BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Ri 2 (R) 4/70 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Sozialgerichtsrats JE^anz-Joseph S flHHHHV in R4H^traß<0|
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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gegen
den Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen
Antragsgegner,
- Verfahrenshevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. H. H. Dr. und M.
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 11. Juni 1971 durch die Senatspräsidenten Dr. Baldus,
Dr. Haueisen, Dr. Langkeit und Gerd Meyer sowie den Bundesrichter Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter in Celle vom 30. April 1970 - DGH 3/69 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Sozialgerichtsrat beim Sozialgericht in Lüneburg. Mit Disziplinarverfügung vom 3. März 1967 hatte der Antragsgegner gegen ihn die Disziplinarstrafe der Warnung verhängt. Der Niedersächsische Sozialminister hat diese Verfügung am 5. Juni 1967 auf Beschwerde des Antragstellers aufgehoben und ihm eröffnet, daß die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens beabsichtigt sei. Auf Ersuchen des Vertreters der Einleitungsbehörde erteilte der Antragsgegner zur Verwendung in dem Disziplinarverfahren am 19. Juli 1967 ein Dienstleistungszeugnis, das in den beiden ersten Ab-
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Sätzen allgemeine Angaben, im 4. Absatz für den Antragsteller günstige und im übrigen (Absatz 3 und ab Absatz 5) für ihn ungünstige Ausführungen enthielt.
Gegen dieses Zeugnis erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Oktober 1967 Widerspruch mit dem Begehren,
der Antragsgegner möge die Ausführungen in den ersten drei Absätzen sowie auf den Seiten 2 und 3 (d.h. ab Absatz 5) des Dienstleistungs-Zeugnisses streichen, diese Ausführungen aus den Personalakten einschließlich sämtlicher Personalnebenakten entfernen und auch für ihre Entfernung aus den Ermittlungsakten des Niedersächsischen Sozialministeriums sowie sämtlicher Akten, zu denen das Zeugnis, auch als vollständige oder teilweise Kopie, gekommen sei, Sorge tragen.
Nachdem der Antragsteller unter dem 29. Januar 1968 an die Erledigung erinnert hatte, richtete der Antragsgegner am 8. Februar 1968 folgende Verfügung an ihn:
"Das DienstleistungsZeugnis habe ich aufgehoben.
Den Herrn Niedersächsischen Sozialminister habe ich hiervon unterrichtet und um Rückgabe ersucht . "
Der Antragsteller erwiderte am 12. Februar 1968 u.a. folgendes:
"Ihre Verfügung vom 8. d.M. habe ich erhalten.
Mit der Aufhebung des Dienstleistungszeugnisses bin ich jedoch nicht einverstanden, da sie
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eine neue Beschwer für mich enthält. Diese Entscheidung entspricht auch nicht meinem Widerspruchshegehren. Ich bitte daher um Überprüfung Ihrer Entscheidung sowie notfalls um Erteilung eines förmlichen Bescheides auf meinen Widerspruch vom 5.10.1967.
Soweit Ihr Zeugnis von mir als unrichtig und unzulässig angegriffen worden ist, habe ich gegen eine Aufhebung der betreffenden Passagen nichts einzuwenden. Ob insoweit eine Berichtigung oder Aufhebung erfolgt, berührt meine Belange nicht.
Hingegen bin ich nicht damit einverstanden, daß das Dienstleistungszeugnis auch insoweit aufgehoben wird, als es mir günstige Angaben enthält. ...
Des weiteren bitte ich noch um eine ergänzende Nachricht darüber, ob Sie die von mir beanstandeten Stellen des Dienstleistungszeugnisses auch aus meinem Personalakten einschließlich sämtlicher Personalnebenakten entfernt und auch für ihre Entfernung aus sämtlichen Akten, zu denen sie, auch als vollständige oder teilweise Kopie, gekommen sind, Sorge getragen haben. Hierüber enthält Ihre Verfügung vom 8. d. M. keine Angaben. Daß mir die eventuelle bloße Rückgabe des Original-Zeugnisses durch den Herrn Niedersächsischen Sozialminister, die möglicherweise noch nicht einmal feststeht, nicht genügt, liegt ebenfalls auf der Hand.
