BGH · RiZ (R) 4/89 vom 22.01.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. R^^ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, S 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO; vgl. a) Der Revisionskläger hält den abgelehnten Richter für befangen, weil dieser - was nach seiner dienstlichen Äußerung vom 12. b) Soweit der Revisionskläger wegen der Tätigkeit des abgelehnten Richters als Untersuchungsführer in einem gegen den Revisionskläger gerichteten Disziplinarverfahren, das im Jahre 1979 durch Einstellung seine Erledigung fand, die Besorgnis der Befangenheit äußert, ist das Gesuch unbegründet, da die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann (vgl.

Schlagwörter

unbegründetRevisionsklägerBesorgnisPräsidentZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 4/89 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Klaus AB S| istraßei Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 22. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Revisionsklägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Gründe: Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. R^^ist unbegründet. Auch vom Standpunkt des Revisionsklägers liegt bei objektiver und vernünftiger Betrachtung kein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, S 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO; vgl. Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 42 Anm. 2b). a) Der Revisionskläger hält den abgelehnten Richter für befangen, weil dieser - was nach seiner dienstlichen Äußerung vom 12. Dezember 1989 zutrifft - mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der im vorliegenden Verfahren den Revisionsbeklagten vertritt, und dem Präsidenten des Landgerichts Offenburg, der die vom Revisionskläger beanstandete dienstliche Beurteilung erteilt hat, bekannt ist. Diese Tatsachen vermögen indes eine Besorgnis der Befangen-heit nicht zu begründen. Die bloße Bekanntschaft mit Richterkoliegen, die verfahrensbeteiligt sind, schafft keine so engen Beziehungen, daß Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters gerechtfertigt sein könnten (vgl. BGH LM ZPO § 42 Nr. 2). b) Soweit der Revisionskläger wegen der Tätigkeit des abgelehnten Richters als Untersuchungsführer in einem gegen den Revisionskläger gerichteten Disziplinarverfahren, das im Jahre 1979 durch Einstellung seine Erledigung fand, die Besorgnis der Befangenheit äußert, ist das Gesuch unbegründet, da die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen kann (vgl. BGHSt 21, 334, 341 m.w.N.; vgl. ferner für eine Tätigkeit als Staatsanwalt in einem früheren Verfahren BGH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 5 StR 256/77). Erdmann Schauenburg Gollwitzer Meyer-Goßner Macke