Nachschlagewerk: ja
2037 005
DRiG § 26 Abs. 3
Zur Zulässigkeit der Bemerkung in einer richterlichen Beurteilung: "Betont auf Wahrung der richterlichen Unab hängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten".
BGH, Urt. v. 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86 - Bayerisches
Dienstgericht für Richter Bamberg
BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
30. März 1987 Pohl,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
RiZ (R) 5/86
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Sozialgericht Albert
^Straßei
Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts,
Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Richter am Bundessozialgericht Hennig und Dr. Gagel sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - vom 25. Juli 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes für den Revisionsrechtszug wird auf 2.000 DM festgesetzt .
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der 1937 geborene Antragsteller ist Richter am Sozialgericht und seit 1976 am Sozialgericht Würzburg tätig. Er wurde am 13. Februar 1984 vom Präsidenten des Sozialgerichts dienstlich beurteilt. Auf mehrere gegen diese - periodische - Beurteilung gerichtete Einwendungen änderte der Präsident des Bayerischen Landessozialgerichts sie teilweise ab. Die geänderte Beurteilung lautet wie folgt:
"Der Richter läßt gute Urteilsfähigkeit erkennen; zeigt Entschlußkraft und Verantwortungsbereitschaft; hat Verständnis für soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge .
Er verfügt über gute allgemein-juristische Kenntnisse und hat zwischenzeitlich seine fundierten Fachkenntnisse auf den bearbeiteten Sachgebieten der Krankenversicherung, der Kriegsopfer- und Soldatenversorgung einschließlich des Rechtes der Schwerbehinderten und der Entschädigung der Opfer von Gewalttaten sowie der Arbeitsförderung erweitert und vertieft. Er ist erkennbar um Fortbildung bemüht. Nebenamtlich erteilt er bei Meistervorbereitungskursen der Handwerkskammer Unterfranken Unterricht im Arbeitsund Sozialrecht.
Der Richter ist gesund und voll belastbar. Die Einarbeitung in neue Rechtsgebiete gelingt ihm ohne größere Schwierigkeiten. Er erledigt ein gediegenes Arbeitspensum und ist jederzeit bereit, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen.
Flüssig im mündlichen Vortrag, stellt er in seinen schriftlichen Ausführungen - untermauert mit Literatur und Rechtsprechung - durchdacht das Wesentliche heraus und geht die Probleme mit Gründlichkeit an. Er kommt zu rechtlich begründeten, brauchbaren Ergebnissen in - abgesehen von einigen Streitverfahren zu Beginn des Beurteilungszeitraumes - angemessener Zeit.
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Die Sitzungen laufen unter breit ausführlicher Darlegung der Sachund Rechtslage unter Beachtung der Rechte der Beteiligten im allgemeinen zügig ab; Zeugen und Sachverständige werden sachgerecht vernommen. Der Richter ist in angemessener Weise um gütliche Erledigung des Rechtsstreits bemüht, verschließt sich aber keineswegs einer notwendigen Entscheidung.
Sein Verhalten in der Öffentlichkeit ist einwandfrei, der Umgang mit Rechtsuchenden höflich-selbstsicher. Be tont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten. Er ist kollegial zu Gleichgestellten und hilfsbereit zu Untergebenen.
Der Richter besitzt ein ausgeprägtes Selbstbewußtsein. Er hat durch seine Arbeitsinitiative sowie die Erweiterung und Vertiefung seiner Kenntnisse als Vorsitzender einer Kammer die in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt; seine Leistungen heben sich vom Normalmaß ab; geeignet als Vors, einer Kammer.
Ein fachlich und politisch vielseitig interessierter und engagierter Richter.
Gesamturteil: Übertrifft die Anforderungen."
Erfolglos blieben die Einwendungen des Antragstellers, die sich auf den Absatz 6 bezogen, soweit es dort heißt:
"Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten."
Ein förmlicher Widerspruch wurde vom Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts mit Bescheid vom 7. August 1985, dem Antragsteller ausgehändigt am 3. September 1985, zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat darauf mit am 1. Oktober 1985 eingegangenem Schriftsatz das Dienstgericht für Richter
angerufen und geltend gemacht, daß er durch die dienstliche Beurteilung vom 13. Februar 1984, einen im Vorverfahren ergangenen Bescheid des Präsidenten des Sozialgerichts Würzburg vom 22. Februar 1985 und den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. August 1985 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.
