BGH · RiZ (R) 5/77 vom 21.04.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Celle vom 9. Die Mitglieder der erstgenannten Kammer waren der Ansicht, daß die Sachen nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1976 von der 5. November 1976 getroffenen Regelung für die Bearbeitung der drei Sachen nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sei. Der Antragsteller ist Richter am Landgericht Verden und hat im Jahre 1976 der dortigen 4. Dezember 1976 für rechtswidrig hielt, hat er gegen sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, die aber nicht angenommen worden ist. beantragt, durch einstweilige Anordnung festzustellen, daß er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genannten Präsidiumsbeschlüsse nicht verpflichtet sei, an der Verhandlung und Entscheidung der drei Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken. Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner habe ihn bei dieser Unterredung angewiesen oder ermahnt, an dem Verhandlungstermin vom 16. Der Antragsteller hat - nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens - beantragt, die Verbindung der Ankündigung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst sowie der vorläufigen Dienstenthebung mit der Weisung oder Ermahnung, zukünftig an Sitzungen der 4. Ferner habe er ihm erklärt, daß er sich im Falle einer Weigerung verpflichtet sehe, gegen den Antragsteller ein Verfahren vor dem Dienstgericht mit dem Ziel der vorläufigen Amtsenthebung zu beantragen. 1. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes hat die behauptete Äußerung des Antragsgegners weder den Kernbereich richterlichen Handelns des Antragstellers beeinträchtigt noch in unzulässiger Weise in den äußeren Ordnungsbereich seiner richterlichen Tätigkeit eingegriffen. Mit der Äußerung habe der Antragsgegner nicht versucht, den Inhalt des von der 4. Vielmehr habe er den Antragsteller lediglich auf die Folgen hingewiesen, welche die Verweigerung einer Tätigkeit in den drei Rechtsstreitig-j keiten für ihn haben konnte. Zivilkammer anderweitig aufgehoben worden sei, habe eine Weigerung des Antragstellers, an der mündlichen Verhandlung ; mitzuwirken, als ein dienstrechtlich vorwerfbares Verhalten angesehen werden müssen. Insoweit geht es lediglich um die Frage, welcher von mehreren Spruchkörpern eines Gerichts nach der Verteilung der Geschäfte durch das Präsidium eine Sache zu bearbeiten hat. Das hat mit der Entscheidung in der Sache selbst oder mit dem sie vorbereitenden prozessualen Verfahren nichts zu tun. Ferner macht auch die aus § 21 e GVG herzuleitende Befugnis des Präsidiums, über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden (BGHSt 25, 242, 244; 26, 191, 199 f) deutlich, daß die Beurteilung von Zuständigkeitsfragen anhand des Geschäftsverteilungsplans der eigentlichen rechtsprechenden Tätigkeit "so weit entrückt ist, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (vgl. Ein solches pflichtwidriges Verhalten liegt zweifellos vor, wenn ein Richter sich als Mitglied eines Spruchkörpers weigert, an der Verhandlung einer Sache mitzuwirken, die nach dem Geschäftsverteilungsplan von diesem Spruchkörper zu bearbeiten ist. Das gilt auch dann, wenn es wegen dieser Sache mit einem zweiten Spruchkörper zu einem negativen Kompetenzkonflikt gekommen und der Streit vom Präsidium dahin entschieden worden ist, daß die Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu dem Zuständigkeitsbereich des ersten Spruchkörpers gehört. Deshalb kann diese Bindung auch nicht schon dadurch entfallen, daß ein Richter gegen den Geschäftsverteilungsplan oder gegen einen dazu ergangenen Beschluß des Präsidiums eine Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht einlegt oder deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung einleitet. der drei strittigen Sachen nicht mitzuwirken, solange das ■ Bundesverfassungsgericht über seine Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidiumsbeschlüsse vom 24. Ferner ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, Vorhalt und Ermahnung hätten zu demindest dadurch einen unzulässigen Inhalt bekommen, daß der Antragsgegner Dann muß ihm aber auch die Befugnis zugestanden werden, den Richter zuvor darauf hinzuweisen, was er im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens desselben zu tun beabsichtige und was ihm für Nachteile durch ein Disziplinarverfahren erwachsen können.

