BGH · RiZ (R) 5/82 vom 14.06.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1980 beurteilte der Präsident des Landgerichts Aachen die richterlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers als Unterdurchschnittlich”, insbesondere deshalb, weil der Richter nicht in der Lage sei, auf Dauer die anfallende Arbeit in angemessener Frist zu erledigen. Schwierigkeiten nicht gelungen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Eingänge und der der Erledigungen herzustellen, obwohl das Dezernat bei der Übernahme durch ihn weit unter dem üblichen Stand anderer Dezernate gelegen habe« Ferner habe er in dem beim Amtsgericht Geilenkirchen verwalteten Dezernat, das der durchschnittlichen Belastung der Richter des Bezirks entspreche, eine große Zahl der Vormundschafts Sachen über mehrere Monate hinweg nicht bearbeite-außerdem für das Absetzen der Strafurteile drei, meist vier Wochen benötigt und in drei Fällen die Frist des § 275 StPO sogar kurz überschritten« Dabei sei der Richter nach seinen eigenen Angaben an beiden Amtsgerichten stets weit über die normale Arbeitszeit hinaus tätig gewesen und habe außerdem einen dreiwöchigen Erholungsurlaub im Juli/August 1980 überwiegend benutzt, um wenigstens einen Teil der Rückstände aufzuarbeiten. Auch sei nicht zu erwarten, daß er bei anhaltendem Fleiß, aber auch in einer auf Dauer zuträglichen Arbeitszeit ein durchschnittliches Arbeitspensum ordnungsgemäß erledigen könne« Deshalb sei der - auch in seinem Auftreten noch immer zaghaft und unsicher wirkende - Richter für das Richteramt ungeeignet. Der Justizminister hat zu dem Widerspruch des Antragstellers ergänzende Berichte des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Der Antragsteller hat das Richterdienstgericht mit dem Antrag angerufen, "den Erlaß des Antragsgegners vom 28. Der Antragsteller ist außerdem der Auffassung, daß die EntlassungsVerfügung von einem unrichtigen und lückenhaften Sachverhalt ausgehe* Ferner zeige sie deutlich, daß der Antragsgegner den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt habe. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist die Entlassung des Antragstellers rechtmäßig: Der Antragsgegner habe weder den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt, noch sei er in den angefochtenen Bescheiden von einem imrichtigen oder lückenhaften Sachverhalt ausgegangen; die Bescheide beruhten auch nicht auf Dezember 1930 dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben, sich zu den ergänzenden Berichten des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 1980 ausführt, er habe die von dem Antragsteller in der Widerspruchsbegründung erörterte Belastungsfrage nochmals überprüft, sei aber wiederum zu dem Ergebnis einer durchschnittlichen Belastung gekommen, enthält der Bericht keine gegenüber der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3, Oktober 1980 neue Tatsache, zu welcher der Antragsteller hätte gehört werden müssen. c) Neu in dem Bericht war allerdings die - durch die Widerspruchsbegründung des Antragstellers veranlaßte - Berechnung seines Richterpensums auf 1,463 für die Zeit vom 1. November 1980, ferner eine dem Bericht angeschlossene Liste vom 29# September 1980 über die damals rückständigen Sachen im Dezernat des Antragstellers. Beides war jedoch für die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Antragsgegner ohne Bedeutung. September 1980 ab, sondern verweist für die verzögerliche Erledigung zahlreicher Sachen durch den Antragsteller auf frühere Personal- und Befähi-gungsnachweisungen, insbesondere auf diejenige des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 3. Oktober 1980; den darin getroffenen Feststellungen hat aber auch der Antragsteller nicht widersprechen können (vgl. Auch geht der Widerspruchsbescheid auf das "rechnerische Arbeitspensum" des Antragstellers offensichtlich nur ein, weil dieser zuvor in der Widerspruchsbegründung eine derartige Berechnung aufgemacht hatte; zugleich wird in dem Bescheid aber klargestellt, daß die angenommene durchschnittliche Belastung des Antragstellers im Jahre 1980 nicht aus der Pensenzahl 1,463 hergeleitet wird, sondern aus der tatsächlichen Belastung des Antragstellers auf Grund der Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die am Amtsgericht Geilenkirchen tätigen Richter, deren Gewichtung derjenigen an vergleichbaren Amtsgerichten entsprochen habe. Darüber-hinaus wird in dem Widerspruchsbescheid mehrfach hervorgehoben, daß auch er auf den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. Dezember 1980 angeht, so hat auch dieser, soweit er sich im Anschluß an den Bericht des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11, Dezember 1980 mit Pensenzahlen befaßt, für die in dem