BGH · RiZ (R) 4/84 vom 06.07.1984

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Leitsatz / Zusammenfassung

und wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Sty Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 25. Der 1945 geborene Antragsteller hat 1966 die Prüfling für den gehobenen Justizdienst abgelegt und war danach etwa sieben Jahre als Rechtspfleger im Bereich des Justizministeriums Baden-Württemberg tätig. Zur Begründung bezog sich das Ministerium auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17* August 1981, aus der sich die Ungeeignetheit des Antragstellers für das Amt eines Staatsanwalts oder Strafrichters ergebe. Auf den Widerspruch des Antragstellers gab der Leitende Oberstaatsanwalt in Heilbronn eine weitere dienstliche Beurteilung vom 29. Auf diese ergänzende Beurteilung wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung am 17. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Antragsteller rechtzeitig das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe angerufen. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, die er für nicht gerechtfertigt hält. Er ist der Ansicht, die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. Der Antragsteller hat beantragt, die Entlassungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 25. 1. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist, wie Dienstgericht und Dienstgerichtshof zutreffend ausführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Justizministerium Baden-Württemberg begründet die Entlassung damit, daß die Leistungen des Antragstellers insgesamt nicht den Anforderungen entsprechen, die an elften Richter auf Probe gestellt werden müssen, so daß ernstliche Zweifel an seiner Eignung für das Amt des Richters oder Staatsanwalts bestehen. Das Ministerium stützt sich dabei in erster Linie auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. August 1981, aber auch auf die frühere Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Heilbronn vom 8. Januar 1981 und die Bewertung der späteren Leistungen des Antragstellers durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Heilbronn vom 29- Januar 1982. Das Ministerium geht davon aus, § 22 Abs. 1 DRiG räume der obersten Dienstbehörde einen weiten Ermessensspielraum ein, um sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden. Die Entlassung eines Richters auf Probe bis zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit seiner Ernennung sei daher nicht erst gerechtfertigt, wenn die Nichteignung festgestellt werden könne, vielmehr seien ernstliche Zweifel an der Eignung hierfür ausreichend. Die Entlassung des Antragstellers mit dieser Begründung überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 22 Abs. 1 DRiG eingräumten Ermessens, noch widerspricht sie dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung, § 114 VwGO (vgl.BGH DRiZ 1976, 23 f; BGHZ 78, 93, 98). a) Das Justizministerium konnte sich bei der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. Nach § 5 Abs.3 des baden-württembergischen LRiG sind dienstliche Beurteilungen sowie schriftliche Stellungnahmen anderer Richter, die zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholt werden, dem Beurteilten bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Ihm war dabei, wie er vor dem Berufungsgericht selbst eingeräumt hat, erklärt worden, daß er aufgrund der dienstlichen Beurteilung vom 17. c) Dahingestellt bleiben kann, ob dem Antragsteller - wie er behauptet - zugesagt worden ist, daß seine Entlassung nicht erfolge, wenn die Bedenken gegen seine Eignung durch eine neue Beurteilung ausgeräumt würden. Das Justizministerium hat im Wider Spruchs verfahren eine ergänzende Beurteilung des Antragstellers vom 29. Februar 1982 gemäß §§ 5 Abs. 3, 87 LRiG bekanntgegeben worden, sie durfte daher zur Stützung des Widerspruchsbescheids und damit zur Aufrechterhaltung der Entlassungsverfügung verwertet werden. Der Antragsgegner war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verpflichtet, weitere dienstliche Beurteilungen über den Antragsteller einzuholen und zu überlegen, ob die Entlassung des Antragstellers noch gerechtfertigt sei.

