Volltext der Entscheidung
2037 045
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
R1Z (R) 5/78 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr, Victor Henry d<
Wl
Antragstellers,
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln, RJ Platz®, ”
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
2
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm,
Dr. Schauenburg und Dr. Ruß
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Hamm vom 23. Juni 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1. Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Landgericht Köln, Im Jahre 1977 befaßten sich u.a. drei Presseveröffentlichungen und eine Rundfunksendung mit seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer großen Strafkammer. Es handelt sich hierbei
a) um den Artikel von Heinz wmB in der Zeitung
vom 18. April 1977:
wK81n: Hat Richter Vorurteile gegen ausländische Angeklagte?”,
b) um den Bericht im Magazin vom 21 . April 1977
mit einer Urteilsbesprechung von Heinrich "Einer von uns",
c) um den Artikel von Michael Se{ vom 6, Oktober 1977:
"Der Schrecken vom A^^HIHblatz"
im Magazin "I
sowie
d) um die 4 1/2 minütige Sendung des Westdeutschen Rundfunks, Hörfunkprogramm III, am 21. Dezember 1977, 1930 Uhr:
"Das kritische Tagebuch. Das Auge der Justitia. Henryk M. RflÜPüber Victor Henry de Si einen Kölner Richter, der immer Recht hat Moderatorin der Sendung war Marianne
n . • • »
Hinsichtlich des Wortlauts der Presseartikel wird auf den Tatbestand des Urteils des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Düsseldorf vom 25. Januar 1978, wegen des Wortlauts der Hörfunk Sendung vom 21. Dezember 1977 auf den Tatbestand des Urteils des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 23. Juni 1978 verwiesen.
2. Der Antragsteller hat gegen WHHBl B^B» S<
und Lm^wegen des Inhalts der erwähnten Presseveröffentlichungen und der Rundfunksendung Strafanträge gestellt. Der Präsident des Landgerichts Köln hat zwar anläßlich anderer den Antragsteller berührender Vorfälle von seinem Recht, gemäß §194 Abs. 3 StGB Strafantrag zu stellen, Gebrauch gemacht, nicht aber wegen der Presseveröffentlichungen und der Rund-
funkSendung. Auf den Artikel in der Bild-Zeitung ist er unmittelbar an deren Redaktion herangetreten, um die Dinge richtigzustellen. Wegen der in diesem Artikel zitierten Äußerung von Rechtsanwalt Dr. J^^phat er sich persönlich an diesen gewandt und sich von ihm die Zusage geben lassen, Jedenfalls auf weitere Vorstöße der Presse Stillschweigen zu bewahren. Auf die Rundfunksendung vom 21. Dezember 1977 hat der Präsident des Landgerichts ein Schreiben vom 21. Februar 1978 an den Intendanten des WDR gerichtet, um die Angelegenheit so zu erledigen.
3. Der Antragsteller, der sich durch die Presseartikel und die Rundfunksendung in der Öffentlichkeit imgerechtfertigt angegriffen und in seiner inneren Freiheit beeinträchtigt sieht, ist der Auffasstmg, daß die Dienstaufsicht angesichts der von außen gegen ihn vorgetragenen ständigen und massiven Angriffe verpflichtet gewesen wäre, sich schützend vor ihn zu stellen, die Beleidigungen zurückzuweisen und in der Öffentlichkeit zu demindest für eine Berichtigung zu sorgen. Wenn auch die Stellung von Strafanträgen kein geeignetes Mittel hierfür gewesen sei, sei der Dienstvorgesetzte doch verpflichtet gewesen, Maßnahmen mit meinungsbildender Außenwirkung zu ergreifen, auf die er - Antragsteller - sich in seinem Umkreis zur Objektivierung der eigenen Rechtfertigung und Gegendarstellung hätte stützen können. Statt aber beispielsweise eine Stellungnahme vor den örtlichen Gerichtsberichterstattern abzugeben oder die Veröffentlichung eines Leserbriefes zu veranlassen, habe es der Dienstvorgesetzte abgelehnt, gegen den B^^»Artikel Überhaupt etwas zu unternehmen, und auch gegen den Artikel im Magazin "S^^” vom 6. Oktober 1977 sei er nicht tätig ' geworden; gegen den Artikel in der Zeitung habe er
über eine verspätete allgemeine Erörterung von Justizpresse-
fragen hinaus nichts Wirksames unternommen und ein an den WDR mit zweimonatiger Verspätung versandtes Schreiben sei erfolglos geblieben. Dieses Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde habe in der Öffentlichkeit den Eindruck erweckt, als billige sie die in den Massenmedien von angesehenen Persönlichkeiten gegen ihn erhobenen Angriffe. Die Ablehnung, sich mit wirksamen, nach außen gerichteten Mitteln schützend vor ihn zu stellen, beeinträchtige ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit. Der Antragsteller hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß die Weigerung seiner Dienstaufsicht, den gegen ihn gerichteten Auswirkungen in der Öffentlichkeit zu begegnen, die durch die Artikel in der B^^-Zeitung vom 18. April 1977, im Magazin vom 21. April 1977» vom 6. Oktober 1977 sowie durch die Sendung des WDR III vom 21. Dezember 1977 hervorgerufen worden sind, unzulässig war und ist.