Widerspruchsbescheid allein auf Grund der Feststellungen in den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. Deshalb braucht auch nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob die Vorschrift Überhaupt in einem Fall der vorliegenden Art anwendbar ist, was nach § 2 Abs.3 Nr. 1 VwVfG NW zu demindest zweifelhaft ist ("Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt"; vgl. 2. Entgegen der Ansicht der Revision leidet das Urteil des Dienstgerichtshofes nicht an einer mangelnden Sachaufklärung, soweit es um die in den angefochtenen Bescheiden bejahte Frage einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers geht. Daß eine überdurchschnittliche Belastung des Antragstellers während seiner Tätigkeit als Zivilrichter am Amtsgericht Eschweiler bestanden hat, hat dieser selbst nicht vortragen können (vgl, auch seine Stellungnahme vom 28, August 1979 zu der sich mit dieser Tätigkeit befassenden Personal- und Befähigungsnachweisung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 2. Soweit er hingegen eine solche Belastung für das Jahr 1980 in erster Linie unter Hinweis auf die von ihm zuletzt auf 1,620 errechnete Pensenzahl behauptet hat, war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, das von dem Antragsteller beantragte Sachverständigengutachten zu erheben, da die Feststellung einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers in den angefochtenen Bescheiden nicht auf den hierfür allenfalls beschränkt geeigneten Pensenzahlen, sondern auf einer Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastung der Richter seines Bezirks beruht.

Schlagwörter

BescheidBerichtBelastungAntragsgegnerDezernat

Volltext der Entscheidung

2037 068 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 5/82 URTEIL Verkündet am 14. Juni 1983 Hatz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters auf Probe Michael -Straße^Hl Kl - Antragstellers - - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Partner, gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes, Platz - Antragsgegner wegen Anfechtung der Entlassung 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 2. November 1982 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war seit 30. Dezember 1977 Richter auf Probe im Dienste des Antragsgegners. Seit 27. August 1979 war er am Amtsgericht Geilenkirchen beschäftigt. Sein Dezernat umfaßte im wesentlichen Vormundschafts- und Einzelrichterstrafsachen sowie einzelne richterliche Anordnungen in Strafsachen. Am 3. Oktober 1980 beurteilte der Präsident des Landgerichts Aachen die richterlichen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers als Unterdurchschnittlich”, insbesondere deshalb, weil der Richter nicht in der Lage sei, auf Dauer die anfallende Arbeit in angemessener Frist zu erledigen. So sei es ihm bereits beim Amtsgericht Eschweiler, wo er vom 8. Dezember 1978 bis 13. Juli 1979 ein Zivildezernat verwaltet habe, auch nach Überwindung der Anfangs- Schwierigkeiten nicht gelungen, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der Zahl der Eingänge und der der Erledigungen herzustellen, obwohl das Dezernat bei der Übernahme durch ihn weit unter dem üblichen Stand anderer Dezernate gelegen habe« Ferner habe er in dem beim Amtsgericht Geilenkirchen verwalteten Dezernat, das der durchschnittlichen Belastung der Richter des Bezirks entspreche, eine große Zahl der Vormundschafts Sachen über mehrere Monate hinweg nicht bearbeite-außerdem für das Absetzen der Strafurteile drei, meist vier Wochen benötigt und in drei Fällen die Frist des § 275 StPO sogar kurz überschritten« Dabei sei der Richter nach seinen eigenen Angaben an beiden Amtsgerichten stets weit über die normale Arbeitszeit hinaus tätig gewesen und habe außerdem einen dreiwöchigen Erholungsurlaub im Juli/August 1980 überwiegend benutzt, um wenigstens einen Teil der Rückstände aufzuarbeiten. Somit sei er den dienstlichen Anforderungen trots ungewöhnlicher Arbeitsbereitschaft nicht gewachsen. Auch sei nicht zu erwarten, daß er bei anhaltendem Fleiß, aber auch in einer auf Dauer zuträglichen Arbeitszeit ein durchschnittliches Arbeitspensum ordnungsgemäß erledigen könne« Deshalb sei der - auch in seinem Auftreten noch immer zaghaft und unsicher wirkende - Richter für das Richteramt ungeeignet. Am 17. Oktober 1980 schloß sich der Präsident des Oberlandesgerichts Köln der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten mit dem Bemerken an, daß der Richter trotz inzwischen mehrjähriger praktischer Erfahrung weiterhin nicht in der Lage sei, die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben in angemessener Zeit zu erledigen« 99 - k - Mit Erlaß vom 28. Oktober 1980 teilte der Justiz-minister dem Antragsteller mit, daß er ihn gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG mit Ablauf des 29. Dezember 1980 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlasse. Zur Begründung nahm er "auf die Ihnen bekannten Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. und 17. Oktober 1980 Bezug". Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 1980 Widerspruch ein. Darin machte er eine "vorläufige Berechnung" seiner Belastung für das Jahr 1980 mit dem Ergebnis auf, daß diese 1,518 Pensen betrage. Daraus entnahm er eine - außerdem durch die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge (Gesetz vom 18. Juli 1979 - BGBl I 1061) sowie durch eine Änderung der Geschäftsverteilung für 1980 zusätzlich bewirkte - überdurchschnittliche Belastung. Weiter führte er in dem Widerspruchsschreiben aus, daß er trotzdem die zunächst aufgelaufenen großen Rückstände habe abbauen können; das geschehe seit Ende der Urlaubszeit mit "verstärktem Tempo"; schätzungsweise werde der Abbau in einer bis höchstens zwei Wochen beendet sein. Der Justizminister hat zu dem Widerspruch des Antragstellers ergänzende Berichte des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 1980 und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1980 eingeholt und sodann durch Bescheid vom 29. Dezember 1980 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Antragsteller hat das Richterdienstgericht mit dem Antrag angerufen, "den Erlaß des Antragsgegners vom 28. Oktober 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1980 aufzuheben und die Verpflichtung aus- zusprechen, den Antragsteller als Richter auf Probe weiter mit der ihm obliegenden Amtsführung zu betrauen". Nach seiner Ansicht ist die "Entlassungsverfügung in der Form des WiderspruchsbescheidesH schon deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruhe. Ihm sei vor Erlaß des Widerspruchsbescheides keine Gelegenheit gegeben worden, zu den ergänzenden Berichten des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 1980 und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1980 Stellung zu nehmen. Der Antragsteller ist außerdem der Auffassung, daß die EntlassungsVerfügung von einem unrichtigen und lückenhaften Sachverhalt ausgehe* Ferner zeige sie deutlich, daß der Antragsgegner den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt habe. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf und der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Entscheidungsgründe s Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes ist die Entlassung des Antragstellers rechtmäßig: Der Antragsgegner habe weder den Begriff der "Eignung" im Sinne des § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verkannt, noch sei er in den angefochtenen Bescheiden von einem imrichtigen oder lückenhaften Sachverhalt ausgegangen; die Bescheide beruhten auch nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ihre Aufhebung rechtfertigen könnte. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Unbestritten hat der Antragsgegner vor Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 29. Dezember 1930 dem Antragsteller keine Gelegenheit gegeben, sich zu den ergänzenden Berichten des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11. Dezember 1980 und des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1980 zu äußern. Das nötigt jedoch nicht, wie die Revision meint, dazu, den Erlaß vom 28. Oktober 1980 und den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1980 aufzuheben. a) Sofern in dem Verhalten des Antragsgegners ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegen sollte, so könnte dieser, da er zeitlich nach dem Erlaß vom 28. Oktober 1980 liegen wUrde, nur für den Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 1980 bedeutsam sein. b) Soweit der Präsident des Landgerichts Aachen in dem Bericht vom 11. Dezember 1980 ausführt, er habe die von dem Antragsteller in der Widerspruchsbegründung erörterte Belastungsfrage nochmals überprüft, sei aber wiederum zu dem Ergebnis einer durchschnittlichen Belastung gekommen, enthält der Bericht keine gegenüber der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3, Oktober 1980 neue Tatsache, zu welcher der Antragsteller hätte gehört werden müssen. c) Neu in dem Bericht war allerdings die - durch die Widerspruchsbegründung des Antragstellers veranlaßte - Berechnung seines Richterpensums auf 1,463 für die Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 30. November 1980, ferner eine dem Bericht angeschlossene Liste vom 29# September 1980 über die damals rückständigen Sachen im Dezernat des Antragstellers. Beides war jedoch für die Zurückweisung des Widerspruchs des Antragstellers durch den Antragsgegner ohne Bedeutung. Der Bescheid vom 29. Dezember 1980 stellt nicht auf die Liste vom 