BUNDESGERICHTSHOF
RiZ (R) 4/98
BESCHLUSS
vom 4. Mai 1998
in dem Prüfungsverfahren
wegen Entlassung als Richter auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lepa, Dr. Brüning, Dr. Siol und Nobbe beschlossen:
I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
III. Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf 20.638,77 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der am 23. Oktober 1959 geborene Antragsteller wurde am 14. November 1991 als Richter auf Probe in den Dienst des Landes M. übernommen, nachdem er seit 1985 - seit 1990 als zur Rechtsprechung ermächtigter Richter -beim Kreisgericht U. tätig gewesen war. Nach seiner Ernennung zu dem Richter auf Probe wurde er an das Bezirksgericht N. abgeordnet und von dort am 1. Februar 1992 an das Kreisgericht U. versetzt. Vom 1. Juli 1992 bis zu dem 31. Dezember 1992 war er beim Arbeitsgericht S. tätig. Vom
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1. Januar 1993 an wurde er wieder beim Amtsgericht U. eingesetzt.
2. Mit Verfügung vom 26. September 1995 ordnete das Justizministerium die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Eignung mit Ablauf des 13. November 1995 an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies es mit Bescheid vom 26. Juni 1996 zurück.
Dagegen hat der Antragsteller Klage zu dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Sch. erhoben mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 1996 aufzuheben. Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 29. November 1996 zurückgewiesen. Es hat den Antragsteller aufgrund der vorliegenden Beurteilungen für das Richteramt für nicht geeignet gehalten. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht R. durch einstimmigen Beschluß vom 18. Dezember 1997 zurückgewiesen. Über die zugelassene Revision des Antragstellers zu dem Dienstgericht des Bundes ist noch nicht entschieden.
Mit Bescheid vom 18. März 1998 hat das Ministerium für Justiz die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 angeordnet und ihm bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Entlassungsverfahrens vorläufig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2/3 seiner bisherigen Dienstbezüge belassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sei nunmehr sowohl im besonderen öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch aus fiska-
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lischen Gründen geboten. Ausweislich der Gesamtbeurteilung des seiner Entlassung zugrundeliegenden Personal- und Befähigungsnachweises des Präsidenten des Landgerichts N. vom 28. Juli 1995 sei er außerstande, ein Richteramt schlechthin auszuüben, nachdem allein seine nur eingeschränkte Eignung für das Amt eines Richters am Amtsgericht für den Bereich des Strafrechts festgestellt worden sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 18. März 1998 Bezug genommen.
Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Er trägt u.a. vor:
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung sei nicht gegeben.
Der Antragsteller sei vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht gehört worden, so daß er keine Gelegenheit gehabt habe, seine Argumente vorzubringen. Eine summarische Prüfung werde ergeben, daß die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen sei. Die Sicherstellung einer geordneten Rechtspflege werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller weiterhin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Revision im Amt belassen werde; denn er habe seit der Entlassungsverfügung im September 1995 beanstandungsfrei Recht gesprochen. Für den Bereich des Strafrechts sei ihm die partielle Eignung bescheinigt worden.
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Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 wiederherzustellen .
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 1995 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die Schriftsätze vom 24. März 1998 (Antragsteller) und vom 28. April 1998 (Antragsgegner) Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
1. Die Anordnung des Sofortvollzuges durch den Bescheid vom 18. März 1998 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Ministerium für Justiz es unterlassen hat, den Antragsteller vor dieser Entscheidung anzuhören. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage offenbleiben, ob der Betroffene vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde in - direkter oder analoger - Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG (oder der entsprechenden Bestimmungen in den Verwaltungs-
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Verfahrensgesetzen der Länder) anzuhören ist (vgl. hierzu Redecker/v. Oertzen, VwGO 12. Aufl. § 80 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die unterlassene Anhörung führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alles vorzubringen, was er gegen die Vollziehungsanordnung geltend machen will, wenn die Vollziehungsanordnung im übrigen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Kopp VwGO 10. Aufl.
§ 80 Rdn. 79; BayVGH, BayVBl. 1988, 369). Anhörungsfehler bleiben folgenlos, wenn die Berücksichtigung des Vortrags, der bei ordnungsgemäßer Anhörung erbracht worden wäre, zu keiner anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte. So liegt es hier.
2. Der Antragsteller bringt mit seiner Antragsschrift nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auch nach Auffassung des Dienstgerichts des Bundes hat das Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, hinter dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurückzutreten.
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die ange-fochtene Entlassungsverfügung nicht fristgerecht ergangen oder sonst offensichtlich rechtswidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Revision erhobene Rüge, der Dienstgerichtshof habe unzulässigerweise ohne vorherige Ankündigung durch Beschluß entschieden, wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet und deshalb eine Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof geboten ist. Dies allein könnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen.
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Für diesen Fall ist zu prüfen, wie der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung voraussichtlich endgültig ausgehen würde (vgl. BVerwG VerwRspr. Bd. 18 (1967) Nr. 95). Eine dem Kläger günstige Prognose kann derzeit nicht gestellt werden.
Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt mithin allein davon ab, ob das vom Ministerium für Justiz verfolgte öffentliche Interesse an der baldigen Vollziehung der Entlassung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Kann sich die Behörde - wie hier -bei der Vollziehungsanordnung auf eine zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidung berufen, obliegt es dem Antragsteller, Umstände darzutun, die ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen (BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 57 m.w.Nachw. - st.Rspr.). Das ist nicht geschehen.
Der Antragsteller hat keine persönlichen Gründe dargelegt, die sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem vom Antragsgegner verfolgten öffentlichen Interesse als überwiegend erscheinen lassen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, daß er nach der Entlassungsverfügung einwandfreie Arbeit geleistet habe, ist dieses Vorbringen unerheblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Richterverhältnis auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Umstände, die erst danach eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich (Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ 1996,
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454 m.w.Nachw.). Das gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg RiA 79/56).
Erweist sich damit die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung als berechtigt, kommt es auf die weitere Frage, inwieweit fiskalische Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, nicht an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 50 m.w.Nachw.).
Gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG war der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen (BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschl. v. 31. Januar 1994 -AR (Ri) 2/93).
Erdmann
Lepa
Brüning
Siol
Nobbe