BGH · RiZ (R) 4/79 vom 18.04.1980

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Leitsatz / Zusammenfassung

S in dem Verfahren gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Alfons P| wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Dr. Ruß am 18. Die Revision ist unzulässig, weil der Antragsgegner sie persönlich eingelegt hat, ihm selbst aber die Prozeßfähigkeit für das Rechtsmittelverfahren fehlt: Juni 1976 den Vorsitzenden Richter am Landgericht Alfons Padberg zu dem Pfleger des Antragsgegners mit dem Wirkungskreis bestellt, diesen in dem Verfahren "auf zwangsweise Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" zu vertreten. Auch wird damit die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Antragsgegners, nämlich die Führung des Verfahrens nur in einer Hand, und zwar der des Pflegers, gewährleistet (vgl.

Schlagwörter

PflegerAntragsgegnerBundesgerichtshofAntragsgegners

Volltext der Entscheidung

2037 048 i l BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 4/79 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfähren des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister, MMH^BHHHB-Platz S, Antragstellers und Revisionsgegners gegen den Richter am Amtsgericht. Heinrich.Josef S in dem Verfahren gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Alfons P| - Antragsgegner und Revisionsführer - wegen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Dr. Ruß am 18. April 1980 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofe für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm - 1. Senat - vom 21. August 1979 wird auf Kosten des Antrags ge gners als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen Gründe : Die Revision ist unzulässig, weil der Antragsgegner sie persönlich eingelegt hat, ihm selbst aber die Prozeßfähigkeit für das Rechtsmittelverfahren fehlt: Das Amtsgericht Mönchengladbach hat am 2. Juni 1976 den Vorsitzenden Richter am Landgericht Alfons Padberg zu dem Pfleger des Antragsgegners mit dem Wirkungskreis bestellt, diesen in dem Verfahren "auf zwangsweise Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit" zu vertreten. Die Anordnung erfolgte gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 LRiG NRW in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wodurch eine ausreichende Wahrung der Belange des Antragsgegners sichergestellt ist. Der Pfleger ist in dem vorliegenden Prüflingsverfahren für den Antrags gegner tätig geworden. Deshalb kann der Antragsgegner in diesem Verfahren, unbeschadet seiner allgemeinen Prozeßfähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst nicht wirksam vornehmen. Dies ergibt sich, soweit es üm die - hier allein interessierende - Wirksamkeit einer solchen Handlung im Revisionsrechtszug geht, aus § 80 Abs. 1 DRiG i. Verb. m. § 62 Abs. 3 VwGO und § 53 ZPO (vgl. auch Rosenberg/Schwab Zivilprozeßrecht 12. Aufl. S. 216/217). Auch wird damit die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen des Antragsgegners, nämlich die Führung des Verfahrens nur in einer Hand, und zwar der des Pflegers, gewährleistet (vgl. auch BGHZ 41, 303, 306/307). Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.000 DM festgesetzt. Saiger Dr. Bauer Dr. Thumm Schauenburg Ruß