BGH · RiZ (R) 5/76 vom 28.03.1977

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Januar 1973 war er mit seinem Einverständnis und nach Anhörung des Präsidiums zur Hälfte seiner Arbeitskraft für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung von richterlicher Tätigkeit freigestellt. In einem Antwortschreiben vom gleichen Tage pflichtete der Präsident des Landes Sozialgerichts dem Antragsteller nur darin bei, daß es nicht angebracht wäre, ihn mit den Vorermittlungen zu beauftragen, wenn damit zu rechnen wäre, daß er später zu dem Untersuchungsführer bestellt werden müßte; zu einem förmlichen Diszipli narverfähren werde es jedoch voraussichtlich nicht kommen. Februar 1975 bei dem Senator für Justiz Widerspruch, den der Senator mit Bescheid vom 4. Vor Erlaß dieses Bescheids hatte der Senator für Justiz den Präsidenten des Landessozialgerichts aufgefordert, zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen. Richter mit der Durchführung des Vorermittlungsverfahrens beauftragt, veil ich auf Grund der nach meiner Ansicht verkrampften Argumente an der Unbefangenheit des Kollegen Brämer Bedenken bekommen hatte, im übrigen auch nicht das Risiko eingehen wollte, daß die Durchführung des Vorermittlungs-verfahrens durch eine Klage des Richters gegen meine Ubertragungsverfügung blockiert werden könnte.......Ich halte eine gedeihliche und vor allem vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Herrn EfH^^auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung nicht mehr für möglich, nachdem Herr ganz offenbar den Standpunkt vertritt, Ge- Da ich bereits in der Vergangenheit - ohne dies allerdings völlig erhärten zu können - den Eindruck gewonnen hatte, daß Herr BHB0m®&licherweise Verwaltungsaufträge in rechtlicher Hinsicht mit Richtern erster Instanz besprochen hatte, habe ich jetzt zu dem Kollegen nicht mehr das erforderliche Maß an Vertrauen.......w August 1975 legte der Antragsteller gegen die in der Stellungnahme enthaltenen kritischen Bemerkungen über ihn Widerspruch ein, den der Senator für Justiz mit Bescheid vom 26. Insbesondere sind die angefochtenen Maßnahmen, von denen der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten seine Unabhängigkeit, Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs.3 DRiG (vgl. Es handelt sich um eine Verfügung und Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts, dem die Dienstaufsicht Über alle Richter dieses Gerichts und damit auch über den Antragsteller obliegt (§ 30 Abs. 2 S. Daß die angefochtenen Maßnahmen keine richterliche, der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterliegende Tätigkeit des Antragstellers zu dem Gegenstand haben» steht der Zulässigkeit des Prüfungsantrags bei den Dienstgerichten nicht entgegen (vgl. Ebensowenig ist ihre Anfechtung deswegen ausgeschlossen, weil sie in einer Stellungnahme enthalten sind, die der Präsident des Landessozialgerichts auf Ersuchen des Senators für Justiz zu dem Widerspruch des Antragstellers gegen seine Freistellung von Verwaltungsaufgaben abgegeben hat. Die Verweigerung der Abhilfe und seine Gründe dafür hat er dem Antragsteller nicht bekanntgegeben» Er brauchte dies auch nicht zu tun» Die angefochtenen Maßnahmen betreffen jedoch nur die Tätigkeit des Antragstellers in der Gerichtsverwaltung, die er neben seinen Aufgaben in der Rechtsprechung wahrnehmen durfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), ohne dabei sachlich unabhängig zu sein» Für die Annahme, daß sie den Inhalt von Entscheidungen oder Entschließungen, die dem Antragsteller als Richter obliegen, in einem bestimmten Sinne beeinflussen könnten oder sollten, fehlt auch nach dem Vorbringen des Antragstellers jede Grundlage» Dieser Schutz des Richters gegen Eingriffe in sein Richteramt umfaßt Jedoch nicht den Aufgabenkreis, den ihm das Präsidium und der Vorsitzende des Spruchkörpers, dem er angehört, gemäß §§ 21 e - g GVG oder ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der Gerichtsverwaltung (§4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) zugeteilt hat. Nur in den Aufgabenbereich des Antragstellers in der Gerichtsverwaltung hat Jedoch der Präsident des Landessozialgerichts mit seiner Verfügung vom 4. Das gleiche gilt für die angegriffenen Äußerungen, mit denen der Präsident des Landes Sozialgerichts in seiner Stellungnahme vom 24. a) Ein Recht des Antragstellers ist durch seine Entbindung von Verwaltungsaufgaben mit Verfügung vom 4. Dies gilt auch dann, wenn er dafür nach Anhörung des Präsidiums (§6 SGG, § 21 e Abs.6 GVG) ganz oder teilweise von richterlichen Aufgaben freigestellt und daraufhin mit