2037 070
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ri2 (R) 5/83
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
der Richterin am Amtsgericht Irene K
Ai
Antragstellerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt beim Bundesgerichts-
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, des Oberlandesgerichts Köln,
vertreten durch den Präsidenten >latz
Antragsgegner
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke am 1. Dezember 1983
für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm - 1. Senat - vom 22. Juni 1983 wird zurückgewi e s en.
Die Kosten des Rechtsmittels hat die Antragstellerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Antragstellerin, Richterin am Amtsgericht Aachen, hatte am Samstag, dem 6. März 1982, bei diesem Gericht den richterlichen Eildienst zu versehen. Gegen mittag dieses Tages, möglicherweise erst nach 12 Uhr, händigte einer der diensthabenden Justizwachtmeister der Richterin, die bis zu diesem Zeitpunkt mit Vorführungen befaßt gewesen war, einen an das "Landgericht, Zivilkammer" adressierten Antrag des Rechtsanwalts Geusen aus Aachen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit dem Bemerken aus, der Rechtsanwalt warte dringend auf eine Entscheidung.
Der Antrag war darauf gerichtet, dem Rektor der Technischen Hochschule im Wege der einst-
weiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung aufzugeben, am folgenden Sonntag, dem 7. März 1983, der Türkischen Studentenvereinigung e.V. in Aachen einen Hörsaal für eine Veranstaltung zur Verfügung zu stellen und diese Veranstaltung zu dulden. Rechtsanwalt GUBBI hatte die Antragsschrift bereits gegen 9 Uhr dem Justizwachtmeister übergeben und sich in der Zwischenzeit zweimal fernmündlich nach dem Sachstand erkundigt. Nach Prüfung ihrer Zuständigkeit für den Antrag verfügte die Richterin, daß dieser dem Landgericht vorzulegen sei. Weiteres veranlaßte sie nicht. Die Antragsschrift wurde deshalb erst am Montag, dem 8. März 1982, dem Vorsitzenden der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts vorgelegt, der hiervon Rechtsanwalt in Kenntnis setzte. Da der Antrag zu diesem
Zeitpunkt durch Zeitablauf gegenstandslos geworden
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war, nahm der Rechtsanwalt ihn zurück und bat den Präsidenten des Landgerichts Aachen um Prüfung, aus welchem Grunde am Samstag, dem 6. März 1982, keine Entscheidung ergangen sei.
Der Präsident des Landgerichts forderte daraufhin mit Verfügung vom 18. März 1982 die Richterin zur dienstlichen Äußerung auf. Diese äußerte sich dahin, sie habe die Sache bearbeitet, sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, daß sie für die Entscheidung über den an das Landgericht gerichteten Antrag nicht zuständig sei. Sie wies zugleich darauf hin, daß "dem Antrag aus den verschiedensten Gründen ohnehin kein Erfolg beschieden sein könnte (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts pp.)n. Mit Verfügung vom 21. Mai 1982
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hielt der Präsident des Landgerichts - mit näheren Ausführungen - der Richterin vor, sie sei im Rahmen des richterlichen Eildienstes gemäß § 942 ZPO für die Entscheidung zuständig gewesen. Er bat sie zugleich, diese Ausführungen über die Zuständigkeit des richterlichen Eildienstes künftig zu beachten". Hiergegen erhob die Richterin Widerspruch, mit welchem sie wiederum geltend machte, daß sie für die Entscheidung über den an das Landgericht gerichteten Antrag nicht zuständig gewesen sei, und zugleich darauf hinwies, daß Rechtsanwalt G^H^^weder versucht habe, sie zu erreichen, noch um Rückruf gebeten oder die Telefonnummer hinterlassen habe, unter welcher er samstags zu erreichen sei. Diesen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts Köln mit Bescheid vom 23. Juli 1982 als unbegründet zurück. Er führte dazu aus, die Beurteilung der Frage, ob für die Entscheidung über den von Rechtsanwalt vorgelegten Antrag der Eildienstrichter des Amtsgerichts zuständig sei, gehöre zu dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit, insoweit werde der Richterin kein Vorwurf gemacht. Zu beanstanden sei jedoch, daß sie den Antrag nach Verneinung ihrer Zuständigkeit ohne jede Bearbeitung gelassen habe, denn es sei ihre Amtspflicht gewesen, Rechtsanwalt davon
zu unterrichten oder unterrichten zu lassen, daß sie sich nicht für zuständig halte. Es handele sich "um einen Fall offensichtlich fehlerhafter Sachbehandlung".
Mit der Behauptung, durch die ihr gemachten Vorhalte in ihrer richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, hat daraufhin die Antragstellerin
das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt, den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 1982 aufzuheben und die Maßnahmen der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 18. März 1982 und vom 21. Mai 1982 für unzulässig zu erklären.
Das Dienstgericht hat mit Urteil vom 27. Dezember 1982 den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen einglegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit dem angefochtenen Urteil ebenfalls zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf ihre Berufung das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf abzuändern und festzustellen, daß der ihr durch Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 21. Mai 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 1982 erteilte^ Vorhalt unzulässig gewesen sei.
Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Der Dienstgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfügung des Präsidenten des Landgerichts vom 21. Mai 1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23* Juli 1982 als Maßnahme der Dienstaufsicht zulässig war und die Antragstellerin durch sie in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt ist.
1. Nach § 26 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Das besagt nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, daß jede den Inhalt einer Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, wenn sie über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (vgl. BGHZ 67, 184, 187; 70, 1, 4, jeweils m.w. Nachw.).