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Hierauf erließ der Antragsgegner am 5. März 1968 folgenden Widerspruchsbescheid:
"Auf Ersuchen des Vertreters der Einleitungsbehörde vom 3-7.1967, eingegangen am 7.7.1967, habe ich am 19.7.1967 ein Zeugnis über Ihre Dienstleistungen erstattet. Mit Verfügung vom 8.2.1968 habe ich, wie Ihnen mitgeteilt, das Dienstleistungszeugnis aufgehoben, den Herrn Niedersächsischen Sozialminister hiervon unter-
richtet und um Rückgabe des Zeugnisses ersucht, Ihr mit dem Widerspruch verfolgtes Begehren auf Aufrechterhaltung eines Teils des Zeugnisses ist nicht begründet, da Sie keinen Anspruch auf eine dienstliche Beurteilung haben. Auch kann das Zeugnis nicht aus den Personalakten entfernt werden, weil es nicht zu den Personalakten genommen worden ist.
Der bei den hiesigen Handakten verbliebene Entwurf wird vernichtet werden, sobald dieser Bescheid Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Die in Ihrem Besitz befindliche Ablichtung des DienstleistungsZeugnisses wollen Sie nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit zu dem Zwecke der Vernichtung zurückreichen.
Gegen diese Entscheidung können Sie schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg, 314 Lüneburg, Hinden-burgstraße 23 a, erheben. Die Klage müßte innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides erhoben werden.”
Der Antragsteller leitete daraufhin am 11. April 1968 beim Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter in Celle das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ein mit dem Antrag,
gemäß §§ 26 Abs. 3 DRiG, 52 Nr. 1 NdsRiG festzustellen, daß das vom Antragsgegner am 19.7.1967 erstattete DienstleistungsZeugnis einschließlich seiner weiteren Aufbewahrung, auch als Entwurf, sowie der ihm vom Antragsgegner am 5.3.1968 erteilte Widerspruchsbescheid unzulässig seien, soweit er dies nachstehend darlege.
Dazu führte er aus, daß er sich durch die Angaben in den Absätzen 3 und 5 folgende in seiner richterlichen
Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe und begründete diese Auffassung näher.
In diesem Verfahren überreichte der Antragsgegner den Entwurf sowie das ihm vom Niedersächsischen Sozialminister zurückgegebene Original des Zeugnisses mit der Bitte um Rückgabe zu den Akten.
Außerdem erhob der Antragsteller gegen den Antragsgegner am 11. April 1968 Klage vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig, auswärtige Kammern Lüneburg. Dort beantragte er,
1. die Bescheide des Beklagten vom 8.2. und 5-3.1968 aufzuheben,
2. das vom Beklagten am 19-7-1967 erstattete DienstieistungsZeugnis aufzuheben mit Ausnahme des 1. und 4- Absatzes, wobei er insbesondere die Aufrechterhaltung von Absatz 4 begehre, sowie
5- den Beklagten zu verurteilten, das Originalzeugnis und den Zeugnisentwurf mit Ausnahme der nicht angefochtenen Absätze sofort bedingungslos zu vernichten, sobald diese Unterlagen ihm vom Dienstgerichtshof wieder zurückgegeben worden seien.
Das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ist durch Urteil des Dienstgerichts des Bundes vom 25- Juli 1969 - RiZ (R) 10/68 - (BGHZ 52, 287) rechtskräftig abge-schlossen worden mit dem Ergebnis, daß der dort gestellte Antrag zurückgewiesen wurde.
