2037 011 //M
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
DRiG § 26 Abs. 3
Zur Frage, ob durch eine dienstliche Beurteilung, die aufgelaufene Rückstände negativ bewertet, die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt werden kann.
BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 16. September 1987 - RiZ (R) 4/87 - Bayerisches Dienstgericht für Richter München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
RiZ (R) 4/87 Verkündet am:
16. September 1987 Adam,
Justi zhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Dieter itraße ^P,
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtiger: Rechtsanwalt
gegen
den Freistaat Bayern, das Bay^r. Staatsministerium der Justiz, Ml
vertreten durch itraßel
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1987 durch den Vorsitzenden Richter Saiger und die Richter Dr. Bauer,
Dr. Ruß, Dr. Macke und Dr. Meyer-Goßner
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 23. Januar 1987 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht im Justizdienst des Antragsgegners. Unter dem 29. Mai 1984 hat der Präsident des übergeordneten Landgerichts eine periodische Beurteilung über ihn erstellt. Darin wird u.a. festgehalten, daß der Antragsteller seit dem 1. Januar 1983 nicht mehr als Zivil-, sondern nunmehr als Strafrichter tätig sei. Daneben bearbeite er weiterhin Nachlaßsachen. In seinem strafrichterlichen Dezernat seien im Jahre 1983 520 Sachen neu angefallen und 408 abgeschlossen worden. Abschließend heißt es:
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"Er ist für jede Tätigkeit am Amts- oder Landgericht gut geeignet und auch als Gruppenleiter bei einer Staatsanwaltschaft in Betracht zu ziehen. Da er als Strafrichter - was bei der Kürze der bisher verstrichenen Zeit nicht Wunder nimmt - noch nicht ganz das hohe Niveau wie als Zivilrichter erreicht hat, lautet das Gesamturteil derzeit auf
'übertrifft die Anforderungen'."
Der Justizminister hat diese Beurteilung durch Verfügung vom 28. November 1984 mit der Maßgabe genehmigt, daß die beiden letzten Sätze folgende Fassung erhalten:
"Er ist für die richterliche Tätigkeit am Amtsgericht und am Landgericht, insbesondere für die Verwendung in Zivilsachen, geeignet. Aufgrund seiner erbrachten Leistungen verdient der Richter das Gesamturteil 'entspricht voll den Anforderungen'."
Zur Begründung wird in der Verfügung auf die Schwächen verwiesen, die der Antragsteller, wie in der Beurteilung des Landgerichtspräsidenten festgehalten, in Strafsachen gezeigt habe.
Auf als Gegenvorstellungen behandelte Einwendungen des Antragstellers entschied der Justizminister durch Verfügung vom 26. März 1985, daß es bei der Abschwächung der Beurteilung verbleibe. Dem Richter, so wird ausgeführt, sei es nicht gelungen, das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, obwohl er im Jahre 1983 unterdurchschnittlich, nämlich nur mit rund 1,05 Pensen, belastet gewesen sei; demgegenüber habe die Belastung der Richter im Landesdurchschnitt bei 1,14 Pensen und an dem Gericht des Antragstellers bei 1,12 Pensen gelegen.
Die Widersprüche des Antragstellers gegen die Verfügungen vom 28. November 1984 und 26. März 1985 wies der Justizminister durch Bescheid vom 17. Dezember 1985 zurück. In
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dem Widerspruchsbescheid wird wiederum auf die in der dienstlichen Beurteilung vom 29. Mai 1984 mitgeteilten Erledigungszahlen und die Schwächen abgestellt, die daraus in der Bearbeitung von Strafsachen erkennbar würden, und erneut darauf verwiesen, daß der Antragsteller im Jahre 1983 unterdurchschnittlich belastet gewesen sei.
Der Antragsteller hat das Dienstgericht für Richter angerufen und die Feststellung begehrt, daß die Verfügungen des Justizministers vom 28. November 1984 und 26. März 1985 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1985 unzulässig seien. Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Revision hält der Antragsteller daran fest, daß er durch die genannten Maßnahmen in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtig werde. Nicht zuletzt werde er durch die Beanstandung der aufgetretenen Rückstände gedrängt, mehr zu erledigen als er verantwortlicherweise erledigen könne.
Entscheidunasgründe Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
Die Vorinstanz hat zutreffend den Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten für eröffnet gehalten. Das Dienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters
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befaßt, eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S. des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (s. etwa BGHZ 95, 313, 320), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Ziff. 4 Buchst, e, 66 Abs. 1, 78 Ziff. 4 Buchst, e DRiG). Die hiernach erforderlichen Voraus Setzungen sind sowohl bei der die dienstliche Beurteilung des Landgerichtspräsidenten abschwächenden Genehmigung vom 28. November 1984 als auch bei der an dieser Abschwächung festhaltenden Entscheidung vom 26. März 1985, beides in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 1985, gegeben.
