Nachschlagewerk
BGHZ:
ja
ja
DRiG §§ 26, 62, 63, 71, 80; BayRiG Art. 57, 67; VerwaltungsgerichtsO § 67
a) Eine schriftliche Mißbilligung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BayDO; § 6 Abs. 2 BDO) des Dienstvorgesetzten ist auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienstaufsicht, wenn sie eine nichtrichterliche Tätigkeit eines Richters betrifft (Ergänzung zu BGHZ 57, 280).
b) Die Nachprüfung einer solchen Mißbilligung erfolgt im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG. Sie kann durch landesrechtliche Vorschriften nicht einem hiervon abweichenden, besonderen dienstgerichtlichen Verfahren zugewiesen werden.
c) Zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Stellung eines Richters bei der sinngemäßen Anwendung von Vorschriften über die Einsicht eines Beamten in seine Personalakten.
d) Die Beteiligten eines Prüfungsverfahrens brauchen sich im Revisionsrechtszug nicht anwaltschaftlich vertreten lassen.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1984 - RiZ (R) 4/83 - Bayer. Dienstge-
rieht für Richter München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 4/83 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Peter zur
Straße
t
Antragstellers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, Justizpalast am
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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ff
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke
am 31. Januar 1984 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 16. Juni 1983 aufgehoben.
Die schriftliche Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München vom 4. Oktober 1982 und der Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. Dezember 1982 sind unzulässig.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen. Auf seinen Antrag erhielt er am 19./20. August 1982 Gelegenheit, die Über ihn bei dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz, dem Ober-
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landesgericht München und dem Landgericht Kempten geführten Personalakten auf seiner Dienststelle einzusehen. Dazu hatte der Präsident des Landgerichts Kempten angeordnet, daß das in Gegenwart des - ebenfalls an der Zweigstelle Füssen tätigen - Justizoberinspektors Marx zu geschehen habe. Demgemäß wurde am 19. August 1982 verfahren. Am Morgen des 20. August holte sich der Antragsteller aus dem Dienstzimmer des noch nicht anwesenden Justizoberinspektors die dort verwahrten
Personalakten. Damit begab er sich in sein eigenes Zimmer, ließ an dessen Tür ein Schild mit der Aufschrift MBitte nicht stören” anbringen und versperrte sie von innen. Gegenüber erklärte er wenig später auf dessen
fernmündlichen Anruf, daß er die Personalakten ungestört und unbeaufsichtigt durchsehen möchte. Davon ging er auch nicht ab, als ihn einige Zeit danach der Personalreferent des Präsidenten des Oberlandesgerichts München wegen seines Verhaltens anrief. Gegen 12.30 Uhr händigte er die Akten wieder an den Justizoberinspektor aus.
Am 4. Oktober 1982 sprach der Präsident des Oberlandesgerichts München gegenüber dem Antragsteller eine wschriftliche Mißbilligung” aus, weil er die Personalakten unbefugt an sich genommen und Justizoberinspektor gehindert habe, seinen dienstlichen Auftrag wahrzunehmen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz mit Bescheid vom 3. Dezember 1982 als unbegründet verworfen.
Der Antragsteller sieht in der Mißbilligung einen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Er hat gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG, § 26 Abs. 3 DRiG beantragt, ”die schriftliche Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München in der Gestalt des Be-
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schwerdebescheids des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 3. Dezember 1982 aufzuheben". Hilfsweise hat er nach Art. 67 Abs. 5 BayRiG den Antrag gestellt, den Beschwerdebescheid aufzuheben.
Nach Ansicht des Antragsgegners ist der Hauptantrag unzulässig, weil in einem Falle der vorliegenden Art das Richterdienstgericht nur gemäß der Sonderregelung in Art. 67 Abs. 1 und 5 BayRiG, Art. 32 Abs. 3, Art. 114 BayDO angerufen werden könne. Den Hilfsantrag hält er für unbegründet. Die schriftliche Mißbilligung sei zu Recht ausgesprochen worden.
