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Nachschlagewerk
BGHZ:
C)a
Ja
DRiG § 27 Abs. 2;
GVG §§ 21 e Abs. 1 Satz 4, 21 f Abs. 1
Die Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter begründet keinen Anspruch auf Freistellung von dem Nebenamt als Beisitzer eines Disziplinargerichts.
BGH, Urt.v. 22. April 1983 - RiZ (R) 4/82 - Niedersöchsischer
Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Celle
Niedersächsisches Dienstgericht für Richter beim LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
#3
IM NAMEN DES VOLKES
R1Z(R) 4/82 URTEIL
in den Prüfungsverfahren
des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. Gottfried SflBBm&traßeflfe
- Prozeßbevollmächtigte;
gegen
den NiedersächsIschen Minister der Justiz,
Am
Antragsgegner,
wegen Übertragung eines weiteren Richteramtes
/J
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 22. April 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und Dr. Schinkel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht in Celle vom 6. Mai 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Antragsteller ist seit 1969 Richter auf Lebenszeit in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Niedersachsen. Seit 1976 bekleidet er neben seinem ersten Richteramt das Amt eines Beisitzers in der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Hannover. Zuletzt wurde ihm dieses weitere Richteramt durch Erlaß des Antragsgegners vom 19. Januar1979 für die Zeit vom 1. Februar 1979 bis 31. Januar 1984
übertragen. Mit Wirkung vom 19. Mörz 1979 wurde er zu dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ernannt und führt seitdem den Vorsitz der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover.
Mit Schreiben vom 26. September 1979 bat der Antragsteller den Antragsgegner, ihn im Hinblick auf seine zwischenzeitliche Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter von dem Amt eines Beisitzers der Disziplinarkammer zu entbinden. Der Antragsgegner lehnte dies durch Erlaß vom 17. Dezember 1979, dem Antragsteller bekanntgegeben am 8. Januar 1980, ab.
Hiergegen hat der Antragsteller durch am 14. Januar 1980 eingegangenen Schriftsatz vom 12. Januar 1980 das Dienstgericht für Richter angerufen und in erster Linie im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung seiner Bestellung zu dem Beisitzer der Disziplinarkammer, hilfsweise im Wege der Verpflichtungsklage die Entbindung von dem weiteren Richteramt als Beisitzer der Disziplinarkammer beantragt.
Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Antragsteller daran fest, daß seiner Bestellung zu dem Beisitzer in der Disziplinarkammer durch seine Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht der Boden entzogen worden sei.
Entscheidungsgründe ?
Die Revision des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.
A.
I. Die Zuständigkeit der Richterdienstgerichte ist gegeben. Nach § 78 Nr. 4 Buchst, d DRiG i.V.
mit § 51 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, d des Niedersächsischen Richtergesetzes vom 14. Dezember 1962 (GVB1. S. 265)
- NRiG - kann der Richter gegen die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit das Dienstgericht anrufen, das hierüber im Prüfungsverfahren (§§ 83, 66 Abs. 1 DRiG) entscheidet. Heranziehung zu einer Nebentätigkeit in diesem Sinne ist auch die Übertragung eines weiteren Richteramtes (vgl. BGHZ 67, 159, 162).
II. Da sich der Antragsgegner sachlich auf das Verfahren eingelassen hat, kommt es für die Zulässigkeit der Anrufung des Richterdienstgerichtes nicht darauf an, ob ein förmliches Vorverfahren stattgefunden hat (vgl. zuletzt BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 21. Oktober 1982 - RiZ (R)
6/81 - DRiZ 1983, 146, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. auch BVerwGE 15, 306, 310), wie es bei einem Streit um die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit an sich vorgeschrieben ist (vgl. §§ 83, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, d, 66 Abs. 2 DRiG). Die gleichwohl zu beachtende Widerspruchs-
frist ist eingehalten. Sie betrug, da eine nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Maßnahme in Frage steht, ein Jahr (§ 58 Abs. 2 VwGO analog), welches bei Anrufung des Dienstgerichts noch nicht abgelaufen war.