II.
1. Ebenso wie die dienstliche Beurteilung eines Richters als solche (s. BGH aaO) ist auch eine sie abschwächende Genehmigung und jede andere in diesem Zusammenhänge abgegebene Meinungsäußerung einer übergeordneten dienstaufsichtsführenden Stelle unzulässig, soweit dadurch die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG). Das ist freilich nicht schon dann der Fall, wenn die richterliche Amtsführung bewertet wird. Dies ist vielmehr gerade der Sinn der dienstlichen Beurteilung von Richtern. Die Beurteilung - und Gleiches gilt für mit ihr zusammenhängende Meinungsäußerungen, wie sie hier in Frage stehen -darf jedoch nicht auf eine direkte oder indirekte Weisung hinaus laufen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Dienstaufsicht auch jeder psychologischen Einflußnahme enthalten. Eine kritische
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Bewertung des Richters durch die Dienstaufsicht ist unzulässig, wenn der Richter dadurch veranlaßt werden könnte, eine Verfahrensoder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGHZ 90, 41, 43 f.). Dies schließt ein, daß die Dienstaufsicht auch nicht versuchen darf, den Richter in einer seine Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Weise auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen. So hat das Dienstgericht des Bundes etwa ausgesprochen, daß der Versuch eines Dienstvorgesetzten, den Richter zu veranlassen, vermehrt oder verstärkt eine bestimmte Form der Prozeßerledigung anzustreben, mit der Unabhängigkeit des Richters nicht zu vereinbaren wäre (BGHZ 69, 309, 313). Ferner hat der Senat beispielsweise die Ermahnung zu einer strafferen Verhandlungsführung (BGHZ 90,
41, 46 f.) oder zu einer bestimmten Art der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365) als Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bewertet. Die richterliche Amtsführung unterliegt jedoch insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, daß sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 90, 41, 45).
2. Hieran gemessen sind die in Frage stehenden dienst-aufsichtlichen Maßnahmen nicht wegen Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers unzulässig.
a) Zum einen bedeuten weder die Abschwächung der dienstlichen Beurteilung noch die hierfür gegebene und in
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der Verfügung vom 26. März 1985 sowie in dem Widerspruchsbescheid aufrechterhaltene Begründung eine irgendwie geartete Einflußnahme auf den Inhalt der von dem Antragsteller zu treffenden Entscheidungen. Seine Freiheit, so oder anders zu entscheiden, wird nicht angetastet.
b) Freilich betrifft die Beanstandung, im Jahre 1983 seien zu hohe Rückstände auf gelaufen, unmittelbar die rieh- . terliche Arbeit des Antragstellers. Er wird wegen der auf getretenen Rückstände einer dienstaufsichtlichen Sanktion unterworfen und damit - indirekt - dazu aufgefordert, fortan so zu arbeiten, daß Rückstände dieses Ausmaßes vermieden werden. Ein derartiges Anhalten zu vermehrten Erledigungen ist jedoch mit der richterlichen Unabhängigkeit nicht unvereinbar. Dem Richter wird dadurch nicht nahegelegt, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Ebensowenig bedeutet die bewertende Erfassung von Rückständen für sich allein den Versuch, den Richter auf eine bestimmte Art der Bearbeitung festzulegen. Vielmehr geht es bei den Rückständen zunächst um einen äußeren Befund. Rückstände sind gleichbedeutend mit Unzuträglichkeiten in der Laufzeit der Prozesse. Dem entgegenzuwirken, ist eine legitime Aufgabe der Justizverwaltungen. Es besteht kein hinreichender Grund, ihnen dabei jegliche Einflußnahme auf die Richter, und zwar auch mit den Mitteln der Dienstaufsicht einschließlich der Erfassung und Bewertung der Zahl der Erledigungen in den dienstlichen Beurteilungen, von vornherein zu verwehren. Dementsprechend hat es das Dienstgericht des Bundes für zulässig gehalten, in einer dienstlichen Beurteilung die Erledigungszahlen des Richters zu erörtern und mit denen anderer Richter zu ver-
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gleichen, und etwa die Bemerkung, den qualitativ guten Leistungen des Richters stünden zu geringe Erledigungszahlen gegenüber, unbeanstandet gelassen (BGHZ 69, 309, 313 f.; s. auch BGHZ 90, 41, 46). Ähnlich hat der Senat auch in der Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung, daß das Arbeitspensum des Richters nicht zu befriedigen vermocht habe, keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen (Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ (R) 1/83 - DRiZ 1984, 365).
