BGH · RiZ (R) 4/73 vom 05.07.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Antragsgegner, wegen Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung und der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe Der Minister untersagte mit Erlaß vom 5.April 1972 dem Antragsteller wegen Verdachts auf eine geistige Störung vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte, ordnete die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Dienstenthebung an und gab dem Antragsteller auf, sich am 11. ?ich auf seine Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ein Dienstvergehen begangen habe (§22 Abs .3 DRiGr); außerdem sei die Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiGr wegen der Zweifel an seiner Dienstfähigkeit berechtigt. Juli 1972 entließ der Minister den Antragsteller unter Berufung auf § 22 Abs.1 DRiGr mit Ablauf des 30. Die Anträge, die vorläufige Dienstenthebung und die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe aufzuheben, haben ein Prüfungsverfahren im Sinne der §§71 Abs.1, 50 Nr. 4 d HessRiG und der §§ 66 Abs.1, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG eingeleitet. Sie beginnt mit dem Satz:"Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 681* HRiG, 80 II DRiG zulässig.” Welche Schlüsse auch immer aus dem Verhalten des Antragstellers, das zu den angefochtenen Maßnahmen geführt hat, zu ziehen sind, Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig sein könnte, bestehen nicht. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entlassiingsverfügung bestehen auch sonst keine Bedenken (§§ 50 Nr. 4 d, 68 Abs.1, 71 HessRiG, §§ 68 ff VwGO). Gemäß § 22 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zu dem Ablauf bestimmter Monatsfristen, u.a. auch zu dem Ablauf des zwölften Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. Der eindeutige Gesetzeswortlaut schließt es aus, die Dauer eines früheren, durch Entlassung beendeten Richterverhältnisses auf Probe, sei es auch bei demselben Dienstherm, anzurechnen. Eür eine solche den Richter begünstigende Anrechnung läßt sich nichts daraus herleiten, daß sich nach § 22 4 DRiG die Eristen des Abs. 1 zu dem Nachteil des Richters um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge verlängern. der Inhalt seiner Petition auch Grund oder Anlaß sein, ihn aus einem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen. Der Dienstgerichtshof geht davon aus, daß die Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 Abs. 1 DRiG an keine Voraussetzung geknüpft sei. Der Brief des Antragstellers an den Bundeskanzler und seine Erklärungen dazu seien geeignet, den Verdacht einer geistigen Erkrankung und damit Zweifel an der Dienstfähigkeit zu erwecken. April 1972, seine Erklärungen bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer und in seinem Schriftsatz vom 13« Januar 1973 ließen seine Neigung erkennen, die von ihm behaupteten Äußerungen und Handlungen der genannten Personen in nicht verständlicher Weise in negativem Sinn auf sich selbst zu beziehen. Unerheblich sei, daß der Antragsteller den erwähnten Brief nicht im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit geschrieben habe und daß bei seiner Dienst aus Übung bisher keine Anzeichen einer geistigen Störung aufgetreten seien. Bei dem unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigten Verdacht einer geistigen Störung sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es auch zu darauf beruhenden Fehlleistungen im Dienst kommen könne. Ob tatsächlich eine geistige Störung bestehe, habe wegen dieser Weigerung nicht festgestellt werden können.Der Vernehmung der vom Antragsteller benannten Personen zur Aufklärung des in dem Brief an den Bundeskanzler und in den ergänzenden Erklärungen hierzu geschilderten Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil unabhängig von dem Ergebnis solcher Ermittlungen aus den bereits erörterten Gründen der Verdacht, daß der Antragsteller an einer möglicherweise auch seine Dienstfähigkeit beeinträchtigenden geistigen Störung leiden könnte, nicht als abwegig und zweckfremd bezeichnet werden könne. Sie ergeben sich für den Antragsteller und das Gericht hinreichend deutlich aus dem Ankündigungsschreiben des Ministers der Justiz vom 19. Diese Zweifel begründet er mit dem Inhalt der Eingabe des Antragstellers an den Bundeskanzler und mit den Erklärungen, die der Antragsteller später dazu abgegeben hat, insbesondere bei seiner Anhörung am 5. Schon Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters auf Probe können daher in den beiden ersten Jahren seine Entlassung rechtfertigen, wenn sie eine ausreichende tatsächliche Grundlage haben. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Eingabe des Antragstellers an den Bundeskanzler und seine späteren Erklärungen dazu geeignet, den Verdacht auf eine geistige Störung und damit Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. Nicht begründet ist die Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) sei dadurch verletzt worden, daß seine angeblichen Erklärungen bei seiner Anhörung durch einen Sachbearbeiter des Ministeriums sm 5. den seien, obwohl er sich dazu nicht habe äußern können, Die Erklärungen, die der Antragsteller am 5.April 1972 abgegeben hat, sind im wesentlichen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 15. Zwischen dem Inhalt dieses Vermerks und der Wiedergabe der Erklärungen des Antragstellers im Widerspruchsbescheid vom 15.Juni 1972 sowie in dem angefochtenen Urteil besteht kein Widerspruch. Die vom Dienstgerichtshof in dem angefochtenen Urteil bei der Wiedergabe der Erklärungen gebrauchten Formulierungen mögen nicht die des Antragstellers sein. Seiner Begründung hierfür ist die Auffassung zu entnehmen, daß die Zweifel an der Dienstfähig-keit des Antragstellers auch dann nicht ausgeräumt wären, wenn die Beweisaufnahme seine tatsächlichen Behauptungen bestätigen würde. Die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hängt insbesondere nicht davon ab, daß der Antragsteller tatsächlich an einer geistigen Störung oder Erkrankung leidet und infolgedessen dienstunfähig ist. Ist dies der Fall, dann kann die Entlassung nach § 22 Abs.1 BRIG- auch gerechtfertigt sein, ohne daß mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger geklärt worden ist, ob der Verdacht einer medizinischen Prüfung standhält. Ermessensfehlerhaft ist die Entlassung jedenfalls dann nicht, wenn der Richter auf Probe wie hier eine ärztliche Untersuchung verweigert. Die Anfechtung einer vorläufigen Dienstenthebung ist zwar in der Aufzählung der dem Dienstgericht zugewiesenen Sachen (§50 HessRiG, § 78 DRiG) nicht genannt. Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend §§ 68 Abs.1, 71 Abs. 1 HessRiG, §§ 68 ff VwGO keine Bedenken. Der Dienstgerichtshof hält die vorläufige Dienstenthebung eines Richters auf Probe in entsprechender Anwendung (§2 HessRiG) des § 74 HessBG für zulässig. Dem Dienstherm müsse daher auch die Befugnis zustehen, einem Richter auf Probe, dessen Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG möglich sei, bei berechtigten Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit zunächst bis zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur Vermeidung von Nachteilen für die Öffentlichkeit die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zu untersagen, ohne gezwungen zu sein, sich sofort für die Entlassung zu entscheiden. Die den Bestand des Richterverhältnisses auf Probe betreffenden Entscheidungen werden durch Verfügung der obersten Dienstbehörde getroffen (§§ 24 Abs. 2, 50 Hr. 4 d HessRiG, § 78 Nr. 4 d DRiG). Der Zulässigkeit von Verfügungen, die den Bestand ihres Richterverhältnisses betreffen (§ 78 Nr. 4 c DRiG, § 50 Nr. 4 d HessRiG) entspricht es, daß ihre vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung der für ihre Entlassung zuständigen Behöra^ nicht ausgeschlossen ist. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers beruht jedoch nicht auf der Annahme, der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Es war, wie der Dienstgerichtshof feststellt, ein geeignetes Mittel, zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung, möglicherweise auch zugunsten des Antragstellers, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Fraglich ist nur, ob eine vorläufige Dienstenthebung und damit auch der Streit um ihre Rechtmäßigkeit nicht gegenstandslos werden, wenn die zuständige Behörde ihre endgültige, auf Beendigung des Richterverhältnisses gerichtete Entscheidung erläßt. Diese kann nur durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhindert warden, die hier unter denselben» Voraussetzungen zulässig ist, wie bei einer Verfügung, durch die der Richter auf Probe entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt wird. Wenn nach und neben einer solchen Verfügung auch noch die vorläufige Dienstenthebung und ihre sofortige Vollziehung wirksam bliebe und im Streitfälle durch das Gericht geprüft werden müßte, wäre dies eine Häufung von Maßnahmen und Verfahren, deren Sinn nicht ohne weiteres einzusehen ist. Ist die Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung durch die Entlassungsverfügung nicht erledigt worden, dann ist sie aus den vom Dienstgerichtshof im wesentlichen dargelegten Gründen nicht gelrechtfertigt.

