BGH · RiZ (R) 4/72 vom 16.01.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter-München vom 7. Juli 1972 aufgehoben, soweit der Antrag zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Dienstgericht für Richter-München zurückverwiesen. Dieser Mangel ist allein der Grund dafür, daß der Richter seit vielen Jahren in der Zahl der Erledigung von Streitfällen mit Abstand an letzter Stelle innerhalb des Gerichts steht und er in seiner Kammer die meisten Altfälle hat. Die in der periodischen Beurteilung 1965 erhoffte Steigerung des damals mit "ausreichend" bewerteten Diensteifers ist nicht eingetreten; vielmehr war ein Absinken zu beobachten. Der Antragsteller erhob Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, die Beurteilung und Später beantragte er in erster Linie festzustellen, daß das Dienstleistungszeugnis und der Widerspruchsbescheid als Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig seien und bat vorsorglich, den Rechtsstreit an das Bayerische Dienstgericht für Richter-München zu verweisen. Hauptantrag: Festzustellen, daß das Dienstleistungszeugnis vom 14.2.1968 und der Widerspruchsbescheid des Sozialgerichtspräsidenten in Augsburg vom 21.4.1970 unzulässig bzw. Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und zwar auch insoweit, als solche beim bisher mit der Sache befaßt gewesenen Verwaltungsgericht angefallen sind.” Mai 1971 wies das Dienstgericht die Feststellungsanträge zurück und verwies bezüglich des Hilfsantrages, die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg. Mit der Revision verfolgte der Kläger seine Anträge weiter mit dem zusätzlichen Hilfsantrag festzustellen, daß die mißbilligenden Äußerungen, Beanstandungen, Bemängelungen und Rügen sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis vom 14. Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hob das angefochtene Urteil auf und stellte die Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids fest, soweit das Zeugnis in dem Abschnitt MAllgemeine Würdigung der Persönlichkeit des Richters” den Satz enthält:”Im Vordergrund der Erörterung der Sachund Rechtslage steht meist das Bemühen, einer gerichtlichen Endentscheidung aus dem Wege zu gehen.” Ergebe sich im Prüfungsverfahren nach §§ 26, 78 Nr. 4 e DRiG, daß die Maßnahme der Dienstaufsichts nicht nach § 26 Abs. 2 DRiG unzulässig sei, so müsse das Dienstgericht auch prüfen, ob sie sachlich gerechtfertigt sei.1 Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Im weiteren Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter-München bot der Antragsteller eine Reihe von Be weisen an und bezeichnete die von ihm beanstandeten Punkte in der Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid. 1. festzustellen, daß die Rügen, Beanstandungen und Bemängelungen, soweit nicht bereits als unzulässig festgestellt, sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis vom 14. Juli 1972 hob das Dienstgericht das Dienstleistungszeugnis und den Widerspruchsbescheid insoweit auf, als in dem Zeugnis der Diensteifer des Antragstellers als mangelhaft beurteilt und ihm oft lückenhafte Sachaufklärung und Versäumnisse in der Vorbereitung der Streitfälle sowie im Aktenstudium vorgeworfen werden. Entscheidungsgründe Das Dienstgericht für Richter-München ist davon ausgegangen, daß es nach dem ersten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache auch zu entscheiden habe, soweit der Kläger Aufhebung der Beurteilung vom 14. Die Bewertung des Diensteifers des Klägers als mangelhaft sowie die Bemerkung, seine Verhandlungsführung verrate oft lückenhafte Sachaufklärung und Versäumnisse in der Vorbereitung der Streitfälle und im Aktenstudium seien nicht durch tatsächliche Angaben ausreichend nachgewiesen und könnten daher nicht als rechtmäßig anerkannt werden. Der Antrag festzustellen, daß die Rügen, Beanstandungen und Bemängelungen, soweit'hlcht bereits als unzulässig festgestellt, sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis und im Widerspruchsbescheid unzulässig seien, sei nicht, zulässig, da der