Allerdings kann es, wie dem Antragsteller im Ansatz einzuräumen ist, eine Grenze geben, von der an einem Richter mit Rücksicht auf seine von Verfassungs wegen geschützte Unabhängigkeit Rückstände von der Dienstaufsicht nicht zur Last gelegt werden dürfen. Diese Grenze steht in Frage, wo die Eingänge so hoch sind, daß eine ihnen entsprechende Erledigung in sachgerechter Weise nicht mehr möglich ist.
Würde der Richter gleichwohl wegen der entstehenden Rückstände dienstaufsichtlichen Maßnahmen ausgesetzt, so würde er zu einer Arbeitsweise gedrängt, bei der die Erledigung um ihrer selbst willen im Vordergrund stünde und die Suche nach Recht und Gerechtigkeit Schaden nehmen müßte. Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.
Das hätte er nicht hinzunehmen. Eine dienstaufsichtliche Maßnahme, von der ein solcher Druck ausginge, wäre wegen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit unzulässig.
Die hiernach von der Dienstaufsicht zu respektierende Grenze ist eigenständig mit Blick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit zu bestimmen. Der sog. Pensenschlüssel bietet insoweit keinen geeigneten Anhalt. Er
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dient andersartigen Zwecken, nämlich der möglichst gleich mäßigen Justizversorgung der Bevölkerung einerseits und einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Arbeitslast die zur Verfügung stehenden Richter andererseits. Ebensowenig kann es in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang darauf ankommen, welche Arbeitsleistung dem Richter in ali gemein dienstrechtlicher Hinsicht zu demutbar ist. Wird er ai Maßstäben gemessen, die - etwa im Vergleich zu dem übrigen öffentlichen Dienst und der dort geringer gewordenen Arbeitszeit - überzogen sind, mag die betreffende dienstlich Beurteilung, worüber zu befinden Sache der Verwaltungsge-richte wäre (vgl. dazu unten zu 3.), sachlich nicht gerech fertigt sein. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unab hängigkeit ist aber damit nicht, jedenfalls nicht notwendi verbunden. Diese Grenze ist vielmehr generell höher anzuse zen. Sie ist erst überschritten, wenn ein Arbeitsanfall in Frage steht, welcher allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigt werden könnte. Wird ein vergleichbarer Arbeitsanfall von anderen Richtern bewältigl hat der Richter, der zu einer gleichen Arbeitsleistung nicl in der Lage oder nicht bereit ist, eine dies berücksichtigende und im Vergleich zu jenen anderen Richtern schwächere Benotung hinzunehmen. Andernfalls verlöre die dienstliche Beurteilung von Richtern, die zwangsläufig von einem Vergleich der Leistungen und Fähigkeiten der Richter lebt, ihren Sinn. Eine andere Frage ist es, in welcher Weise und mit welchem Stellenwert sich das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rückständen in den dienstlichen Beurteilungen der Richter auswirken darf: Zwar darf die sachgerechte Erledigung eines sehr großen Pensums positiv veranschlagt werden und so zu einer überdurchschnittlichen
Beurteilung beitragen. Ob aber die nicht vollständige Erledigung eines solchen Pensums negativ veranschlagt werden und zu einer unterdurchschnittlichen Beurteilung führen darf, hängt davon ab, wo die zu demutbare Belastungsgrenze liegt. Diese Fragen sind indes spezifisch beurteilungsrechtlicher Natur und gegebenenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären (vgl. wiederum unten zu 3.). Mit der richterlichen Unabhängigkeit haben sie nichts zu tun. Eine "ungerechte" Beurteilung bedeutet noch keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Diese ist vielmehr, wie dargelegt, nur dann - und erst dann - beeinträchtigt, wenn dem Richter mit Hilfe der Beurteilung ein Pensum abverlangt wird, dessen sachgerechte Bewältigung auch anderen Richtern nicht möglich wäre.