Schlagwörter

PräsidiumZivilkammerAntragsgegnerRevisionSache

Volltext der Entscheidung

2034 087 RiZ 63 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES (R) 5/77 URTEIL In dem Prüfungsverfahren des Richters am Landgericht Klaus K RI Antragstellers und Revisionsklägers, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Kollegen in und gegen den Präsidenten des Landgerichts Verden, VfHP (^H^)» Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 *3 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 21. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Loesdau, Dr. Bauer, Dr. Thumm und Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Celle vom 9. Juni 1977, Akt.Z.: DGH 4/77, wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Im Jahre 1976 wollte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden drei Rechtsstreitigkeiten an die 5- Zivilkammer dieses Gerichts abgeben. Die Mitglieder der erstgenannten Kammer waren der Ansicht, daß die Sachen nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1976 von der 5. Zivilkammer zu bearbeiten seien. Diese lehnte jedoch die Übernahme ab, wogegen die Mitglieder der 4. Zivilkammer an ihrer Auffassung festhielten. Nunmehr ergänzte das Präsidium des Landgerichts mit Beschluß vom 24. November 1976 den Geschäftsverteilungsplan um eine Zustän-digkeitsregelung für den Fall eines Kompetenzkonflikts zwischen zwei Spruchkörpern. Nach dieser Regelung hatte die 4. Zivilkammer in den drei Sachen tätig zu werden. Da aber deren Mitglieder Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 24. November 1976 hatten, stellte 3 das Präsidium am 1. Dezember 1976 fest, daß die 4. Zivilkammer unabhängig von der am 24. November 1976 getroffenen Regelung für die Bearbeitung der drei Sachen nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständig sei. Hierauf bestimmte der Vorsitzende der 4. Zivilkammer in allen drei Sachen Verhandlungstermin auf 16. Dezember 1976. Der Antragsteller ist Richter am Landgericht Verden und hat im Jahre 1976 der dortigen 4. Zivilkammer angehört. Da er die Präsidiumsbeschlüsse vom 24. November und 1. Dezember 1976 für rechtswidrig hielt, hat er gegen sie Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt, die aber nicht angenommen worden ist. Ferner hat er am 12. De-t zember 1976 beim Verwaltungsgericht Oldenburg - erfolglos - | beantragt, durch einstweilige Anordnung festzustellen, daß er bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genannten Präsidiumsbeschlüsse nicht verpflichtet sei, an der Verhandlung und Entscheidung der drei Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken. Schon vor diesem Antrag wollte er seine Mitwirkung in dem Verhandlungstermin vom 16. Dezember 1976 von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über seine Verfassungsbeschwerde abhängig machen! Ais hiervon der Antragsgegner, der Präsident des Landgerichts j Verden ist, Kenntnis erhielt, hat er die Angelegenheit am 10. Dezember 1976 mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller hat behauptet, der Antragsgegner habe ihn bei dieser Unterredung angewiesen oder ermahnt, an dem Verhandlungstermin vom 16. Dezember 1976 und an allen weiteren! Sitzungen in den drei Sachen mitzuwirken; zugleich habe er ihm! für den Fall der Weigerung ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst - bei vorläufiger Amtsenthebung - angedroht. In dem letzteren sei ein unzulässiger Ein- griff in seine richterliche Unabhängigkeit zu sehen. Zwar sei er gehalten gewesen, den beiden Präsidiumsbeschlüssen Folge zu leisten. Jedoch habe ihm der Antragsgegner keine Disziplinarmaßnahmen androhen