BGH · RiZ (R) 4/73 vom 12.11.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Verfügungen des Hessischen Ministers der Justiz vom 5. Juli 1972 entließ der Justizminister den Antragsteller unter Berufung auf § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des 30. Juli 1972 zurück und ordnete dabei die sofortige Vollziehung der Entlassung s Verfügung mit Ablauf des 30. Er beantragte, die Verfügungen des Hessischen Ministers der Justiz aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche und Anträge auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Auf die Beschwerde des Antragstellers im Aussetzungsverfahren stellte der Hessische Dienstgerichts-hof für Richter nur die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her mit der Maßgabe, daß der Antragsteller 60 % seiner Dienstbezüge behielt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 310 § 80 Nr. 21 mit weiteren Nachweisen), der der Senat sich anschließt, obliegt es dem Antragsteller, Umstände darzutun, die den Schluß zulassen, daß sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das entgegengesetzte öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich der Antragsgegner - wie hier - bereits auf zwei Gerichtsentscheidungen zu seinen Gunsten berufen kann. Neue Umstände, die gleichwohl eine Änderung der Entscheidung des Dienstgerichtshofs im Aussetzungsverfahren zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. gegen die EntlassungsVerfügung hat der Dienstgerichtshof wiederhergestellt mit der einzigen Einschränkung, daß dem Antragsteller nur 60 % seiner Dienstbezüge zu zahlen sind. Diesem mit der EntlassungsVerfügung begründeten Verlangen des Antragsgegners steht ohnehin die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entgegen. Andere Umstände, die die Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge Jetzt zu einer größeren Härte für den Antragsteller machen würden als zur Zeit der Entscheidung des Dienstgerichtshofs, sind nicht ersichtlich. Daß sich Umstände geändert hätten, die für eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung von Bedeutung sein könnten, läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.

Schlagwörter

VwGOvorläufigaufschiebendUmstand

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF .n tm i/7i BESCHLUSS Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz »straß^^^ Antragsgegner, wegen Anfechtung der vorläufigen Dienst enthebung und der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe in dem Prüfungsverfahren des Richters auf Probe Klaus M Fi Am NI gegen 36 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 12. November 1973 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm beschlossen: 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe gegen die Verfügungen des Hessischen Ministers der Justiz vom 5. April und 24. Juli 1972 über den Beschluß des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 21. November 1972 hinaus wiederherzustellen, wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Antragsteller wurde erstmals am 26. Februar 1968 in das Richterverhältnis auf Probe im Justizdienst des Antragsgegners berufen und auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 1970 entlassen. Zum 1. Oktober 1971 ernannte ihn der Antragsgegner erneut zu dem Richter auf Probe. Mit Erlaß vom 5. April 1972 untersagte der Hessische Minister der Justiz dem Antragsteller wegen Verdachts auf eine gei- stige Störung vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte, ordnete die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Dienstenthebung an und gab dem Antragsteller auf, sich am 11. April 1972 zur amtsärztlichen Untersuchung vorzustellen. Der Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg. Mit Verfügung vom 5. Juli 1972 entließ der Justizminister den Antragsteller unter Berufung auf § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des 30. September 1972 aus dem Richterverhältnis auf Probe. Den Widerspruch des Antragstellers wies er durch Bescheid vom 24. Juli 1972 zurück und ordnete dabei die sofortige Vollziehung der Entlassung s Verfügung mit Ablauf des 30. September 1972 an. Der Antragsteller rief das Hessische Dienstgericht für Richter an. Er beantragte, die Verfügungen des Hessischen Ministers der Justiz aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche und Anträge auf gerichtliche Entscheidung wiederherzustellen. Das Dienstgericht lehnte alle Anträge ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers im Aussetzungsverfahren stellte der Hessische Dienstgerichts-hof für Richter nur die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her mit der Maßgabe, daß der Antragsteller 60 % seiner Dienstbezüge behielt. Die Berufung, mit der der Antragsteller seine Anträge auf Aufhebung der Verfügung vom 5. April 1972 (vorläufige Dienstenthebung und Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung) und der Entlassungsverfügung weiter verfolgte, wies der Dienstgerichtshof zurück. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragt er, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe in vollem Umfange wiederherzustellen. - 4 36 Diesem Antrag ist ein Erfolg zu versagen. Die Beschwerdeentscheidung des Dienstgerichtshofs im Aussetzungsverfahren (§80 Abs, 5 VwGO) ist unanfechtbar, auch soweit sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe des Antragstellers ablehnt (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, c, Abs. 2, 66 Abs. 1 DRiG, §152 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Betracht kommt indes eine Abänderung dieses Beschlusses gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO. Eine dies rechtfertigende Änderung der Verhältnisse liegt jedoch nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz 310 § 80 Nr. 21 mit weiteren Nachweisen), der der Senat sich anschließt, obliegt es dem Antragsteller, Umstände darzutun, die den Schluß zulassen, daß sein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das entgegengesetzte öffentliche Interesse überwiegt, wenn sich der Antragsgegner - wie hier - bereits auf zwei Gerichtsentscheidungen zu seinen Gunsten berufen kann. Bei einer solchen Lage steht einem etwaigen Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich schon hinreichend entgegen, daß nicht abzusehen ist, ob die Revision Erfolg haben wird (BVerwG aaO). Dies ist hier der Fall. Neue Umstände, die gleichwohl eine Änderung der Entscheidung des Dienstgerichtshofs im Aussetzungsverfahren zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs (und damit auch des Antrags auf gerichtliche Entscheidung) gegen die EntlassungsVerfügung hat der Dienstgerichtshof wiederhergestellt mit der einzigen Einschränkung, daß dem Antragsteller nur 60 % seiner Dienstbezüge zu zahlen sind. Die Aufhebung dieser Einschränkung kann die Lage des Antragstellers gegenüber der Aufforderung, seine für Landesbedienstete bestimmte Wohnung zu räumen, nicht verbessern. Diesem mit der EntlassungsVerfügung begründeten Verlangen des Antragsgegners steht ohnehin die wiederhergestellte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und des Antrags auf gerichtliche Entscheidung entgegen. Andere Umstände, die die Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge Jetzt zu einer größeren Härte für den Antragsteller machen würden als zur Zeit der Entscheidung des Dienstgerichtshofs, sind nicht ersichtlich. Daß sich Umstände geändert hätten, die für eine Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung von Bedeutung sein könnten, läßt sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, 154 Abs. 1 VwGO. J6 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 189 Abs. 1 VwGO, § 73 Abs. 2 BVerwGG, §§ 11 Abs. 1, 14 GKG, § 3 ZPO. Scharpenseel Pfeiffer Kreft Mayer Dr. Thumm