Durch Endurteil vom 16. Juni 1983 hat das Bayerische Dienstgericht für Richter München "den Prüfungsantrag des Antragstellers als unzulässig verworfen". Ferner hat es durch - gesonderten - Beschluß vom gleichen Tage "die Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München aufrechterhalten". Mit der Revision beantragt der Antragsteller, das Endurteil des Richterdienstgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen. Nach Ansicht des Antragsgegners ist die Revision unzulässig, jedenfalls aber nicht begründet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Sie ist nicht, wie der Antragsgegner meint, unzulässig, weil sie der Antragsteller mit einem von ihm selbst Unterzeichneten Schriftsatz eingelegt hat. Zwar gelten nach § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG für die Revision im Prüfungsverfahren (wie auch im Versetzungsverfahren) die
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Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Jedoch hat das Dienstgericht des Bundes seit Aufnahme seiner Tätigkeit im Jahre 1962 auf die Revision im Prüfungsverfahren die Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO nicht sinngemäß angewendet, wonach "vor dem Bundesverwaltungsgericht sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß” und "dies auch für die Einlegung der Revision gilt". Für diese langjährige Praxis läßt sich u.a. anführen, daß § 67 Abs. 1 VwGO nicht im 13. Abschnitt ("Revision"), sondern im 7. Abschnitt ("Allgemeine Verfahrensvorschriften") der Verwaltungsgerichtsordnung steht. Von ihr abzugehen, besteht kein hinreichender Anlaß. Deutlich überwiegende oder sogar zwingende Gründe für eine Änderung (vgl.
BGHZ 85, 64, 66) lassen sich nicht daraus herleiten, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen einen Richter nunmehr der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegen, soweit es nicht um die Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit geht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 1983 - 2 C 34/80 - DRiZ 1983, 412/413, sowie Urteil des Senats vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/83 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und der Richter, der ein solches Verfahren führt, sich vor dem Bundesverwaltungsgericht - wie jeder andere Rechtssuchende dort -anwaltschaftlich oder von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muß. Bei dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG, das den Dienstgerichten Vorbehalten ist, geht es um ein eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 87 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren, das in der Frage der Vertretung der Beteiligten vor dem Dienstgericht des Bundes nicht die Gleichbehandlung mit der Vertretung der Beteiligten vor dem Bundes-
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Verwaltungsgericht erfordert. Allerdings verwehrt es die Besonderheit des Prüfungsverfahrens nach § 26 Abs. 3 DRiG dem Gesetzgeber selbst nicht, eine dem § 67 Abs. 1 VwGO entsprechende Vorschrift in dss Deutsche Richtergesetz einzufügen.
II. Das Dienstgericht sieht in der vom Antragsteller erteilten schriftlichen Mißbilligung eine dienstaufsichtliche Maßnahme mit disziplinärem Charakter, für deren dienstgerichtliche Nachprüfung Art. 67 Abs. 1 und 5 BayRiG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2, Art. 32 Abs. 3 und Art. 114 BayDO ein besonderes Beschlußverfahren vorsehe. Daneben sei für ein Prüfungsverfahren nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG, § 26 Abs. 3 DRiG kein Raum.
Dem kann nicht zugestimmt werden:
1. Die schriftliche Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München und der Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz betreffen zwar nicht die richterliche Tätigkeit des Antragstellers
als solche. Das steht jedoch deren Nachprüfung durch das Richterdienstgericht im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG,
Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 e BayRiG nicht entgegen. Maßnahmen der Dienstaufsicht unterliegen dieser auch dann, wenn sie die nichtrichterliche dienstliche Tätigkeit oder das außerdienstliche Verhalten eines Richters zu dem Gegenstand haben (BGHZ 519 363, 367 ff).
2. Geht es allerdings um Disziplinarmaßnahmen gegen einen Richter oder um Maßnahmen ihrer Vorbereitung, so sind diese im dienstgerichtlichen Disziplinarverfahren und nicht im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu prüfen
(vgl. §§ 62, 78 DRiG; BGHZ 85, 145, 164/165). Indes sind mißbilligende Äußerungen eines Dienstvorgesetzten, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, keine Disziplinarmaßnahmen (§ 6 Abs. 2 BDO, Art. 7 Abs. 2 BayDO; vgl. auch § 64 DRiG, Art. 67 BayRiG), sondern Dienstaufsichtsmaßnahmen mit einem gewissen disziplinären Charakter (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 4. Aufl. § 124 Rdr. 1; Zängl,
Bayerische Disziplinarordnung 2. Aufl. Art. 7 Rdr. 2).