Schlagwörter

EntlassungdienstlichmündlichBeurteilungEntlassungsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 4/84 URTEIL in dem Prüfungsverfahren Verkündet am 6. Juli 1984 Hatz, JustizamtsInspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richters auf Probe Walter Istraße® Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte: gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, SflHI^pplatz^P Si Antragsgegner, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr* und wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Sty Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Schimansky für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 25. November 1983 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller. Von Rechts wegen Tatbestand: I. Der 1945 geborene Antragsteller hat 1966 die Prüfling für den gehobenen Justizdienst abgelegt und war danach etwa sieben Jahre als Rechtspfleger im Bereich des Justizministeriums Baden-Württemberg tätig. Nach einem anschließenden achtsemestrigen Studium der Rechtswissenschaften bestand er 1977 die Erste und 1980 die Zweite Juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. September 1980 ist er als Richter auf Probe im baden-württembergischen Justizdienst tätig; bis zu dem 31. Januar 1981 war er einer Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn zugeteilt, seit 1. Februar 1981 ist er bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn tätig. Der Präsident des Landgerichts Heilbronn führt in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Januar 1981 aus, der Antragsteller arbeite fleißig, er habe die ihm zugeteilten Arbeiten zuverlässig erledigt und er besitze ordentliche Rechtskenntnisse, andererseits bereite es ihm Schwierigkeiten, einen Sachverhalt mündlich gut gegliedert vorzutragen. Der Beurteiler äußert die Erwartung, "daß sich diese Schwierigkeiten nach einer gewissen Übungszeit verlieren werden” und bezeichnet den Antragsteller ”nach Überwindung seiner schüchternen Zurückhaltving im mündlichen Verkehr für das Richteramt” als "durchaus brauchbar". In der dienstlichen Beurteilung vom 17. August 1981, die dem Antragsteller am 18. August 1981 bekanntgegeben wurde, kommt der Leitende Oberstaatsanwalt in Heilbronn zu dem Ergebnis, der Antragsteller sei "in Anbetracht seiner unsicheren und gehemmten Persönlichkeit und seiner bedächtigen Art ... offenbar überfordert und für den staatsan-waltschaftlichen Dienst nicht geeignet"; darüber hinaus äußert er die Befürchtung, daß der Antragsteller auch der Aufgabe eines Strafrichters nicht gewachsen sein dürfte. In der Beurteilung wird ferner auf Fehler in der Aktenbearbeitung und eine "zu geringe Effizienz der reinen Schreibtischarbeit" abgehoben. Nachdem am 2. September 1981 zwischen dem zuständigen Personalreferenten im Justizministerium und dem Antragsteller eine mündliche Besprechung stattgefunden hatte, wurde S&9 dieser mit Zustimmung des Hauptstaatsanwaltsrats durch Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. November 1981, dem Antragsteller zugestellt am 30. November 1981, unter Hinweis auf § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des 28, Februar 1982 aus dem Richterverhältnis auf Probe entlassen. Zur Begründung bezog sich das Ministerium auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17* August 1981, aus der sich die Ungeeignetheit des Antragstellers für das Amt eines Staatsanwalts oder Strafrichters ergebe. Auf den Widerspruch des Antragstellers gab der Leitende Oberstaatsanwalt in Heilbronn eine weitere dienstliche Beurteilung vom 29. Januar 1982 ab, die dem Antragsteller am 2. Februar 1982 bekanntgegeben wurde. Nach dieser Beurteilung hat sich zwischenzeitlich die Arbeitsleistung des Antragstellers, soweit es um die Aktenbearbeitung geht, gebessert, sein Auftreten im Sitzungsdienst wird jedoch weiterhin als unbefriedigend bezeichnet. Der Antragsteller habe keinerlei rhetorische Fähigkeiten, die freie Rede bereite ihm Schwierigkeiten, die Fähigkeit, sich mündlich auszudrücken, sei nur schwach ausgeprägt. Durch seine gehemmte Persönlichkeit, durch das fehlende Selbstbewußtsein und seine innere und äußere Unsicherheit fehle ihm jedes Durchsetzungsvermögen gegenüber Beschuldigten, Anwälten und auch der Polizei. Er sei daher den Anforderungen des staatsanwaltschaftlichen Dienstes oder eines Strafrichters nicht gewachsen. Auf diese ergänzende Beurteilung wurde der Widerspruch des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung am 17. März 1982, zugestellt am 23. März 1982, zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nach Zustellung der Entlassungsverfügung an ihn eine Gegenäußerung vom 29. Dezember 1981 zu der dienstlichen Beurteilung vom 17. August 1981 abgegeben. Er vertritt darin im wesentlichen die Ansicht, daß er nicht mehr Fehler mache als andere Kollegen auch und daß ihm nie gesagt worden sei, seine Erledigungszahlen seien zu gering. Er ist ferner der Auffassung, daß die sachlichen Beanstandungen teilweise unberechtigt seien; soweit sie zu Recht geltend gemacht würden, seien sie nicht von großem Gewicht. II. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Antragsteller rechtzeitig das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe angerufen. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, die er für nicht gerechtfertigt hält. Er ist der Ansicht, die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. August 1981 sei keine ausreichende Grundlage für seine Entlassung, da die Beurteilung ohne seine vorherige Anhörung abgegeben worden sei und da sie außerdem Unrichtigkeiten und persönliche Werturteile enthalte, die an der Objektivität der Beurteilung Zweifel begründeten. Im übrigen sei dem Justizministerium seine Per-sönlichkeitsstruktur bei seiner Einstellung bekannt gewesen und könne daher nicht als Eignungsmangel herangezogen werden. Der Antragsteller hat beantragt, die Entlassungsverfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 24. November 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 17. März 1982 aufzuheben. Das Dienstgericht hat den Antrag mit Urteil vom 1. Februar 1983 als unbegründet zurückgewiesen. Der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung des Antragstellers mit Urteil vom 25. November 1983 ebenfalls zurückgewiesen. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidimgsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1. Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist, wie Dienstgericht und Dienstgerichtshof zutreffend ausführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller wurde am 1. September 1980 zu dem Richter auf Probe ernannt, seine Entlassung wurde zu dem 28. Februar 1982 ausgesprochen, also mit Ablauf des achtzehnten Monats seit seiner Ernennung (§22 Abs. 1 DRiG). Das Justizministerium Baden-Württemberg begründet die Entlassung damit, daß die Leistungen des Antragstellers insgesamt nicht den Anforderungen entsprechen, die an elften Richter auf Probe gestellt werden müssen, so daß ernstliche Zweifel an seiner Eignung für das Amt des Richters oder Staatsanwalts bestehen. Es reiche nicht aus, wenn sich die Eignung nur auf Teilbereiche der richterlichen oder staats- anwaltschaftlichen Aufgaben beziehe, vielmehr sei zu verlangen, daß der Richter auf Probe in allen üblichen Verwendungen zufriedenstellende Leistungen erbringe. Das Ministerium stützt sich dabei in erster Linie auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. August 1981, aber auch auf die frühere Beurteilung durch den Präsidenten des Landgerichts Heilbronn vom 8. Januar 1981 und die Bewertung der späteren Leistungen des Antragstellers durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Heilbronn vom 29- Januar 1982. Das Ministerium geht davon aus, § 22 Abs. 1 DRiG räume der obersten Dienstbehörde einen weiten Ermessensspielraum ein, um sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden. Das von ihr» zu wahrende öffentliche Interesse an der Qualität der Rechtspflege und der Eignung ihrer Organe habe Vorrang vor den Belangen des Richters. Die Entlassung eines Richters auf Probe bis zu dem Ablauf des vierundzwanzigsten Monats seit seiner Ernennung sei daher nicht erst gerechtfertigt, wenn die Nichteignung festgestellt werden könne, vielmehr seien ernstliche Zweifel an der Eignung hierfür ausreichend. Die Entlassung des Antragstellers mit dieser Begründung überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 22 Abs. 1 DRiG eingräumten Ermessens, noch widerspricht sie dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung, § 114 VwGO (vgl.BGH DRiZ 1976, 23 f; BGHZ 78, 93, 98). 2. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe des Antragstellers können dessen Bestand nicht gefährden. a) Das Justizministerium konnte sich bei der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers auf die dienstliche Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Heilbronn vom 17. August 1981 stützen, obwohl sie für den Antragsteller ungünstige Tatsachen enthielt und er zu diesen nicht vorher gehört worden ist. Nach § 5 Abs. 3 des baden-württembergischen LRiG sind dienstliche Beurteilungen sowie schriftliche Stellungnahmen anderer Richter, die zur Vorbereitung der Beurteilung eingeholt werden, dem Beurteilten bekanntzugeben und auf Verlangen mit ihm zu besprechen. Dies ist geschehen, wie der Antragsteller durch seine Unterschrift vom 18. August 1981 bestätigt hat. Seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde darüberhinaus noch durch die Besprechung mit dem Personalreferenten im Justizministerium am 2. September 1981 Rechnung getragen. Außerdem hat der Antragsteller in seiner zu den Personalakten übergebenen dienstlichen Äußerung van 29. Dezember 1981 ausführlich zu der Beurteilung vom 17. August 1981 Stellung genommen. Daß seine Anhörung vor Erstellung des Dienstzeugnisses unterblieben und deshalb gegen die innerdienstliche Weisung gemäß III 8 der AV des JM vom9. Juli 1974 (Die Justiz 1974, 296) verstoßen worden ist, hat keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der Beurteilung, die der Antragsteller übrigens auch nicht mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage angefochten hat (vgl. dazu BVerwG DRiZ 1983, 412 und BGHZ 90, 41). Mit Recht betont das Berufungsgericht, daß ein gesetzlicher Anspruch darauf, vor Abfassung des Dienstzeugnisses gehört zu werden, nicht besteht. b) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner auf § 28 Abs. 1 LVwVerfG. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift im vorliegenden Verfahren überhaupt anwendbar ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 LVwVerfG). Jedenfalls hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Antragsteller vor Erlaß der Entlassungsverfügung, mämlich bei der Besprechung im Justizministerium Baden-Württemberg am 2. September 1981, gehört worden ist. Ihm war dabei, wie er vor dem Berufungsgericht selbst eingeräumt hat, erklärt worden, daß er aufgrund der dienstlichen Beurteilung vom 17. August 1981 aus dem Richterdienst entlassen werden müsse. Mit seinem gegenteiligen Sachvortrag kann er in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 80 DRiG, § 137 Abs. 2 VwGO). c) Dahingestellt bleiben kann, ob dem Antragsteller - wie er behauptet - zugesagt worden ist, daß seine Entlassung nicht erfolge, wenn die Bedenken gegen seine Eignung durch eine neue Beurteilung ausgeräumt würden. Das Justizministerium hat im Wider Spruchs verfahren eine ergänzende Beurteilung des Antragstellers vom 29. Januar 1982 eingeholt. Durch sie wurden die bisherigen Bedenken nicht beseitigt und damit die Beurteilung vom 17. August 1981 im Ergebnis bestätigt. Die ergänzende Beurteilung ist dem Antragsteller am 2. Februar 1982 gemäß §§ 5 Abs. 3, 87 LRiG bekanntgegeben worden, sie durfte daher zur Stützung des Widerspruchsbescheids und damit zur Aufrechterhaltung der Entlassungsverfügung verwertet werden. d) Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Nr. 7 i. Verb. m. § 88 LRiG. Der Haupt staats anwaltsrat hat der Entlassung des Antragstellers zugestimmt. Seiner nochmaligen Anhörung im Widerspruchs- 10 S0? verfahren bedurfte es nicht. e) Daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung den Zeitraum, der zwischen der Widerspruchsentscheidung des Ministeriums und der Entscheidung des Berufungsgerichts liegt, für die Bewertung der Person des Antragstellers und seiner Eignung für den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst außer Betracht gelassen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Leistungen, die erst nach der Entlassungsverfügung oder gar erst nach dem Entlassungstermin erbracht werden, können Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit der Entlassung als eines rechtsgestaltenden Aktes nicht mehr beeinträchtigen (BGH DRiZ 1976, 23, 24). Der gegenteiligen Recht sauf fas sung des Revisionsführers vermag der Senat nicht zu folgen. Unerheblich ist deshalb der Vortrag des Beschwerdeführers, er sei seit Erlaß des Widerspruchsbescheids weiterhin als Staatsanwalt tätig und habe sich inzwischen im Rahmen dieser Tätigkeit voll bewährt. Der Antragsgegner war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verpflichtet, weitere dienstliche Beurteilungen über den Antragsteller einzuholen und zu überlegen, ob die Entlassung des Antragstellers noch gerechtfertigt sei. 11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 54.462,24 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 i. Verb. m. § 17 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Saiger Dr. Bauer Knoblich Ruß Schimansky