BGH · RiZ (R) 5/80 vom 14.10.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

BGHZs ja HessRiG §§ 2, 50; HessBeamtenG § 51 Eine Untersuchungsanordnung, deren Nichtbefolgung nach § 2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG dazu führt, daß der betroffene Richter so behandelt werden kann, wie wenn seine Bienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, fällt kraft Sachzusammenhangs in die Prüf ungsZuständigkeit der Dienstgerichte nach § 50 Nr. 3 d HessRiG. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 18. - unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges - mit, daß das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt werde* Er erteilte ihm erneut die Weisung, sich einer neuropsychiatrisehen Begutachtung zu unterziehen* Ziel der Begutachtung, um die er Prof. Der Antragsteller erhob - entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen die Weisung Widerspruch, weil die Untersuchung bereits durchgeführt sei* Er verwies auf eine von ihm vorgelegte Bescheinigung der Universitäts-nervenklinik Marburg vom 19. Juni 1978, wonach bei einer eingehenden ambulanten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 14* und 16* Juni 1978 einschließlich EEG kein pathologischer Befund zu erheben war* Den Widerspruch wies der Hessische Minister der Justiz durch Bescheid vom 25* Januar 1979 zurück, weil die Bescheinigung vom 19. Juni 1978 nicht erkennen lasse, ob den Ärzten das Gutachten des Kreisgesundheitsamtes Marburg/Biedenkopf vom 15* Oktober 1975, das die Grundlage für die Untersuchungsanordnung war, bekannt gewesen sei* In dem Widerspruchsbescheid wird dargelegt, daß der Antragsteller ein Angebot des Ministeriums (Dr* Stephan), die Untersuchung durch die Ärzte durchführen zu lassen, welche die Bescheinigung vom 19* Juni 1978 unterzeichnet haben, nicht angenommen habe* Auch das Angebot, sich mit einer Erklärung dieser Ärzte zufriedenzugeben, ihre Untersuchung vom 14* und 16* Juni 1978 sei auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses des Kreisgesundheitsamtes Marburg/ Biedenkopf vom 15* Oktober 1975 erfolgt, nahm der Antrag- Jedenfalls genüge sie den an eine Weisung i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG (§2 HessRiG) zu stellenden Anforderungen deshalb nicht, weil sie als Grund für die Notwendigkeit einer neuropsychiatrischen Untersuchung lediglich das amtsärztliche Gutachten vom 15. Nunmehr hat der Antragsteller - wiederum entsprechend der ihm" erteilten Rechtsmittelbelehrung - das Prüfungsverfahren vo: dem Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. gegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und vor dem Hessischen Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, hilfsweise, eine Sachentscheidung nach seinem Antrag im ersten Rechtszug zu treffen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in zwei dort anhängigen Verfahren über ein ihm erteiltes Zeugnis auszusetzen« Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Aussetzung des Verfahrens begehrt und im übrigen seine sonstigen im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Antragsteller ist der Meinung, eine Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter sei nicht gegeben, weil die Prüfung der angefochtenen Untersuchungsanordnung ihnen in § 50 HessRiG nicht übertragen worden sei; deshalb müsse es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Anfechtung von Verwaltungsakten bleiben. Die Frage, ob eine Untersuchungsanordnung Bestand hat, deren Nichtbefolgung dazu führt, daß der Richter so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre (§2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG), berührt seine Unabhängigkeit in so hohem Maße, daß ihre Beurteilung durch die Dienstgerichtsbarkeit geboten erscheint. Daß bei der Anordnung der Untersuchung noch nicht feststeht, ob es zu einem Antrag des Dienstherrn an das Dienstgericht kommen wird, die Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für zulässig zu erklären, ist hierfür ohne Bedeutung. Nachdem ein erster Antrag des Dienstherrn, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand für zulässig zu erklären, vom Dienstgericht des Bundes wegen eines Mangels der Untersuchungsanordnung und wegen der daraus folgenden Unzulässigkeit der Unterstellung, die Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei festgestellt, zurückgewiesen worden war, ist nunmehr im Rahmen desselben Zurruhesetzungsverfahrens nach § 72 HessRiG über die Rechtmäßigkeit einer neuen Untersuchungsanordnung zu befinden. