BGH · RiZ (R) 5/73 vom 05.07.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 4. Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 19. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist hauptamtlich und planmäßig angestellter Richter bei dem Amtsgericht Witten (Land-gerichtsbezirk Bochum). Insbesondere, so macht er geltend, bestünden gegen die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 37 Abs.3 DRiG im Hinblick auf Art. 97 und Art. 101 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Außerdem sei die Abordnung nicht zu dem Zwecke der Vertretung eines bestimmten anderen Richters erfolgt. Juni 1972 stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf -entsprechend dem in der^mündlichen Verhandlung vom 8. Auf die formund fristgerechte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten für die Vornahme der angefochtenen Abordnung zu äußern. Sie ist statthaft (§§ 62 Abs. 2, 79 Abs. 2 DRiG), vom Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu Recht zugelassen (§80 Abs. 2 DRiG) und vom Antragsteller formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§80 Abs. 1 und 3 DRiG; § 139 VwGO). 642); das Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anzunehmen, weil eine erneute Abordnung des Antragstellers nicht ausgeschlossen erscheint. 2. Beider sachlichen Prüfung der_angefochtenen Maßnahme hat das Berufungsgericht Jedoch übersehen, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm für die Abordnung des Antragstellers nicht zuständig gewesen ist. a) Als Rechtsgrundlage für die Abordnung ohne Zustimmung des Betroffenen kommt im vorliegenden Fall nur § 37 Abs.3 DR1G in Betracht. (vorübergehende Vertretung eines Richters am Amtsgericht), der im übrigen die Zuständigkeit des Präsidiums, gegebenenfalls auch des Präsidenten des übergeordneten Landgerichts für die Bestellung des zeitweiligen Vertreters begründen würde, war im Zeitpunkt der Abordnung noch nicht in Kraft (vgl. b) We4er § 37 Abs.3 DRiG noch andere Vorschriften des Bundesrechts regeln ausdrücklich, welche Stelle für die Abordnung eines Richters zuständig sein soll» Der durch § 71 Abs.3 DRiG für Richter im Landesdienst in Bezug genommene § 123 BRRG mit der in Absatz 2 vorgesehenen Zuständigkeit des "abgebenden Dienstherm" betrifft lediglich die Abordnung zu einem anderen Dienst herra im Geltungsbereich des Gesetzes. Angesichts dessen wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß die Abordnung nach § 37 Abs.3 DRiG von der "obersten Dienstbehörde” vorzunehmen ist (vgl. Eine anderweitige ausdrückliche Regel\mg für Richter, wie sie etwa der Freistaat Bayern in der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung vom 18. 135) getroffen hat - in § 3 Nr. 3 dieser Verordnung wird die Befugnis zur Abordnung eines Richters auf Lebenszeit an die Amtsgerichte und Landgerichte ihres Geschäftsbereiche und an eine bayerische Justiz Vollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt den Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen -, ist nicht vorhanden. Die nach der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. 66) in Verbindung mit der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten im Geschäftsbereich des Justizministers vom 3. 266) auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragene Ermächtigung zur Versetzung beschränkt sich auf Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 12 verliehen ist, und auf Beamte auf Widerruf des höheren Dienstes, so daß die Frage, ob die Befugnis zur Versetzung stets auch die Befugnis zur Abordnung umfaßt, dahingestellt bleiben kann. "Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherm (§29 Abs.1) wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamten des Landes die Vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt". Die Auffassung des AntWgsgegner s, daß durch diese Vorschrift in Verbindung mit § 4 LRiG NW die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Abordnung von Richtern wirksam begründet sei, vermag das Dienstgericht des Bundes nicht zu teilen. Abordnung eines Richters zur Vertretung (§ 37 Abs.3 DRiG) auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts eindeutig und unmißverständlich bestimmt sein. Wegen dieser Unbestimmtheit scheidet daher die Vorschrift WL zu § 29 als Grundlage für die Übertragung der Befugnis zur Abordnung von Richtern auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus. Insbesondere braucht nicht geprüft und erörtert zu werden, ob eine Abordnung gegen den Willen des Betroffenen mit dem Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. Nach allem ist auf die Revision des Antragstellers das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Hamm vom 4. April 1973 aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 19.