Volltext der Entscheidung

3? BUNDESGERICHTSHOF 2036 006 IM NAMEN DES VOLKES R1Z (R) 4/73 URTEIL in dem Prüfungsverfahren Verkündet am 5. Juli 1974 Klett, Amtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschiftsstelle des Richters auf Probe Klaus M Am 9 Antragstellers, - Yer fahrensbevollmächtigt er: Recht gegen das Land Hessen Minister der Justiz, vertreten durch den Hessischen Istraße^B Antragsgegner, wegen Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung und der Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe o c. 38 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 1974 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht in Frarikfurt/Main vom 23. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller wurde erstmals am 26. Februar 1968 in das Richterverhältnis auf Probe im Justizdienst des Antragsgegners berufen und auf sein Verlangen mit Ablauf des 31. Juli 1970 entlassen. Zum 1. Oktober 1971 ernannte ihn der Minister der Justiz des Antragsgegners erneut zu dem Richter auf Probe, bestellte ihn zu dem Bilfsstaatsanwalt und erteilte ihm einen Dienstlei-■;f:;.ugsauftrag bei einer Staatsanwaltschaft. - 3 Am 13. Februar 1972 schrieb der Antragsteller an den Bundeskanzler folgenden Brief: "Sehr verehrter Herr Bundeskanzler! Ich habe mich wohl zu kurz gefaßt. Mein Name ist M^|^e Ich bin 31 Jahre alt, zur Zeit Hilfsstaatsanwalt in Ich stamme aus H^m^. Bort wurde ich Mitte der sechziger Jahre bekannt. Ich hatte mich in ein Mädchen verliebt, das - wie ich später erfuhr -sehr einflußreich war. Ich war damals noch sehr unerfahren. Ben Eltern war ich wohl genehm, aber im Hinblick auf die etwas ältere, krank gewesene Tochter zu forsch und von mir selbst überzeugt. Hier griff der damalige Hamburger Bürgermeister te und der in mir aus unerfindlichen Gründen einen Prototypen meiner Generation sah. Es begann kalblatt, später auch in einem Nachrichten-Magazin erschienen Schlüsselgeschichten. Ich war abwechselnd schwul, Kommunist, impotent oder todkrank. Auch wurde ich observiert und hatte praktisch kein Privatleben mehr. Später verließ ich H40B£. Inzwischen hatte jedoch Herr Bfl|^ von mir gehört. Er hatte damals nichts zu tun und nahm sich des Falles an. Es gab da in seinem Konzembereich einen gewissen der seinerseits eine kränkliche Tochter mit einem Haus an einem See besaß, die anderweit schlecht abzusetzen war. Es begann dieselbe Geschichte,nur ein, den ich als Referendar kennenlern- ein Verunsicherungsprozeß. In einem •r Lo- J<? mit dem Unterschied, daß ich dieses Mädchen gar nicht kannte, und, als ich sie kennenlemte, nicht mochte und nie einen Hehl daraus machte, daß das Haus am See kein Gegenargument für mich dar st eilte. Ich finde Privatgrundstücke an öffentlichen Gewässern unsozial. Burch derlei Geschichten bin ich ohne mein Zutun elm buster Hund geworden. Ich bin es leid. Ich mochte heiraten und Kinder haben, ohne daß zwischen mir und meiner Frau und meinen Kindern die Wand einer Vergangenheit steht, auf die ich keinen Einfluß hatte. Ich bitte Sie, sehr verehrter Herr Bundeskanzler, um Ihren Schutz und Ihre Hilfe. Mit vorzüglicher Hochachtung Ihr sehr ergebener Das Bundeskanzleramt übersandte diesen Brief an den Justizminister des Antragsgegners "zu dem eigenen Befinden". Der Minister untersagte mit Erlaß vom 5.April 1972 dem Antragsteller wegen Verdachts auf eine geistige Störung vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte, ordnete die sofortige Vollziehung dieser vorläufigen Dienstenthebung an und gab dem Antragsteller auf, sich am 11. April 1972 zur amtsärztlichen Untersuchung vorzustellen. Der Antragsteller erhob Widerspruch* Der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, kam er nicht nach. Der Minister der T^stiz bestellte einen Unter.tuchuiagsführer, der den Antragsteller ±m Mai 1972 vernahm. Im Juni 1972 wies der Minister zunächst den Widerspruch des Antragstellers gegen den Erlaß vom 5. April 1972 zurück. Sodann teilte er dem Antragsteller mit* daß er ihn mit Ablauf des 30. September 1972 entlassen wolle, weil er entweder infolge einer geistigen Störung dienstunfähig sei (§ 21 Abs«, 2 Nr. 5 DRiGr) oder durch seine Weigerung, ?ich auf seine Dienstfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, ein Dienstvergehen begangen habe (§22 Abs .3 DRiGr); außerdem sei die Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiGr wegen der Zweifel an seiner Dienstfähigkeit berechtigt. Durch Verfügung vom 5. Juli 1972 entließ der Minister den Antragsteller unter Berufung auf § 22 Abs.1 DRiGr mit Ablauf des 30. September 1972 aus dem Richterverhältnis auf Probe. Den Widerspruch des Antragstellers wies er zurück und ordnete die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung mit Ablauf des 30.September 1972 an. Der Antragsteller rief das Dienstgericht für Richter an. Er beantragte, die Verfügungen und Widerspruchsbescheide des Ministers der Justiz aufzuheben und die auf schiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe wiederherzustellen. Das Dienstgericht lehnte alle Anträge ab. Auf die Beschwerde des Antragstellers stellte der Dienstgerichtshof für Richter nur die auf schiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung wieder her mit der Maßgabe, daß der Antragsteller 60 seiner Dienstbezüge behielt* Die Berufung, mit der ~ 6 - 38 der Antragsteller die* Anträge auf Aufhebung seiner <* i vorläufigen Dienstenthebung und seiner Entlassung weiter verfolgte, wie'Jp der Dienstgerichtshof zurück. Dagegen richtet sich''die Revision des Antragstellers. Entscheidungsgründe Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Anträge, die vorläufige Dienstenthebung und die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe aufzuheben, haben ein Prüfungsverfahren im Sinne der §§71 Abs. 1, 50 Nr. 4 d HessRiG und der §§ 66 Abs. 1, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG eingeleitet. In einem solchen Verfahren ist stets die Revision zuzulassen (§§ 73 Nr.4 c, 79 Abs. 2, 80 Abs. 2 DRiG, § 68 Abs. 2 HessRiG). Ausdrücklich ist dies im Berufungsurteil nicht geschehen. Die Entscheidungsgrunde schließen jedoch vor der Unterschrift der Richter mit einer ”Rechtsmittelbeleh-rung”. Sie beginnt mit dem Satz:"Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Dienstgericht des Bundes nach den §§ 681* HRiG, 80 II DRiG zulässig.” Hierin kann noch eine Zulassung der Revision in ausreichender Form gesehen werden, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, das Berufungsgericht hätte die Zulas sting z der Revision in der «Urteilsformel oder wenigstens in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen (BGH - Dienstgericht»- Urt. v, 12.11.1973 - BiZ (R) 3/73). ; Gegen die Geschäftsund damit auch die Prozeßfähigkeit (§ 68 HessRiG, § 62 Abs. 1 Nr. 1 YwGO) des Antragstellers bestehen keine Bedenken. Welche Schlüsse auch immer aus dem Verhalten des Antragstellers, das zu den angefochtenen Maßnahmen geführt hat, zu ziehen sind, Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsteller im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig sein könnte, bestehen nicht. Gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der Entlassiingsverfügung bestehen auch sonst keine Bedenken (§§ 50 Nr. 4 d, 68 Abs. 1, 71 HessRiG, §§ 68 ff VwGO). Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Gemäß § 22 Abs. 1 DRiG kann ein Richter auf Probe zu dem Ablauf bestimmter Monatsfristen, u.a. auch zu dem Ablauf des zwölften Monats nach seiner Ernennung entlassen werden. Zu zählen sind die Monate seit der Berufung in das Richterverhältnis auf Probe (§§ 12 Abs.1 Satz 1, 17 DRiG), das durch die Entlassung beendet wer den soll. Der eindeutige Gesetzeswortlaut schließt es aus, die Dauer eines früheren, durch Entlassung beendeten Richterverhältnisses auf Probe, sei es auch bei demselben Dienstherm, anzurechnen. Eür eine solche den Richter begünstigende Anrechnung läßt sich nichts daraus herleiten, daß sich nach § 22 4 DRiG die Eristen des Abs. 1 zu dem Nachteil des Richters um die Zeit einer Beurlaubung ohne Bezüge verlängern. Auch die Vorschriften über die Berechnung der Zeit, nach 3? der ein Richter auf Probe in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden kann oder muß, bieten keine Handhabe, den einem anderen Zweck dienenden § 22 Abs* 1 DRiGr entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auszulegen. Der Antragsteller ist am 1. Oktober 1971 in das Rlchterverhältnis auf Probe berufen und zu dem 30. September 1972, also zu dem Ablauf des 12. Monats nach seiner Ernennung (vgl. BG-HZ 48, 273, 277), durch den dafür zuständigen Minister der Justiz (§24 Abs. 2 HessRiG) entlassen worden. Die Entlassungsverfügung wurde ihm nach vorangegangener Ankündigung