Er hat beantragt, die Unzulässigkeit des von ihm beanstandeten Satzes festzustellen sowie den Antragsgegner zu verpflichten, den Satz in der Beurteilung vom 13. Februar 1984 und in den entsprechenden Stellen des Bescheides vom 22. Februar 1985 und des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1985 in geeigneter Weise zu löschen.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag des Antragstellers als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, die vom Antragsteller beanstandete Formulierung enthalte keinerlei belastendes Moment, es fehle für den Antrag daher am Rechtsschutzbedürfnis. Wenn in einer Beurteilung ausgesprochen werde, daß ein Richter auf die Wahrung des Verfassungsgrundsatzes der richterlichen Unabhängigkeit bedacht sei, liege hierin kein Unwerturteil, auch nicht, wenn dem das Attribut "betont" beigefügt sei. Damit werde allenfalls das Engagement und Temperament gekennzeichnet, mit dem sich der Richter auf die richterliche Unabhängigkeit berufe. Im übrigen handle es sich bei der Beurteilungsbemerkung um keine "Maßnahme der Dienstaufsicht",
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die im Einzelfall die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen geeignet wäre. Hinsichtlich des Passus, der Richter bemühe "sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" handle es sich um die Bewertung des Verhältnisses zu Mitarbeitern und Dienstvorgesetzten, die im dienstgerichtlichen Verfahren nicht geklärt werden könne.
Das Dienstgericht hat dem Feststellungsbegehren des Antragstellers entsprochen, im übrigen den Antrag zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Antragsgegner an seiner Auffassung fest, daß die vom Dienstgericht als unzulässig gewertete Formulierung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Er beantragt,
das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter - Bamberg - vom 25. Juli 1986 aufzuheben und den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des in der Beurteilung 1983 enthaltenen Satzes "Betont auf Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit bedacht, bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" zurückzuweisen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Dienstgericht zurückzuverweisen.
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Der Antragsteller beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie zurückzuweisen.
Entscheidunasaründe
Die Revision ist zulässig (§ 80 Abs. 3 DRiG), sie hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Dienstgericht für Richter geht zutreffend davon aus, daß das Feststellungsbegehren des Antragstellers zulässig im Prüfungsverfahren vor dem Richterdienstgericht geltend gemacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes stellt jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 90, 41; 95, 313, 320). Allerdings darf eine solche Behauptung nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr muß sie einleuchtend, also nachvollziehbar sein (BGHZ 90, 41, 43). Auch diese Voraussetzung hat das Dienstgericht mit Recht bejaht. Mit zutreffenden Gründen hat es ferner dargetan, daß der Satzteil in der Beurteilung vom
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13. Februar 1984 "bemüht er sich um eine positive, problemfreie Zusammenarbeit mit Vorgesetzten" nicht vom vorhergehenden Teil des Satzes getrennt betrachtet und beurteilt werden kann, ohne den Sinnzusammenhang des ganzen Satzes zu stören. Daher steht auch die Rechtshängigkeit der Angelegenheit beim Verwaltungsgericht Würzburg der Zulässigkeit des Prüfungsbegehrens nicht entgegen.
2. Daß die Vorinstanz dem Feststellungsantrag des Antragstellers stattgegeben hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der dem Tatrichter vorbehaltenen Auslegung des in der dienstlichen Beurteilung vom 13. Februar 1984 enthaltenen und im Widerspruchsbescheid vom 7. August 1985 aufrechterhaltenen Satzes beinhaltet dieser eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit, weil er auf eine indirekte Weisung des Antragstellers auf Gebieten hinausläuft, die der Dienstaufsicht entzogen sind. Das Dienstgericht legt rechtlich nicht angreifbar dar, daß der "schon für sich allein eine übermäßige unangebrachte und damit ins Negative tendierende Verhaltensweise charakterisierende" erste Satzteil in Verbindung mit dem zweiten Teil des Satzes einen Tadel zu dem Ausdruck bringe, der sich auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers bezieht. Der Antragsteller hat drei konkrete Fälle genannt, die den Kernbereich richterlicher Tätigkeit betreffen, in denen es zwischen ihm und seinen Dienstvorgesetzten zu Meinungsverschiedenheiten gekommen ist. Das Richterdienstgericht durfte den vom Antragsteller beanstandeten Satz der Beurteilung auf dem Hintergrund dieser Fälle messen, deren Beurteilung durchgreifende sachlichrechtliche Fehler nicht erkennen läßt.