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 5/73 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Hartmut - Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen im Verfahren vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts - Antragsgegner - wegen Abordnung 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Juli 1974 durch die Vorsitzenden Richter Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie durch die Richter Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 4. April 1973 aufgehoben• Die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 19. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist hauptamtlich und planmäßig angestellter Richter bei dem Amtsgericht Witten (Land-gerichtsbezirk Bochum). Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 1972 wurde er - ohne seine Zustimmung - für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 1972 "mit halber Arbeitskraft” an das Amtsgericht Wanne-Eickel im selben Landgerichtsbezirk abgeordnet. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein, der mit Bescheid vom 20. März 1972 zurückgewiesen wurde. Am 12. April 1972 beantragte er die Einleitung des Prüfungsverfahrens nach dem Deutschen Richtergesetz. Er hält die Abordnung, die zwischenzeitlich vollzogen wurde, wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigung für rechtswidrig. Insbesondere, so macht er geltend, bestünden gegen die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 37 Abs. 3 DRiG im Hinblick auf Art. 97 und Art. 101 GG verfassungsrechtliche Bedenken. Zumindest lasse sie eine teilweise Abordnung nicht zu. Außerdem sei die Abordnung nicht zu dem Zwecke der Vertretung eines bestimmten anderen Richters erfolgt. Mit Urteil vom 19. Juni 1972 stellte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf -entsprechend dem in der^mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 1972 geänderten Klageantrag - fest, ”daß die Abordnungsverfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 28. Februar 1972 rechtswidrig war”. Es hielt die Abordnung für nicht zwingend geboten und damit ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Auf die formund fristgerechte Berufung des Antragsgegners hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. April 1973 die vorbezeichnete Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Er meint, die AbordnungsVerfügung sei rechtswirksam und frei von Ermes sens fehl em gewesen und finde ihre Rechtsgrundlage in § 37 Abs.3 DRiG Gegen dieses ihm am 15. Mai 1973 zugestellte Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. Juni 1973, beim Berufungsgericht eingegangen am 12. Juni 1973, Revision eingelegt und sie am 7. Juli 1973 begründet. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurück-zuweisen. Den Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit gegeben, sich zur Frage der Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten für die Vornahme der angefochtenen Abordnung zu äußern. Der Antragsgegner ist der Auffassung, daß sich die Zuständigkeit aus Nr. 2 der Verwaltungsverordnung vom 4. Januar 1966 (MB1. NW S. 190) zu § 29 LBG NW ergebe, die gemäß § 4 Abs. 1 LRiG NW auch auf die Abordnung von Richtern anzuwenden sei. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 DRiG; §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO) EntscheidungsgrUnde I. Die Revision ist zulässig. Sie ist statthaft (§§ 62 Abs. 2, 79 Abs. 2 DRiG), vom Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm zu Recht zugelassen (§80 Abs. 2 DRiG) und vom Antragsteller formund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§80 Abs. 1 und 3 DRiG; § 139 VwGO). II. Das Rechtsmittel ist auch begründet. 1. Zwar geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus» daß das Prüfungsverfahren nach dem Deutschen Richtergesetz, auf das gemäß § 56 LRiG NW die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung finden, zulässig ist: Die Anfechtung der Abordnung ist statthaft (§ 78 Nr. 4 b DRiG; § 37 Nr. 4 b LRiG NW); Vorverfahren) und Klagefrist sind eingehalten (§§ 56, 59 Satz 2 LRiG NW; §§ 68 ff VwGO; § 1 der Verordnung vom 31. Juli 1970, GVB1. NW S. 642); das Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist anzunehmen, weil eine erneute Abordnung des Antragstellers nicht ausgeschlossen erscheint. 