Verwaltungsgeschäften betraut worden ist. Die Ausübung seines Ermessens im Einzelfall kann das Gericht nur darauf überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 56 Satz 1 BlnRiG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 DRiG, § 114 VwGO). Schmidt-Räntsch, Rdn. 16 zu § 4 DRiG), nämlich die Durchführung von Vorermittlungen gegen einen Beamten gemäß § 27 Abs. 1 LDO zu übernehmen, zeigt, daß Sie nicht uneingeschränkt dem Umfang Ihrer Freistellung entsprechend einsetzbar sind. Schließlich wird die angefochtene Verfügung auch dadurch getragen» daß der Präsident des Landessozialgerichts das für eine reibungslose und gedeihliche Zusammenarbeit unerläßliche Vertrauensverhältnis als gestört ansieht» nachdem Sie die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten in der in Rede stehenden Disziplinärsache mit dritten Personen erörtert haben.N Die Freistellung des Antragstellers für Verwaltungsaufgaben ist aufgehoben worden» weil aus seinem näher be-zeichneten Verhalten der Schluß gezogen wurde» daß er nicht uneingeschränkt dem Umfang seiner Freistellung entsprechend einsetzbar sei» und weil der Präsident des Landessozialgerichts das für erforderlich gehaltene Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller als gestört ansah. Diese Erwägungen beruhen sowohl tatsächlich als auch rechtlich auf zutreffenden Grundlagen und weisen auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO auf.Wie der Dienstgerichtshof feststellt, hat der Antragsteller, nachdem ihm eröffnet worden war, es sei nicht beabsichtigt, ihn später zu dem Untersuchungsführer zu bestellen, die Durchführung der ihm auf getragenen Vorermitt-lungen gegen einen Beamten mit der Begründung verweigert, eine derartige weisungsgebundene Tätigkeit sei mit der Stellung eines Richters nicht vereinbar; sie könne deshalb nur von einem Beamten des mittleren oder gehobenen Dienstes wahrgenommen werden. Der Antragsteller war Jedoch seit 1 • Januar 1973 mit seinem Einverständnis und nach Anhörung des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung von richterlicher Tätigkeit freigestellt. Für ihre Ausübung durch einen Richter gilt die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nicht, wie der Dienstgerichtshof zutreffend dargelegt hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Richter die Verwaltungsaufgaben als Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG oder in einem darüber hinausgehenden Umfang mit seinem Einverständnis ausübt. Wie der Dienstgerichtshof weiter mit Recht ausgeführt hat, gehört zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung auch die Durchführung von disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen einen dem Gericht angehörenden Beamten, der der Dienstaufsicht des Präsidenten des Gerichts untersteht. Daß der Antragsteller gleichwohl und im Widerspruch zu der mit seinem Einverständnis erfolgten weitgehenden Freistellung für Aufgaben der Gerichtsverwaltung sich wegen seiner Stellung als Richter weigerte, die Vorermittlungen gegen einen Beamten Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Antragsteller sein Einverständnis mit seiner Freistellung für Aufgaben der Gerichtsverwaltung nicht in der Weise beschränkt, daß er nur bestimmte Aufgaben wahr-nehmen oder gewisse Aufgaben nicht erfüllen wollte. Mit der Wiedergabe dieser Behauptungen und dem Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht ihnen nicht gefolgt ist, sind Jedoch keine Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrensmangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die zutreffende rechtliche Würdigung, daß ein Richter, der Aufgaben der Gerichts Verwaltung wahmimmt, ebenso den Weisungen seines Dienstvorgesetzten zu folgen hat wie ein Beamter. Erstmals im gerichtlichen Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Weigerung, die ihm auf getragenen Vorermittlungen durchzuführen, auch damit begründet, daß der Auftrag in seinem Inhalt gegen Vorschriften oder Grundsätze des Disziplinär-, Personalvertretungs- und Strafrechts verstoßen habe. Wie der Dienstgerichtshof feststellt, hat der Antragsteller den Vorgang ohne Namensnennung im Kreise von Kollegen des Sozialgerichts erörtert; dem Präsidenten des Landessozialgerichts ist dies zu Ohren gekommen. Diese Feststellung wird nicht durch die bloße Behauptung des Antragstellers, von seinen Gesprächspartnern habe der Präsident des Landessozialgerichts nichts erfahren können, und durch das Aufzeigen einer Möglichkeit, wie Dritte auf anderem Wege von dem Vorgang erfahren haben könnten, in Frage gestellt. Auch abgesehen von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und