BGH · RiZ (R) 4/91 vom 23.03.1992

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstsgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 5. Januar 1980 wurde der Antragsteller zu dem Richter auf Probe ernannt und dem Finanzgericht Düsseldorf - Senate in Köln - zugewiesen. Da er nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den höheren Dienst nach dem Steuerbeamten-ausbildungsgesetz verfügte, wurde er zunächst zur Ausund Fortbildung für sechs Monate dem Finanzamt Köln-Mitte zugewiesen und nahm außerdem an Lehrgängen für Beamte des höheren Dienstes in der FinanzVerwaltung teil. Juli 1981 eine erste Personal- und Befähigungsnachweisung, nach der der Antragsteller noch nicht den Anforderungen entspreche, die an einen Richter am Finanzgericht zu stellen seien. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1981 verfügte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe gemäß § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des 1. Februar 1982 das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt, "die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Die Berufung des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 5. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofs ist die Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 1. Der Dienstgerichtshof für Richter habe im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung der Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG die Frage der Ausübung des Ermessens fehlerhaft beurteilt, indem er seine, des Antragstellers, Beurteilung allein durch den Präsidenten des Finanzgerichts habe genügen lassen. In allen bekannten Fällen sei immer dann, wenn Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe aufgekommen seien, dieser zunächst einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. Ebenso wie ein zur Staatsanwaltschaft abgeordneter Richter auf Probe von dort seine Beurteilung erhalte, hätte er, der Antragsteller, etwa vom Vorsteher des Finanzamts Köln-Mitte, an dem er sechs Monate tätig war, beurteilt werden müssen. 2. Seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) habe das Berufungsgericht dadurch verletzt, daß es nicht für die Vervollständigung der Akten gesorgt habe. Dies hätte sich auch durch eine gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Zeugenvernehmung des Staatssekretärs a.D. Dr. W., der die Entlassung ausgesprochen habe, ergeben. 3. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Antragsteller vor der Entlassung rechtliches Gehör gewährt worden sei, sei das Berufungsgericht ebenfalls seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Zu der Wertung, der Präsident des Finanzgerichts habe ihm ein Entlassungsgesuch M- nach Lage der Dinge wegen Eignungsmängeln -" nahe-gelegt, wäre der Dienstgerichtshof nicht gelangt, wenn er die "angebliche Anhörung" pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Es hätte sich dann nämlich ergeben, daß der Präsident des Finanzgerichts ihm bei diesem Gespräch eröffnet habe, er könne an einem Amts-, Land- oder Verwaltungsgericht arbeiten, "nicht aber an einem Oberlandesgericht mit der gehobenen Einstufung der A-16 Kategorie". Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist, wie Dienstgericht und Dienstgerichtshof zutreffend ausführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen sieht als Entlassungsgrund eine sachlich unzulängliche richterliche Tätigkeit des Antragstellers ans Die Mängel in seiner richterlichen Tätigkeit ergäben sich im einzelnen aus den Personal- und Befähigungsnachweisen vom 1. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe des Antragstellers können den Bestand dieser Entscheidung nicht gefährden. §§ 12, 13 DRiG) und zu gegebener Zeit durch den Leiter dieser Behörde dienstlich beurteilt wird, ist mit der des Antragstellers nicht zu vergleichen. Januar 1982 durch die Teilnahme an verschiedenen Lehrgängen unterbrochen war, ist es nicht zu beanstanden, daß er während dieser relativ kurzen Zeit nur einem Senat des Finanzgerichts als Richter zugewiesen war. 2. Soweit der Antragsteller mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht geltend macht, weil dieses verschiedene Schriftstücke nicht zu den Akten genommen und Dr. W. nicht als Zeugen vernommen habe, entspricht sein Vorbringen nicht dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGO (in Verbindung mit § 80 Abs. 1 DRiG), wonach die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben. Ein Aufklärungsmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn dargelegt ist, welche weiteren Beweismittel sich der Vorinstanz hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG VRspr. Denn auch nach dem Vortrag des Antragstellers hat ihm der Präsident des Finanzgerichts mitgeteilt, er halte ihn für das Amt eines Richters am Finanzgericht nicht geeignet. Zu der vom Antragsteller verlangten weiteren Aufklärung über den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und dem Präsidenten des Finanz-gerichts mußte sich das Berufungsgericht daher nicht gedrängt sehen. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den im Verfahren auf Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. Im Tatbestand ist der Sachund Streitstand lediglich "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen" (§ 117 Abs.3 VwGO in Verbindung mit § 56 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LRiG -). und Dr. S., die vom Dienstgericht zur Frage der Eignung des Antragstellers für das Richteramt vernommen worden waren, nicht befaßt hat. Zu Recht weist der Dienstgerichtshof darauf hin, daß nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. für das Richteramt ungeeignet, nicht zu beanstanden ist, und daß die Dienstgerichte an diese Entscheidung gebunden sind (BHGZ 77, 338, 341 f m.w.N.;Eyermann/Fröhler VwGO 9. Auf die Glaubwürdigkeit der zur Frage der Eignung des Antragstellers vom Dienstgericht - vor der Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts - vernommenen Zeugen kommt es daher nicht - mehr -an.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF / 2034 069 IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 4/91 URTEIL vom 23. März 1992 in dem Prüfungsverfahren des Richters auf Probe Dr. Lothar fstraße B| Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, •Platz! Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1992 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky, die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer und Dr. Siol und die Richter am Bundesfinanzhof Dr. Olbertz und Dr. Birkenfeld für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstsgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 5. Februar 1991 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am HHHÜIB1943 geborene Antragsteller bestand am 19. Juli 1967 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" und am 13. Juni 1975 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "voll befriedigend". 3 Anschließend war er bis Ende 1979 Steuerreferent beim Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e.V. und seit dem 31. März 1977 auch Rechtsanwalt (Syndikusanwalt). Am 2. Januar 1980 wurde der Antragsteller zu dem Richter auf Probe ernannt und dem Finanzgericht Düsseldorf - Senate in Köln - zugewiesen. Da er nicht über eine abgeschlossene Ausbildung für den höheren Dienst nach dem Steuerbeamten-ausbildungsgesetz verfügte, wurde er zunächst zur Ausund Fortbildung für sechs Monate dem Finanzamt Köln-Mitte zugewiesen und nahm außerdem an Lehrgängen für Beamte des höheren Dienstes in der FinanzVerwaltung teil. Am 1. Septem ber 1980 trat der Antragsteller seinen Dienst am Finanzgericht in Köln an. Die richterliche Tätigkeit wurde durch die Teilnahme an weiteren Lehrgängen an der Bundesfinanzakademie in der Zeit vom 29. September bis zu dem 24. Oktober 1980, vom 19. Januar bis zu dem 12. Februar 1981 und vom 30. März bis zu dem 10. April 1981 unterbrochen. Der Präsident des Finanzgerichts Köln erteilte dem Antragsteller am 1. Juli 1981 eine erste Personal- und Befähigungsnachweisung, nach der der Antragsteller noch nicht den Anforderungen entspreche, die an einen Richter am Finanzgericht zu stellen seien. In einer weiteren Personal-und Befähigungsnachweisung vom 3. November 1981 kam der Präsident des Finanzgerichts Köln zu folgendem Ergebnis: 4 "Insgesamt entspricht Herr Dr. HfllPnicht den besonderen Anforderungen, die an einen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit zu stellen sind. Seine - unbedingt vorhandene -Begabung liegt m.E. in anderen Steuerjuristischen Tätigkeitsbereichen. Die Leistungen und Fähigkeiten des Herrn Dr. H^H|^ sind insgesamt mit "unter dem Durchschnitt" zu beurteilen. Für das Amt eines Richters am Finanzgericht ist er "nicht geeignet"." In der Folgezeit bemühte sich der Antragsteller im Wider-spruchsverfahren (Bescheid vom 11. April 1983) und vor den Verwaltungsgerichten vergeblich um eine Änderung dieser Beurteilung. Seine Klage auf Aufhebung der Personal- und Befähigungsnachweisung vom 3. November 1981 und des Widerspruchsbescheids vom 11. April 1983 wies das Verwaltungsgericht Köln durch Urteil vom 27. November 1985 - 19 K 2603/83 - ab. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1989 - 12 A 640/86 - als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. 5 Am 11. November 1981 verfügte der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe gemäß § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des 1. Januar 1982. Zur Begründung nahm er auf die Personal- und Befähigungsnachweisungen vom 1. Juli und vom 3. November 1981 Bezug. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 30. Dezember 1981 zurück und ordnete zugleich gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung an. Der Antragsteller hat am 1. Februar 1982 das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf angerufen und beantragt, "die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1981 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 1981 aufzuheben". Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 15. Juni 1984 - DG 3/82 - als unbegründet zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers gegen diese Entscheidung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 DGH 5/84 - zurückgewiesen. Nach Ansicht des Dienstgerichtshofs ist die Entlassungsverfügung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragstellers, mit der er im wesentlichen folgendes vorträgt s 6 1. Der Dienstgerichtshof für Richter habe im Rahmen der Prüfung der Ermessensentscheidung der Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG die Frage der Ausübung des Ermessens fehlerhaft beurteilt, indem er seine, des Antragstellers, Beurteilung allein durch den Präsidenten des Finanzgerichts habe genügen lassen. Denn damit sei vom Verfahren in gleichgelagerten Fällen in der Justiz abgewichen worden. In allen bekannten Fällen sei immer dann, wenn Zweifel an der Eignung eines Richters auf Probe aufgekommen seien, dieser zunächst einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. Ebenso wie ein zur Staatsanwaltschaft abgeordneter Richter auf Probe von dort seine Beurteilung erhalte, hätte er, der Antragsteller, etwa vom Vorsteher des Finanzamts Köln-Mitte, an dem er sechs Monate tätig war, beurteilt werden müssen. 2. Seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) habe das Berufungsgericht dadurch verletzt, daß es nicht für die Vervollständigung der Akten gesorgt habe. Ihm, dem Antragsteller, sei am 5. November 1981 eine "erste" Beurteilung ausgehändigt worden; bevor er sie habe lesen können, sei sie wieder zurückerbeten worden. Diese Beurteilung befinde sich ebensowenig bei den Akten wie sein im Widerspruchsverfahren eingereichtes Schreiben vom 27. Dezember 1981 und ein Gutachten des Präsidialrichters Dr. Sch. Das Fehlen dieser Unterlagen habe dazu geführt, daß bei seiner Entlassung und bei der Widerspruchsentscheidung wesentliche Gesichtspunkte nicht oder unzutreffend berücksichtigt worden seien. Dies hätte sich auch durch eine gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Zeugenvernehmung des Staatssekretärs a.D. Dr. W., der die Entlassung ausgesprochen habe, ergeben. 7 3. Im Zusammenhang mit der Frage, ob dem Antragsteller vor der Entlassung rechtliches Gehör gewährt worden sei, sei das Berufungsgericht ebenfalls seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen. Zu der Wertung, der Präsident des Finanzgerichts habe ihm ein Entlassungsgesuch M- nach Lage der Dinge wegen Eignungsmängeln -" nahe-gelegt, wäre der Dienstgerichtshof nicht gelangt, wenn er die "angebliche Anhörung" pflichtgemäß aufgeklärt hätte. Es hätte sich dann nämlich ergeben, daß der Präsident des Finanzgerichts ihm bei diesem Gespräch eröffnet habe, er könne an einem Amts-, Land- oder Verwaltungsgericht arbeiten, "nicht aber an einem Oberlandesgericht mit der gehobenen Einstufung der A-16 Kategorie". Aus diesem Grunde hätte das Gespräch des Präsidenten des Finanzgerichts mit ihm nicht als eine rechtlich ausreichende Anhörung angesehen werden dürfen. 