Daraufhin hat der Antragsteller in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht den Klageantrag zu 3) zurückgenommen und erklärt, er wende sich nur noch dagegen, daß der Antragsgegner das Dienstleistungszeugnis voll, also auch den günstigen Teil, aufgehoben habe, und daß der Antragsgegner im Widerspruchbescheid vom 5. März 1968 die Rückgabe der ihm, dem Antragsteller, überlassenen Zeugnisablichtung zu dem Zwecke der Vernichtung fordere.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 26. September 1969 hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage das Verfahren eingestellt und im übrigen durch Beschluß vom 29. September 1969 den Rechtsstreit auf Antrag des Antragstellers gemäß § 41 VwGO zuständigkeitshalber an den Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter verwiesen. Dieser hat durch Urteil vom 30. April 1970 den Antrag, soweit mit ihm die teilweise Aufrechterhaltung des Zeugnisses begehrt wurde, als unbegründet und, soweit er sich gegen die Rückforderung der Zeugnisablichtung richtete, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt mit dem Anträge,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 5. März 1968 aufzuheben, soweit in ihm dem Antragsteller auferlegt wurde, die in seinem Besitz befindliche Zeugnisablichtung an den Antragsgegner zurückzugeben (Abs. 3 Satz 2 des Bescheides), hilfsweise
den erwähnten Bescheid vom 5. März 1968 in vollem Umfang aufzuheben, weiter hilfsweise festzustellen,
daß der erwähnte Widerspruchsbescheid in dem
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im Hauptantrag wiedergegebenen Umfang unzulässig ist.
Der Antragsgegner hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe:
I.
Die vom Niedersächsischen Dienstgerichtshof zugelassene Revision ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist, wie der gestellte Antrag ergibt und der Antragsteller auch ausdrücklich erklärt hat, auf die Zurückweisung jenes Teils des im ersten Rechtszuge schließlich noch gestellten Antrages beschränkt, mit dem der Antragsteller sich gegen die Rückforderung der ihm überlassenen Zeugnisablichtung wandte. Im übrigen, d.h. soweit der Antragsteller die teilweise Aufrechterhaltung des Zeugnisses begehrte, ist das erstinstanzliche Urteil somit rechtskräftig geworden.
II.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof hat in dem Begehren des Antragstellers, soweit es hiernach Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, zutreffend den Antrag gesehen festzustellen, daß das in dem Widerspruchsbe-
scheid vom 5. März 1968 enthaltene Verlangen des Antragsgegners auf Rückgabe der dem Antragsteller überlassenen Zeugnisablichtung unzulässig sei. Es hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht behauptet habe, daß er durch die erbetene Rückgabe der in seinem Besitz befindlichen Ablichtung des Dienstleistungszeugnisses, die im übrigen erst für die Zeit nach Eintritt der Rechtsverbindlichkeit des Widerspruchsbescheides zu dem Zwecke der Vernichtung erbeten worden sei, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde.
Diese Behandlung des Antrages ist nicht ohne weiteres mit der vom Dienstgericht des Bundes in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 47, 275, 282; 51, 280,
285; 51, 363, 367; 52, 287, 291) vertretenen Auffassung vereinbar, daß § 26 Abs. 3 DRiG dem Richter gegenüber den Dienstaufsichtsbehörden einen umfassenden Rechtsschutz gewähre und damit den Dienstgerichten die nur in besonders liegenden Einzelfällen (z.B. Besoldungsfragen, vgl. BGHZ 46, 66) durchbrochene Befugnis gebe, .jedes Tätigwerden der Dienstaufsichtsbehörden gegenüber Richtern auf Antrag nachzuprüfen. Eine abschließende Erörterung dieser Frage erübrigt sich jedoch, da der Antrag jedenfalls unbegründet ist.
III.
1.) Die Ansicht des Antragstellers, die Rückforderung der Zeugnisablichtung sei schon deshalb unzulässig, weil sie erstmalig im Widerspruchsbescheid ausgesprochen worden sei, dieser aber keine neue Beschwer schaffen dürfe, ist unrichtig. Es genügt, auf § 79 Abs. 2 VwGO zu verweisen.
