BGH · RiZ (R) 4/89 vom 29.01.1990

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 4. § 60 Abs. 1 VwGO sieht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung gesetzlicher Fristen vor, nicht auch gegen die Versäumung von Verhandlungsterminen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall der Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Revisions-rechtszuge kommt nicht in Betracht (VG Stuttgart DÖV 1953, 94; Klinger VwGO 2. Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, da der Revisionskläger nicht ohne Verschulden verhindert war, den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Er wußte demnach, daß der Senat - nach einer angemessenen Wartezeit - auch in seiner Abwesenheit die Sache zur Verhandlung bringen werde. Tatsächlich hat der Senat die auf 10.00 Uhr terminierte Sache erst um 10.20 Uhr aufgerufen, das Urteil ist um 10.40 Uhr verkündet worden.

Zitierte Normen

Schlagwörter

VwGOWiedereinsetzungRevisionsklägerUhrVersäumungVerhandlung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 4/89 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Klaus Kl S< Jtraße Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 29. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 1989 wird verworfen. Gründe: Der Antrag ist nicht zulässig. § 60 Abs. 1 VwGO sieht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gegen die Versäumung gesetzlicher Fristen vor, nicht auch gegen die Versäumung von Verhandlungsterminen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall der Versäumung des Termins zur mündlichen Verhandlung im Revisions-rechtszuge kommt nicht in Betracht (VG Stuttgart DÖV 1953, 94; Klinger VwGO 2. Aufl. § 60 Anm. A3; Redeker/von Oertzen VwGO 9. Aufl. § 102 Rdn. 8; aA lediglich Kopp VwGO 8. Aufl. § 60 Rdn. 4). Der Antrag wäre im übrigen auch unbegründet, da der Revisionskläger nicht ohne Verschulden verhindert war, den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 4. Dezember 1989 wahrzunehmen. Mit der Ladung war der Revisionskläger darauf hingewiesen worden, daß bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Er wußte demnach, daß der Senat - nach einer angemessenen Wartezeit - auch in seiner Abwesenheit die Sache zur Verhandlung bringen werde. Tatsächlich hat der Senat die auf 10.00 Uhr terminierte Sache erst um 10.20 Uhr aufgerufen, das Urteil ist um 10.40 Uhr verkündet worden. Wenn dem Revisionskläger infolge widriger Verkehrsverhältnisse und der Parkplatzsuche ein pünktliches Erscheinen zur Terminsstunde um 10.00 Uhr im Gerichtsgebäude nicht möglich war, war er bei Beachtung der einem gewissenhaften Beteiligten gebotenen und ihm zu demutbaren Sorgfalt (Eyermann/ Fröhler VwGO 9. Aufl. § 60 Rdn. 5 m.w.N. ) gehalten, das Gericht über diese Umstände in Kenntnis zu setzen und zu noch längerem Zuwarten zu veranlassen. Die begehrte Wiedereinsetzung kann daher nicht bewilligt werden. Ruß Erdmann Macke Gollwitzer Meyer-Goßner