Nach diesem Maßstab ist hier im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Dienstgericht eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers verneint hat. Er hat dort vorgetragens Um Auseinandersetzungen mit der Justizverwaltung zu vermeiden, könne er sich gezwungen sehen, "seinen Arbeitsstil an einer statistischen Scheineffektivität auszurichten", etwa durch sachlich nicht gebotene verfahrensrechtliche Maßnahmen wie - u.U. mehrfache - Abtrennung von Verfahren, durch nicht ordnungsgemäße Anweisungen an die Geschäftsstelle zur Zählkartenbehandlung, durch Unterzeichnung von Strafbefehlen statt gebotener Einstellung des Verfahrens in Erwartung eines die Anlage einer Zählkarte auslösenden Einspruchs, durch "kurzen Prozeß" mit anwaltlich nicht vertretenen Betroffenen, durch Vernachlässigung der Stationsreferendare und dergleichen. Das Dienstgericht hat
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sich demgegenüber die Meinung gebildet, daß der Antragsteller vergleichbaren Kollegen ein pflichtwidriges Verhalten dieser Art nicht habe unterstellen wollen. Darin kommt die tatrichterliche Würdigung zu dem Ausdruck, daß andere Richter in vergleichbarer Lage den Arbeitsanfall bewältigen, ohne auf pflichtwidrige Praktiken zurückzugreifen. Die Revision wendet demgegenüber lediglich ein, daß der Antragsteller, "wie die richtiggestellten Zahlen beweisen werden", nicht nur voll ausgelastet, sondern überlastet gewesen sei. Damit bezieht sie sich allein auf die Belastungssituation nach dem sog. Pensenschlüssel. Dagegen betrifft die Würdigung des Dienstgerichts ersichtlich den tatsächlichen Arbeitsanfall in dem Dezernat des Antragstellers ohne Rücksicht auf die Bewertung nach dem Pensenschlüssel. Somit zieht die Revision die von dem Dienstgericht gewonnene Überzeugung, daß eine vergleichbare (tatsächliche) Belastung von anderen Richtern ohne Zuhilfenahme pflichtwidriger Praktiken bewältigt werde, nicht in geeigneter Weise in Zweifel. Dann aber wird der Antragsteller nach dem aufgezeigten Maßstab keinem die richterliche Unabhängigkeit verletzenden Erledigungsdruck ausgesetzt und erweist sich daher die Entscheidung des Dienstgerichts im Ergebnis als richtig. Zugleich erledigt sich das weitere Bedenken der Revision, daß der Antragsteller psychisch unter Druck gesetzt werde, zugunsten der Strafsachen die von ihm außerdem zu bearbeitenden Nachlaßsachen sowie in der Zählkartenstatistik nicht erfaßte richterliche Tätigkeiten zurückzustellen. Nach der hier zugrundezulegenden tatrichterlichen Würdigung des Dienstgerichts läßt sich ein Dezernat wie das des Antragstellers auch ohne Pflichtwidrigkeiten dieser Art auf dem Laufenden halten.
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3. Alle anderen von dem Antragsteller aufgeworfenen Fragen einschließlich derjenigen nach der Geeignetheit des sog. Pensenschlüssels als Maßstab für die Belastung des einzelnen Richters und nach der Stiramigkeit und Brauchbarkeit der Pensenberechnung des Antragsgegners in seinem Falle und auf Landesebene betreffen ebenso wie das bereits angesprochene Problem des Stellenwerts von Rückständen in den Beurteilungen von Richtern (s. oben zu 2. b) die Frage, ob die hier streitige Abschwächung der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers sachlich gerechtfertigt ist und die dafür gegebene Begründung in tatsächlicher Hinsicht zutrifft. Soweit das nicht der Fall ist, sind die angefochtenen Maßnahmen aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit fehlerhaft. Derartigen Rechtsfehlern ist nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 90, 41, 48 ff.; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 ff.) im richterdienstgerichtlichen Verfahren nicht nachzugehen. Hierüber ist vielmehr gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht zu befinden.
Soweit die Revision argwöhnt, der Antragsteller solle durch die angefochtenen Maßnahmen veranlaßt werden, sich vom Amts- an das Landgericht zu bewerben, vermag auch dies dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Es kommt allein darauf an, ob die angefochtenen Maßnahmen in ihren Auswirkungen geeignet sind, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Das aber ist sowohl in sachlicher als auch in persönlicher Hinsicht zu verneinen.
III. Dem Antrag der Revision, das Verfahren bis zu der von dem Antragsteller parallel in Gang gesetzten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der zugrundeliegenden Maß-
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nahmen nach § 68 Abs. 2 DRiG auszusetzen, war nicht stattzugeben. Die Aussetzung des richterdienstgerichtlichen Verfahrens nach dieser Vorschrift ist - nur - veranlaßt, wenn ein unlösbarer Zusammenhang zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und der (behaupteten) sonstigen Fehlerhaftigkeit in Frage steht und sich etwa die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen der näheren Umstände ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit heraussteilen könnte (vgl. BGHZ 90, 41, 51). Vorliegend ist indes davon auszugehen, daß die angefochtenen Maßnahmen auch dann keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit darstellen, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt oder aus sonstigen Gründen allgemeiner Art fehlerhaft sind. Bei dieser Lage ist für eine Aussetzung nach § 68 Abs. 2 DRiG kein Raum. Vielmehr ist das richterdienstgerichtliche Verfahren zur Entscheidung reif und die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen im übrigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 S. 1 DRiG i.V. mit S 154 Abs. 2 VWGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions-rechtszug entsprechend §§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 2 S. 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Saiger Bauer Ruß
Macke
Meyer-Goßner