ihrer disziplinarrechtlichen Sanktion darf der Präsident eines Gerichts von einem Mitarbeiter in der Gerichtsverwaltung erwarten, daß dieser Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen in einer Disziplinarsache nicht mit unbeteiligten Kollegen erörtert. Die Dienstaufsicht über die Tätigkeit eines Richters in der Gerichtsverwaltung ist nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG beschränkt. Die Begründung, mit der der Antragsteller die Durchführung der Vorermittlungen gegen einen Beamten verweigert hat, läßt eine Auffassung von der Stellung des Richters, insbesondere seiner Unabhängigkeit, erkennen, die der Prä* sident als verkrampft im Sinne von übersteigert oder überzogen bezeichnen konnte. Daß dies gemeint war, ergibt sich daraus, daß der Präsident seine Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Antragstellers als Grund dafür angeführt hat, einen anderen Richter mit den Vorermittlungen zu beauftragen. Die Erörterung des Vorgangs durch den Antragsteller im Kreise von Kollegen rechtfertigt schließlich die von dem Präsidenten geäußerte Befürchtung, dem Antragsteller scheine das nötige Gespür dafür zu fehlen, daß Verwaltungsvorgänge einer gewissen vertraulichen Behandlung bedürften.

Volltext der Entscheidung

t\J> 2037 037 SV BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z CRI R/76 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Landessozialgericht Rolf B Antragstellers» Verfahrensbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr, gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Justiz in StraBe Antragsgegner, wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 28. März 1977 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Braxmaier, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Buss, den Richter am Bundessozialgericht Schröder sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs bei dem Kammergericht in Berlin vom 2. Juni 1976 wird zurückgewi e sen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Landessozialgericht Berlin. Seit dem 1. Januar 1973 war er mit seinem Einverständnis und nach Anhörung des Präsidiums zur Hälfte seiner Arbeitskraft für die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung von richterlicher Tätigkeit freigestellt. Der Präsident des LandesSozialgerichts beauftragte ihn mit Verfügung vom 22. Januar 1975» gegen einen bei dem Gericht tätigen Regierungsamtmann Vorermittlungen gemäß § 27 Abs. 1 LDO durchzuführen, einen Abschlußbericht mit einem Vorschlag für das weitere Verfahren vorzulegen und einen etwa erforderlichen Bescheid an den Beamten zu entwerfen. Dies lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 1975 ab. Zur Begründung machte er geltend, eine solche weisungs gebundene Tätigkeit sei mit der Stellung eines Richters nicht vereinbar, außerdem könnte er nach Durchführung der Vorermittlungen im Falle seiner Bestellung zu dem Untersuchungsführer von dem Beschuldigten wegen Befangenheit abgelehnt werden. In einem Antwortschreiben vom gleichen Tage pflichtete der Präsident des Landes Sozialgerichts dem Antragsteller nur darin bei, daß es nicht angebracht wäre, ihn mit den Vorermittlungen zu beauftragen, wenn damit zu rechnen wäre, daß er später zu dem Untersuchungsführer bestellt werden müßte; zu einem förmlichen Diszipli narverfähren werde es jedoch voraussichtlich nicht kommen. Am nächsten Tag fand eine Unterredung des Präsidenten und seines ständigen Vertreters mit dem Antragsteller statt, bei der dieser auf seiner Ablehnung beharrte. Daraufhin nahm der Präsident am 29« Januar 1975 seinen Auftrag an den Antragsteller zurück und betraute einen anderen Richter mit den Vorermittlungen, weil er Zweifel habe, ob der Antragsteller diese Aufgabe noch mit der notwendigen Unbefangenheit durchführen könne. Einige Tage später erfuhr der Präsident von dritter Seite, daß der Antragsteller den Vorgang, ohne den Namen des Regierungsamtmanns zu nennen, mit Richtern des Sozialgerichts erörtert hatte. Mit der Verfügung vom 4. Februar 1975 stellte er ihn nab sofort von der Mitarbeit in JustizverwaltungsSachen frei", einen noch nicht zu Ende geführten Einzelauftrag ausgenommen. Gegen diese Maßnahme erhob der Antragsteller 5? am 13. Februar 1975 bei dem Senator für Justiz Widerspruch, den der Senator mit Bescheid vom 4. März 1975 zurückwies. Vor Erlaß dieses Bescheids hatte der Senator für Justiz den Präsidenten des Landessozialgerichts aufgefordert, zu dem Widerspruch Stellung zu nehmen. Dies tat der Präsident unter dem 24. Februar 1975. Er führte unter anderem aus: n......Daraufhin habe ich meinen Stellvertreter, Herrn Vors. Richter