Antragsteller insoweit seine Rechte durch Ge-staltungs- oder Leistungsklage (hier Anfechtungsklage) verfolgen könne (§43 Abs. 2 VwGO). gerecht angebrachte Prüflings antra g des Richters ist zulässig, wenn er sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht richtet mit der Behauptung, sie beeinträchtige seine Unabhängigkeit. Das Dienstgericht mußte infolgedessen prüfen, ob die angefochtene Maßnahme die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt und, wenn und soweit dies nicht der Fall ist, ob sie allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag ist begründet, wenn und soweit die angefochtene Maßnahme entweder die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt oder allgemein nicht rechtmäßig oder sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. Er hat Jedoch insoweit nicht etwa die gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags gerichtete Revision des Antragstellers zurückgewiesen, sondern hat auch insoweit das Urteil des Dienstgerichts München aufgehoben. Danach hätte das Dienstgericht, soweit es in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kam, die in dem Dienstleistungszeugnis enthaltene Kritik sei sachlich nicht begründet, die Unzulässigkeit der angegriffenen Maßnahmen feststellen müssen, Stattdessen hat es Teile des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Die Aufhebung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Gericht im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, Art. h6 Abs. 1 Nr. 4e, 67, 70 Abs.h BayRiG sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof kann jedoch insoweit das Urteil des Dienstgerichts auf die Revision des Antragstellers nicht aufheben und durch die dem Gesetz entsprechende Entscheidung ersetzen. Der Antragsteller greift mit der Revision das Urteil des Dienstgerichts nur insoweit an, als sein Antrag zurückgewiesen worden ist. Soweit der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil die Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids festgestellt und soweit das Dienstgericht weitere Teile dieser Maßnahmen aufgehoben hat, ist über das Prüfungsbegehren des Antragstellers abschließend zu seinen Gunsten entschieden. Vielmehr sind sie als ein einheitlicher Antrag aufzufassen, mit dem der Antragsteller im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4e , 67 BayRiG das Dienstleistungs Zeugnis und den Widerspruchsbescheid insgesamt anficht. Infolgedessen ist über den Antrag nur noch insoweit zu entscheiden, als das Dienstleistungszeugnis und der Widerspruchsbescheid bisher weder für unzulässig erklärt noch aufgehoben worden sind. Nur insoweit ist der Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung des Dienstgerichts mit der Revision angefochten. Wie der Senat aber in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache weiter ausgeführt hat, kann § 26 Abs. 1 und 2 DRiG nicht das allgemeine Verbot entnommen werden, in der Beurteilung des Richters auch seine spezifisch richterlichen Fähigkeiten, wie Rechtskenntnisse, Beherrschung der Rechtsanwendungstechnik, Judiz, zu bewerten. Ergibt sich in der neuen Verhandlung, daß das Dienstleistungszeugnis nicht deswegen fehlerhaft und damit unzulässig ist, weil es auf fälschlich beschränkten Beurteilungsgrundlagen beruht, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Unzulässigkeit und Aufhebung bestimmter Teile

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DienstgerichtDienstleistungszeugnisunzulässigBeurteilungausreichen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 3? 2036 004 IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 4/72 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Dr. Heinz B , Richter am Sozialgericht, straß eflfc Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Antragsgegner, Verfahrensbevollmächtigter: Vizepräsident Herbert f Bayer. Landessozialgericht, 9 wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 3? Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 16. Januar 1974 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel, den Vorsitzenden Richter am BundesSozialgericht Dr. Dapprich, den Richter am Bundessozialgericht Heyer und die Richter am Bundesgerichtshof Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichts für Richter-München vom 7. Juli 1972 aufgehoben, soweit der Antrag zurückgewiesen und über die Kosten des Verfahrens entschieden worden ist. In diesem Umfange wird das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Dienstgericht für Richter-München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller war seit dem 1. September 1961 Sozialgerichtsrat bei dem Sozialgericht Augsburg. Gemäß §§ 48 ff der Verordnung Uber die Laufbahnen der bayerischen Beamten vom 17. Oktober 1962 (LbV) (BayGVBl 1962, 251) stellte der Präsident des Sozialgerichts in den Jahren 1962, 1965 und 1968 dienstliche Beurteilungen über den Antragsteller aus. Die Beurteilungen von 1962 und 1965 wurden auf Einwendungen des Antragstellers in einzelnen Punkten abgeändert. Die Beurteilung vom 14, Februar 1968 ist Gegenstand dieses Verfahrens. Sie lautet auszugsweise: "Beurteilungsmerkmale nach § 50 Abs, 1 LbV: 1. Anlagen: befriedigend 2. Berufskenntnisse: ausreichend 3. Diensteifer: mangelhaft 4. Zuverlässigkeit: ausreichend 5. Verantwortungsfreudigkeit: ausreichend 6. Mündlicher Vortrag: ausreichend 7. Schriftliche Darstellung: befriedigend 8. Geschäftsgewandtheit: ausreichend 9. Organisationsfähigkeit: ausreichend Allgemeine Würdigung der Persönlichkeit des Richters nach § 50 Abs. 2 LbV: 1. Diplomvolkswirt mit guten volkswirtschaftlichen Kenntnissen. Technische Ausbildung und mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Elektrokleingeräte sowie Bankerfahrung. 2. Allgemeinbildung entspricht der guten Schulbildung. 3. Fortbildungsstreben beschränkt sich auf die Lösung des Jeweils zur Entscheidung anstehenden Rechtsproblems. 4. Gesundheitlich geeignet; wenige und nur kurz dauernde Krankheitsausfälle. 5. a) Verhalten gegenüber der Bevölkerung unauffällig; gegenüber Vorgesetzten und Gleichgestellten zurückhaltend"; zu nachgeordneten Dienstkräften teils distanziert, teils schroff, teils freundlich. b) Kaum Eigeninitiative; Neigung, Verantwortlichkeiten abzuschieben. 6. Im äußeren Auftreten entgegenkommend, verständnisbereit und aufgeschlossen erscheinender Richter, der offensichtlich bestrebt ist, positive Eindrücke zu erwecken. Im Grund aber eher unsicher. zurückhaltend und verantwortungsscheu. Sein Diensteifer ist mangelhaft. Dieser Mangel ist allein der Grund dafür, daß der Richter seit vielen Jahren in der Zahl der Erledigung von Streitfällen mit Abstand an letzter Stelle innerhalb des Gerichts steht und er in seiner Kammer die meisten Altfälle hat. Die in der periodischen Beurteilung 1965 erhoffte Steigerung des damals mit "ausreichend" bewerteten Diensteifers ist nicht eingetreten; vielmehr war ein Absinken zu beobachten. Die Verhandlungsführung erscheint geschickt; und erweckt den Eindruck des Eingehens auf die Anliegen der Rechtssuchenden. Bei genauer und fachkundiger Betrachtung verrät sie - wie auch anderweitige Beobachtungen ergeben - oft lückenhafte Sachaufklärung und Versäumnisse in der Vorbereitung der Streitfälle und im Aktenstudium. Im Vordergrund der Erörterung der Sach-und Rechtslage steht meist das Bemühen, einer gerichtlichen Endentscheidung aus dem Wege zu gehen. Die an Zahl verhältnismäßig wenigen Urteile sind im allgemeinen ordentlich aufgebaut, sprachlich einwandfrei und verständlich. Der Richter könnte bei seiner Veranlagung, seiner geistigen Wendigkeit und seinem wachen Intellekt mit mehr Fleiß und Verant wortungsgefühl und mit stärkerem persönlichen Einsatz mehr und besseres leisten. Gesamturteil nach § 51 Abs. 1 LbV: ausreichend." Den Widerspruch des Antragstellers wies der Präsident des Sozialgerichts durch Bescheid vom 21. April 1970 zurück. Der Antragsteller erhob Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Antrag, die Beurteilung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben. Später beantragte er in erster Linie festzustellen, daß