vom 19. Juni 1972 am 6. Juli 1972 zugestellt (§ 22 Abs. 5 DRiG). Der Richterwahlausschuß ist vorher gehört worden (§ 24 Abs* 1 HessRiG). Auch im übrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Entlassung keine Bedenken. Art. 17 GG verbietet es nicht, den Antragsteller wegen des Inhalts seiner Eingabe an den Bundeskanzler zu entlassen. Zwar darf niemand in irgendeiner Weise deswegen benachteiligt werden, weil er von dem durch Art. 17 GG gewährleisteten Petitionsrecht Gebrauch gemacht hat. Das schließt jedoch dem Petenten nachteilige Rechtsfolgen aus dem Inhalt seiner Eingabe nicht aus. Ebenso wie er dafür strafrechtlich, dienststrafrechtlich und privatrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Dagtoglou in Bonner Kommentar zu dem GG Art. 17 Randn. 79 ff? Dürig in Maunz/Dürig/ Fersog, GG, Art. 17 Randn. 47-53? BDHE 6, 145), kann der Inhalt seiner Petition auch Grund oder Anlaß sein, ihn aus einem Richterverhältnis auf Probe zu entlassen. Die Angriffe des Antragstellers gegen die Behandlung seiner Eingabe durch das Bundeskanzleramt bedürfen hier keiner Erörterung. Der Dienstgerichtshof geht davon aus, daß die Entlassung eines Richters auf Probe nach § 22 Abs. 1 DRiG an keine Voraussetzung geknüpft sei. Die Entlassungsverfügung bedürfe keiner Begründung. Die Entlassung sei aus jedem sachlichen Grund zulässig. Der Gesetzgeber habe der obersten Dienstbehörde insoweit weitestgehenden Ermessens Spielraum eingeräumt. Rur in diesem Rahmen sei eine Nachprüfung durch das Dienstgericht möglich. Daß die angefochtene Entlassungsverfügung auf sachfremden Erwägungen oder auf Willkür beruhe, lasse sich nicht feststellen. Der Brief des Antragstellers an den Bundeskanzler und seine Erklärungen dazu seien geeignet, den Verdacht einer geistigen Erkrankung und damit Zweifel an der Dienstfähigkeit zu erwecken. Seine Angaben bei seiner Anhörung am 5. April 1972, die Ausführungen in seiner Widerspruchsschrift vom 7. April 1972, seine Erklärungen bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsführer und in seinem Schriftsatz vom 13« Januar 1973 ließen seine Neigung erkennen, die von ihm behaupteten Äußerungen und Handlungen der genannten Personen in nicht verständlicher Weise in negativem Sinn auf sich selbst zu beziehen. Auffällig und ungewöhnlich sei schließlich, daß der Antragsteller noch heute, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, eine Bereinigung der angedeuteten weit zurückliegenden Vorgänge erstrebe und dies damit — 10 — 38 erkläre, daß er sich durch die betreffenden Geschehnisse zwar nicht mehr persönlich beeinträchtigt fühle, daß er jedoch diese Vergangenheit im Palle der Heirat nicht seiner zukünftigen Frau und den zu erwartenden Kindern zu demuten könne. Unerheblich sei, daß der Antragsteller den erwähnten Brief nicht im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit geschrieben habe und daß bei seiner Dienst aus Übung bisher keine Anzeichen einer geistigen Störung aufgetreten seien. Bei dem unter den vorliegenden Umständen gerechtfertigten Verdacht einer geistigen Störung sei die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es auch zu darauf beruhenden Fehlleistungen im Dienst kommen könne. Der Verdacht werde bestärkt durch die beharrliche Weigerung des Antragstellers, sich der sachgerecht vorgeschlagenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Ob tatsächlich eine geistige Störung bestehe, habe wegen dieser Weigerung nicht festgestellt werden können.Der Vernehmung der vom Antragsteller benannten Personen zur Aufklärung des in dem Brief an den Bundeskanzler und in den ergänzenden Erklärungen hierzu geschilderten Sachverhalts habe es nicht bedurft, weil unabhängig von dem Ergebnis solcher Ermittlungen aus den bereits erörterten Gründen der Verdacht, daß der Antragsteller an einer möglicherweise auch seine Dienstfähigkeit beeinträchtigenden geistigen Störung leiden könnte, nicht als abwegig und zweckfremd bezeichnet werden könne. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. 