BGH · RiZ (R) 5/81 vom 08.12.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15* Mai 1981 wird zurückgewiesen. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf.Die damalige Präsidentin dieses Gerichts hielt ihm - und dem Vorsitzenden des Senats - am 13« Mai 1977 vor, ein Senatsbeschluß verstoße in grober Weise gegen das Gesetz. Daraufhin wurde der Vorhalt auch gegenüber dem Antragsteller - durch Bescheid des Präsidenten des Finanzgerichts vom 11. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben; sie habe den Vorhalt für geboten, angesichts der Arbeitssituation beim Finanzgericht Düsseldorf aber auch für ausreichend gehalten. Mai 1979 wies der Justizminister den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, der Erlaß stelle lediglich einen innerdienstlichen Hinweis dar und berühre die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. 1. a) festzustellen, daß die dienstaufsichtliche Maßnahme des Justizministers vom 24. 2. festzustellen, daß die dienstaufsichtliche Maßnahme des Justizministers vom 3- August 1979 unzulässig und rechtswidrig sei. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß der Erlaß des Justizministers vom 24. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragsgegners gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Er beschränke sich nicht auf eine statthafte Beobachtung der Rechtsprechung im Rahmen der Dienst aufs icht, sondern stehe in einem inneren Zusammenhang mit dem Bericht der Präsidentin des Finanzgerichts vom 13. Mai 1977 und enthalte der Sache nach eine Billigung des dem Antragsteller gemachten Vorhalts. Es genüge, daß der Erlaß sich auf die Tätigkeit des Antragstellers nur mittelbar auswirke. Mai 1977 als gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht ansieht, die unzulässig war. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse daran, daß die Unzulässigkeit des Erlasses vom 24. Zwar hat sich der Justizminister, als das Prüfungsverfahren im ersten Rechtszug anhängig war, durch den Erlaß vom 3. August 1979 insofern von dem beanstandeten Erlaß distanziert, als er seiner Meinung Ausdruck gab, dieser sei mit Rechtskraft des - in einem anderen Verfahren ergangenen -Urteils des Dienstgerichts bei dem Landgericht Düsseldorf, durch das der Vorhalt vom 13. Indes hat sich der Justizminister nicht vollständig von dem - wie ausgeführt, unzulässigen - Erlaß vom 24. November 1977 für erledigt erklärt und bis heute seine Auffassung aufrechterhalten, es habe sich um eine zulässige interne Weisung gehandelt, die den Antragsteller nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Daß die Distanzierung des Justizministers nicht ausreicht, ergibt sich insbesondere aus der inneren Widersprüchlichkeit seiner Erklärung vom 3. Mai 1977, wie der Justizminister noch heute annimmt, die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigte, so ist nicht einzusehen, inwiefern dann Anlaß bestand, ihn mit Rechtskraft des

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Volltext der Entscheidung

2037 051 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES mz ln) 5/8i URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Finanzgericht Dr. Albert Allee Antragsteller - gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister, ^HHHHHP-Platz - Antragsgegner - - Prozeßbevollmächtigte: wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht $7 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 8. Dezember 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Dr. Sigloch und Dr. Rid, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15* Mai 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Mitglied des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf. Die damalige Präsidentin dieses Gerichts hielt ihm - und dem Vorsitzenden des Senats - am 13« Mai 1977 vor, ein Senatsbeschluß verstoße in grober Weise gegen das Gesetz. Den dem Vorsitzenden gemachten Vorhalt erklärte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf durch seit dem 16. Dezember 1977 rechtskräftiges Urteil vom 8. November 1977 (DRiZ 1979, 123) für unzulässig. Daraufhin wurde der Vorhalt auch gegenüber dem Antragsteller - durch Bescheid des Präsidenten des Finanzgerichts vom 11. Januar 1978 - aufgehoben. Mit Bericht vom 13. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben; sie habe den Vorhalt für geboten, angesichts der Arbeitssituation beim Finanzgericht Düsseldorf aber auch für ausreichend gehalten. Hierauf antwortete der Justizminister mit einem Erlaß vom 24. Mai 1977 folgenden Wortlauts: "Von der von Ihnen berichteten Sachbehandlung habe ich Kenntnis genommen. Ich bitte, der Arbeitsweise des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf weiterhin Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden." Der Antragsteller erfuhr von dem Erlaß erst im März 1979. Mit Schreiben an den Justizminister vom 30. März 1979 legte er mit der Behauptung, er fühle sich durch den Erlaß diskriminiert und in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, Widerspruch ein. Durch Bescheid vom 7. Mai 1979 wies der Justizminister den Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, der Erlaß stelle lediglich einen innerdienstlichen Hinweis dar und berühre die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Am 23. Mai 1979 leitete dieser das Prüfungsver-fahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein. Durch Erlaß vom 3. August 1979 wies der Justizminister den Präsidenten des Finanz- fp gerichts Düsseldorf klarstellend darauf hin, daß Satz 2 seines Erlasses vom 24. Mai 1977 mit Rechtskraft des Urteils des Dienstgerichts vom 8. November 1977 gegenstandslos sei. Unter dem 13- August 1979 teilte der Präsident des Finanzgerichts dem Antragsteller diesen Erlaß mit. Der Antragsteller hat beantragt, 1. a) festzustellen, daß die dienstaufsichtliche Maßnahme des Justizministers vom 24. Mai 1977 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 1979 unzulässig und rechtswidrig seien, b) hilfsweise, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß die dienstaufsichtliche Maßnahme des Justizministers vom 24. Mai 1977 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7- Mai 1979 unzulässig und rechtswidrig gewesen seien, hilfsweise 2. festzustellen, daß die dienstaufsichtliche Maßnahme des Justizministers vom 3- August 1979 unzulässig und rechtswidrig sei. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß der Erlaß des Justizministers vom 24. Mai 1977 unzulässig gewesen sei. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm hat die Berufung des Antragsgegners gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragsgegners, mit der er die Zurückweisung der Anträge des Antragstellers in vollem Umfang weiterverfolgt. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, bei dem Erlaß vom 24. Mai 1977 habe es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht gehandelt. Er beschränke sich nicht auf eine statthafte Beobachtung der Rechtsprechung im Rahmen der Dienst aufs icht, sondern stehe in einem inneren Zusammenhang mit dem Bericht der Präsidentin des Finanzgerichts vom 13. Mai 1977 und enthalte der Sache nach eine Billigung des dem Antragsteller gemachten Vorhalts. Es genüge, daß der Erlaß sich auf die Tätigkeit des Antragstellers nur mittelbar auswirke. Zwar sei er durch den dem Antragsteller mitgeteilten späteren Erlaß vom 3. August 1979 inzwischen erledigt. Der Antragsteller habe Jedoch ein berechtigtes Interesse für sein Feststellungsbegehren, der Erlaß vom 24. Mai 1977 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Dieses berechtigte Interesse bestehe in einem Rehabilitationsinteresse. Das ergebe sich daraus, daß der Erlaß - wie der Justizminister am 27. August 1980 im Landtag ausgeführt habe - in der Presse als "Beobachtungserlaß" bezeichnet und im Landtag erörtert worden sei. e?- 2. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zunächst darin zu, daß es den Erlaß vom 24. Mai 1977 als gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahme der Dienstaufsicht ansieht, die unzulässig war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Erlaß nicht an den Antragsteller gerichtet war. Seine Eignung, sich mittelbar auf die Tätigkeit des Antragstellers auszuwirken, ergibt sich ohne weiteres aus seinem inneren Zusammenhang mit dem später in einem anderen Verfahren als unzulässig festgestellten und daraufhin auch dem Antragsteller gegenüber aufgehobenen Vorhalt vom 13• Mai 1977, zu dessen Wiederholung bei etwa beobachtetem gleichartigen Verhalten des Antragstellers er Anlaß geben konnte. Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse daran, daß die Unzulässigkeit des Erlasses vom 24. Mai 1977 als Maßnahme der Dienstaufsicht dienstgerichtlich festgestellt wird. Zwar hat sich der Justizminister, als das Prüfungsverfahren im ersten Rechtszug anhängig war, durch den Erlaß vom 3. August 1979 insofern von dem beanstandeten Erlaß distanziert, als er seiner Meinung Ausdruck gab, dieser sei mit Rechtskraft des - in einem anderen Verfahren ergangenen -Urteils des Dienstgerichts bei dem Landgericht Düsseldorf, durch das der Vorhalt vom 13. Mai 1977 für unzulässig erklärt worden war, gegenstandslos. Dem Rehabilitationsinteresse des Antragstellers - wollte man ein solches anerkennen - war damit nach Auffassung des Dienstgerichts des Bundes in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Revision hier in noch ausreichender Weise Rechnung getragen. Indes hat sich der Justizminister nicht vollständig von dem - wie ausgeführt, unzulässigen - Erlaß vom 24. Mai 1977 distanziert. Er hat ihn lediglich für den Zeitraum ab Rechtskraft des dienstgerichtlichen' Urteils vom 8. November 1977 für erledigt erklärt und bis heute seine Auffassung aufrechterhalten, es habe sich um eine zulässige interne Weisung gehandelt, die den Antragsteller nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Dem Antragsteller kann ein Interesse daran nicht abgesprochen werden, die Unrichtigkeit dieser Auffassung in einer Weise festgestellt zu sehen, die auch den Zeitraum zwischen dem 24. Mai 1977 - dem Datum des beanstandeten Erlasses - und dem 16. Dezember 1977 - dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 8. November 1977 - abdeckt. Daß die Distanzierung des Justizministers nicht ausreicht, ergibt sich insbesondere aus der inneren Widersprüchlichkeit seiner Erklärung vom 3. August 1979. Wenn der Erlaß vom 24. Mai 1977, wie der Justizminister noch heute annimmt, die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigte, so ist nicht einzusehen, inwiefern dann Anlaß bestand, ihn mit Rechtskraft des - die Unzulässigkeit des Vorhalts vom 13. Mai 1977 feststellenden - Urteils vom 8. November 1977 als gegenstandslos zu betrachten. Gerade die - zutreffende -Verknüpfung des rechtlichen Bestandes des Vorhalts mit dem Interesse des Ministers an einer Beobachtung der Rechtsprechung des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf hätte den Minister dazu veranlassen müssen, den Erlaß ausdrücklich und unzweideutig rückwirkend aufzuheben. Daß er das nicht getan hat, läBt es objektiv 8 im Unklaren, ob dem Antragsteller in den Augen der Dienstaufsicht nicht doch ein Verhalten vorzuwerfen ist, das eine besondere Beobachtung seiner weiteren Rechtsprechungstätigkeit gerechtfertigt erscheinen ließ. Diesen Eindruck zu beseitigen, ist im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtsprechung angezeigt. Der Antragsteller als der Betroffene ist befugt, eine entsprechende Feststellung zu verlangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, §14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Sigloch Dr. Rid Dr. Thumm Dr. Schauenburg