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß dem Antragsteller mehrfach - auch in der von ihm beanstandeten Weisung - bedeutet worden ist, der Grund für die angeordnete Untersuchung liege allein in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 1975, andere Vorgänge, die in der Vergangenheit für die Vermutung einer psychischen Erkrankung zu demindest mitbestimmend gewesen seien, würden nicht mehr als geeignet angesehen, eine Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen; diese Haltung des Antrags gegners sei im Widerspruchsbescheid und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekräftigt worden. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß die zur Prüfung durch die Richterdienstgerichte gestellte Untersuchungs-anordnung vom 10, November 1978 sich von derjenigen vom 30, Juli 1976, deren Mangelhaftigkeit der Senat in seinem Als der Senat - incidenter --darüber zu entscheiden hatte, ob die Anordnung vom 30« Juli 1976 den Anforderungen an eine Weisung i«S« des § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG gerecht wird, bestand der - im damaligen Urteil näher dargelegte - Eindruck, für den Antragsgegner hätten weitere, in der Weisung unzulässigerweise nicht offengelegte Gründe für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestanden« Diesen Eindruck hat der Antragsgegner im Verlauf des fortgeführten ZurruhesetZungsverfahrens nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ausgeräumt« Danach ist in der Untersuchungsanordnung klar zu dem Ausdruck gebracht, daß - neben dem amtsärztlichen Befund vom 15. Oktober 1976 - andere Vorgänge, die in der Vergangenheit für die Vermutung einer psychischen Erkrankung des Antragstellers - zu demindest - mitbestimmend waren, nach erneuter Prüfung nicht mehr als geeignet angesehen werden, eine Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Untersuchungsverlangen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Bescheinigung der Universitätsnervenklinik Marburg vom 19. Heene und Dr* Seidler Unterzeichnete Bescheinigung, die nur aus einem Satz besteht, läßt die Grundlagen ihrer Aussage nicht erkennen; insbesondere ist unklar, ob den beiden Ärzten das Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Marburg/Biedenkopf vom 15* Oktober 1975 bekannt war, das den Anlaß für die Untersuchungsanordnung gegeben hat.

Schlagwörter

UntersuchungsanordnungUntersuchungHessRiGWeisung

Volltext der Entscheidung

2037 058 Nachschlagewerk: ja BGHZs ja HessRiG §§ 2, 50; HessBeamtenG § 51 Eine Untersuchungsanordnung, deren Nichtbefolgung nach § 2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG dazu führt, daß der betroffene Richter so behandelt werden kann, wie wenn seine Bienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre, fällt kraft Sachzusammenhangs in die Prüf ungsZuständigkeit der Dienstgerichte nach § 50 Nr. 3 d HessRiG. BGH, Urt. v. 14. Oktober 1980 - RiZ (R) 5/80 - Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Frankfurt am Main BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 5/80 URTEIL Verkündet mm 14. Oktober 1980 Wiedmann Justizhauptsekretär alt U rkundskeamter der Geschäftttteile in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Dr. Horst itraße A $ Antragstellers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, L^^^straße^V Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Weisung Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Saiger und die Richter Dr. Bauer, Dr, Thumm, Dr. Schauenburg und Dr. Ruß für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 18. März 1980 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Antragsteller zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsgegner ist mit der Prüfung befaßt, ob der Antragsteller, der Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Frankenberg ist, wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen ist. Dieser war im September 1974 an einer schweren Hirnentzündung erkrankt. Nach einem Gut* achten des Gesundheitsamtes des Landkreises Marburg/Bieden-kopf vom 13* Oktober 1973 war seine Arbeitsfähigkeit zu dem damaligen Zeitpunkt vom internistischen Standpunkt aus wiederhergestellt. Das Amt hielt jedoch eine neuropsy-chiatrische Begutachtung mit Stellungnahme zur Frage der Dienstfähigkeit "für unbedingt notwendig"; bis dahin sei der Antragsteller als dienstunfähig anzusehen. - unter Darstellung des bisherigen Verfahrensganges - mit, daß das Verfahren auf Versetzung in den Ruhestand fortgeführt werde* Er erteilte ihm erneut die Weisung, sich einer neuropsychiatrisehen Begutachtung zu unterziehen* Ziel der Begutachtung, um die er Prof. Dr. Ehrhardt von der Psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Marburg