11 Unschädlich ist, daß in der Entlassungsverfügung selbst ihre Gründe nicht genannt sind. Sie ergeben sich für den Antragsteller und das Gericht hinreichend deutlich aus dem Ankündigungsschreiben des Ministers der Justiz vom 19. Juni 1972, aus den Widerspruchsbescheiden und aus dem Vorbringen des Antragsgegners in den beiden ersten Rechtszügen. Danach hat der Minister der Justiz sich entschlossen, den Antragsteller zu entlassen, weil er dessen Dienstfähigkeit bezweifelt. Diese Zweifel begründet er mit dem Inhalt der Eingabe des Antragstellers an den Bundeskanzler und mit den Erklärungen, die der Antragsteller später dazu abgegeben hat, insbesondere bei seiner Anhörung am 5. April 1972 und in dem Widerspruchsschreiben gegen die vorläufige Dienstenthebung. Die Entlassung des Antragstellers mit dieser Begründung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 22 Abs. 1 DRiG eingeräumten Ermessens noch widerspricht sie dem Zweck dieser Ermächtigung (§ 114 VwGO). Um sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden, darf die zuständige Behörde den Richter auf Probe, anders als einen Beamten auf Probe (vgl. § 22 Abs. 2 BRRG; § 31 Abs. 1 BBG; § 42 Abs. ,1 HessBG) bis zu dem Ende des zweiten Jahres nach seiner Ernennung zu gewissen Terminen ohne Bindung an bestimmte Gründe entlassen (§22 Abs. 1 rrdG). Den Belangen des RI :ü t^rs und der Fürsorge- - 12 SB pflicht des Dienstherrn tragen die Beschränkung dieser Entlassungsmöglichkeit auf die beiden ersten Jahre nach der Ernennung, die Bindung an vier Termine und die Mitteilung sechs Wochen vor dem Entlassungstag Rechnung (§22 Abs* 1 und 5 DRiG). Im Übrigen hat hier das von der obersten Dienstbehörde zu wahrende öffentliche Interesse an der Qualität der Rechtste! ege und der Eignung ihrer Organe den Vorrang. Schon Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters auf Probe können daher in den beiden ersten Jahren seine Entlassung rechtfertigen, wenn sie eine ausreichende tatsächliche Grundlage haben. Sie müssen sich nicht unbedingt aus der dienstlichen Tätigkeit des Richters ergeben. Auch ein außerdienstliches Verhalten kann Zweifel an der Dienstfähigkeit des Richters begründen und deswegen seine Entlassung rechtfertigen. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Eingabe des Antragstellers an den Bundeskanzler und seine späteren Erklärungen dazu geeignet, den Verdacht auf eine geistige Störung und damit Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers zu erwecken. Diese tatsächliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nicht begründet ist die Rüge des Antragstellers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO) sei dadurch verletzt worden, daß seine angeblichen Erklärungen bei seiner Anhörung durch einen Sachbearbeiter des Ministeriums sm 5. April 1972 vom Berufv icht verwertet wor- den seien, obwohl er sich dazu nicht habe äußern können, Die Erklärungen, die der Antragsteller am 5.April 1972 abgegeben hat, sind im wesentlichen im Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 15. Juni 1972 wiedergegeben. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner sich in seinem Schriftsatz vom 24. Juli 1972 auf diese Erklärungen gestützt. Wegen ihres Inhalts ist dort auf Bl. 76 ff der Personalakten I p M 782 verwiesen. Dies ist der Aktenvermerk, den der Sachbearbeiter des Ministeriums über die Anhörung des Antragstellers angefertigt hat. Zwischen dem Inhalt dieses Vermerks und der Wiedergabe der Erklärungen des Antragstellers im Widerspruchsbescheid vom 15.Juni 1972 sowie in dem angefochtenen Urteil besteht kein Widerspruch. Die Personalakten haben sowohl dem Dienstgericht als auch dem Dienstgerichtshof Vorgelegen. Der Antragsteller und seine Bevollmächtigten hätten sie einsehen können. Die vom Dienstgerichtshof in dem angefochtenen Urteil bei der Wiedergabe der Erklärungen gebrauchten Formulierungen mögen nicht die des Antragstellers sein. Daß sie inhaltlich unrichtig seien, behauptet der Antragsteller nicht. Von der Erhebung der vom Antragsteller angebotenen Zeugenbeweise hat das Berufungsgericht mit Recht abgesehen. Seiner Begründung hierfür ist die Auffassung zu entnehmen, daß die Zweifel an der Dienstfähig-keit des Antragstellers auch dann nicht ausgeräumt wären, wenn die Beweisaufnahme seine tatsächlichen Behauptungen bestätigen würde. Damit hat das Berufungsgericht die Behauptungen, für die der Antragsteller Laugen benannt hat, als wai^* unterstellt. Seine Über- - 14 38 zeugung, daß dadurch der Verdacht auf eine geistige Störung des Antragstellers nicht ausgeräumt sei,liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist angesichts des Inhalts der Behauptungen des Antragstellers aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zu beanstanden« Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf nicht. Die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung hängt insbesondere nicht davon ab, daß der Antragsteller tatsächlich an einer geistigen Störung