mit der Durchführung des Vorermittlungsverfahrens beauftragt, veil ich auf Grund der nach meiner Ansicht verkrampften Argumente an der Unbefangenheit des Kollegen Brämer Bedenken bekommen hatte, im übrigen auch nicht das Risiko eingehen wollte, daß die Durchführung des Vorermittlungs-verfahrens durch eine Klage des Richters gegen meine Ubertragungsverfügung blockiert werden könnte....... Ich halte eine gedeihliche und vor allem vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Herrn EfH^^auf dem Gebiet der Gerichtsverwaltung nicht mehr für möglich, nachdem Herr ganz offenbar den Standpunkt vertritt, Ge- richtsverwaltungssachen nur in richterlicher Unabhängigkeit bearbeiten zu können. Für besonders bedenklich sehe ich es daneben auch an, daß dem Richter das nötige Gespür dafür zu fehlen scheint, daß Verwaltungsvorgänge einer gewissen vertraulichen Behandlung bedürfen. Da ich bereits in der Vergangenheit - ohne dies allerdings völlig erhärten zu können - den Eindruck gewonnen hatte, daß Herr BHB0m®&licherweise Verwaltungsaufträge in rechtlicher Hinsicht mit Richtern erster Instanz besprochen hatte, habe ich jetzt zu dem Kollegen nicht mehr das erforderliche Maß an Vertrauen.......w Von dieser Stellungnahme erhielt ein Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers durch Einsichtnahme in die Akten am 6. August 1975 Kenntnis» Am 21. August 1975 legte der Antragsteller gegen die in der Stellungnahme enthaltenen kritischen Bemerkungen über ihn Widerspruch ein, den der Senator für Justiz mit Bescheid vom 26. September 1975 zurückwies. Die Widerspruchsbescheide sind dem Antragsteller am 7. März und am 2. Oktober 1975 zugestellt worden. Er hat mit der Behauptung, seine Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, am 4. April und am 9. Oktober 1975 das Dienstgericht angerufen. Er hat beantragt festzustellen, daß 1. seine sofortige Freistellung von der Mitarbeit in Gerichtsverwaltungssachen durch den Bescheid des Präsidenten des Landessozialgerichts vom 4. Februar 1975> 2. die in dem Schreiben des Präsidenten des Landessozialgerichts an den Senator für Justiz vom 24. Februar 1975 enthaltenen Äußerungen, a) er habe wegen der seiner Ansicht nach verkrampften Argumente des Antragstellers Bedenken gegen dessen Unbefangenheit bekommen, b) dem Antragsteller scheine das nötige Gespür dafür zu fehlen, daß Verwaltungsvorgänge einer gewissen vertraulichen Behandlung bedürfen, unzulässig seien. Das Dienstgericht hat beide Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Gegen das am 4. November 1975 verkündete und am 15* Januar 1976 zugestellte Urteil hat der Antrags gegner am 31. Januar 1976 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig auch begründet. Der Dienstgerichtshof hat das Rechtsmittel als unbegründet "verworfen" und die Revision zugelassen. Das am 2. Juni 1976 verkündete Urteil ist dem Antragsteller am 14. Juli 1976 zugestellt worden. Er hat am 6. August 1976 Revision eingelegt und dieses Rechtsmittel am 11. September 1976 begründet. Er verfolgt seine Anträge weiter. Der Antragsgegner bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Zulässigkeit des Prüfungsverfahrens (§§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 e DRiG; §§ 39 Abs. 5 e, 56, 58 f BlnRiG) hat der Dienstgerichtshof mit Recht bejaht. Insbesondere sind die angefochtenen Maßnahmen, von denen der Antragsteller behauptet, sie beeinträchtigten seine Unabhängigkeit, Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG (vgl. BGHZ 61, 374, 377 f mit weiteren Nachw.). Es handelt sich um eine Verfügung und Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts, dem die Dienstaufsicht Über alle Richter dieses Gerichts und damit auch über den Antragsteller obliegt (§ 30 Abs. 2 S. 2 SGG, §§ 1 Abs. 1 Buchst, b Nr. 1, 2 der Verordnung zur Übertragung von Geschäften der Verwaltung und Dienstaufsicht auf Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit vom 8. Juni 1966, GVB1 Bin 1966, 939). Daß die angefochtenen Maßnahmen keine richterliche, der Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG unterliegende Tätigkeit des Antragstellers zu dem Gegenstand haben» steht der Zulässigkeit des Prüfungsantrags bei den Dienstgerichten nicht entgegen (vgl. BGHZ 51» 363» 367 ff). Die Freistellung von der Mitarbeit in VerwaltungsSachen durch die Verfügung vom 4. Februar 1975 greift unmittelbar in den dienstlichen Aufgabenbereich des Antragstellers ein. Die angegriffenen Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts in seinem Bericht an den Senator für Justiz vom 24. Februar 1975 befassen sich kritisch mit dienstlichem Verhalten des