Ihre Nachprüfung hat daher im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen.
3. Es ist richtig, daß nach Art. 114 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 und 3 BayDO der Beamte, dem in einer schriftlichen Mißbilligung ein Dienstvergehen zur Last gelegt wird, Beschwerde einlegen und gegen die Beschwerdeentscheidung die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantragen kann (vgl. auch § 124 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 3 BDO). Ferner trifft es zu, daß nach Art. 67 Abs. 1 BayRiG für Disziplinarverfahren die Vorschriften der Bayerischen Disziplinarordnung sinngemäß gelten (vgl. auch § 63 Abs. 1 DRiG) und nach Art. 67 Abs. 5 BayRiG über den Antrag eines Richters nach Art. 32 Abs. 3 BayDO das Dienstgericht durch Beschluß und über die Beschwerde hiergegen der Dienstgerichtshof entscheiden. Jedoch geben diese Regelungen nichts für die Ansicht des Dienstgerichts her, damit sei die Nachprüfung der schriftlichen Mißbilligung eines Dienstvorgesetzten, die dem Richter ein Dienstvergehen zur Last legt und von der er behauptet, daß sie seine Unabhängigkeit beeinträchtigt, dem Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG entzogen und dem Beschlußverfahren nach Art. 67 Abs. 5 BayRiG, Art. 32 Abs. 3 BayDO zugewiesen. Art. 67 Abs. 1 BayRiG sieht die sinngemäße Anwendung der
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Bayerischen Disziplinarordnung für Disziplinarverfahren gegen Richter und nicht für die Nachprüfung von dienstaufsichtlichen Maßnahmen mit lediglich disziplinärem Charakter vor, die selbst aber keine Disziplinarmaßnahmen sind. Art. 67 Abs. 5 regelt die gerichtliche Zuständigkeit im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten (vgl. Art. 67 Abs. 2 BayRiG, der § 64 Abs. 1 DRiG entspricht); hingegen hat die Vorschrift mit der Nachprüfung mißbilligender Äußerungen desselben, die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet sind und damit der Sache nach keine Disziplinarverfügung darstellen, nichts zu tun.
Im übrigen zeigen § 26 Abs. 3, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1,
§ 65 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 DRiG deutlich, daß die Nachprüfung von Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen einen Richter im Prüfungsverfahren zu erfolgen hat, soweit es um keine Disziplinär- oder Versetzungssache geht. Da diese Regelung auch für die Länder verbindlich ist (§ 71 Abs, 1, §§ 78, 83 DRiG), würde sie ohnehin zur Unwirksamkeit hiervon abweichender landesrechtlicher Vorschriften führen.
III. Das Dienstgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht damit befaßt, ob der Prüfungsantrag des Antragstellers begründet ist. Diese Frage kann das Dienstgericht des Bundes selbst entscheiden, da die Sache in tatsächlicher Hinsicht weiterer Prüfung nicht bedarf (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 144 VwGO).