oder Erkrankung leidet und infolgedessen dienstunfähig ist. Es genügt, daß er, wie das Berufungsgericht fest st eilt, ein Verhalten gezeigt hat, das nach der Lebenserfahrung den Verdacht auf eine geistige Störung begründet. Ist dies der Fall, dann kann die Entlassung nach § 22 Abs.1 BRIG- auch gerechtfertigt sein, ohne daß mit Hilfe ärztlicher Sachverständiger geklärt worden ist, ob der Verdacht einer medizinischen Prüfung standhält. Ermessensfehlerhaft ist die Entlassung jedenfalls dann nicht, wenn der Richter auf Probe wie hier eine ärztliche Untersuchung verweigert. Er mag nicht verpflichtet sein, sich auf Anordnung seines Dienstvorgesetzten einer solchen Untersuchung zu unterziehen. Seinem Dienstherm ist es aber nicht verwehrt, ihn zu entlassen, wenn der Verdacht auf eine geistige Störung ohne ärztliche Untersuchung nicht auszuräumen ist. Daß dies hier zutrifft, hat der Dienstgerichtshof im Rahmen seiner tatrichterlichen Verantwortung rechtsfehlerfrei festge-steilt. 15 - Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie die Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung zu dem Gegenstand hat. Der Antrag, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, ist zulässig. Die Anfechtung einer vorläufigen Dienstenthebung ist zwar in der Aufzählung der dem Dienstgericht zugewiesenen Sachen (§50 HessRiG, § 78 DRiG) nicht genannt. Daraus folgt aber nicht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs (§ 71 Abs. 3 DRiG, § 126 Abs.1 BRRG, § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Das Verbot, die Dienstgeschäfte zu führen, kann als vorläufige Maßnahme in Betracht kommen, wenn die zuständige Behörde prüft, ob sie eine der in § 78 Nr. 4 c DRiG, § 50 Nr. 4 d HessRiG genannten Verfügungen erlassen kann oder muß. Die Anfechtung der vorläufigen Maßnahme kann jedoch nicht in einen anderen Rechtsweg verwiesen werden als die Anfechtung der endgültigen Verfügung. Auch sonst bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung entsprechend §§ 68 Abs. 1, 71 Abs. 1 HessRiG, §§ 68 ff VwGO keine Bedenken. Der Dienstgerichtshof hält die vorläufige Dienstenthebung eines Richters auf Probe in entsprechender Anwendung (§2 HessRiG) des § 74 HessBG für zulässig. § 35 DRiG, wonach einem Richter die Führung der Dienst-^aschäfte nur durch eine gerichtliche Entscheidung vor- jedoch nicht. - 16- 38 läufig untersagt werden könne, gelte nur für Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit. Nach § 74 HessBG könne der Di enstvor ge setzte einen Beamten vorläufig seines Dienstes entheben, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erforderten. Eine uneingeschränkte Anwendung dieser Vorschrift auf einen Richter auf Probe begegne allerdings wegen der richterlichen Unabhängigkeit und wogen der Unbestimmtheit des Begriffs "zwingende dienstliche Gründe" Bedenken. Ihre Anwendung sei aber in Verbindung mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO zu bejahen, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß es geboten sei, die Ernennung zu dem Richter auf Probe zurückzunehmen, die Rücknahme selbst jedoch erst nach weiteren Ermittlungen erfolgen könne. Der Richter auf Probe genieße anders als der Richter auf Lebenszeit nur eine beschränkte persönli-bhe Unabhängigkeit. Er könne ohne seine Zustimmung versetzt (§ 13 DRiG) und nach § 22 Abs. 1 DRiG auch ohne besonderen Grund entlassen werden. Dem Dienstherm müsse daher auch die Befugnis zustehen, einem Richter auf Probe, dessen Entlassung nach § 22 Abs. 1 DRiG möglich sei, bei berechtigten Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit zunächst bis zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen und zur Vermeidung von Nachteilen für die Öffentlichkeit die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit zu untersagen, ohne gezwungen zu sein, sich sofort für die Entlassung zu entscheiden. Dem ist im wesentlichen zuzustimmen. Die entsprechende Anwendung (§2 HessRiG) des § 74 HessBG auf Richter auf P-ebe widerspricht weder 17 - dem Hessischen Richtergesetz noch den für Richter im Landesdienst geltenden Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes. Die den Bestand des Richterverhältnisses auf Probe betreffenden Entscheidungen werden durch Verfügung der obersten Dienstbehörde getroffen (§§ 24 Abs. 2, 50 Hr. 4 d HessRiG, § 78 Nr. 4 d DRiG). Könnte die dafür zuständige Stelle, die Anlaß hat, die Notwendigkeit oder Zulässigkeit einer solchen Entscheidung zu prüfen, nicht die vorläufige Dienstenthebung