Antragstellers. Daß sie nicht für diesen bestimmt waren» macht das Prüfungsverfahren bei den Dienstgerichten nicht unzulässig (vgl. BGHZ 47» 275* 282 f; 51* 280, 284). Ebensowenig ist ihre Anfechtung deswegen ausgeschlossen, weil sie in einer Stellungnahme enthalten sind, die der Präsident des Landessozialgerichts auf Ersuchen des Senators für Justiz zu dem Widerspruch des Antragstellers gegen seine Freistellung von Verwaltungsaufgaben abgegeben hat. Sie sind gleichwohl Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Anders wäre es dann, wenn sie in einer Entscheidung enthalten wären, die auf den Widerspruch des Antragstellers gegen die Verfügung vom 4. Februar 1975 ergangen ist und ergehen mußte und wenn sie deswegen ohnehin Gegenstand des weiteren Verfahrens wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Über den Widerspruch hatte der Senator für Justiz zu entscheiden (§ 71 Abs. 3 DRiG, §126 Abs. 3 Nr. 2 BRRG). Er hat die jetzt angegriffenen Äußerungen nicht in die Gründe seines Widerspruchsbescheids übernommen. Der Präsident des Landessozialgerichts 5* mußte sich nur entschließen» ob er dem Widerspruch des Antragstellers abhelfen wollte oder nicht (§ 56 Satz 1 BlnRiG, § 72 VwGO). Die Verweigerung der Abhilfe und seine Gründe dafür hat er dem Antragsteller nicht bekanntgegeben» Er brauchte dies auch nicht zu tun» II» Einen rechtlichen Erfolg hat der Dienstgerichts hof den Anträgen jedenfalls im Ergebnis mit Recht versagt. 1 • Die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers haben die angefochtenen Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt» § 26 Abs. 3 DRiG dient in erster Linie dem Schutz der sachlichen Unabhängigkeit des Richters, seiner Freiheit von Weisungen in der Rechtsprechung, die § 25 DRiG in Übereinstimmung mit Art» 97 Abs. 1 GG garantiert. Die angefochtenen Maßnahmen betreffen jedoch nur die Tätigkeit des Antragstellers in der Gerichtsverwaltung, die er neben seinen Aufgaben in der Rechtsprechung wahrnehmen durfte (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG), ohne dabei sachlich unabhängig zu sein» Für die Annahme, daß sie den Inhalt von Entscheidungen oder Entschließungen, die dem Antragsteller als Richter obliegen, in einem bestimmten Sinne beeinflussen könnten oder sollten, fehlt auch nach dem Vorbringen des Antragstellers jede Grundlage» Auch zu dem Schutz der durch Art. 97 Abs. 2 GG garantierten persönlichen Unabhängigkeit kann der Richter unter Umständen nach § 26 Abs. 3 DRiG das Richterdienstgericht anrufen. Den wesentlichen Inhalt der persönlichen Unabhängigkeit umreißt Art. 97 Abs. 2 GG. Näher ausgestaltet wird sie durch die §§18 Abs. 3* 19 Abs. 3» 21 Abs. 3, 22, 23, 27, 31 bis 37 DRiG. Gegenstand der Unabhängigkeitsgarantie ist insoweit das durch Ernennung (§17 DRiG) und Übertragung eines Richteramtes bei einem bestimmten Gericht (§27 DRiG) geschaffene und inhaltlich ausgestaltete Richterverhältnis. Dieser Schutz des Richters gegen Eingriffe in sein Richteramt umfaßt Jedoch nicht den Aufgabenkreis, den ihm das Präsidium und der Vorsitzende des Spruchkörpers, dem er angehört, gemäß §§ 21 e - g GVG oder ein Dienstvorgesetzter im Rahmen der Gerichtsverwaltung (§4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG) zugeteilt hat. Nur in den Aufgabenbereich des Antragstellers in der Gerichtsverwaltung hat Jedoch der Präsident des Landessozialgerichts mit seiner Verfügung vom 4. Februar 1975 dadurch eingegriffen, daß er ihn von der Mitarbeit in VerwaltungsSachen freistellte. Der dienstrechtliche Status des Antragstellers, sein Richterverhältnis zu dem Amtragsgegner, wird dadurch in keiner Weise berührt. Das gleiche gilt für die angegriffenen Äußerungen, mit denen der Präsident des Landes Sozialgerichts in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 1975 das Verhalten des Antragstellers kritisch gewürdigt hat. 2. Der Dienstgerichtshof hält die angefochtenen Maßnahmen auch im übrigen für rechtmäßig. Die Freistellung von Verwaltungsaufgaben durch die Verfügung 10 5^ vom 4. Februar 1975 sei gerechtfertigt, weil der Antragsteller mit seiner Weigerung, Vorermittlungen gegen einen Beamten durchzuführen, und mit der Erörterung dieses Vorganges in Kollegenkreisen gegen seine Dienstpflichten, nämlich die Gehorsams- und die Verschwiegenheitspflicht, verstoßen habe. Die angegriffenen Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts in seinem Bericht an den Senator für Justiz vom 24. Februar 1975 hätten sich im Rahmen zulässiger Kritik gehalten und das angesprochene Verhalten des Antragstellers zutreffend beurteilt. Auch insoweit begegnet die Entscheidung des Dienstgerichtshofs im Endergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. a) Ein Recht des Antragstellers ist durch seine Entbindung von Verwaltungsaufgaben mit Verfügung vom 4. Februar 1975 nicht verletzt worden. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 DRiG darf ein Richter außer Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt auch Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahrnehmen. Er hat jedoch kein Recht darauf, daß ihm solche Aufgaben übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn er dafür nach Anhörung des Präsidiums (§6 SGG, § 21 e Abs. 6 GVG) ganz oder teilweise von richterlichen Aufgaben freigestellt und daraufhin mit Verwaltungsgeschäften betraut worden ist. über die Zurücknahme der Freistellung und die Entbindung von Verwaltungsaufgaben entscheidet der zuständige Dienstvorgesetzte nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er hat dabei in erster Linie für das reibungslose Funktionieren der Gerichtsverwaltung in seinem Verantwortungsbereich 11 nach seinen Weisungen und den Anordnungen übergeordneter Dienstaufsichtsbehörden im Rahmen der Gesetze zu sorgen. Die Ausübung seines Ermessens im Einzelfall kann das Gericht nur darauf überprüfen, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 56 Satz 1 BlnRiG, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 83 DRiG, § 114 VwGO). Gegenstand der Prüfung ist die angefochtene Maßnahme in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Gericht hat nur die dort dargelegten Gründe und etwaige Ergänzungen während des Rechtsstreits zu prüfen. Andere als die von der Behörde angestellten Erwägungen darf es seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme nicht zugrunde legen, weil es damit unzulässigerweise eigenes Ermessen ausüben würde. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 1975 sind die Gründe für die Freistellung des Antragstellers von Verwaltungsaufgaben nicht angegeben. Als "berechtig-ter aktueller Anlaßn ist in dem Widerspruchsbescheid vom 4. März 1975 dargelegt: "Ihre Weigerung, eine im Rahmen der Gerichtsverwaltung liegende Dienstaufsichtstätigkeit (vgl. Schmidt-Räntsch, Rdn. 16 zu § 4 DRiG), nämlich die Durchführung von Vorermittlungen gegen einen Beamten gemäß § 27 Abs. 1 LDO zu übernehmen, zeigt, daß Sie nicht uneingeschränkt dem Umfang Ihrer Freistellung entsprechend einsetzbar sind. Dies gilt um so mehr, als Sie der Meinung sind, als Richter weisungsgebundene Tätigkeiten ablehnen zu müssen, eine Auffassung, die nach 12 - völlig unbestrittenem Verständnis der Unabhängigkeitsgarantie für die Wahrnehmung von Gerichts Verwaltungsaufgaben nicht zutrifft (vgl. Löwe-Rosenberg» Anm. 1 b zu § 1 GVG; Schmidt-Räntsch, Rdn. 7 und 9 zu § 25 DRiG). Schließlich wird die angefochtene Verfügung auch dadurch getragen» daß der Präsident des Landessozialgerichts das für eine reibungslose und gedeihliche Zusammenarbeit unerläßliche Vertrauensverhältnis als gestört ansieht» nachdem Sie die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten in der in Rede stehenden Disziplinärsache mit dritten Personen erörtert haben.N Danach ist die Entbindung des Antragstellers von Gerichtsverwaltungsaufgaben nicht mit dem Vorwurf begründet worden» er habe in disziplinarrechtlich erheblicher Weise Dienstpflichten» nämlich seine Gehorsamsund seine Verschwiegenheitspflicht» verletzt. Auf Erwägungen des Dienstgerichtshofs» die in diesem Sinne verstanden werden könnten» und auf die vom Antragsteller dagegen erhobenen Rügen kommt es infolgedessen nicht an. Die Freistellung des Antragstellers für Verwaltungsaufgaben ist aufgehoben worden» weil aus seinem näher be-zeichneten Verhalten der Schluß gezogen wurde» daß er nicht uneingeschränkt dem Umfang seiner Freistellung entsprechend einsetzbar sei» und weil der Präsident des Landessozialgerichts das für erforderlich gehaltene Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller als gestört ansah. Diese Erwägungen beruhen sowohl tatsächlich als auch rechtlich auf zutreffenden Grundlagen und weisen auch keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO auf. Wie der Dienstgerichtshof feststellt, hat der Antragsteller, nachdem ihm eröffnet worden war, es sei nicht beabsichtigt, ihn später zu dem Untersuchungsführer zu bestellen, die Durchführung der ihm auf getragenen Vorermitt-lungen gegen einen Beamten mit der Begründung verweigert, eine derartige weisungsgebundene Tätigkeit sei mit der Stellung eines Richters nicht vereinbar; sie könne deshalb nur von einem Beamten des mittleren oder gehobenen Dienstes wahrgenommen werden. In dem die Weigerung