BUNDESGERICHTSHOF
2034 073
IM NAMEN DES VOLKES
Pis fFM 4/89 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Klaus
ÜB si
Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger
gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 27. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht bei dem Amtsgericht Lahr. Unter der Überschrift "Dienstliche Beurteilung des Richters am Amtsgericht ..." war er am 9. Juni 1982 vom damaligen Präsidenten des Landgerichts Offenburg dienstlich beurteilt worden. Die beiden letzten Absätze dieser Beurteilung wurden vom Antragsteller mit Erfolg beanstandet: Während der letzte Absatz auf Grund des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts
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Karlsruhe vom 9. September 1982 in Wegfall kam, wurde der vorletzte Absatz durch rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 17. März 1983 (RDG 11/82) für unzulässig erklärt. Der damalige Präsident des Landgerichts Offenburg erteilte daraufhin die dienstliche Beurteilung vom 9. Juni 1982 unter diesem Datum und der Überschrift "Dienstzeugnis für Richter am Amtsgericht ..." ohne die beiden Schlußabsätze neu. Das Zeugnis in dieser Form wurde zu den Personalakten des Antragstellers genommen.
Am 7. Juli 1986 wurde der Antragsteller vom jetzigen Präsidenten des Landgerichts Offenburg erneut dienstlich beurteilt. Der letzte Absatz dieser Beurteilung lautet wie
folgt:
"Ergänzend nehme ich auf das von meinem Amtsvorgänger erstellte Dienstzeugnis vom 09.06.1982 Bezug, aus dem sich auch die frühere Tätigkeit des Richters in anderen Rechtsgebieten ergibt. Der dortigen Bewertung stimme ich auch für die nachfolgende Zeit, in der ich eigene Feststellungen treffen konnte, zu."
Gegen die dienstliche Beurteilung vom 7. Juli 1986 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Unter anderem hat er die Bezugnahme auf das Dienstzeugnis vom 9. Juni 1982 beanstandet, weil dieses vom Richterdienstgericht - teilweise -für unzulässig erklärt und aufgehoben worden sei. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Bescheid vom 6. Juli 1987 hat der Antragsteller das Richterdienstgericht mit dem An-
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trag angerufen, unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids die Unzulässigkeit des letzten Absatzes der dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 festzustellen. Durch Urteil vom 17. Dezember 1987 hat das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe diesen Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers gegen dieses Urteil hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart durch Urteil vom 27. Februar 1989, das ohne mündliche Verhandlung erging, zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, Gegenstand der Bezugnahme im letzten Absatz der dienstlichen Beurteilung sei das "Dienstzeugnis" vom 9. Juni 1982, in dem ^die vom Antragsteller mit Erfolg beanstandeten Absätze der "Dienstlichen Beurteilung" vom 9. Juni 1982 nicht mehr enthalten seien. Im übrigen seien die den Antragsteller betreffenden Dienstakten des Landgerichts nunmehr so geführt, daß der Gegenstand der Bezugnahme zweifelsfrei klargestellt sei: In der ursprünglichen "Dienstlichen Beurteilung" vom 9. Juni 1982 seien die beanstandeten Absätze geschwärzt worden und es sei der dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 das " Dienst Zeugnis" vom 9. Juni 1982 beigeheftet worden.
Im Berufungsverfahren waren die Parteien zunächst mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden, hatten in der Folgezeit aber ihre Einverständniserklärungen widerrufen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Er ist der Meinung, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und gegen das Gebot des fairen Verfahrens verstoßen, weil es trotz Wider-
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rufs seiner Einverständniserklärung und ohne vorherige Ankündigung ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. In der Sache vertritt er die Auffassung, die Bezugnahme im letzten Absatz der dienstlichen Beurteilung sei zu demindest zweideutig und verletze ihn daher in der richterlichen Unabhängigkeit. Er bestreitet, daß die Justizverwaltung die landgerichtlichen Personalakten nun in der Form führe, wie dies im angefochtenen Urteil mitgeteilt wurde.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem vom Berufungsgericht nicht beachteten Widerruf seines Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Verfahrensmängel geltend macht, entspricht sein Vorbringen nicht dem Erfordernis des § 139 Abs. 2, letzter Teilsatz VwGO (in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG), wonach die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Mangel ergeben:
Die Erklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist grundsätzlich unwiderruflich (BVerwG DÖV 1956, 411; Eyermann/Fröhler 9. Auf1. VwGO § 101 Rdn. 3, Kopp 8. Aufl. VwGO § 101 Rdn. 5; Redeker/von Oertzen 9. Aufl. VwGO § 101 Rdn. 3; vgl. auch für § 128 Abs. 2 ZPO a.F. BGHZ 28, 278 = DVBl. 1960, 97), ein Widerruf wird allenfalls für zulässig erachtet, wenn sich die Prozeßlage nach Abgabe der Einverständniserklärung
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wesentlich geändert hat (BVerwG NJW 1969, 252; Kopp aaO Rdn. 7, Redeker/von Oertzen aaO Rdn. 4; vgl. auch für § 128 Abs. 2 ZPO a.F. BGHZ 11, 27, 31 f). Eine Rüge der Verletzung des § 101 Abs. 2 VwGO ist daher nur dann ordnungsgemäß ausgeführt, wenn der Verfahrensgang in der Zeit nach Abgabe der Einverständniserklärung bis zu dem Widerruf mitgeteilt wird. Daran fehlt es hier: Der Antragsteller trägt nur vor, daß die Parteien dem Gericht mitgeteilt hatten, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr einverstanden zu sein.
2. Wie der Dienstgerichtshof ohne Rechtsfehler dargelegt hat, ist der Antragsteller durch die Bezugnahme auf das "Dienstzeugnis" vom 9. Juni 1982 im letzten Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die "Dienstliche Beurteilung" vom 9. Juni 1982 in den Personalakten des Antragstellers in ihrer ursprünglichen Fassung befindet oder ob die beanstandeten beiden Schlußabsätze geschwärzt worden sind. Denn im letzten Absatz der dienstlichen Beurteilung vom 7. Juli 1986 wird nicht auf die "Dienstliche Beurteilung" vom 9. Juni 1982, sondern auf das unter diesem Datum erstellte "Dienstzeugnis" Bezug genommen, das die vom Antragsteller beanstandeten Absätze nicht enthält. Die Bezugnahme ist trotz Datumsgleichheit der "Dienstlichen Beurteilung" und des "Dienstzeugnisses" vom 9. Juni 1982 durch die genaue Bezeichnung der Überschrift des in Bezug genommenen Schriftstücks eindeutig und kann daher nicht - auch - als Bezugnahme auf die "Dienstliche Beurteilung" angesehen werden .
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. IS. 1 DRig in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. IS. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 GKG).
Ruß
Erdmann
Macke
Gollwitzer
Meyer-Goßner