anordnen, dann wären die Richter auf Probe insoweit besser gestellt als die Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit. Diesen kann in Verfahren, die den Bestand ihres Richterverhältnisses betreffen (§§ 18 Abs.3 19 Abs. 3, 21 Abs. 3, 30, 34 DRiG), die Rührung ihrer Amtsgeschäfte vorläufig untersagt werden (§ 35 DRiG). Zur Sicherung ihrer persönlichen Unabhängigkeit kann allerdings diese Anordnung ebenso wie die Entscheidung über den Bestand des Richterverhältnisses nur das Gericht treffen. Den Richtern auf Probe ist persönliche Unabhängigkeit nicht in gleichem Maße gewährleistet. Der Zulässigkeit von Verfügungen, die den Bestand ihres Richterverhältnisses betreffen (§ 78 Nr. 4 c DRiG, § 50 Nr. 4 d HessRiG) entspricht es, daß ihre vorläufige Dienstenthebung durch Verfügung der für ihre Entlassung zuständigen Behöra^ nicht ausgeschlossen ist. Auch im übrigen begegnet die Auffassung des Dienst gerichtshofs, die vorläufige Dienstenthebung sei rechtmäßig gewesen, im Ergebnis keinen durchgreifenden Bedenken. Nicht zuzustimmen ist dem Dienstgerichtshof nur in seiner Annahme, aus dem Wesen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse b iifci h e sich für den Antrag- IB 38 steiler die Pflicht ergeben, sich nach Weisung seines Dienstherrn ärztlich untersuchen zu lassen. § 51 Abs.1 Satz 3 HessBG begründet eine solche Pflicht nur für Beamte auf Lebenszeit bei Zweifeln über ihre Dienstfähigkeit. Diese Vorschrift gilt jedoch für Beamte und damit auch Richter auf Probe nicht. Der die Versetzung des Beamten auf Probe in den Ruhestand regelnde 5 55 HessBG erklärt in seinem Absatz 3 nur die §§ 52 bis 54 HessBG für entsprechend anwendbar. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofs über die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers beruht jedoch nicht auf der Annahme, der Antragsteller sei verpflichtet gewesen, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Dem Justizminister war es nicht verboten, den Antragsteller dazu aufzufordem. Es war, wie der Dienstgerichtshof feststellt, ein geeignetes Mittel, zur Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung, möglicherweise auch zugunsten des Antragstellers, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Fraglich ist nur, ob eine vorläufige Dienstenthebung und damit auch der Streit um ihre Rechtmäßigkeit nicht gegenstandslos werden, wenn die zuständige Behörde ihre endgültige, auf Beendigung des Richterverhältnisses gerichtete Entscheidung erläßt. In der Regel wird sie nunmehr die durch § 74 HessBG- geschützten Belange des Dienstherm dadurch wahren können, daß sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung anordnet. Es dürfte kaum zwingende dienstliche Gründe für «ine vorläufige Dienstenthebung (§74 Abs. 1 HessBG) geb^n, die nicht auch ein öffentliches Interesse oder eil? überwiegendes Interes-lat Iöö Dienstherm an der Se-forölgen Vollziehung etwa 19 - einer Entlassungsverfügung (§80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) begründen, mindestens soweit es um die Führung der Dienstgeschäfte geht. Widerspruch und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine vorläufige Dienstenthebung (§ 74 HessBG) haben ebenfalls auf schiebende Wirkung (§80 Abs. 1 VwGO). Diese kann nur durch eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO verhindert warden, die hier unter denselben» Voraussetzungen zulässig ist, wie bei einer Verfügung, durch die der Richter auf Probe entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt wird. Wenn nach und neben einer solchen Verfügung auch noch die vorläufige Dienstenthebung und ihre sofortige Vollziehung wirksam bliebe und im Streitfälle durch das Gericht geprüft werden müßte, wäre dies eine Häufung von Maßnahmen und Verfahren, deren Sinn nicht ohne weiteres einzusehen ist. Diese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Die Revision ist auf jeden Fall unbegründet. Ist die Anfechtung der vorläufigen Dienstenthebung durch die Entlassungsverfügung nicht erledigt worden, dann ist sie aus den vom Dienstgerichtshof im wesentlichen dargelegten Gründen nicht gelrechtfertigt. Hat die Entlassungsverfügung den Streit um die vorläufige Dienstenthebung erledigt, dann kann der Antrag, die vorläufige Dienstenthebung aufzuheben, schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. 20 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Ahs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt (§ 189 VwGO, § 14 GKG). Scharpenseel Pfeiffer Kreft Mayer Dr.Thumm