das Dienstleistungszeugnis und der Widerspruchsbescheid als Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig seien und bat vorsorglich, den Rechtsstreit an das Bayerische Dienstgericht für Richter-München zu verweisen. Diesem vorsorglich gestellten Antrag entsprach das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 26. August 1970. Vor dem Dienstgericht stellte der Antragsteller folgende Anträge: HI. Hauptantrag: Festzustellen, daß das Dienstleistungszeugnis vom 14.2.1968 und der Widerspruchsbescheid des Sozialgerichtspräsidenten in Augsburg vom 21.4.1970 unzulässig bzw. nichtig seien. 1. Hilfsantrag: Festzustellen, daß der Widerspruchsbescheid des Sozialgerichtspräsidenten in Augsburg vom 21.4.1970 unzulässig bzw. nichtig sei. 2. Hilfsantrag: Die dienstliche Beurteilung vom 14.2.1968 und den Widerspruchsbescheid vom 21.4.1970 aufzuheben. 3. Vorsorglicher Hilfsantrag: Den Widerspruchsbescheid vom 21.4.1970 aufzuheben. 4. Höchstvorsorglich: Für den Fall, daß das Dienstgericht sich bezüglich der Aufhebungsanträge für sachlich unzuständig erklären sollte, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. II. Dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und zwar auch insoweit, als solche beim bisher mit der Sache befaßt gewesenen Verwaltungsgericht angefallen sind.” Durch Urteil vom 21. Mai 1971 wies das Dienstgericht die Feststellungsanträge zurück und verwies bezüglich des Hilfsantrages, die dienstliche Beurteilung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Augsburg. Mit der Revision verfolgte der Kläger seine Anträge weiter mit dem zusätzlichen Hilfsantrag festzustellen, daß die mißbilligenden Äußerungen, Beanstandungen, Bemängelungen und Rügen sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis vom 14. Februar 1968 und im Widerspruchsbescheid vom 21. April 1970 unzulässig seien. Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hob das angefochtene Urteil auf und stellte die Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids fest, soweit das Zeugnis in dem Abschnitt MAllgemeine Würdigung der Persönlichkeit des Richters” den Satz enthält:”Im Vordergrund der Erörterung der Sachund Rechtslage steht meist das Bemühen, einer gerichtlichen Endentscheidung aus dem Wege zu gehen.” Im übrigen verwies er das Verfahren an das Dienstgericht für Richter-München zurück. Er hielt den Rechtsweg zu den Dienstgerichten auch insoweit für gegeben, als der Antragsteller Aufhebung der Beurteilung und des Widerspruchsbescheids mit der Begründung verlangte, die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen und die zugrunde liegenden Feststellungen seien unrichtig. Ergebe sich im Prüfungsverfahren nach §§ 26, 78 Nr. 4 e DRiG, daß die Maßnahme der Dienstaufsichts nicht nach § 26 Abs. 2 DRiG unzulässig sei, so müsse das Dienstgericht auch prüfen, ob sie sachlich gerechtfertigt sei.1 Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers sei eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie Überschreite die ihr durch § 26 Abs. 1 und 2 DRiG gezogenen Grenzen nur mit dem im Urteilsausspruch wiedergegebenen Satz. Dieser Satz sei geeignet, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen. Im weiteren Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter-München bot der Antragsteller eine Reihe von Be weisen an und bezeichnete die von ihm beanstandeten Punkte in der Beurteilung und dem Widerspruchsbescheid. Er beantragte, 1. festzustellen, daß die Rügen, Beanstandungen und Bemängelungen, soweit nicht bereits als unzulässig festgestellt, sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis vom 14. Februar 1968 und im Widerspruchsbescheid vom 21. April 1970 unzulässig seien, 2. das Dienstleistungszeugnis und den Widerspruchs bescheid aufzuheben, 3. dem Beklagten auch die bei dem Verwaltungsgericht entstandenen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Mit Urteil vom 7. Juli 1972 hob das Dienstgericht das Dienstleistungszeugnis und den Widerspruchsbescheid insoweit auf, als in dem Zeugnis der Diensteifer des Antragstellers als mangelhaft beurteilt und ihm oft lückenhafte Sachaufklärung und Versäumnisse in der Vorbereitung der Streitfälle sowie im Aktenstudium vorgeworfen werden. Außerdem hob es das in dem Zeugnis enthaltene Gesamturteil "ausreichend” auf. Im übrigen wies es "die Klage” ab. Die Kosten hob es gegeneinander auf, ausgenommen die vor dem Verwaltungsgericht Augsburg entstandenen Kosten, die es dem Antragsteller auferlegte. 