BGH · RiZ (R) 4/81

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Finanzgerichts Allee Antragsgegner wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15* Mai 1981 wird zurückgewiesen. Er habe aber den Widerspruch zu dem Anlaß genommen, den Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf klarstellend darauf hinzuweisen, daß Satz 2 des Erlasses mit Rechtskraft des Urteils des Dienstgerichts vom 8. Soweit der Widerspruch des Antragstellers das Verhalten des Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf betraf, wies ihn dieser durch Bescheid vom 2. Oktober 1979) leitete der Antragsteller nunmehr wegen des Verhaltens des Präsidenten des Finanzgerichts das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig sei, 2. a) festzustellen, daß das Geheimhalten des vorgenannten Erlasses durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig sei, hilfsweise, b) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß das Geheimhalten des vorgenannten Erlasses durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig gewesen sei, Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß die Nichtbekanntgabe des Erlasses des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf gegenüber dem Justizminister eine unzulässige DienstaufSichtsmaßnahme darstellt, Der Antragsgegner hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag auch insoweit zurückzuweisen, als ihm stattgegeben wurde. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig bezeichnet und zurückgewiesen. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, so daß es an der Zulässigkeit des Antrages zu 1) fehle. Selbst wenn man in dem Verhalten des Präsidenten ein Sich-zu-eigen-machen des Erlasses sehen und damit an eine Dienstaufsichtsmaßnahme denken wolle, sei dieser Vorgang spätestens durch den späteren Erlaß vom 3* August 1979 erledigt worden, in dem der Justizminister den ersten Erlaß als gegenstandslos bezeichnet habe. Das Dienstgericht könne lediglich entweder feststellen, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei, oder den Antrag zurückweisen. 2. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, daß von der Unzulässigkeit des Prüfungsbegehrens noch nicht auf die Unzulässigkeit der Berufung geschlossen werden kann. Ersichtlich handelt es sich bei der betreffenden Urteilsstelle aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck, da das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen und nicht, wie es nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei Unzulässigkeit geboten gewesen wäre, verworfen hat. a) Das bloße Entgegennehmen einer sei es auch als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässigen Weisung des Justizministers durch den Adressaten, hier den Präsidenten des Finanzgerichts, stellt eine gegen den von ihr betroffenen Richter gerichtete eigenständige Maßnahme nicht dar. Daß das Berufungsgericht in den Gründen des Urteils irrig die Berufung des Antragstellers als unzulässig bezeichnet hat, ändert hieran nichts. Mai 1977 an den Antragsteller durch den Präsidenten des Finanzgerichts sei unzulässig gewesen, mangels Vor-liegens eines berechtigten Interesses an dieser Feststellung aufgehoben. Mit der Feststellung der Unzulässigkeit dieses Erlasses ex tune sei auch ein möglicherweise vorher vorhanden gewesenes Interesse an der Feststellung, daß der Erlaß den zu beobachtenden Richtern hätte bekannt gegeben werden müssen, untergegangen. Der Senat hat die in der genannten Dienstgerichts-sache getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erlaß vom 24. Er hat damit einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der dienstgerichtlichen Feststellung Rechnung getragen, daß der Erlaß von Anfang an unzulässig Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Erlaß von vornherein nicht zur Bekanntgabe an die Richter bestimmt war. Ist aber, wie hier, die den Kern des gesamten Vorgangs bildende Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des Betroffenen erledigt, so ist ein besonderes Interesse an einer Feststellung, wie sie der Antragsteller begehrt, nicht mehr gegeben.