B.
I. Der Dienstgerichtshof hat offengelassen, ob der Antrag des Antragstellers als Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren einzuordnen sei, da sich diese Unterscheidung für den vorliegenden Fall nicht aus-wirke. Es sei nicht zu entscheiden, ob ein Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht zu dem Beisitzer einer Disziplinarkammer bestellt werden dürfe, sondern allein, ob die nachträgliche Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter diese Bestellung rechtswidrig mache oder einen Anspruch auf Entbindung von dem Amt des Beisitzers in der Disziplinarkammer gebe.
Das sei zu verneinen. Die Gründe für das Erlöschen der Zugehörigkeit zur Disziplinarkammer seien in § 50 der Niedersächsischen Disziplinarordnung - NDO -in der hier anzuwendenden Fassung vom 8. September 1970 (GVB1. S. 317) abschließend geregelt. Hiernach bleibe die Beförderung in derselben Laufbahn auf die Mitgliedschaft in der Disziplinarkammer ohne Einfluß. Eine vorzeitige Entbindung von dem Amt eines Richters der Disziplinarkammer müsse die seltene Ausnahme bleiben und sei im Falle des Antragstellers nicht veranlaßt.
II. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs erweist sich im Ergebnis als richtig.
1. Das richterliche Amt des Antragstellers als Beisitzer der Disziplinarkammer ist nicht kraft Gesetzes erloschen. Die Auffassung des Dienstgerichtshofs,
daß § 50 NDO, der das Erlöschen der Zugehörigkeit zur Disziplinarkammer regelt, auch für berufsrichterliche Beisitzer gelte und hiernach die Beförderung in derselben Laufbahn keinen Erlöschensgrund darstelle, enthält keinen Rechtsfehler und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Der Antragsteller hat das Dienstgericht erklärtermaßen angerufen, um die Aufhebung des Erlasses des Antragsgegners vom 19. Januar 1979, mit dem er zu dem Mitglied der Disziplinarkammer bestellt worden ist, jedenfalls mit Wirkung von seiner Ernennung^zu dem Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht an zu erreichen.
a) Das Gesetz geht in §§ 62 Abs. 1 Nr. 4,
78 Nr. 4 DRiG von der Anfechtbarkeit der dort auf ge führten Maßnahmen - darunter die hier zu prüfende Heranziehung zu einer Nebentätigkeit (jeweils Buchst, d) - aus. Den genannten Bestimmungen i.V. mit § 67 Abs. 3 DRiG ist der Grundsatz zu entnehmen, daß die Übertragung eines weiteren Richteramtes im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht mit dem Ziel angefochten werden kann, sie aufzuheben (BGHZ 67, 159, 160 f.). Das Prüfungsverfahren,
das gemäß §§ 83, 67 Abs. 3 DRiG durch einen Antrag des Richters eingeleitet wird, ist ein dienstgerichtliches Verfahren eigener Art, auf das die Vorschriften der VwGO nach §§ 83, 66 Abs. 1 DRiG nur sinngemäß Anwendung finden. Es handelt sich nicht um ein verwaltungsgerichtliches Klageverfahren, so daß sich die von den Vorinstanzen behandelte und von der Revision erneut aufgeworfene Frage, ob das Begehren des Klägers bei dem gegebenen Sachverhalt rechtlich als Anfechtungsklage oder als Verpflichtungsklage im Sinne der VwGO anzusehen ist, nicht stellt. Fraglich kann allenfalls sein, welche Vorschriften der VwGO sinngemäß für das Prüfungsverfahren gelten.