8 3? Mit der Revision verfolgt dieser seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist. Der Antragsgegner bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Dienstgericht für Richter-München ist davon ausgegangen, daß es nach dem ersten Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs in dieser Sache auch zu entscheiden habe, soweit der Kläger Aufhebung der Beurteilung vom 14. Februar 1968 und des Widerspruchsbescheids mit der Begründung verlange, die in der Beurteilung enthaltenen Bewertungen und die zugrunde liegenden Feststellungen seien unrichtig. Die Bewertung des Diensteifers des Klägers als mangelhaft sowie die Bemerkung, seine Verhandlungsführung verrate oft lückenhafte Sachaufklärung und Versäumnisse in der Vorbereitung der Streitfälle und im Aktenstudium seien nicht durch tatsächliche Angaben ausreichend nachgewiesen und könnten daher nicht als rechtmäßig anerkannt werden. Die Beurteilung der Anlagen, Berufskenntnisse, Verantwortungsfreudigkeit, des mündlichen Vortrags, der Geschäftsgewandtheit, Organisationsfähigkeit und des Bildungsstrebens des Klägers beruhten dagegen auf rein wertenden Beobachtungen des Sozialgerichtspräsidenten. Daß sie auf einem unrichtigen Sachverhalt beruhten, sei nicht anzunehmen. Die Beurteilung halte sich im Rahmen der allgemeingültigen Wertmaßstäbe. Es sei nicht erkennbar, daß sachfremde Erwägungen mitgewirkt hätten. Der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumte Beurteilungsspielraum sei eingehalten. Dies gelte auch für die rein wertende Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers zu den nach-geordneten Dienstkräften. Insoweit sei daher die Anfechtung der Deurteilung nicht berechtigt. Die tatsächlichen Angaber • :i der Beurteilung vom 1^*. Februar 1968, der Antragsteller stehe seit vielen Jahren in der Zahl der Erledigung von Streitfällen mit Abstand an letzter Stelle innerhalb des Gerichts, er habe in seiner Kammer die meisten Altfälle und die Zahl seiner Urtei?. sei verhältnismäßig gering, seien durch die beigebrachten statistischen Unterlagen belegt. Auch sie könnten daher nicht als unrechtmäßig aufgehoben werden. Da aber wesent-liehe Teile dfer angefochtenen Beurteilung hät*:en aufgehoben werden müssen, könne auch das Gesamturteil "aus-» * *# .reichend” nicht mehr richtig sein. Auch dieses sei daher aufzuheben. Der Antrag festzustellen, daß die Rügen, Beanstandungen und Bemängelungen, soweit'hlcht bereits als unzulässig festgestellt, sowie die sachlich unrichtigen Behauptungen im Dienstleistungszeugnis und im Widerspruchsbescheid unzulässig seien, sei nicht, zulässig, da der Antragsteller insoweit seine Rechte durch Ge-staltungs- oder Leistungsklage (hier Anfechtungsklage) verfolgen könne (§43 Abs. 2 VwGO). Die Revision wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Dienstgerichts über die Unzulässigkeit des Feststellungsantrags. Im Prüfungsverfähren nach §§ 26 Abs. 3» 78 Nr. 4e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4e BayRiG stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück (Art. 70 Abs. 4 BayRiG). Der formund frist- 10 3? gerecht angebrachte Prüflings antra g des Richters ist zulässig, wenn er sich gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht richtet mit der Behauptung, sie beeinträchtige seine Unabhängigkeit. Diese Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Antrags sind hier erfüllt. Das Dienstgericht mußte infolgedessen prüfen, ob die angefochtene Maßnahme die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt und, wenn und soweit dies nicht der Fall ist, ob sie allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag ist begründet, wenn und soweit die angefochtene Maßnahme entweder die Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt oder allgemein nicht rechtmäßig oder sachlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. BGHZ 42, 163, 170 f; 51, 280, 284 f). Auf diesen Grundsätzen beruht auch das erste Revisionsurteil in diesem Verfahren (BGHZ 57, 344). Der Bundesgerichtshof hat damals festgestellt, daß ein Satz in dem Dienstleistungszexagnis vom 14. Februar 1968 unzulässig ist, weil er die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen kann. Im Übrigen hat er ebenso wie das Dienstgericht München in seinem damals angefochtenen Urteil eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Antragstellers verneint. Er hat Jedoch insoweit nicht etwa die gegen die Zurückweisung des Feststellungsantrags gerichtete Revision des Antragstellers zurückgewiesen, sondern hat auch insoweit das Urteil des Dienstgerichts München aufgehoben. Er hat dazu ausgeführt, die durchweg allgemein gehaltene Kritik des Dienstleistungszeugnisses sei nicht schlechthin unzulässig. Es komme darauf an, ob sie sachlich begründet sei. Das habe das Dienstgericht München, an das insoweit das Verfahren zurückverwiesen sei, nachzuprüfen. 11 Danach hätte das Dienstgericht, soweit es in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kam, die in dem Dienstleistungszeugnis enthaltene Kritik sei sachlich nicht begründet, die Unzulässigkeit der angegriffenen Maßnahmen feststellen müssen, Stattdessen hat es Teile des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids aufgehoben. Dies war unzulässig. Die Aufhebung von Maßnahmen der Dienstaufsicht durch das Gericht im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, Art. h6 Abs. 1 Nr. 4e, 67, 70 Abs. h BayRiG sieht das Gesetz nicht vor. Der Bundesgerichtshof kann jedoch insoweit das Urteil des Dienstgerichts auf die Revision des Antragstellers nicht aufheben und durch die dem Gesetz entsprechende Entscheidung ersetzen. Der Antragsteller greift mit der Revision das Urteil des Dienstgerichts nur insoweit an, als sein Antrag zurückgewiesen worden ist. Mit der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Maßnahmen hat das Dienstgericht jedoch dem Antrag zu dem Teil entsprochen. Soweit der Bundesgerichtshof im ersten Revisionsurteil die Unzulässigkeit des Dienstleistungszeugnisses und des Widerspruchsbescheids festgestellt und soweit das Dienstgericht weitere Teile dieser Maßnahmen aufgehoben hat, ist über das Prüfungsbegehren des Antragstellers abschließend zu seinen Gunsten entschieden. Dabei ist es ohne Belang, daß nach dem Wortlaut des Antrags die völlige Aufhebung beider Maßnahmen und daneben die Feststellung ihrer Unzulässigkeit in fast allen Punkten verlangt wird. Es handelt sich dabei nicht um selbständige und getrennt zu beurteilende Sachanträge. Vielmehr sind sie als ein einheitlicher Antrag aufzufassen, mit dem der Antragsteller im Prüfungsverfahren nach §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4e DRiG, Art. 46 Abs. 1 Nr. 4e , 67 BayRiG das Dienstleistungs Zeugnis und den Widerspruchsbescheid insgesamt anficht. 12 3/* Den Inhalt der daraufhin vom Gericht zu treffenden Ent-Scheidung bestimmt Art. 70 Abs. 4 BayRiG. Infolgedessen ist über den Antrag nur noch insoweit zu entscheiden, als das Dienstleistungszeugnis und der Widerspruchsbescheid bisher weder für unzulässig erklärt noch aufgehoben worden sind. Nur insoweit ist der Antrag zurückgewiesen und die Entscheidung des Dienstgerichts mit der Revision angefochten. Die Revision ist begründet. Das Dienstgericht München hat, worauf der Antragsteller zutreffend hinweist, nicht geprüft, ob das Dienstleistungszeugnis deswegen fehlerhaft ist, weil infolge eines Rechtsirrtums nur Teilbereiche der Tätigkeit des Antragstellers beurteilt worden sind. In dem Widerspruchsbescheid des Sozialgerichtspräsidenten in Augsburg vom 21. April 1970 ist unter anderem ausgeführt, unzulässig sei die Erstreckung der dienstlichen Beurteilving auf den