4. Das Dienstgericht hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen; die Berufung des Antragstellers blieb ohne Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten stellt eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG dar. Das Dienstgericht des Bundes hat diesen Begriff stets weit gefaßt und darunter nicht nur unmittelbare Eingriffe, sondern auch solche Einflußnahmen einer für die Dienstaufsicht in Betracht kommenden Stelle verstanden, die sich auf die Tätigkeit des Richters nur mittelbar auswirken ./Babei muß das Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde allerdings einen konkreten Bezug zu der Tätigkeit des Richters haben, es muß sich um einen "Konfliktsfall" zwischen Justizverwaltung und Richter handeln (BGHZ 61, 374, 378; BGH DRiZ 1974, 99 f; 1977, 151;^radt DRiZ 1978, 298, 300).^Das vom Antragsteller beanstandete Verhalten seines Dienstvorgesetzten, das darin liegt, daß dieser im Einzelfall keine den Erwartungen des Antragstellers entsprechenden nach außen gerichteten Maßnahmen
zu seinem Schutz ergriffen hat, erfüllt diese Voraussetzungen ^>Die Behauptung des Antragstellers, dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden zu sein, reicht hier für die Zulässigkeit des gestellten Antrags aus (BGHZ 46, 66; BGH DRiZ 1977, 151).
2. Ein Eingriff der Dienstaufsicht in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme liegt jedoch nicht vor.
a) Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß der Präsident des Landgerichts Köln mit seinem Verhalten im Anschluß an die Presseveröffentlichungen und die Rundfunksendung überhaupt Einfluß auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers ausüben wollte. Sein Bestreben ging vielmehr dahin, auf die durch die Presseartikel und die Rundfunksendung her-vorgerufenen, gegen den Antragsteller gerichteten Angriffe beschwichtigend und beruhigend zu reagieren. Hierbei kommt es bei rückwirkender Beurteilung nicht darauf an, wie ein von der dienstaufsichtsführenden Stelle geschriebener Leserbrief oder eine von ihr abgegebene Gegendarstellung gewirkt hätten, maßgebend sind vielmehr die Beweggründe, die das Verhalten des Dienstvorgesetzten im Zeitpunkt seines Handelns bestimmt haben. Venn er dabei der Meinung gewesen ist, daß von vornherein wenig Aussicht bestanden habe, den nicht erst und nicht allein durch die drei Presseartikel und die Rundfunksendung entstandenen Druck auf den Antragsteller durch zusätzliche meinungsbildende Schutzmaßnahmen mildern zu können, so kann darin keine Billigung der gegen den Antragsteller gerichteten Angriffe gesehen werden.
b) Das Verhalten des Landgerichtspräsidenten kann auch bei vernünftiger Betrachtung weder objektiv noch subjektiv als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verstanden werden. Mit Recht geht der Dienstgerichtshof davon aus, daß dem Träger der Dienstaufsicht bei Prüfung der Frage, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er einem gegen einen Richter gerichteten Angriff von außen begegnen will, ein gewisser Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens ist es dem Präsidenten des Landgerichts Köln im Falle des Artikels
in der Bild-Zeitung vom 18. April 1977 richtig erschienen.
gegen die Verantwortlichen keinen Strafantrag zu stellen, sondern im Hinblick auf eine zukünftige Berichterstattung ein Gespräch mit Redakteuren der B^^-Zeitung herbeizuführen, um dabei die Dinge richtigzustellen. Wegen der in dem Artikel erwähnten Äußerung von Rechtsanwalt Dr. J||V hat sich der Landgerichtspräsident persönlich an diesen gewandt und das Versprechen erhalten, auf weitere Vorstöße der Presse Stillschweigen zu bewahren; unter diesen Umständen erschien es ihm untunlich, auf die Einleitung eines Ehrengerichtsverfahrens hinzuwirken. Auf die Urteilsschelte von Heinrich B(^ im Magazin "S^^l vom 21. April 1977 hat der Präsident des Landgerichts nichts unternommen, weil er in dem Artikel keinen strafbaren Angriff auf die Ehre der an dem Urteil beteiligten Richter gesehen hat und durch die Abgabe einer Gegendarstellung die Kritik Bölls nicht zusätzlich aufwerten wollte. Auch wegen des Artikels vom 6. Oktober 1977 im Magazin "Sflft" hat er eine Strafantragstellung nicht für zweckmäßig gehalten, weil der Antragsteller selbst erklärt hatte, die ihm in den Mund gelegten Äußerungen getan zu haben, sie seien allerdings aus dem Zusammenhang gerissen und dem Sinngehalt nach entstellt wiedergegeben. Auf die Rundfunksendung vom 21. Dezember 1977 schließlich hat der Dienstvorgesetzte des Antragstellers auf öffentliche Schutz- und Gegenmaßnahmen verzichtet, weil er es im Interesse der Justiz und der betroffenen Richter für sinnvoller gehalten hat, die Angelegenheit über den Intendanten des WDR zu klären. Diese im Einzelfall getroffenen Entscheidungen, ob eine Maßnahme und gegebenenfalls welche Maßnahme ergriffen werden soll, beruhten auf vertretbaren Erwägungen. Der Präsident des Landgerichts hatte nämlich - dem mißt der Antragsteller offenbar zu wenig Gewicht bei - nicht allein dessen Interessen im Auge zu behalten, ihm oblag es auch, die Belange der Justiz insgesamt zu wahren.
Die Auffassung des Dienstgerichtshofs, der Präsident des Landgerichts habe sich damit im Rahmen seines Beurteilungsspielraums gehalten und nicht gegen seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller verstoßen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Dienstgerichtshof hat daher zu Recht einen unzulässigen Eingriff in die Unabhängigkeit des Antragstellers verneint. Die Revision ist deshalb zurückzuwe i sen.
Die Kosten der Revision hat der Antragsteller gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend §§13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Ruß
Saiger
Schauenburg
Dr. Bauer
Dr. Thumm