Volltext der Entscheidung

2037 052 & BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 4/81 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Joseph PflB, Allee Prozeßbevollmächtigter: gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Präsidenten des Finanzgerichts Allee Antragsgegner wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht % Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 8, Dezember 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Dr. Sigloch und Dr. Rid, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und den Richter am Bundes gerichtshof Dr. Schauenburg für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15* Mai 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Antragsteller auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Vorsitzender eines Senats des Finanzgerichts Düsseldorf. Die damalige Präsidentin dieses Gerichts hielt ihm am 13. Mai 1977 vor, ein Beschluß seines Senats verstoße in grober Weise gegen das Gesetz. Diesen Vorhalt erklärte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 8. November 1977 (DRiZ 1979* 123) für unzulässig. Mit Bericht vom 13. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben; sie habe den Vorhalt für geboten, angesichts der Arbeitssituation beim Finanzgericht Düsseldorf aber auch für ausreichend gehalten. Hierauf antwortete der Justizminister mit einem vom Abteilungsleiter I gezeichneten Erlaß vom 24. Mai 1977 folgenden Wortlauts: "Von der von Ihnen berichteten Sachbehandlung habe ich Kenntnis genommen. Ich bitte, der Arbeitsweise des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf weiterhin Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden." Der Erlaß ist dem Antragsteller zunächst nicht bekanntgeworden. Dieser erfuhr von ihm im Rahmen eines von ihm eingeleiteten Verwaltungsgerichtsverfahrens, in dessen Akten der Erlaß mit Willen des Antragsgegners gelangt war, am 13. März 1979. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juni 1979 wandte sich der Antragsteller sowohl an den Justizminister als auch an den Präsidenten des Finanzgerichts. Er beantragte - unter Hinweis darauf, daß er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt fühle - "festzustellen", daß die "Beobachtungsan-ordnung" des Justizministers, die unbeanstandete Entgegennahme dieses Erlasses durch den Präsidenten, das "Geheimhalten" des Erlasses gegenüber den Richtern des V. Senats sowie sämtliche aufgrund der Anordnung des Justizministers getroffenen, ihn betreffenden und ihm nicht zur Kenntnis gegebenen Beobachtungsmaßnahmen unzulässig und rechtswidrig seien. Den ihn betreffenden Teil dieses Widerspruchs wies H der Justizminister durch Bescheid vom 3. August 1979 zurück. Er vertrat dabei die Auffassung, der Erlaß vom 24. Mai 1977 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht gewesen. Er habe aber den Widerspruch zu dem Anlaß genommen, den Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf klarstellend darauf hinzuweisen, daß Satz 2 des Erlasses mit Rechtskraft des Urteils des Dienstgerichts vom 8. November 1977 gegenstandslos sei. Der insoweit gestellte Prüfungsantrag des Antragstellers ist Gegenstand des Urteils des Senats vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/81. In diesem Urteil ist festgestellt, daß der Erlaß vom 24. Mai 1977 als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig war. Soweit der Widerspruch des Antragstellers das Verhalten des Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf betraf, wies ihn dieser durch Bescheid vom 2. Oktober 1979 zurück. Er führte aus, den Erlaß vom 24. Mai 1977 habe er von vornherein so aufgefaßt, daß nur nach § 26 DRiG zulässige Maßnahmen in Betracht kämen. Der V. Senat sei im übrigen nicht anders behandelt worden als die anderen Senate des Finanzgerichts. Es habe deshalb für ihn keine Veranlassung bestanden, den Richtern des V. Senats den Erlaß bekanntzugeben. Es seien dementsprechend aufgrund des Erlasses keine Beobachtungsmaßnahmen getroffen worden. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1979 (Eingang 26. Oktober 1979) leitete der Antragsteller nunmehr wegen des Verhaltens des Präsidenten des Finanzgerichts das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein. Er hat beantragt, 1. festzustellen, daß die unbeanstandete Entgegennahme des Erlasses des Justizministers vom 24. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig sei, 2. a) festzustellen, daß das Geheimhalten des vorgenannten Erlasses durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig sei, hilfsweise, b) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß das Geheimhalten des vorgenannten Erlasses durch den Präsidenten des Finanzgerichts als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässig gewesen sei, 3. festzustellen, daß sämtliche Maßnahmen des Präsidenten des Finanzgerichts, die aufgrund des Erlasses des Justizministers vom 24. Mai 1977 gegen ihn getroffen worden seien, als Dienstaufsichtsmaßnahmen imzulässig seien. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung der Anträge gebeten. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß die Nichtbekanntgabe des Erlasses des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1977 an den Antragsteller unzulässig gewesen sei. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Berufung, der Antragsgegner Anschlußberufung eingelegt. Der Antragsteller hat vor dem Berufungsgericht beantragt, 1. festzustellen, daß das Nichtbeanstanden des Beobachtvings erlass es vom 24. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf gegenüber dem Justizminister eine unzulässige DienstaufSichtsmaßnahme darstellt, 2. a) den Antragsgegner zur Auskunft zu ver- pflichten, ob der Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf aufgrund des dem Antragsteller gegenüber geheimgehaltenen Beobachtungserlasses vom 24. Mai 1977 Maßnahmen getroffen hat, die die richterliche Tätigkeit des Antragstellers berühren oder zu dem Gegenstand haben, und b) falls der Präsident des Finanzgerichts Düssei dorf derartige unter 2.a) bezeichnete Maßnahmen getroffen hat, festzustellen, daß diese unzulässig sind. Der Antragsgegner hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Antrag auch insoweit zurückzuweisen, als ihm stattgegeben wurde. Ferner haben beide Beteiligte die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Antragsgegners das erstinstanzliche Urteil dahin geändert, daß der Antrag in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller das - zugelassene - Rechtsmittel der Revision eingelegt. Mit der Bitte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Diensgerichtshof zurückzuverweisen, verfolgt er seine im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. I. Zu der Auffassung des Antragstellers, seine nach dem Gesetz gegebene prozessuale Stellung im Verhältnis zu dem Antragsgegner verletze die Verfassung und müsse, falls der Senat dem nicht durch eine - nicht näher dargelegte - verfassungsmäßige Auslegung des § 56 LRiG NW Rechnung tragen könne, zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung der Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem Grundgesetz führen, hat der Senat in dem Urteil RiZ (R) 3/81 vom heutigen Tage Stellung genommen. Sie trifft nicht zu. II. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig bezeichnet und zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, das Nichtbean- 8 fr standen des Erlasses vom 24. Mai 1977 durch den Präsidenten des Finanzgerichts stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, so daß es an der Zulässigkeit des Antrages zu 1) fehle. Selbst wenn man in dem Verhalten des Präsidenten ein Sich-zu-eigen-machen des Erlasses sehen und damit an eine Dienstaufsichtsmaßnahme denken wolle, sei dieser Vorgang spätestens durch den späteren Erlaß vom 3* August 1979 erledigt worden, in dem der Justizminister den ersten Erlaß als gegenstandslos bezeichnet habe. Auch das Auskunftsbegehren des Antragstellers sei unzulässig. Insoweit vermißt das Berufungsgericht die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten Maßnahme der Dienstaufsicht, die den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt haben soll, und die Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne des § 82 VwGO. Das Dienstgericht könne lediglich entweder feststellen, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei, oder den Antrag zurückweisen. Es sei nicht befugt, nach vermuteten Maßnahmen der Dienstaufsicht zu forschen, die möglicherweise die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt haben. 2. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, daß von der Unzulässigkeit des Prüfungsbegehrens noch nicht auf die Unzulässigkeit der Berufung geschlossen werden kann. Ersichtlich handelt es sich bei der betreffenden Urteilsstelle aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck, da das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen und nicht, wie es nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei Unzulässigkeit geboten gewesen wäre, verworfen hat. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die hier in Rede stehenden Prüfungsbegehren selbst zutreffend auf ihre Zulässigkeit nach § 26 Abs, 3 DRiG geprüft. Seine Annahme, sie seien unzulässig, ist nicht zu beanstanden. a) Das bloße Entgegennehmen einer sei es auch als Dienstaufsichtsmaßnahme unzulässigen Weisung des Justizministers durch den Adressaten, hier den Präsidenten des Finanzgerichts, stellt eine gegen den von ihr betroffenen Richter gerichtete eigenständige Maßnahme nicht dar. Es wird zu einer solchen Dienstauf-sichtsmaßnahme nicht dadurch, daß der Empfänger es unterläßt, dazu Beanstandungen oder Gegenvorstellungen zu äußern. Erst wenn der Präsident aufgrund der Weisung zu konkreten Maßnahmen gegen den Antragsteller gegriffen hätte, unterlägen diese als Maßnahmen der Dienstaufsicht der Kontrolle durch die Dienstgerichte. b) Auch das Auskunftsbegehren und das daran geknüpfte bedingte Feststellungsbegehren sind unzulässig. Die Dienstgerichte können im Prüfungsverfahren nach § 37 Nr. 4 Buchst, e LRiG NW (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e DRiG) nur feststellen, daß eine bestimmte Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, oder den Antrag zurückweisen (§63 Abs. 4 LRiG NW; § 67 Abs. 4 DRiG). Sie sind nach dem Gesetz nicht befugt, die DienstaufSichtsbehörde zu einer Auskunft zu verpflichten. c) Nach alledem erweist sich die Zurückweisung der Berufung des Antragstellers als rechtsfehlerfrei. III. Die Anschlußberufung des Antragsgegners hat das Berufungsgericht zutreffend als zulässig behandelt. I 10 - & Da die Berufung des Antragstellers, wie ausgeführt, nicht als unzulässig verworfen worden ist, ist die Anschlußberufung nicht unwirksam geworden (§ 127 Satz 2 VwGO). Daß das Berufungsgericht in den Gründen des Urteils irrig die Berufung des Antragstellers als unzulässig bezeichnet hat, ändert hieran nichts. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Feststellung, die Nichtbekanntgabe des Erlasses vom 24. Mai 1977 an den Antragsteller durch den Präsidenten des Finanzgerichts sei unzulässig gewesen, mangels Vor-liegens eines berechtigten Interesses an dieser Feststellung aufgehoben. Es hat dazu ausgeführt, dem Rehabilitationsinteresse des Antragstellers sei durch das Urteil desselben Gerichts vom gleichen Tage in der Sache 1 DGH 4/80 Genüge getan, in dem festgestellt sei, daß der Erlaß des Justizministers vom 24. Mai 1977 unzulässig gewesen sei. Denn nach Entstehungsgeschichte und mutmaßlicher Zielrichtung sei dieser Erlaß nicht zur Bekanntgabe an die betroffenen Richter bestimmt gewesen. Mit der Feststellung der Unzulässigkeit dieses Erlasses ex tune sei auch ein möglicherweise vorher vorhanden gewesenes Interesse an der Feststellung, daß der Erlaß den zu beobachtenden Richtern hätte bekannt gegeben werden müssen, untergegangen. Der Senat hat die in der genannten Dienstgerichts-sache getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Erlaß vom 24. Mai 1977 unzulässig gewesen ist, durch Urteil vom heutigen Tage - RiZ (R) 3/81 - bestätigt. Er hat damit einem berechtigten Interesse des Antragstellers an der dienstgerichtlichen Feststellung Rechnung getragen, daß der Erlaß von Anfang an unzulässig ! 11 war. Diese Feststellung wirkt für den Erlaß in der Form, in der er abgefaßt und gehandhabt worden ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Erlaß von vornherein nicht zur Bekanntgabe an die Richter bestimmt war. Seine Unzulässigkeit als Maßnahme der Dienst auf sicht, wie sie auch der Senat annimmt, erfaßt auch diesen Aspekt. Dies - und auch ^e-der andere integrierende Bestandteil des Erlasses -könnte zwar rein gedanklich einer gesonderten Prüfung und Unzulässigkeitsfeststellung zugänglich gemacht werden. Zu einem derart ausgedehnten Rechtsschutz besteht indes kein Anlaß. Er könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn zwar der Erlaß selbst Bestandskraft hätte, das Verhalten der Dienstaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit ihm aber in bestimmter Hinsicht zu beanstanden wäre. Ist aber, wie hier, die den Kern des gesamten Vorgangs bildende Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des Betroffenen erledigt, so ist ein besonderes Interesse an einer Feststellung, wie sie der Antragsteller begehrt, nicht mehr gegeben. 12 86 Nach alledem ist die Revision auch in diesem Punkte unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, §14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Sigloch Dr. Rid Dr. Thumm Dr. Schauenburg