gebeten habe, sei ausschließlich die Feststellung, ob der Antragsteller in Anbetracht seiner Erkrankung im September 1974 noch dienstunfähig sei* Die Weisung enthält einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen einer Weigerung (§2 HessRIG, § 51 Abs* 1 Satz 3, 4 HessBG). Der Antragsteller erhob - entsprechend der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen die Weisung Widerspruch, weil die Untersuchung bereits durchgeführt sei* Er verwies auf eine von ihm vorgelegte Bescheinigung der Universitäts-nervenklinik Marburg vom 19. Juni 1978, wonach bei einer eingehenden ambulanten neurologisch-psychiatrischen Untersuchung am 14* und 16* Juni 1978 einschließlich EEG kein pathologischer Befund zu erheben war* Den Widerspruch wies der Hessische Minister der Justiz durch Bescheid vom 25* Januar 1979 zurück, weil die Bescheinigung vom 19. Juni 1978 nicht erkennen lasse, ob den Ärzten das Gutachten des Kreisgesundheitsamtes Marburg/Biedenkopf vom 15* Oktober 1975, das die Grundlage für die Untersuchungsanordnung war, bekannt gewesen sei* In dem Widerspruchsbescheid wird dargelegt, daß der Antragsteller ein Angebot des Ministeriums (Dr* Stephan), die Untersuchung durch die Ärzte durchführen zu lassen, welche die Bescheinigung vom 19* Juni 1978 unterzeichnet haben, nicht angenommen habe* Auch das Angebot, sich mit einer Erklärung dieser Ärzte zufriedenzugeben, ihre Untersuchung vom 14* und 16* Juni 1978 sei auf der Grundlage des amtsärztlichen Zeugnisses des Kreisgesundheitsamtes Marburg/ Biedenkopf vom 15* Oktober 1975 erfolgt, nahm der Antrag- Da der Antragsteller einer im Hinblick auf dieses Gutachten an ihn gerichteten Weisung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 30. Juli 1976, sich einer psychiatrischen Untersuchung durch Obermedizinaldirektor Dr. Herkert in Gießen zu unterziehen, nicht nachkam, wurde ihm mit Verfügung des Präsidenten vom 18. August 1976 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, in Anwendung des § 2 HessRiC i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 HessBG so zu verfahren, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre. Ihm wurde Gelegenheit gegeben zu erklären, ob er seiner Versetzung in den Ruhestand zustimme. Da der Antragsteller widersprach, betrieb der Antragsgegner die gerichtliche Feststellung, daß seine Versetzung in den Ruhestand zulässig sei. Dieser Antrag, der zunächst in zwei Instanzen Erfolg hatte, wurde auf die Revision des Antragstellers dur Urteil des erkennenden Senats vom 1. September 1978 (BGHZ 7 155) zurückgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, es sei schon fraglich, ob die Weisung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 30. Juli 1976 nicht einen eindeutigen Hinweis auf die Rechtsfolge einer unberechtigten Weigerung hätte enthalten müssen. Jedenfalls genüge sie den an eine Weisung i.S. des § 51 Abs. 1 Satz 3 HessBG (§2 HessRiG) zu stellenden Anforderungen deshalb nicht, weil sie als Grund für die Notwendigkeit einer neuropsychiatrischen Untersuchung lediglich das amtsärztliche Gutachten vom 15. Oktober 1975 und damit die eben durchgemachte Encephalitis des Antragstellers angab, während sich aus verschiedenen Äußerungen des Antragsgegners ergab, daß er in Wahrheit auch - wenn nicht überwiegend - andere Quellen für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers hatte. Der Antragsteller sei daher nicht verpflichtet gewesen, der Weisung Folge zu leisten. Mit Schreiben vom 10. November 1978 teilte der Präsident des Landgerichts Marburg dem Antragsteller nunmehr steiler danach nicht an. In dem Bescheid wird ausdrücklich erklärt, es gehe dem Antrags ge gner allein um die Klärung der Dienstfähigkeit, wie sie das Kreisgesundheitsamt für erforderlich gehalten habe. Es fehlten ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Dienstfähigkeit des Antragstellers sei durch andere Umstände beeinträchtigt oder ausgeschlossen. Nunmehr hat der Antragsteller - wiederum entsprechend der ihm" erteilten Rechtsmittelbelehrung - das Prüfungsverfahren vo: dem Hessischen Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet. Er hat die Ansicht vertreten, nicht das Dienstgerieht, sondern das Verwaltungsgericht sei für die Prüfung zuständig. Gegen die Untersuchungs anordnung hat er eingewendet, sie sei im Hinblick auf die ärztliche Bescheinigung vom 19. Juni 1978 überflüssig und daher rechtswidrig. Der Antragsteller hat beantragt, über die Zuständigkeit durch Zwischenurteil zu entscheiden, vorsorglich, die Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Marburg vom 10. November 1978 sowie den Widerspruchsbescheid des Justizministers vom 25. Januar 1979 aufzuheben. Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main hat den Antrag zurückgewiesen. Hierge- gegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und vor dem Hessischen Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zu verweisen, hilfsweise, eine Sachentscheidung nach seinem Antrag im ersten Rechtszug zu treffen, hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in zwei dort anhängigen Verfahren über ein ihm erteiltes Zeugnis auszusetzen« Der Antragsgegner hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen« Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Berufung zurückgewiesen« Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er in erster Linie die Aussetzung des Verfahrens begehrt und im übrigen seine sonstigen im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Entscheidungsgründe 1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, bis über zwei bei dem Verwaltungsgericht anhängige Prüfungsverfahren entschieden ist, bleibt ohne Erfolg. In diesen Verfahren geht es um ein Zeugnis, das dem Antragsteller im Rahmen einer Bewerbung erteilt worden ist. Ihr Streitgegenstand ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht vorgreiflieh (§94 VwGO). 2. Der Antragsteller ist der Meinung, eine Zuständigkeit der Dienstgerichte für Richter sei nicht gegeben, weil die Prüfung der angefochtenen Untersuchungsanordnung ihnen in § 50 HessRiG nicht übertragen worden sei; deshalb müsse es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die Anfechtung von Verwaltungsakten bleiben. Das Berufungsgericht nimmt demgegenüber - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - eine Zuständigkeit der Dienstgerichtsbarkeit kraft Sachzusammenhangs mit der ihr in § 50 Nr. 3 d HessRiG übertragenen Entscheidungsbefugnis über die Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Dem stimmt der Senat zu. Zwar ist der Zuständigkeitskatalog in § 50 HessRiG - ebenso wie derjenige in §§ 62, 78 DRiG - als abschließend gedacht. Das steht aber einer durch ihren Zweck gebotenen Ergänzung nicht entgegen (BGHZ 67, 159; Schäfer in Löwe/Rosen-berg, StPO 23. Aufl. § 62 DRiG Rdn. 1, § 78 DRiG Rdn. 78). Der Zweck der genannten Vorschriften, der möglichst umfassende Schutz der Unabhängigkeit der Richter durch besondere Richterdienstgerichte, rechtfertigt ihre Auslegung dahin, daß Streiti keiten, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den ausdrücklich genannten Maßnahmen stehen, ebenfalls in die Zuständigkeit der Dienstgerichte fallen. Um eine solche Streitigkeit geht es hier. Die Frage, ob eine Untersuchungsanordnung Bestand hat, deren Nichtbefolgung dazu führt, daß der Richter so behandelt werden kann, wie wenn seine Dienstunfähigkeit amtsärztlich festgestellt worden wäre (§2 HessRiG, § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG), berührt seine Unabhängigkeit in so hohem Maße, daß ihre Beurteilung durch die Dienstgerichtsbarkeit geboten erscheint. Sie fällt daher gemäß § 50 Nr. 3 d HessRiG in deren Zuständigkeit. Daß bei der Anordnung der Untersuchung noch nicht feststeht, ob es zu einem Antrag des Dienstherrn an das Dienstgericht kommen wird, die Versetzung des Richters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für zulässig zu erklären, ist hierfür ohne Bedeutung. Gerade weil die Entschließung des Dienstherrn von dem Ergebnis der angestrebten Untersuchung abhängt, ist schon die Weisung, sich ihr zu unterziehen, ein die Unabhängigkeit des Richters berührender Schritt in Richtung auf eine mögliche tiefgreifende Änderung seiner Rechtsstellung, dessen Prüfung auf seine Rechtmäßigkeit in engem Sachzusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit steht (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 2. Aufl. § 78 Rdn. 7, § 62 Rdn. 8). Der vorliegende Fall zeigt den Zusammenhang besonders deutlich. Nachdem ein erster Antrag des Dienstherrn, die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand für zulässig zu erklären, vom Dienstgericht des Bundes wegen eines Mangels der Untersuchungsanordnung und wegen der daraus folgenden Unzulässigkeit der Unterstellung, die Dienstunfähigkeit des Antragstellers sei festgestellt, zurückgewiesen worden war, ist nunmehr im Rahmen desselben Zurruhesetzungsverfahrens nach § 72 HessRiG über die Rechtmäßigkeit einer neuen Untersuchungsanordnung zu befinden. Es wäre - auch aus Gründen der Prozeßökonomie - unverständlich, wenn hierfür eine andere als die bereits mit der Sache befaßte Gerichtsbarkeit zuständig wäre. Im selben Sinne hat im übrigen schon der Hessische Verwaltungsge-richtshof zu Ungunsten des Antragstellers entschieden (Beschluß vom 11. Oktober 1978 - VIII TG 3/78 * ESVGH 29, 6, 7). 