dürfen. Der Antragsteller hat - nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens - beantragt, die Verbindung der Ankündigung der Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst sowie der vorläufigen Dienstenthebung mit der Weisung oder Ermahnung, zukünftig an Sitzungen der 4. Zivilkammer in Sachen FJJ^ gegen LjB^^teilzu-nehmen, ferner den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle vom 11. März 1977 für unzulässig zu erklären. Der 'ntragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Er habe den Antragsteller bei der Unterredung am 10. Dezember 1976 lediglich gefragt, ob er sich trotz der beiden P^äßidiimsbeschlüsse .weiterhin einer Bearbeitung der drei Sachen enthalten wolle. Ferner habe er ihm erklärt, daß er sich im Falle einer Weigerung verpflichtet sehe, gegen den Antragsteller ein Verfahren vor dem Dienstgericht mit dem Ziel der vorläufigen Amtsenthebung zu beantragen. Diese Ankündigung sei die Antwort auf die Arbeitsverweigerung des Antragstellers gewesen. Ein Eingriff in dessen richterliche Unabhängigkeit liege darin nicht. Der Dienstgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofes hat die behauptete Äußerung des Antragsgegners weder den Kernbereich richterlichen Handelns des Antragstellers beeinträchtigt noch in unzulässiger Weise in den äußeren Ordnungsbereich seiner richterlichen Tätigkeit eingegriffen. Mit der Äußerung habe der Antragsgegner nicht versucht, den Inhalt des von der 4. Zivilkammer zu treffenden Rechtsspruchs oder eine diesem Spruch auch nur mittelbar dienende - "ihn also vorbereitende oder ihm nachfolgende" - gerichtliche Entscheidung zu beeinflussen. Vielmehr habe er den Antragsteller lediglich auf die Folgen hingewiesen, welche die Verweigerung einer Tätigkeit in den drei Rechtsstreitig-j keiten für ihn haben konnte. Das sei aber nicht mr zulässig sondern sogar eine Fürsorgemaßnahme gegenüber dem Antragstelj ler gewesen. Denn solange die Rechtswidrigkeit der Geschäftsl Verteilungsbeschlüsse vom 24. November und 1. Dezember 1976 nicht festgestellt oder die Zuweisung der drei Sachen an die; 4. Zivilkammer anderweitig aufgehoben worden sei, habe eine Weigerung des Antragstellers, an der mündlichen Verhandlung ; mitzuwirken, als ein dienstrechtlich vorwerfbares Verhalten angesehen werden müssen. fr— 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Entschließung eines Richters darüber, ob der Spruchkörper, dem er angehört, nach dem Geschäftsverteilungsi plan berufen sei, über eine Sache zu entscheiden, ist nicht dem "Kernbereich", sondern dem "äußeren Ordnungsbereich" 6 ^3 richterlichen Handelns zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1973 - RiZ (R) 1/72, DRiZ 1973, 280). Insoweit geht es lediglich um die Frage, welcher von mehreren Spruchkörpern eines Gerichts nach der Verteilung der Geschäfte durch das Präsidium eine Sache zu bearbeiten hat. Das hat mit der Entscheidung in der Sache selbst oder mit dem sie vorbereitenden prozessualen Verfahren nichts zu tun. Ferner macht auch die aus § 21 e GVG herzuleitende Befugnis des Präsidiums, über Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans zu entscheiden (BGHSt 25, 242, 244; 26, 191, 199 f) deutlich, daß die Beurteilung von Zuständigkeitsfragen anhand des Geschäftsverteilungsplans der eigentlichen rechtsprechenden Tätigkeit "so weit entrückt ist, daß für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 GG nicht mehr in Anspruch genommen werden kann" (vgl. BGHZ 67, 184, 187). b) Verletzt ein Richter im "äußeren Ordnungsbereich" richterlichen Handelns eine ihm obliegende Dienstpflicht oder beabsichtigt er, wenn auch guten Glaubens, gegen