BGH · RiZ (R) 5/82 vom 14.06.1983
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Leitsatz / Zusammenfassung
Oktober 1980 beurteilte der Präsident des Landgerichts Aachen die richterlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers als Unterdurchschnittlich”, insbesondere deshalb, weil der Richter nicht in der Lage sei, auf Dauer die anfallende Arbeit in angemessener Frist zu erledigen. Schwierigkeiten nicht gelungen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Eingänge und der der Erledigungen herzustellen, obwohl das Dezernat bei der Übernahme durch ihn weit unter dem üblichen Stand anderer Dezernate gelegen habe« Ferner habe er in dem beim Amtsgericht Geilenkirchen verwalteten Dezernat, das der durchschnittlichen Belastung der Richter des Bezirks entspreche, eine große Zahl der Vormundschafts Sachen über mehrere Monate hinweg nicht bearbeite-außerdem für das Absetzen der Strafurteile drei, meist vier Wochen benötigt und in drei Fällen die Frist des § 275 StPO sogar kurz überschritten« Dabei sei der Richter nach seinen eigenen Angaben an beiden Amtsgerichten stets weit über die normale Arbeitszeit hinaus tätig gewesen und habe außerdem einen dreiwöchigen Erholungsurlaub im Juli/August 1980 überwiegend benutzt, um wenigstens einen Teil der Rückstände aufzuarbeiten. Auch sei nicht zu erwarten, daß er bei anhaltendem Fleiß, aber auch in einer auf Dauer zuträglichen Arbeitszeit ein durchschnittliches Arbeitspensum ordnungsgemäß erledigen könne« Deshalb sei der - auch in seinem Auftreten noch immer zaghaft und unsicher wirkende - Richter für das Richteramt ungeeignet. Der Justizminister hat zu dem Widerspruch des Antragstellers ergänzende Berichte des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Der Antragsteller hat das Richterdienstgericht mit dem Antrag angerufen, "den Erlaß des Antragsgegners vom 28. Der Antragsteller ist außerdem der Auffassung, daß die EntlassungsVerfügung von einem unrichtigen und lückenhaften Sachverhalt ausgehe* Ferner zeige sie deutlich, daß der Antragsgegner den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt habe. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist die Entlassung des Antragstellers rechtmäßig: Der Antragsgegner habe weder den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt, noch sei er in den angefochtenen Bescheiden von einem imrichtigen oder lückenhaften Sachverhalt ausgegangen; die Bescheide beruhten auch nicht auf Dezember 1930 dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben, sich zu den ergänzenden Berichten des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 1980 ausführt, er habe die von dem Antragsteller in der Widerspruchsbegründung erörterte Belastungsfrage nochmals überprüft, sei aber wiederum zu dem Ergebnis einer durchschnittlichen Belastung gekommen, enthält der Bericht keine gegenüber der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3, Oktober 1980 neue Tatsache, zu welcher der Antragsteller hätte gehört werden müssen. c) Neu in dem Bericht war allerdings die - durch die Widerspruchsbegründung des Antragstellers veranlaßte - Berechnung seines Richterpensums auf 1,463 für die Zeit vom 1. November 1980, ferner eine dem Bericht angeschlossene Liste vom 29# September 1980 über die damals rückständigen Sachen im Dezernat des Antragstellers. Beides war jedoch für die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Antragsgegner ohne Bedeutung. September 1980 ab, sondern verweist für die verzögerliche Erledigung zahlreicher Sachen durch den Antragsteller auf frühere Personal- und Befähi-gungsnachweisungen, insbesondere auf diejenige des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 3. Oktober 1980; den darin getroffenen Feststellungen hat aber auch der Antragsteller nicht widersprechen können (vgl. Auch geht der Widerspruchsbescheid auf das "rechnerische Arbeitspensum" des Antragstellers offensichtlich nur ein, weil dieser zuvor in der Widerspruchsbegründung eine derartige Berechnung aufgemacht hatte; zugleich wird in dem Bescheid aber klargestellt, daß die angenommene durchschnittliche Belastung des Antragstellers im Jahre 1980 nicht aus der Pensenzahl 1,463 hergeleitet wird, sondern aus der tatsächlichen Belastung des Antragstellers auf Grund der Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die am Amtsgericht Geilenkirchen tätigen Richter, deren Gewichtung derjenigen an vergleichbaren Amtsgerichten entsprochen habe. Darüber-hinaus wird in dem Widerspruchsbescheid mehrfach hervorgehoben, daß auch er auf den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. Dezember 1980 angeht, so hat auch dieser, soweit er sich im Anschluß an den Bericht des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11, Dezember 1980 mit Pensenzahlen befaßt, für die in dem Widerspruchsbescheid allein auf Grund der Feststellungen in den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. Deshalb braucht auch nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob die Vorschrift Überhaupt in einem Fall der vorliegenden Art anwendbar ist, was nach § 2 Abs.3 Nr. 1 VwVfG NW zu demindest zweifelhaft ist ("Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt"; vgl. 2. Entgegen der Ansicht der Revision leidet das Urteil des Dienstgerichtshofes nicht an einer mangelnden Sachaufklärung, soweit es um die in den angefochtenen Bescheiden bejahte Frage einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers geht. Daß eine überdurchschnittliche Belastung des Antragstellers während seiner Tätigkeit als Zivilrichter am Amtsgericht Eschweiler bestanden hat, hat dieser selbst nicht vortragen können (vgl, auch seine Stellungnahme vom 28, August 1979 zu der sich mit dieser Tätigkeit befassenden Personal- und Befähigungsnachweisung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 2. Soweit er hingegen eine solche Belastung für das Jahr 1980 in erster Linie unter Hinweis auf die von ihm zuletzt auf 1,620 errechnete Pensenzahl behauptet hat, war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, das von dem Antragsteller beantragte Sachverständigengutachten zu erheben, da die Feststellung einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers in den angefochtenen Bescheiden nicht auf den hierfür allenfalls beschränkt geeigneten Pensenzahlen, sondern auf einer Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastung der Richter seines Bezirks beruht.