1. Das Dienstgericht des Bundes hat aus der Vorschrift des § 26 Abs. 2 DRiG entnommen, daß dem Dienstvorgesetzten nicht mehr als Vorhalt und Ermahnung gestattet, hingegen strengere Mittel, wie Beanstandung, Mißbilligung oder Rüge, nicht erlaubt sind (BGHZ 47, 275, 285; 51, 280, 286). Das
gilt nicht nur für Maßnahmen, die, wie die bisher entschiedenen Fälle, den Bereich richterlicher Tätigkeit betreffen, sondern sich mit dem sonstigen dienstlichen oder dem außerdienstlichen Verhalten eines Richters befassen. Das Dienstgericht des Bundes vermag nicht der im Schrifttum vertretenen Auffassung zu folgen, daß im Bereich außerhalb der richterlichen Tätigkeit die herkömmlichen Mittel der Dienstaufsicht bis hin zur Mißbilligung und Rüge zulässig sind (Schmidt-Räntsch DRiG 3. Aufl. § 26 Rdr. 26). Diese Auffassung berücksichtigt nicht genügend, daß das deutsche Richtergesetz mit seinem § 26 nicht nur die sachliche, sondern auch die persönliche Unabhängigkeit eines Richters schützt und vor allem letztere durch Dienstaufsichtsmaßnahmen im Bereich außerhalb der richterlichen Tätigkeit vielfältig berührt werden kann. Hier muß, wenn Sinn und Zweck des § 26 DRiG nicht ausgehöhlt werden sollen, derselbe Schutz wie für die richterliche Tätigkeit als solche gelten. Die Vorschrift gestattet es deshalb dem Dienstvorgesetzten auch im nichtrichterlichen Bereich nicht, strengere Mittel als den Vorhalt oder die Ermahnung zu gebrauchen. Schon aus diesem Grunde ist die schriftliche Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München unzulässig.
Auf ihren Inhalt und ihre Bedeutung für den Antragsteller braucht danach nicht weiter eingegangen zu werden. Jedoch erscheint zur rechtlichen Klarstellung noch folgende Bemerkung angebracht:
Nr. 20 der Bekanntmachung über die Personalakten der Beamten vom 1. Juni 1967 (Bayer. Justizministerialblatt S. 87) schreibt nur die sinngemäße Anwendung der Bekanntmachung auf Richter vor. Schon deshalb hat die Anwendung ihrer Nr. 15t wonach bei der Einsicht eines Beamten in
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seine Personalakten ein Bediensteter der Behörde anwesend ist, bei der die Akten eingesehen werden, auf die verfassungsmäßige Stellung der Richter Rücksicht zu nehmen. Dieser widerspricht es, den einsichtnehmenden Richter durch einen Beamten des gehobenen Dienstes "überwachen" zu lassen.
2. Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist, wie nicht näher ausgeführt zu werden braucht, auch der - die schriftliche Mißbilligung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München billigende - Beschwerdebescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz unzulässig.
Das ergibt sich außerdem noch aus folgendem Grunde:
Der Beschwerdebescheid ist nicht von dem Minister oder seinem Vertreter im Amt, sondern von Ministerialdirektor Dr. Bengl "I.A." unterzeichnet. Dr. Bengl hatte aber keine Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, von der schon aus Gründen der verfassungsrechtlichen Stellung der Richter (vgl. Priepke, DRiZ 1984, 49 gegen Bengl, DRiZ 1983, 343) abzuweichen kein Anlaß besteht, liegt in der Ministerial-instanz die Dienstaufsicht über Richter allein in der Hand des Ministers oder seines Vertreters im Amt (BGHZ 51, 363, 370; 85, 145, 151; für Bayern vgl. ferner §13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Satz 1 der auf Art. 53 BayVerf beruhenden Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung in der Fassung der Bekanntmachung v. 22. Februar 1979 - Bayer. Staatsanzeiger Nr. 9; danach übt der Staatsminister, dem zudem alle wichtigen Angelegenheiten aus seinem Geschäftsbereich zur Entscheidung vorzulegen sind, die Dienstaufsicht über die Bediensteten
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seines Bereiches aus, wobei die Staatssekretäre seine Vertreter sind). Allerdings kann der Minister (oder sein Vertreter im Amt) im Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen einen anderen Amtsträger mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Zusammenhang mit der Dienstaufsicht beauftragen (BGHZ 85, 145, 151). Für einen solchen Auftrag an Dr. Bengl ist hier nichts vorgetragen. Der Vertreter des Ministers hat nur nachträglich im Prüfungsverfahren erklärt, er mache sich den Beschwerdebescheid in vollem Umfang zu eigen. Dadurch konnte der Mangel allerdings nicht behoben werden.
Saiger
Ruß
Bauer Knoblich
Macke