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Zu Recht hat es die pauschale Erwiderung des Antragsgegners, der beanstandete Satz "stelle ein zusammenfassendes Werturteil aufgrund einer Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Beobachtungen" dar, als nicht geeignet angesehen, die in der Beurteilung gebrauchte Formulierung zu rechtfertigen. Auch wenn eine zu erstellende Beurteilung u.a. ein plastisches Bild von der Richterpersönlichkeit zeichnen soll, darf dies nicht durch eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geschehen. Deshalb geht auch der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1980 (BVerwGE 60, 245 ff) fehl.
3. Auch die vom Antragsgegner erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Revision nicht.
Soweit er geltend macht, das Bayerische Dienstgericht hätte einem von ihm gestellten Vertagungsantrag folgen und ihm so Gelegenheit zur Beibringung weiteren Materials zur Stützung der streitigen Beurteilungsbemerkung geben müssen, ergibt sich daraus nicht die behauptete Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO). Nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Erforderlich ist deshalb die substantiierte Angabe, daß und welche weiteren Tatsachen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären und daß diese weiteren Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Partei geeignet gewesen wären (ständ. Rechtspr., vgl. BVerwG in Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 und § 108 VwGO Nr. 165, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner macht lediglich geltend,
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daß er weiteres Material beigebracht hätte, nicht jedoch welches. Folglich ist seinem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, ob der unterbliebene Sachvortrag überhaupt geeignet gewesen wäre, seinen Rechtsstandpunkt zu stützen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragsgegners ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung ausreichend dargetan. Eine solche läge nur dann vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage des Urteils gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung ge^-geben hätte, mit der ein Beteiligter nach dem Verlauf des bisherigen Verfahrens nicht hat zu rechnen brauchen (ständ. Rechtspr., vgl. BVerwG in Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124). Der Antragsgegner behauptet selbst nicht einen solchen Sachverhalt.
Auch die Rüge einer Verletzung der Pflicht des Dienstgerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Dem Vorbringen des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen das Dienstgericht sich von seinem Rechts Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Hierzu hätte es der substantiierten Darlegung bedurft, daß er die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers vor dem Dienstgericht bestritten und dort die entgegenstehenden oder ergänzenden Tatsachen vorgetragen habe, ferner warum daraus schlüssig folge, daß die Entscheidung des Dienstgerichts bei weiterer Sachaufklärung anders ausgefallen wäre, sie folglich auf einer erforderlichen, aber unterbliebenen Amtsermittlung beruhe (vgl. dazu m.w.N. Redeker/von Oertzen, VwGO,
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8. Aufl. Arm. 7 ff zu § 86, Arm. 10 zu § 139). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner trägt mit der Revision keine Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die einen Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichts schlüssig offen legen würden. Seine Ausführungen beschränken sich im Ergebnis darauf, daß die Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichts ohne das Material, das er noch hätte beibringen können, unvollständig seien. Das genügt nicht den Anforderungen an eine schlüssige Sachaufklärungsrüge. Soweit der Antragsgegner im übrigen die Wertung der Tatsachenfeststellungen durch das Dienstgericht angreift, will er offenbar dessen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) rügen. Er beschränkt sich dabei auf eine inhaltliche Kritik an dieser Beweiswürdigung ohne substantiiert darzulegen, welche Beweisregeln das Dienstgericht verletzt habe und weshalb es bei Vermeidung dessen zwingend zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen müssen (vgl. BVerwG in Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46). Auch diese Rüge ist mithin unschlüssig.
4. Mit dem Hinweis schließlich, das Dienstgericht habe gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen, als es die von ihm - dem Antragsgegner - für unrichtig bezeichneten Sachverhalte als ursächlich für die streitige Beurteilungsbemerkung angesehen habe, rügt der Antragsgegner keinen Verfahrensmangel im Sinne der §§ 137 Abs. 2, 139 Abs. 2 VwGO. Verstöße dieser Art betreffen nämlich nicht das Verfahren des Gerichts, sondern die materielle Rechtsanwendung (ständ. Rechtspr., vgl. BVerwG in Buchholz 310 § 108 VWGO Nr. 101 m.w.N.; s. dazu auch Hennig/Danckwerts/König, SGG, Erl. 9.5 zu § 160 m.w.N.).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstands auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Saiger
Ruß
Hennig
Macke
Dr. Gagel