enthaltenden Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 1975 heißt es unter anderem: nAls Richter muß ich es ablehnen, weisungsgebundene Ermittlungen durchzuführen.n Der Antragsteller war Jedoch seit 1 • Januar 1973 mit seinem Einverständnis und nach Anhörung des Präsidiums zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung von richterlicher Tätigkeit freigestellt. Gerichtsverwaltung ist wie Jede Verwaltung weisungsgebunden. Für ihre Ausübung durch einen Richter gilt die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit nicht, wie der Dienstgerichtshof zutreffend dargelegt hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Richter die Verwaltungsaufgaben als Nebentätigkeit im Sinne des § 42 DRiG oder in einem darüber hinausgehenden Umfang mit seinem Einverständnis ausübt. Wie der Dienstgerichtshof weiter mit Recht ausgeführt hat, gehört zu den Aufgaben der Gerichtsverwaltung auch die Durchführung von disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen einen dem Gericht angehörenden Beamten, der der Dienstaufsicht des Präsidenten des Gerichts untersteht. Daß der Antragsteller gleichwohl und im Widerspruch zu der mit seinem Einverständnis erfolgten weitgehenden Freistellung für Aufgaben der Gerichtsverwaltung sich wegen seiner Stellung als Richter weigerte, die Vorermittlungen gegen einen Beamten 14 - $>* des Gerichts durchzuführen, zeigte in der Tat an, daß er nicht uneingeschränkt im Umfang seiner Freistellung für Aufgaben der Gerichtsverwaltung einsetzbar war. Der Präsident des Landessozialgerichts durfte aus diesem Grund den Antragsteller von Verwaltungsaufgaben entbinden. Er mißachtete damit weder Grenzen noch Zweck des ihm eingeräumten Ermessens. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Antragsteller sein Einverständnis mit seiner Freistellung für Aufgaben der Gerichtsverwaltung nicht in der Weise beschränkt, daß er nur bestimmte Aufgaben wahr-nehmen oder gewisse Aufgaben nicht erfüllen wollte. Die vom Antragsgegner dagegen gerichteten, teilweise als Verfahrensrügen bezeichneten Angriffe sind nicht gerecht' fertigt. Der Antragsteller mag im ersten Rechtszug behauptet haben, er habe nur für Tätigkeiten eingesetzt werden sollen, die umfassende Rechtskenntnisse voraussetzten; nur dazu habe er sein Einverständnis erklärt; in erster Linie sei es um die Erstattung von Rechtsgutachten gegangen. Mit der Wiedergabe dieser Behauptungen und dem Hinweis darauf, daß das Berufungsgericht ihnen nicht gefolgt ist, sind Jedoch keine Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrensmangel ergeben (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge, zu deren Begründung der Antrag-steiler unter anderem seine Tätigkeiten bezeichnet und würdigt, richtet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, in der Gerichtsverwaltung sei er nach-geordneter Mitarbeiter dieser Verwaltung und insoweit in die Behördenhierarchie eingegliedert gewesen. Dabei handelt es sich nicht um eine tatsächliche Feststellung, sondern um die zutreffende rechtliche Würdigung, daß ein Richter, der Aufgaben der Gerichts Verwaltung wahmimmt, ebenso den Weisungen seines Dienstvorgesetzten zu folgen hat wie ein Beamter. Dies hängt weder von der Schwierigkeit oder Bedeutung der wahrgenommenen Verwaltungsaufgaben ab noch bedarf es eines besonderen Aktes der Eingliederung oder Abordnung in die Verwaltung. Erstmals im gerichtlichen Prüfungsverfahren hat der Antragsteller seine Weigerung, die ihm auf getragenen Vorermittlungen durchzuführen, auch damit begründet, daß der Auftrag in seinem Inhalt gegen Vorschriften oder Grundsätze des Disziplinär-, Personalvertretungs- und Strafrechts verstoßen habe. Daß dies nicht der Fall war, hat der Dienstgerichtshof zutreffend ausgeführt. Insoweit greift der Antragsteller das Berufungsurteil auch nicht an. Die möglicherweise hierher gehörende Rüge, der Dienstgerichtshof gehe im Widerspruch zu dem Vorermittlungsauftrag vom 22. Januar 1975 davon aus, der Antragsteller sei lediglich beauftragt gewesen, den Vorsitzenden des Personalrats zu hören, entbehrt sowohl nach dem Tatbestand als auch nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Jeder Grundlage. Keinen Bedenken begegnet auch der weitere Grund für die Entbindung des Antragstellers von Verwaltungsaufgaben, nämlich die Störung des Vertrauensverhältnisses zu dem Präsidenten des LandesSozialgerichts dadurch, daß der Antragsteller die aufgetretenen Meinungsverschieden- heiten in der in Rede stehenden Disziplinarsache mit dritten Personen erörtert hatte. Wie der Dienstgerichtshof feststellt, hat der Antragsteller den Vorgang ohne Namensnennung im Kreise von Kollegen