vom Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit im Sinne der §§ 25, 26 DRiG erfaßten Tätigkeitsbereich, denn er sei auch der Dienstaufsicht entzogen. Dieser Bereich sei aber von der periodischen Beurteilung ausgenommen worden. Beurteilungsgegenstand sei vielmehr die Art der Ausführung von Amtsgeschäften durch den Antragsteller gewesen. Richtig ist an diesen Erwägungen, daß die dienstliche Beurteilung keine, auch keine indirekten Weisungen für den Richter enthalten darf, wie er in Zukunft verfahren und entscheiden soll. Auch jeder psychologischen Einflußnahme, etwa in Form einer Kritik am Verhalten des Richters in bestimmten Einzelfällen, muß sich die Beurteilung insoweit enthalten. Wie der Senat aber in seinem ersten Revisionsurteil in dieser Sache weiter ausgeführt hat, kann § 26 Abs. 1 und 2 DRiG nicht das allgemeine Verbot entnommen werden, in der Beurteilung des Richters auch seine spezifisch richterlichen Fähigkeiten, wie Rechtskenntnisse, Beherrschung der Rechtsanwendungstechnik, Judiz, zu bewerten. Eine im Sinne eines solchen Verbots beschränkte Beurteilung würde dem Beurteilten und damit auch ihrem personalpolitischen Zweck nicht gerecht werden. Sie wäre sachlich nicht gerechtfertigt, weil sie auf einem unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt beruht. Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 1970 ist es nicht auszuschließen, daß in der dienstlichen Beurteilung vom 14. Februar 1968 die spezifisch richterlichen Fähigkeiten des Antragstellers infolge eines Rechtsirrtums nicht bewertet worden sind. Dies zu prüfen, ist Sache des Tatrichters, der dies bisher nicht getan hat. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil, soweit der Antrag zurückgewiesen worden ist, aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuweisen. Ergibt sich in der neuen Verhandlung, daß das Dienstleistungszeugnis nicht deswegen fehlerhaft und damit unzulässig ist, weil es auf fälschlich beschränkten Beurteilungsgrundlagen beruht, so wird weiter zu prüfen sein, ob die Unzulässigkeit und Aufhebung bestimmter Teile *•* 14 - nicht auch weiteren Einzelbewertungen die Grundlage entzieht, wie der Antragsteller geltend macht. Außerdem ist zu beachten, daß Unzulässigkeit und Aufhebung wesentlicher Teile des Zeugnisses zur Feststellung der Unzulässigkeit des ganzen Zeugnisses führen können. Ein Dienstleistungszeugnis soll Eignung, Befähigung und Leistung (§ 48 Abs. 1 Satz 1 BayLbV) des Beurteilten umfassend und in sich schlüssig bewerten. Dem wird ein Dienstleistungszeugnis, von dem wesentliche Teile unzulässig sind, nicht mehr gerecht. Falls der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung wiederum Beweisanträge stellt und das Gericht ihnen nicht entsprechen will, ist § 86 Abs. 2 VwGO zu beachten (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayRiG). Bei der Entscheidung, wer die durch Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts entstandenen Kosten zu tragen hat, ist die Vorinstanz zutreffend von der entsprechenden Anwendung des § 276 Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. BVerwGE 25, 299, 305) ausgegangen. Sie hat weiter geprüft, ob die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts verursachten Mehrkosten gleichwohl gemäß § 155 Abs. 5 VwGO dem Antragsgegnel* aufzuerlegen sind, weil sie durch sein Verschulden, nämlich eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung in dem Widerspruchsbescheid, entstanden sind. Dabei ist das Dienstgericht davon ausgegangen, daß kein Anlaß bestanden habe, in der Rechtsmittelbelehrung auch darauf hinzuweisen, daß mit der Behauptung, die richterliche Unabhängigkeit sei beeinträchtigt, das Dienstgericht für Richter angerufen werden könne. Insoweit kann das Vorbringen des Antragstellers erheblich sein, er 15 - habe schon im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, daß das Dienstleistungszeugnis seine Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Streitwert wird auf 2.000 DM festgesetzt. Scharpenseel Dr. Dapprich Heyer Mayer Dr.Thumm **»