Da sich der das Verfahren einleitende Antrag nur auf die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme richten kann (§67 Abs. 3 DRiG^ können das nur die auf das Prüfungsverfahren übertragbaren Verfahrensvorschriften über die Anfechtungsklage nach der VwGO sein, da sie dem Zweck und Ziel des Rechtsbehelfs am ehesten entsprechen.
b) Die vom Dienstgericht im Prüfungsverfahren zu treffende Entscheidung kann nach § 67 Abs. 3 DRiG nur auf Aufhebung der angefochtenen Maßnahme - hier der Heranziehung des Antragstellers zu einer Nebentätigkeit im Wege der Bestellung zu dem Mitglied der Disziplinarkammer - oder auf Zurückweisung des Antrages lauten. Das macht es unnötig zu entscheiden, ob die in der Bestellung des Antragstellers zu dem Mitglied der Disziplinarkammer liegende Heranziehung zu einem weiteren Richteramt bei einem anderen Gericht
einen statusändemden Verwaltungsakt mit unmittelbar und abschließend eintretender Gestaltungswirkung darstellt , wie das erstinstanzliche Gericht angenommen hat, oder ob es sich dabei um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. Denn das Gesetz ermöglicht die Anfechtung der in §§ 62 Abs. 1 Nr. 4, 78 Nr. 4 DRiG aufgeführten Maßnahmen unabhängig von dieser lediglich für die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage bedeutsamen Unterscheidung (vgl. hierzu Eyermann/Fröhler VwGO 8. Aufl. § 113 Rdn. 4, 4a; Redecker/v. Oertzen Verwaltungsgerichtsordnung 7. Aufl. § 108 Rdn. 19 und § 113 Rdn. 2; BVerwGE 28, 202, 205 ff.). Die angefochtene Maßnahme ist demgemäß darauf zu prüfen, ob sie ursprünglich rechtens war und, sofern das zu bejahen ist, ob dies im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anfechtungsantrag noch der Fall war.
c) Mit seiner Bestellung zu dem Beisitzer der Disziplinarkammer ist dem Antragsteller ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht als Nebenamt übertragen worden. Das ist nicht bereits nach § 42 DRiG zulässig. Diese Regelung stellt lediglich sicher, daß der Richter überhaupt nur in der Rechtspflege und Gerichtsverwaltung zu einer Nebentätigkeit herangezogen werden darf. Handelt es sich um die Übertragung eines richterlichen Nebenamtes, ist diese - ebenso wie die Übertragung eines weiteren richterlichen Hauptamtes - nur unter den engeren Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 DRiG und der hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze
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statthaft (vgl. auch Schmidt-Räntsch Deutsches Richtergesetz 3. Aufl. § 27 Rdn. 14; abweichend beiläufig BGH Urteil vom 5. Mai 1977 - III ZR 14/75 - DRiZ 1977, 280, 281). Hiernach kann einem Richter ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht übertragen werden, soweit das Gesetz dies zuläßt. Gemeint ist, daß es sie nicht ausschließen darf (s. Schmidt-Räntsch aaO Rdn. 15). Von Gesetzes wegen zu berücksichtigende Umstände, die der Heranziehung des Antragstellers als Beisitzer der Disziplinarkammer entgegenstehen, sind indes nicht ersichtlich .
aa) § 27 Abs. 2 DRiG macht die Übertragung eines weiteren Richteramtes nicht von der Zustimmung des Richters abhängig. Sie bedarf im Interesse der verfassungsrechtlich geschützten richterlichen Unabhängigkeit nur dann der Zustimmung des Richters, wenn sie einer Versetzung nahekommt. Das ist dann anzunehmen, wenn auf das weitere Richteramt mehr als die Hälfte der Arbeitskraft des Richters entfällt (BGHZ 67, 159, 163 ff.). Vorliegend wird der Antragsteller nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Dienstgerichtshofs durch die Tätigkeit in der Disziplinarkammer mit weniger als der Hälfte seiner Arbeitskraft in Anspruch genommen. Er konnte daher ohne seine Zu^ stimmung zu dieser weiteren richterlichen Aufgabe herangezogen werden.
bb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es auch nach dem Gerichtsverfassungsrecht nicht ausgeschlossen, daß ein Vorsitzender Richter in einem
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anderen Spruchkörper als Beisitzer Dienst tut. § 21 f GVG (hier i.V. mit § 4 VwGO) läßt sich lediglich entnehmen, daß einem Vorsitzenden Richter der Vorsitz in einem Spruchkörper zusteht (Kissel Gerichtsverfassungsgesetz § 21 f Rdn. 6; Zöller/Gummer Zivilprozeßordnung 13. Aufl. § 21 f GVG Anm. III; Baumbach/Lauterbach/Albers Zivilprozeßordnung 41. Aufl. § 21 e GVG Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl.