des Sozialgerichts erörtert; dem Präsidenten des Landessozialgerichts ist dies zu Ohren gekommen. Diese Feststellung wird nicht durch die bloße Behauptung des Antragstellers, von seinen Gesprächspartnern habe der Präsident des Landessozialgerichts nichts erfahren können, und durch das Aufzeigen einer Möglichkeit, wie Dritte auf anderem Wege von dem Vorgang erfahren haben könnten, in Frage gestellt. Ob die Erörterung des Vorgangs im Kollegenkreise als ein disziplinarrechtlich erheblicher Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zu werten ist, kann offen bleiben. Weder in der angefochtenen Verfügung noch im Widerspruchsbescheid ist davon die Rede. Auch abgesehen von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht und ihrer disziplinarrechtlichen Sanktion darf der Präsident eines Gerichts von einem Mitarbeiter in der Gerichtsverwaltung erwarten, daß dieser Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen in einer Disziplinarsache nicht mit unbeteiligten Kollegen erörtert. Sieht er sich in dieser Erwartung getäuscht und infolgedessen zu einer weiteren Zusammenarbeit außerstande, dann kann dies aus Rechts-gründen nicht beanstandet werden. b) Auch die angegriffenen Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts in seinem Bericht an den 17 - Senator für Justiz vom 24. Februar 1975 hält der Dienstgerichtshof für zulässig. Der Antragsteller habe hinsichtlich seiner Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung der uneingeschränkten Aufsicht des Gerichtspräsidenten und der übergeordneten Instanzen unterlegen. Er sei insoweit für seine Tätigkeit den Vorgesetzten gegenüber verantwortlich gewesen und habe bei nicht ordnungs- und sachgemäßer Erledigung der ihm auf getragenen Amtsgeschäfte ermahnt» gerügt und zur Verantwortung gezogen werden können. Hierzu habe auch eine kritische Beurteilung seiner Verhaltensweise gehört. Die Äußerungen» daß der Antragsteller die Durchführung des Auftrags vom 22. Januar 1975 mit verkrampften Argumenten abgelehnt und auch nicht das nötige Gespür dafür habe» daß Verwaltungsvorgänge einer gewissen vertraulichen Behandlung bedürften» hätten sich im Rahmen zulässiger Kritik bewegt. Sie seien ausschließlich sachbezogen und nicht beleidigend oder sonst geeignet gewesen» den Antragsteller herabzuwürdigen. Sie hätten vielmehr das angesprochene Verhalten des Antragstellers zutreffend beurteilt. Dem ist zuzustimmen. Die Dienstaufsicht über die Tätigkeit eines Richters in der Gerichtsverwaltung ist nicht durch § 26 Abs. 2 DRiG beschränkt. Der Dienstvorgesetzte darf die Tätigkeit und das sonstige Verhalten des Richters in der Gerichtsverwaltung kritisch werten. Das Gericht kann ein solches Werturteil nur daraufhin prüfen» ob der Beurteilende von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den Bewertungsrahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht 18 - beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 21, 127, 129; BGHZ 57, 344, 350). Danach sind die angegriffenen Äußerungen des Präsidenten des Landessozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Begründung, mit der der Antragsteller die Durchführung der Vorermittlungen gegen einen Beamten verweigert hat, läßt eine Auffassung von der Stellung des Richters, insbesondere seiner Unabhängigkeit, erkennen, die der Prä* sident als verkrampft im Sinne von übersteigert oder überzogen bezeichnen konnte. Er hatte damit hinreichenden Anlaß, an der Unbefangenheit des Antragstellers für die Durchführung der Vorermittlungen zu zweifeln. Daß dies gemeint war, ergibt sich daraus, daß der Präsident seine Bedenken hinsichtlich der Unbefangenheit des Antragstellers als Grund dafür angeführt hat, einen anderen Richter mit den Vorermittlungen zu beauftragen. So hat er auch in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 29. Januar 1975 die Rücknahme des Vorermittlungsauftrages begründet. Die Erörterung des Vorgangs durch den Antragsteller im Kreise von Kollegen rechtfertigt schließlich die von dem Präsidenten geäußerte Befürchtung, dem Antragsteller scheine das nötige Gespür dafür zu fehlen, daß Verwaltungsvorgänge einer gewissen vertraulichen Behandlung bedürften. Daß Verwaltungsvorgänge, insbesondere Personal-und Disziplinarangelegenheiten, vertraulich zu behandeln sind, ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des Dienstgerichtshofs über die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Für den Revisionsrechtszug wird der Wert des Streitgegenstandes entsprechend §§13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4000 DM festgesetzt. Dr. Schröder Schauenburg Braxmaier Dr. Thumm Dr. Buss