4. Der Dienstgerichtshof habe "§ 2 der Finanzgerichtsordnung und die Vorschriften über den Gerichtsaufbau verkannt" . Dies ergebe sich daraus, daß er bei der Wiedergabe des Widerspruchsbescheids vom 11. April 1983 im Tatbestand des angefochtenen Urteils folgende - nach Ansicht des Antragstellers unzutreffende - Ausführungen des Präsidenten des Finanzgerichts "mit Sorgfalt weggelassen" habe: 8 "Herr Dr. Hf|B[9war i-m Hinblick auf seine Eignung für ein Richteramt an einem oberen Landesgericht (Besoldungsgruppe R 2) zu erproben und zu beurteilen. Die Erprobung, die in meinem Senat stattfand, hatte ergeben, daß er den gehobenen Ansprüchen, welche bei der Vergabe eines solchen Richteramtes zu stellen sind, nicht genügte. Ich sah mich deshalb zu dem Vorschlag gezwungen, Herrn Dr. H|HHIHi aus dem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen." 5. Schließlich habe der Dienstvorgesetzte unter Verkennung der Reichweite des § 121 VwGO Angriffe gegen die vor dem Richterdienstgericht beim Landgericht Düsseldorf vorgenommene Beweisaufnahme zu Unrecht zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 13. Mai 1991 Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung der Entscheidungen des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf vom 15.6.1984 und des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 5.2.1991 die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 11.11.1981 in Form des Widerspruchsbescheids vom 30.12.1981 aufzuheben . 9 Der Antragsgegner beantragt, die Revision des Antragstellers zurückzuweisen* Entscheidunqsqründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist, wie Dienstgericht und Dienstgerichtshof zutreffend ausführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller wurde am 2. Januar 1980 zu dem Richter auf Probe ernannt, seine Entlassung wurde zu dem 1. Januar 1982 ausgesprochen, also mit Ablauf des 24.Monats seit seiner Ernennung (§ 22 Abs. 1 DRiG). Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen sieht als Entlassungsgrund eine sachlich unzulängliche richterliche Tätigkeit des Antragstellers ans Die Mängel in seiner richterlichen Tätigkeit ergäben sich im einzelnen aus den Personal- und Befähigungsnachweisen vom 1. Juli und vom 3. November 1981. Danach bestünden begründete Zweifel an seiner Eignung für das Amt eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit . 10 Die Entlassung des Antragstellers mit dieser Begründung überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch S 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens noch widerspricht sie dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung, § 114 VwGO (vgl. BGH DRiZ 1976, 23 f, BGHZ 78, 93, 98? BGH DRiZ 1984, 444). II. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe des Antragstellers können den Bestand dieser Entscheidung nicht gefährden. 1. Der Rechtsauffassung des Antragstellers, ein Richter auf Probe dürfe erst entlassen werden, wenn Beurteilungen verschiedener Stellen über ihn vorlägen, hat das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, daß nur der Präsident des Finanzgerichts als der für Beurteilungen zuständige Dienstvorgesetzte über die Eignung des Antragstellers für das Amt eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit zu befinden hatte, nicht aber die Leiter der Behörden, denen der Antragsteller zur Ausbildung zugewiesen war. Die Situation eines Richters auf Probe, der bei der Staatsanwaltschaft tätig ist (vgl. §§ 12, 13 DRiG) und zu gegebener Zeit durch den Leiter dieser Behörde dienstlich beurteilt wird, ist mit der des Antragstellers nicht zu vergleichen. Denn jener ist der Staatsanwaltschaft nicht zur Ausund Fortbildung zugewiesen, sondern er ist dort als Staatsanwalt tätig. Dem Antragsteller kann auch nicht gefolgt werden, soweit er meint, man hätte ihm vor der Entlassung Gelegenheit geben müssen, noch in einem anderen Spruchkörper des Gerichts tätig zu werden. Die Verwendung eines Richters auf Probe in verschiedenen Dezernaten oder Spruchkörpern mag für diesen im Hinblick auf seine weitere berufliche Laufbahn 11 günstig sein und eine Beurteilung seiner Fähigkeiten auf breiterer Grundlage ermöglichen. Voraussetzung für die Entscheidung der Frage, ob er für das Amt eines Richters geeignet ist, ist sie jedoch nicht. Ob einem Proberichter verschiedene Richterdienstgeschäfte zugewiesen werden können, ob er etwa in mehreren Spruchkörpern tätig werden kann, hängt davon ab, ob die zur Verfügung stehende Zeit und die Bedürfnisse der Geschäftsverteilung dies zulassen. Wenn eine Entlassung mangels Eignung zu dem Ablauf des 6. Monats nach der Ernennung des Richters auf Probe erfolgen soll, wird eine vorherige Zuweisung mehrerer Richterdienstgeschäfte kaum möglich sein. Ähnlich liegt es, wenn der Richter an einem kleinen Gericht mit nur wenigen Richterplanstellen eingesetzt wird. Im hier zu entscheidenden Fall, in dem die richterliche Tätigkeit des Antragstellers in der Zeit vom 1. September 1980 bis zu seiner Entlassung mit Ablauf des 1. Januar 1982 durch die Teilnahme an verschiedenen Lehrgängen unterbrochen war, ist es nicht zu beanstanden, daß er während dieser relativ kurzen Zeit nur einem Senat des Finanzgerichts als Richter