2. Beider sachlichen Prüfung der_angefochtenen Maßnahme hat das Berufungsgericht Jedoch übersehen, daß der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm für die Abordnung des Antragstellers nicht zuständig gewesen ist. a) Als Rechtsgrundlage für die Abordnung ohne Zustimmung des Betroffenen kommt im vorliegenden Fall nur § 37 Abs. 3 DR1G in Betracht. Danach darf ein Richter auf Lebenszeit (oder ein Richter auf Zeit) zur Vertretung eines Richters längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden. § 22 b GVG n.F. (vorübergehende Vertretung eines Richters am Amtsgericht), der im übrigen die Zuständigkeit des Präsidiums, gegebenenfalls auch des Präsidenten des übergeordneten Landgerichts für die Bestellung des zeitweiligen Vertreters begründen würde, war im Zeitpunkt der Abordnung noch nicht in Kraft (vgl. Art. II Nr. 9» XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972, BGBl. I S. 841). b) We4er § 37 Abs. 3 DRiG noch andere Vorschriften des Bundesrechts regeln ausdrücklich, welche Stelle für die Abordnung eines Richters zuständig sein soll» Der durch § 71 Abs. 3 DRiG für Richter im Landesdienst in Bezug genommene § 123 BRRG mit der in Absatz 2 vorgesehenen Zuständigkeit des "abgebenden Dienstherm" betrifft lediglich die Abordnung zu einem anderen Dienst herra im Geltungsbereich des Gesetzes. § 70 Abs. 1 GVG sieht ganz allgemein vor, daß die Vertretung eines Richters am Landgericht unter den dort umschriebenen näheren Voraussetzungen "durch die Landes Justizverwaltung" geordnet werden kann. Diese Bestimmung deutet zunächst auf die Zuständigkeit des Justizministeriums hin (so in anderem Zusammenhang BGHSt 24, 283, 284). Angesichts dessen wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, daß die Abordnung nach § 37 Abs. 3 DRiG von der "obersten Dienstbehörde” vorzunehmen ist (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 2. Aufl. § 37 Rdn. 14; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 37 DRiG Anm. 1; Baumbach/Lauterbach, ZPO 32. Aufl. § 37 DRiG Anm. 3). c) Auch nach dem Recht des Landes Nordrhein-Westfalen läßt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten nicht begründen. aa) Das Landesrichtergesetz selbst enthält keine diesbezügliche Ermächtigung. Eine anderweitige ausdrückliche Regel\mg für Richter, wie sie etwa der Freistaat Bayern in der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung vom 18. März 1971 (BayGVBl. S. 135) getroffen hat - in § 3 Nr. 3 dieser Verordnung wird die Befugnis zur Abordnung eines Richters auf Lebenszeit an die Amtsgerichte und Landgerichte ihres Geschäftsbereiche und an eine bayerische Justiz Vollzugsanstalt oder Jugendarrestanstalt den Oberlandesgerichtspräsidenten übertragen -, ist nicht vorhanden. § 24 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878 (PrGS S. 230 = SGV.NW 311) erklärte lediglich allgemein die "Justizverwaltung" für zuständig, die Vertretung der Amtsrichter durch Richter benachbarter Amtsgerichte anzuordnen. Auf die Frage der Fortgeltung dieser Vorschrift, ,u 8 3? insbesondere im Hinblick auf § 37 Abs. 3 DR1G, braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Die nach der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Februar 1968 (GVB1. NW S. 66) in Verbindung mit der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten im Geschäftsbereich des Justizministers vom 3. April 1970, (GVB1. NW S. 266) auf die Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragene Ermächtigung zur Versetzung beschränkt sich auf Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 12 verliehen ist, und auf Beamte auf Widerruf des höheren Dienstes, so daß die Frage, ob die Befugnis zur Versetzung stets auch die Befugnis zur Abordnung umfaßt, dahingestellt bleiben kann. Im übrigen wurde den Oberlandesgerichtspräsidenten nur die Dienstaufsicht über die Gerichte ihres Bezirks übertragen (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935, RGBl. I S. 403 = BGBl. III 300-5 * SGV.NW 311). bb) Nach § 4 Abs. 1 LRiG NW gelten allerdings, soweit die Richtergesetze nichts anderes bestimmen, "für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für die Beamten des Landes entsprechend”. Der die Abordnung von Beamten betreffende § 29 LBG NW enthält in seinem Absatz 2 eine Zuständigkeitsregelung nur für die Abordnung zu einem anderen Dienstherm im Landesbereich; in diesem Fall wird die Abordnung "von dem abgebenden im Einverständnis mit dem auf nehmenden Dienstherm verfügt". Ein solcher Wechsel des Dienstherrn war mit der Abordnung des Antragstellers nicht verbunden. Der Antragsgegner meint nun, die Verwaltungsverordnung zu dem beamtenrechtlichen Teil des Landesbeamtengesetzes vom 4. Januar 1966 (MB1. NW S. 190 = SMB1. NW 2030), für den Bereich der Justizverwaltung zur Beachtung bekanntgegeben durch RV des Justizministers NW vom 22. März 1968 (2000 - I A. 260), sei als die maßgebliche Rechtsgrundlage anzusehen. Die hier interessierende Regelung (W 2 zu § 29) hat folgenden Wortlaut: "Die Abordnung zu einer anderen Dienststelle desselben Dienstherm (§29 Abs. 1) wird von der abgebenden im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle verfügt, wenn nicht bei Beamten des Landes die Vorgesetzte Behörde die Abordnung vornimmt". Die Auffassung des AntWgsgegner s, daß durch diese Vorschrift in Verbindung mit § 4 LRiG NW die Zuständigkeit des Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Abordnung von Richtern wirksam begründet sei, vermag das Dienstgericht des Bundes nicht zu teilen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift mit Art. 77 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen in Einklang steht, wonach die Regelung der Zuständigkeiten "durch Gesetz" zu erfolgen hat. Ihre entsprechende An- 10 3? Wendung scheitert Jedenfalls daran, daß sie wegen der gegenüber den Beamten anders gearteten Stellung der Richter im Verwaltungsaufbau mangels hinreichender Klarheit und Bestimmtheit aus rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Gründen nicht als Grundlage einer Zuständigkeitsordnung herangezogen werden kann. Im Interesse der Rechtsuchenden gewährleistet das Grundgesetz dem Richter neben der sachlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) auch die persönliche Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 2 GG), die an die Einweisung in die Planstelle für die Dauer der Amtszeit anknüpft (BVerfGE4, 331, 345). Vor allem soll, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 17, 294, 299 des näheren dargelegt hat, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG der Gefahr Vorbeugen, daß die Justiz durch eine Manipulierung der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere daß im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflußt wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht. Der Rechtsuchende hat einen Anspruch darauf, daß der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird. Dies bedeutet, daß in Jedem Einzelfall kein anderer als der Richter tätig werden und entscheiden soll, der in den allgemeinen Normen der Gesetze und der Geschäftsverteilungspläne der Gerichte dafür vorgesehen ist. Er darf nicht durch Eingriffe Unbefugter verdrängt werden (BVerfGE 21, 139, 145). Um diesen Verfassungsgrundsätzen gerecht zu werden, muß auch die Übertragung der Befugnis zur 11 Abordnung eines Richters zur Vertretung (§ 37 Abs. 3 DRiG) auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts eindeutig und unmißverständlich bestimmt sein. Bei der vom Antragsgegner angezogenen Verwaltungsverordnung ist das nicht der Fall. Sie bezeichnet den Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht ausdrücklich. Er ist auch nicht im Wege der Auslegung mit ausreichender Bestimmtheit als nunmehr allein zuständige Stelle zu ermitteln. Ist zunächst schon fraglich, ob die alternative Zuständigkeit zweier Behörden vorgesehen werden darf, so bleibt jedenfalls bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift offen, welches Organ der "abgebenden M oder "aufnehmenden Stelle" die Abordnung verfügen - Gerichtspräsident oder Präsidium - und welche der verschiedenen in Betracht kommenden "Vorgesetzten Behörden" - Landgerichtspräsident, Oberlandesgerichtspräsident oder Justizminister - die Abordnung vornehmen soll. Wegen dieser Unbestimmtheit scheidet daher die Vorschrift WL zu § 29 als Grundlage für die Übertragung der Befugnis zur Abordnung von Richtern auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts aus. Dafür, daß die Gleichbehandlung von Richtern und Beamten ^rota Verordnungsgeber insoweit auch nicht beabsichtigt war, spricht im übrigen auch die gesonderte Regelung, welche die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamten und Richtern in der Verwaltungsverordnung vom 1. Oktober 1963 (MB1. NW S. 1798 = SMB1- NW 20300) erfahren haben. d) Wegen der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichtspräsidenten war die Abordnung des Antragstellers 12 3? rechtswidrig. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten und auch ohne ausdrückliche Rüge der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. § 137 Abs. 3 S. 2 VwGO; VGH Bad.Württ.ESVGH 12, 49). 3. Auf die weitere Rechtfertigung der Revision kommt es unter diesen Umständen nicht an. Insbesondere braucht nicht geprüft und erörtert zu werden, ob eine Abordnung gegen den Willen des Betroffenen mit dem Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. Diese Rechtsfrage dürfte überdies auch an Bedeutung verlieren, nachdem der neu eingeführte § 22 b GVG im Rahmen seines Anwendungsbereichs den Rückgriff auf § 37 Abs. 3 DRiG weitgehend entbehrlich macht. 4. Nach allem ist auf die Revision des Antragstellers das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Hamm vom 4. April 1973 aufzuheben und die Berufung des Antragsgegners gegen das Urteil des Dienstgerichts beim Landgericht Düsseldorf vom 19. Juni 1972 zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 VwGO. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf DM 3.000,— festgesetzt. Scharpenseel Pfeiffer Kreft Mayer Richter am Bundesgerichtsl Dr. Thumm ist beurlaubt ui daher verhindert zu unterschreiben . Scharpenseel /