eine derartige Pflicht zu verstoßen, so darf ihm das der Dienstvorgesetzte Vorhalten und ihn zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Tätigkeit ermahnen (§ 26 Abs. 2 DRiG). Ein solches pflichtwidriges Verhalten liegt zweifellos vor, wenn ein Richter sich als Mitglied eines Spruchkörpers weigert, an der Verhandlung einer Sache mitzuwirken, die nach dem Geschäftsverteilungsplan von diesem Spruchkörper zu bearbeiten ist. Das gilt auch dann, wenn es wegen dieser Sache mit einem zweiten Spruchkörper zu einem negativen Kompetenzkonflikt gekommen und der Streit vom Präsidium dahin entschieden worden ist, daß die Sache nach dem Geschäftsverteilungsplan zu dem Zuständigkeitsbereich des ersten Spruchkörpers gehört. Denn eine solche, den Geschäftsverteilungsplan auslegende oder ausfüllende Entscheidung muß - wie dieser selbst - solange für einen Richter als verbindlich angesehen werden, bis ihre Rechtswidrigkeit festgestellt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 47, 54; BVerwG, NJW 1976, 1224, 1226). Nur bei einer derartigen Bindung kann der Staat, wie Wolf (Gerichtliche Nachprüfung von Geschäftsverteilungsplänen, DRiZ 1976, 364, 366) zutreffend bemerkt, den Justizgewährungsanspruch des Rechtssuchenden ordnungsgemäß erfüllen. Deshalb kann diese Bindung auch nicht schon dadurch entfallen, daß ein Richter gegen den Geschäftsverteilungsplan oder gegen einen dazu ergangenen Beschluß des Präsidiums eine Verfassungsbeschwerde zu dem Bundesverfassungsgericht einlegt oder deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung einleitet. c) Nach den vorstehenden Ausführungen kann es, wie ; der Antragsteller jetzt offenbar selbst nicht mehr verkennt, 1 nicht zweifelhaft sein, daß er pflichtwidrig gehandelt hätte,: wenn er seine Absicht verwirklicht hätte, bei der Verhandlung! der drei strittigen Sachen nicht mitzuwirken, solange das ■ Bundesverfassungsgericht über seine Verfassungsbeschwerde gegen die Präsidiumsbeschlüsse vom 24. November und 1. Dezember 1976 nicht entschieden hatte. Das durfte ihm der An- 1 tragsgegner bei der Unterredung am 10. Dezember 1976 vor Augen führen und ihn zu einem ordnungsgemäßen Verhalten ermahnen. Auch spielte zu diesem Zeitpunkt die von der Revision! angeschnittene Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung^ der beiden Beschlüsse schon deshalb keine Rolle, weil der An-j tragsteller deren verwaltungsgerichtliche Überprüfung bis dahin noch nicht in die Wege geleitet hatte (vgl. § 80 Abs. 1 und 2 VwGO). Ferner ist der Revision nicht zu folgen, soweit sie meint, Vorhalt und Ermahnung hätten zu demindest dadurch einen unzulässigen Inhalt bekommen, daß der Antragsgegner 63 dem Antragsteller zugleich angekündigt habe, welche Maßnahmen er zu ergreifen gedachte und was für Folgen es haben könnte, wenn der Antragsteller die beabsichtigte Weigerung verwirklichen werde. § 26 Abs. 2 DRiG verwehrt es dem Dienstvorgesetzten nicht, unter Beachtung der Vorschriften der Disziplinarordnungen die Maßnahmen zu treffen, die für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen einen Richter notwendig sind (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz § 26 Rdnr. 26). Dann muß ihm aber auch die Befugnis zugestanden werden, den Richter zuvor darauf hinzuweisen, was er im Falle eines pflichtwidrigen Verhaltens desselben zu tun beabsichtige und was ihm für Nachteile durch ein Disziplinarverfahren erwachsen können. Mit einem unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit hat das alles nichts zu tun. Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt. Braxmaier Loesdau Dr. Bauer Dr. Thumra Schauenburg