29. September 1980 ab, sondern verweist für die verzögerliche Erledigung zahlreicher Sachen durch den Antragsteller auf frühere Personal- und Befähi-gungsnachweisungen, insbesondere auf diejenige des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 3. Oktober 1980; den darin getroffenen Feststellungen hat aber auch der Antragsteller nicht widersprechen können (vgl. seine Stellungnahmen vom 28. August 1979 beziehungsweise vom 8. Oktober 1980 zu den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 2. August 1979 beziehungsweise vom 3. Oktober 1980). Auch geht der Widerspruchsbescheid auf das "rechnerische Arbeitspensum" des Antragstellers offensichtlich nur ein, weil dieser zuvor in der Widerspruchsbegründung eine derartige Berechnung aufgemacht hatte; zugleich wird in dem Bescheid aber klargestellt, daß die angenommene durchschnittliche Belastung des Antragstellers im Jahre 1980 nicht aus der Pensenzahl 1,463 hergeleitet wird, sondern aus der tatsächlichen Belastung des Antragstellers auf Grund der Verteilung der richterlichen Aufgaben auf die am Amtsgericht Geilenkirchen tätigen Richter, deren Gewichtung derjenigen an vergleichbaren Amtsgerichten entsprochen habe. Darüber-hinaus wird in dem Widerspruchsbescheid mehrfach hervorgehoben, daß auch er auf den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. und 17. Oktober 1980 beruhe. 8 - d) Vas den Bericht des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1980 angeht, so hat auch dieser, soweit er sich im Anschluß an den Bericht des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 11, Dezember 1980 mit Pensenzahlen befaßt, für die in dem Widerspruchsbescheid allein auf Grund der Feststellungen in den Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 3. und 17. Oktober 1980 bejahte durchschnittliche Belastung des Antragstellers keine Bedeutung gehabt. e) Auf die von der Revision eingehend erörterte Frage einer fehlerhaften Anwendung des § 46 VwVfG NW durch das Berufungsgericht ("Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können") kommt es im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen zu a) bis d) nicht an. Deshalb braucht auch nicht auf die weitere Frage eingegangen zu werden, ob die Vorschrift Überhaupt in einem Fall der vorliegenden Art anwendbar ist, was nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NW zu demindest zweifelhaft ist ("Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit unterliegt"; vgl. auch Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz 2. Aufl. § 2 Rdn. 7). 2. Entgegen der Ansicht der Revision leidet das Urteil des Dienstgerichtshofes nicht an einer mangelnden Sachaufklärung, soweit es um die in den angefochtenen Bescheiden bejahte Frage einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers geht. Daß eine überdurchschnittliche Belastung des Antragstellers während seiner Tätigkeit als Zivilrichter am Amtsgericht Eschweiler bestanden hat, hat dieser selbst nicht vortragen können (vgl, auch seine Stellungnahme vom 28, August 1979 zu der sich mit dieser Tätigkeit befassenden Personal- und Befähigungsnachweisung des Präsidenten des Landgerichts Aachen vom 2. August 1979). Ferner hat er das Entstehen großer Rückstände in den ersten Monaten seiner Beschäftigung am Amtsgericht Geilenkirchen nicht auf eine überdurchschnittliche Belastung, sondern auf ungenügende Erfahrungen und Kenntnisse in Straf- und Vormundschaftssachen sowie auf den Umstand zurückgeführt, daß von seiner Veranlagung her seine Stärke eher im gründlichen als im schnellen Arbeiten liege (vgl. S. 4 der Widerspruchsbegründung vom 24. November 1980). Soweit er hingegen eine solche Belastung für das Jahr 1980 in erster Linie unter Hinweis auf die von ihm zuletzt auf 1,620 errechnete Pensenzahl behauptet hat, war der Dienstgerichtshof nicht gehalten, das von dem Antragsteller beantragte Sachverständigengutachten zu erheben, da die Feststellung einer durchschnittlichen Belastung des Antragstellers in den angefochtenen Bescheiden nicht auf den hierfür allenfalls beschränkt geeigneten Pensenzahlen, sondern auf einer Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten durch den Präsidenten des Landgerichts Aachen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Belastung der Richter seines Bezirks beruht. 10 3. Ob dem Antragsteller im Hinblick auf die Aufarbeitung der Rückstände bis Ende 1980 ein 4. Probejahr hätte gewährt werden können, hatte der Antragsgegner im Rahmen des ihm nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG zustehenden Beurteilungsspielraums zu entscheiden. Dafür, daß insoweit eine fehlsame Beurteilung seitens des Antragsgegners erfolgt ist, besteht kein Anhalt. Streitwert für die Revisionsinstanz: 40.000 DM. Saiger Ruß Bauer Macke Knoblich