§ 21 e GVG Anm. 2 c und § 21 f GVG Anm. 1 b) und daß er in der Lage sein muß, richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung dieses unter seinem Vorsitz stehenden Spruchkörpers zu nehmen (vgl. BGHZ 37,
210, 212 ff.; 49, 64, 65). Die Vorschrift ergibt jedoch nicht, daß ein Vorsitzender Richter auch anderen Spruchkörpera nur als deren Vorsitzender zugeordnet werden dürfe, um auch dort in diesem Sinne richtungweisenden Einfluß zu nehmen. Das Gesetz geht vielmehr davon aus, daß ein Vorsitzender Richter grundsätzlich auch als Beisitzer eines anderen Spruchkörpers eingesetzt werden kann.
Dies entsprach bereits für die frühere Rechtslage der wohl herrschenden Meinung (vgl. hierzu etwa Fischer DRiZ 1967, 52 f.) und kann nach der Neuregelung der Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung durch das Gesetz zur Änderung der Bezeichnungen der Richter und ehrenamtlichen Richter und der PräsidialVerfassung der Gerichte vom 26. Mai 1972 (BGBl. I S. 841) nicht länger zweifelhaft sein. Hiernach kann jeder Richter verschiedenen Spruchkörpern angehören (§21 e Abs. 1 Satz 4 GVG). "Richter1' in diesem Sinne sind auch
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die Vorsitzenden Richter. Die Vorschrift sieht mithin auch deren Verwendung in einem weiteren Spruchkörper ohne Beschränkung auf die Vorsitzendentätigkeit vor. Ein Vorsitzender Richter kann danach nicht nur mehreren Spruchkörpern als Vorsitzender, sondern auch einem Spruchkörper als Vorsitzender und einem anderen als Beisitzer zugeteilt werden (so auch Kissel aaO Rdn. 5 und 6; Zöller/Gummer aaO;
Baumbach/Lauterbach/Albers aaO; Thomas/Putzo aaO § 21 e GVG Anm. 2 c). Dem Einwand des Antragstellers, daß die Tätigkeit als ständiger Beisitzer in einem anderen Spruchkörper gemessen an seinem Status als Vorsitzender Richter 11 unterwertig** sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Vorsitzende leistet - unbeschadet der ihm nach dem Leitbild des Gerichtsverfassungsrechts zukommenden besonderen Punktion (vgl. BGHZ 37, 210, 212 f) - keine grundsätzlich bedeutungsvollere oder höherwertige Arbeit als der Beisitzer. Bei der Rechtsfindung im konkreten Fall ist die Aufgabe, Leistung und Verantwortung aller Mitglieder des erkennenden Gerichts die gleiche (so BVerfGE 26, 72, 76). Die einem Beisitzer obliegenden Arbeiten sind für einen Vorsitzenden Richter auch nicht funkt ions fremd. Er wird sich nicht selten selbst ein Berichterstatter-Dezernat zuteilen und muß bereit und in der Lage sein, bei Ausfall oder übermäßiger Belastung anderer Richter des Spruchkörpers - sei es als regelmäßiger Vertreter oder unter .Änderung der kollegiumsinternen Geschäftsverteilung aus besonderen Gründen -Berichterstatter-Aufgaben zu übernehmen.