Dieser - der Dienstaufsicht zugängliche - äußere Ordnungsbereich umfaßt Tätigkeiten, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung und sonstiger, dem Richter übertragener Aufgaben, welche mit der Rechtsprechung im Zusammenhang stehen, so weit entrückt sind, daß für sie die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nach Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Er erstreckt sich zudem auf die Art der Ausführung eines Amts-geschäfts (§ 26 Abs. 2 DRiG), die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte. Darüber hinaus sind Maßnahmen der Dienstaufsicht aber auch zulässig im Falle offensichtlich fehlerhafter Amtsausübung (vgl. BGHZ 67, 184, 187 ff.; 70, 1, 4, jeweils m.w. Nachw.).
2. Nach diesen Grundsätzen war der genannte Vorhalt als Dienstaufsichtsmaßnahme zulässig.
a) Das ergibt sich allerdings nicht, wie das Dienstgericht meint - der Dienstgerichtshof hat diese Frage offen gelassen (UA 9) daraus, daß das beanstandete Verhalten der Antragstellerin dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen wäre* Denn die - der Dienstaufsicht entzogene - sachliche Unabhängigkeit des Richters erstreckt sich nicht nur auf den Rechtsspruch selbst, sondern auch auf alle Entscheidungen (Anordnungen, Regelungen), die der Rechtsfindung nur mittelbar dienen, etwa indem sie den Rechtsspruch vorbereiten oder ihm nach-folgen (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 71, 9, 11; 87,
385, 388). Dazu gehören auch die Prüfung der Zuständigkeit für die Entscheidung über eine dem Richter vorliegende Rechtssache und die aufgrund dieser Prüfung getroffenen Entschließungen. Der Entschluß der Richterin, nachdem sie ihre Zuständigkeit für den ihr als Eildienstrichterin vorgelegten Antrag verneint hatte, keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen, sondern diesen Antrag auf dem normalen Dienstwege der Zivilkammer des Landgerichts zuzuleiten, ist deshalb als eine solche, noch im Kernbereich der richterlichen Tätigkeit liegende Entscheidung zu werten. Jedenfalls aber stand er mit der unmittelbar vorangegangenen Prüfung ihrer richterlichen Zuständigkeit in einem so engen funktionalen Zusammenhang, daß er Schon aus diesem Grunde nicht dem Bereich der äußeren Ordnung zugeordnet werden kann.
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b) Die Dienstaufsichtsmaßnahme war aber gleichwohl zulässig, weil es sich bei dem Verhalten der Antragstellerin um eine offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung handelte.
aa) Ein solches Fehlverhalten darf der Dienstvorgesetzte allerdings nicht schon als gegeben an-sehen, wenn er lediglich die Rechtsanwendung für fehlerhaft hält oder das Verfahren als nicht im Einklang mit dem Gesetz stehend ansieht. Er ist vielmehr nur dann berechtigt, im Rahmen seiner Dienstaufsicht tätig zu werden, wenn es sich um einen offensichtlichen, jedem Zweifel entrückten Fehlgriff handelt. Nur in einem solchen Fall darf er dem Richter Vorhalten, nicht gesetzestreu gehandelt zu haben (vgl. BGHZ 67, ISA, 188 m.w. Nachw.).
bb) Um einen Fall dieser Art handelt es sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts hier.
Die beantragte einstweilige Verfügung war - wie der Dienstgerichtshof zutreffend dartut - äußerst eilbedürftig, weil sie eine Regelung für den folgenden Tag, einen Sonntag, erstrebte. Eine Entscheidung der Zivilkammer des Landgerichts, die bei einer Weiterleitung auf dem normalen Dienstweg frühestens am Montag ergehen konnte, mußte zu spät kommen. Darüber war sich die Antragstellerin zweifellos im klaren.
Sie wußte auch, wie sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt, daß Rechtsanwalt Geusen, der "dringend auf eine Entscheidung'1 wartete, ohne eine entsprechende Mitteilung rechtzeitig keine Kenntnis mehr davon erhalten würde, daß sie über den Antrag nicht entschieden hatte. Ihre richter-
liehe Pflicht, dem Rechts suchenden den erforderlichen Rechtsschutz zu gewähren, hätte es deshalb geboten, Rechtsanwalt Geusen, dessen Anschrift und Telefonnummer sie der Antragsschrift entnehmen konnte, umgehend ihre Verfügung, den ihr vorgelegten Antrag der Zivilkammer zuzuleiten, mitzuteilen oder mit-teilen zu lassen. Der Rechtsanwalt wäre dann in der Lage gewesen, weitere ihm geeignet erscheinende Schritte zu unternehmen. Solange er eine derartige Mitteilung nicht erhielt, durfte er darauf vertrauen, daß auf seinen Antrag eine Entscheidung in der Sache ergehen würde. Die Sachbehandlung durch die Richterin, die zur Folge hatte, daß eine solche Entscheidung nicht mehr rechtzeitig ergehen konnte, hat deshalb das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als offensichtlich fehlerhafte Amtsausübung in dem dargelegten Sinn bewerten können.
3. Der Präsident des Landgerichts war sonach berechtigt, der Antragstellerin einen entsprechenden Vorhalt zu machen. Auch Form und Inhalt des Vorhalts in der - hier allein noch in Frage stehenden - Fassung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 1982 sind nicht zu beanstanden. Denn der Vorhalt geht über eine sachbezogene Bewertung des fehlerhaften Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht hinaus (vgl. BGHZ 67, 184, 188).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstands wird für den Revisionsrechtszug auf 4.000,— DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Saiger Dr. Bauer Knoblich
Ruß
Macke