3. Die Revision hat auch nicht aus sonstigen Gründen Erfolg. a) Die Besetzungsrüge ist nicht zulässig. Der Antragsteller meint, das Gericht des ersten Rechtszuges sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen* Damit macht er keinen Mangel geltend, auf dem das angefochtene Urteil beruht (§ 137 Abs* 1 V<wGO; vgXT BGH LM § 549 ZPO Nr. 45). b) Der Senat tritt dem Berufungsgericht auch in der Beurteilung der angefochtenen Untersuchungsanordnung als rechtmäßig bei. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß dem Antragsteller mehrfach - auch in der von ihm beanstandeten Weisung - bedeutet worden ist, der Grund für die angeordnete Untersuchung liege allein in dem amtsärztlichen Zeugnis vom 15. Oktober 1975, andere Vorgänge, die in der Vergangenheit für die Vermutung einer psychischen Erkrankung zu demindest mitbestimmend gewesen seien, würden nicht mehr als geeignet angesehen, eine Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen; diese Haltung des Antrags gegners sei im Widerspruchsbescheid und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekräftigt worden. Eine solche Eingrenzung des Anlasses für die Untersuchung will der Antragsteller nicht gelten lassen. Er beruft sich darauf, daß in dem gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahren, das Vorfälle vor seiner Erkrankung im September 1974 betrifft und in dem schon zur Zeit der ersten Untersuchungsanordnung vom 30. Juli 1976 eine Begutachtung des Antragstellers auf seine Verantwortlichkeit in die Wege geleitet war, weiterhin geprüft werden solle, ob eine krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit gegebenenfalls noch andauere. Es ist zwar nicht zu übersehen, daß die zur Prüfung durch die Richterdienstgerichte gestellte Untersuchungs-anordnung vom 10, November 1978 sich von derjenigen vom 30, Juli 1976, deren Mangelhaftigkeit der Senat in seinem 10 - Urteil BGH2 72, 155 festgestellt hat, in Bezug auf die als Untersuchungsanlaß bezeichneten Gründe nicht unterscheidet« Gleichwohl kann sie nicht beanstandet werden« Als der Senat - incidenter --darüber zu entscheiden hatte, ob die Anordnung vom 30« Juli 1976 den Anforderungen an eine Weisung i«S« des § 51 Abs. 1 Satz 3, 4 HessBG gerecht wird, bestand der - im damaligen Urteil näher dargelegte - Eindruck, für den Antragsgegner hätten weitere, in der Weisung unzulässigerweise nicht offengelegte Gründe für seine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers bestanden« Diesen Eindruck hat der Antragsgegner im Verlauf des fortgeführten ZurruhesetZungsverfahrens nach der rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts ausgeräumt« Danach ist in der Untersuchungsanordnung klar zu dem Ausdruck gebracht, daß - neben dem amtsärztlichen Befund vom 15. Oktober 1976 - andere Vorgänge, die in der Vergangenheit für die Vermutung einer psychischen Erkrankung des Antragstellers - zu demindest - mitbestimmend waren, nach erneuter Prüfung nicht mehr als geeignet angesehen werden, eine Untersuchungsanordnung zu rechtfertigen. In dieser Form entspricht die Untersuchungsanordnung dem Gesetz« Der Antragsteller kann dem nicht entgegenhalten, daß im Dienstordnungsverfahren an seiner Schuldfähigkeit gezweifelt werde und daß dieser Umstand für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit ebenfalls von Bedeutung sei« Mit diesem Einwand Erkennt er die Bedeutung der ihm erteilten Weisung. Sie ist nur hinsichtlich ihres Anlasses eingeschränkt, führt aber zur vollen Prüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das Untersuchungsverlangen auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er die Bescheinigung der Universitätsnervenklinik Marburg vom 19. Juni 1978 vorgelegt hat. Diese von den Ärzten Prof. Dr. - 11 Heene und Dr* Seidler Unterzeichnete Bescheinigung, die nur aus einem Satz besteht, läßt die Grundlagen ihrer Aussage nicht erkennen; insbesondere ist unklar, ob den beiden Ärzten das Gutachten des Gesundheitsamtes des Landkreises Marburg/Biedenkopf vom 15* Oktober 1975 bekannt war, das den Anlaß für die Untersuchungsanordnung gegeben hat. Mit einer solchen Äußerung braucht sich der Antrags ge gner nicht zufriedenzugeben. Er ist dem Antragsteller durch das Angebot, die geforderte Untersuchung durch die beiden Urheber dieser Äußerung, auf deren Sachkunde der Antragsteller sich beruft, vornehmen zu lassen, hinreichend entgegengekommen, 4, Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 1 VwGO. Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Bauer Dr. Thumm Schauenburg Ruß