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cc) Auch nach der hier einschlägigen Niedersächsischen Disziplinarordnung - NDO - ergeben sich gegen die Heranziehung des Antragstellers zu dem Beisitzer der Disziplinarkammer keine Bedenken. Die NDO setzt lediglich voraus, daß die Mitglieder der Disziplinarkammer ein Mindestalter von 35 Jahren und bei ihrer Bestellung ihren dienstlichen Wohnsitz im Bezirk der Disziplinarkammer haben (§ 43 Abs. 2 Satz 1 NDO) und daß die Berufsrichter Richter auf Lebenszeit sind (§ 43 Abs. 2 Satz 2 NDO). Diese Voraussetzungen sind bei dem Antragsteller gegeben. Eine Regelung dahin, daß die Berufsrichter in der Disziplinarkammer je nach ihrer Stellung im Hauptamt einzusetzen seien, kennt die NDO nicht. Sie sieht lediglich die Bestellung eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters sowie weitere Berufsrichter als Beisitzer vor (§ 43 Abs. 1 i.V. mit § 44 Abs. 1 NDO) und hält sich damit, was das Hauptamt der Berufsrichter und dessen Berücksichtigung betrifft, ähnlich offen wie beispielsweise die die Besetzung des Richterdienstgerichts des Bundes regelnde Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 1 DRiG. Diese Regelung läßt es ebenfalls zu, Vorsitzende Richter zu Beisitzern zu bestellen (s. Schmidt-Räntsch aaO § 61 Rdn. 8).
dd) Ihre Grenze findet die Heranziehung eines Vorsitzenden Richters zu einem weiteren richterlichen Amt allerdings dort, wo sie ihn im praktischen Ergebnis daran hindern würde, seinen Aufgaben als Vorsitzender "seines” Spruchkörpers nachzukommen.
Insoweit kann auf die Rechtsprechung zu der Frage zurückgegriffen werden, in welchem Umfange der Vorsitzende Richter die Geschäfte des Vorsitzenden selbst wahmehmen muß, damit dem Erfordernis des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) Genüge getan wird. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß ein Vorsitzender nur dann seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maße nachkomme, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat (in der Kammer) einen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats (seiner Kammer) nehmen könne (BGHZ 37, 210, 213). Es müsse sichergestellt sein, daß auch in der Rechtswirklichkeit die Wahrnehmung des Vorsitzes durch den Vorsitzenden Richter den Regelfall bilde (aaO S. 215). Von daher müsse verlangt werden, daß der ordentliche Vorsitzende in jedem Falle den größeren Teil der in seinem Senat (seiner Kammer) anfallenden Vorsitzenden-Aufgaben, nämlich mindestens 75 % dieser Aufgaben, selbst wahmehme (aaO S. 216). Diese Grundsätze müssen auch für die Frage gelten, wieweit ein Vorsitzender Richter durch die Heranziehung zu einem weiteren Richteramt seiner Aufgabe als Vorsitzender entzogen werden darf. Er kann sich mit Recht dagegen verwahren, derart mit anderen Aufgaben belastet zu werden, daß er seinen Aufgaben als Vorsitzender "seines” Senats (oder "seiner" Kammer) nicht mehr nachkommen und der Senat (die Kammer) daher nicht mehr in gesetzlich vorgesehener Besetzung arbeiten kann. Diese Grenze wird aber im Falle des Antragstellers nicht überschritten. Er selbst hat seine
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Belastung durch die Disziplinarkammer auf rund 30 % seiner Arbeitskraft veranschlagt. Dies macht es ihm Jedoch nicht unmöglich,, (mindestens) 75 % der Vor-sitzenden-Aufgaben in seiner Kammer selbst wahrzunehmen. Bereits in dem Urteil erster Instanz ist zutreffend ausgeführt, daß er es kraft seiner Stellung als Vorsitzender in der Hand hat, sich trotz der Belastung durch die Disziplinarkammer den richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seiner Kammer zu erhalten, etwa durch vorübergehende Einstellung eigener Berichterstatter-Tätigkeit oder durch eine seiner zusätzlichen Belastung in der Disziplinarkammer Rechnung tragende Terminierung in Verbindung mit der Möglichkeit, Grundsatzentscheidungen seinem Vorsitz statt dem seines Vertreters vorzubehalten. Einschränkungen dieser Art im Hauptamt sind dem Vorsitzenden Richter ebenso zu demutbar wie dem Richter im Eingangsamt bei Übertragung eines weiteren Richteramtes an einem anderen Gericht gegebenenfalls Beschränkungen in seinem Hauptamt abverlangt werden müssen, damit die Justiz auch in nebenamtlich wahrzunehmenden Angelegenheiten ihrer Rechtsprechungsaufgäbe nachkommen kann. Das - an sich verständliche - Bestreben des Antragstellers, sich uneingeschränkt seinem Hauptamt zu widmen, muß hier hinter den Belangen der Disziplinar-gerichtsbarkeit zurückstehen. Insofern weist der Fall des Antragstellers keine prinzipiellen Besonderheiten gegenüber der Heranziehung eines anderen Richters zur Mitarbeit in der Disziplinarkammer auf; jeder andere Richter stünde dieserhalb ebenfalls nicht mehr voll für sein Hauptamt zur Verfügung.