zugewiesen war. 2. Soweit der Antragsteller mangelnde Sachaufklärung durch das Berufungsgericht geltend macht, weil dieses verschiedene Schriftstücke nicht zu den Akten genommen und Dr. W. nicht als Zeugen vernommen habe, entspricht sein Vorbringen nicht dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 letzter Teilsatz VwGO (in Verbindung mit § 80 Abs. 1 DRiG), wonach die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben. 12 Ein Aufklärungsmangel ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn dargelegt ist, welche weiteren Beweismittel sich der Vorinstanz hätten aufdrängen müssen, welches mutmaßliche Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG VRspr. 31, 764, 766; BVerwG DVBl. 1983, 997 m.w.N.; BVerwG NJW 1985, 393, 394; Kopp, VwGO 8. Aufl. § 139 Rdn. 7; Redeker/von Oertzen VwGO 9. Aufl. § 139 Rdn. 7). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, über welche konkreten Tatsachen die Schriftstücke, deren Berücksichtigung er vermißt, Aufschluß gegeben hätten. Demgemäß kann das Revisionsgericht auch nicht prüfen, ob der Inhalt dieser Schriftstücke das Berufungsgericht zur Vernehmung von Dr. W. hätte drängen müssen. Die Aufklärungsrügen sind daher nicht zulässig erhoben. Sie wären im übrigen auch unbegründet. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der vom Antragsteller so bezeichneten "ersten" Beurteilung, zu dem Schreiben vom 27. Dezember 1981 und zur Frage der Notwendigkeit einer Vernehmung von Dr. W. (S. 16-18 des angefochtenen Urteils) lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 3. Die weitere Rüge mangelnder Sachaufklärung ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet. Denn auch nach dem Vortrag des Antragstellers hat ihm der Präsident des Finanzgerichts mitgeteilt, er halte ihn für das Amt eines Richters am Finanzgericht nicht geeignet. Ob er dabei die - nach Ansicht des Antragstellers unrichtige -Auffassung vertrat, an dieses Amt seien höhere Anforderungen zu stellen als an andere Richterämter, ist für die Frage, ob 13 dem Antragsteller das Entlassungsgesuch "wegen Eignungsmängeln" nahegelegt wurde, ohne Belang. Zu der vom Antragsteller verlangten weiteren Aufklärung über den Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und dem Präsidenten des Finanz-gerichts mußte sich das Berufungsgericht daher nicht gedrängt sehen. 4. Weshalb der Dienstgerichtshof "§ 2 der Finanzgerichtsordnung und der Vorschriften über den Gerichtsaufbau verkannt" haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Tatsache, daß das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils den im Verfahren auf Überprüfung der Beurteilung des Antragstellers ergangenen Widerspruchsbescheid vom 11. April 1983 nicht in vollem Wortlaut wiedergegeben hat, belegt jedenfalls den behaupteten Rechtsfehler nicht. Zur vollständigen Wiedergabe des Bescheids vom 11. April 1983 war das Berufungsgericht auch nicht gehalten. Im Tatbestand ist der Sachund Streitstand lediglich "seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen" (§ 117 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 56 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LRiG -). Diesem Erfordernis ist der Dienstgerichtshof nachgekommen. 5. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller schließlich, daß sich der Dienstgerichtshof mit seinen Angriffen gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen T. und Dr. S., die vom Dienstgericht zur Frage der Eignung des Antragstellers für das Richteramt vernommen worden waren, nicht befaßt hat. Zu Recht weist der Dienstgerichtshof darauf hin, daß nach dem rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1989 feststeht, daß die Beurteilung des Antragsgegners, der Antragsteller sei 14 für das Richteramt ungeeignet, nicht zu beanstanden ist, und daß die Dienstgerichte an diese Entscheidung gebunden sind (BHGZ 77, 338, 341 f m.w.N.; Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. § 121 Rdn. 11; Redeker/von Oertzen VwGO 9. Aufl. § 121 Rdn. 9; Kopp VwGO 8. Aufl. § 121 Rdn. 12). Auf die Glaubwürdigkeit der zur Frage der Eignung des Antragstellers vom Dienstgericht - vor der Entscheidung des Oberverwaltungs-gerichts - vernommenen Zeugen kommt es daher nicht - mehr -an. III. Die Revision des Antragstellers war nach alldem zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisions instanz entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 GKG auf 70.000,— DM festgesetzt. Schimansky Gollwitzer Siol Richter am BFH Dr. Olbertz ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Schimansky Birkenfeld