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2.) Die Rückforderung ist auch sachlich gerechtfertigt.
Nachdem der Streit über den Bestand des Zeugnisses durch die Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes BGHZ 52, 287 und das insoweit nicht angefochtene Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs vom 30. April 1970 im jetzigen Verfahren seinen Abschluß gefunden hat, ist die Aufhebung des Dienstleistungszeugnisses durch den Antragsgegner auch für den Antragsteller verbindlich geworden. Die Wirkung<fer Aufhebung besteht darin, daß das gesamte Zeugnis vollständig außer Kraft gesetzt ist und damit als nicht mehr vorhanden zu gelten hat. Diese Wirkung muß dadurch sichergestellt werden, daß jede weitere Verwendung des Zeugnisses, zu welchem Zweck und aus welchem Anlaß sie auch immer erfolgen könnte, ausgeschlossen wird. Das kann nicht schon durch einen bloßen Widerruf, sondern nur dadurch geschehen, daß alle vorhandenen Stücke beseitigt werden. Dementsprechend hat das Dienstgericht des Bundes schon in der Entscheidung BGHZ 52, 287, 296 anerkannt, daß der Antragsteller grundsätzlich einen Anspruch auf Vernichtung des Zeugnisses habe. Der Antragsgegner hat daher nunmehr für die vollständige Beseitigung des Zeugnisses zu sorgen. Damit ihm dies ermöglicht wird, hat der Antragsteller es - zutreffend - als selbstverständlichen Ausfluß der dem Niedersächsischen Sozialminister gegenüber den Richtern der Sozialgerichtsbarkeit obliegenden Fürsorgepflicht angesehen, daß dieser durch Rückgabe des zu dessen Akten eingereichten Zeugnisses an der Beseitigung mitwirkt.
Eine solche Mitwirkung an der vollständigen Unschädlichmachung des Zeugnisses muß aber auch vom Antragsteller verlangt werden. Die Verpflichtung hierzu ergibt sich aus
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dem Treueverhältnis, in dem er als Richter zu seinem Dienstherrn, dem Lande Niedersachsen, steht. Die Treuepflicht umfaßt die Verpflichtung des Antragstellers, auch seinerseits alles ihm Zumutbare zu tun, um die durch das Zeugnis zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten aufgetretenen Spannungen zu mindern und zu diesem Zweck seinen Teil zur gänzlichen Beseitigung des Zeugnisses beizutragen. Sie gebietet daher, daß der Antragsteller die ihm überlassene Ablichtung, nachdem mit der Aufhebung des Zeugnisses der Grund für die Überlassung weggefallen ist, entweder selbst vernichtet, wozu er sich bisher nicht bereitgefunden hat, oder zu dem Zwecke der Vernichtung zurückgibt.
Soweit das Dienstgericht des Bundes in der Entscheidung BGHZ 52, 287, 297 wegen der Herausgabe Zweifel geäußert hat, bezogen sich diese nicht auf die Verpflichtung des Antragstellers zur Rückgabe überhaupt, sondern nur auf den im damaligen Verfahren vom Antragsgegner vertretenen Standpunkt, daß die Vernichtung des Zeugnisses (Original und Entwurf) durch ihn erst erfolgen könne, wenn auch die Vernichtung der dem Antragsteller überlassenen Ablichtung sichergestellt sei.
Der Antrag, die Rückforderung der Zeugnisablich-tung für unzulässig zu erklären, ist danach jedenfalls unbegründet. Da ihm somit im Ergebnis zu Recht nicht stattgegeben worden ist, ist die Revision zurückzuweisen.
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XV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 DRiG.
Streitwert für das Revisionsverfahren: 1.000.— (eintausend) DM.
Baldus Haueisen Dr.Langkeit
Meyer
Mormann