Sofern die durch die Mitarbeit in der Diszi-plinarkammer bedingte Einschränkung des Antragstellers in seinem Hauptamt dazu führt, daß die Beisitzer seiner Kammer nicht mehr voll ausgelastet sind oder größere Rückstände entstehen, ist es erforderlichenfalls Aufgabe des Präsidiums, Abhilfe zu schaffen (s. hierzu BGHZ 37, 210, 218).
ee) Angesichts der aufgezeigten - teils bei dem Antragsteller als Vorsitzendem selbst liegenden, teils die Mitwirkung des Präsidiums erfordernden -gerichtsinternen Möglichkeiten zur Regulierung der Arbeitsbelastung kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller durch das richterliche Nebenamt in der Disziplinarkammer entgegen §§ 4 Abs. 1 NRiG, 72 NBG über Gebühr in Anspruch genommen wird.
3. Schließlich hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Freistellung von seinem richterlichen Nebenamt aus besonderen organisatorischen oder persönlichen Gründen. § 44 Abs. 1 Satz 1 NDO sieht die Bestellung der Mitglieder der Disziplinarkammer auf die Dauer von 5 Jahren vor. Nach dieser Regelung i.V. mit dem rechtsstaatlichen Erfordernis des gesetzlichen Richters kann eine vorzeitige Entpflichtung nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommen, etwa bei längerdauernder Erkrankung des Richters oder bei ihn berührenden gerichtsorganisatorischen Veränderungen. Ob auch die Ernennung zu dem Vorsitzenden Richter und die damit - im Hauptamt - verbundene Änderung des
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Aufgabenfeldes von Rechts wegen zu dem Anlaß für eine vorzeitige Entpflichtung genommen werden darf, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn insoweit steht dem Antragsgegner jedenfalls ein Ermessen zu. Es ist nicht ersichtlich, daß er hiervon einen unrichtigen Gebrauch gemacht hat.
Auch die Revision legt einen Ermessens fehl er nicht dar, sondern macht lediglich geltend, daß auch eine Entpflichtung des Antragstellers nicht willkürlich oder aus sonstigen Gründen ermessensfehlerhaft sei. Selbst wenn das so wäre, würde daraus noch kein Anspruch auf Entpflichtung von dem weiteren Richteramt folgen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Arbeitsüberlastung und der dieserhalb etwa eingreifenden Fürsorgepflicht des Antragsgegners.
Auch hier muß sich der Antragsteller darauf verweisen lassen, daß er als Vorsitzender seiner Kammer, wie ausgeführt, auf das Maß seiner Belastung Einfluß nehmen und notfalls beim Präsidium für das jeweils bevorstehende Kalenderjahr wegen einer Änderung der Geschäftsverteilung oder Besetzung vorstellig werden kann. Ferner kann der Antragsteller auch nichts Hinreichendes daraus herleiten, daß der Antragsgegner in zwei anderen Fällen Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht von dem Nebenamt als Beisitzer in der Disziplinar-kammer entbunden habe. Diese beiden Vorgänge reichen für die Annahme einer "Selbstbindung" des Antragsgegners dahin, daß er allgemein Vorsitzende Richter von der Mitwirkung als Beisitzer der Disziplinarkammer freistellen werde, nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Saiger
Janzen
Schinkel
Ruß
Macke