Volltext der Entscheidung
Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes- hat am 14. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nobbe, die Richterin am Bundesgerichtshof SolinwStojVioviüwi;diev Richtern<my Bundesgerichtshofs er* Joeres und Prof. Dr. Kniffka und die Richterin am Bundesgerichtshof Mayen
beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 30. Januar 2002 wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Die Erinnerung ist unzulässig, weil dem Antragsteller die zur Vornahme einer wirksamen Prozeßhandlung erforderliche Prozeßfähigkeit fehlt.
Bei dem Antragsteller hat im Verlauf des Verfahrens über seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit eine querulatorische Entwicklung mit paranoiden Zügen stattgefunden, die letztlich zu seiner Prozeßunfähigkeit geführt hat. Diese bezieht sich nicht nur auf das durch Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - RiZ (R) 3/00 - rechtskräftig abgeschlossene Verfahren über die Versetzung in den Ruhestand. Auch im vorliegenden Prüfungsverfahren, in dem es um die Anfechtung der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ging, fehlte es dem Antragsteller, wie der Senat in seinem Beschluß vom 12. Dezember 2001 ausführlich dargetan hat, an der zur Revisionseinlegung erforderlichen Prozeßfähigkeit.
Nichts anderes gilt für die nunmehr eingelegte Erinnerung gegen den Kostenansatz. Der Antragsteller legt, wie sich insbesondere aus seinem Schriftsatz vom 17. März 2002 ergibt, auch insoweit ein Verhalten an den Tag, welches für Fälle krankhafter Querulanz kennzeichnend ist.
Im übrigen hätte die Erinnerung in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat im Beschluß vom 14. Mai 1984 - RiZ (R) 4/83 - mit ausführlicher Begründung entschieden hat, werden auch im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben. Auf diese Entscheidung, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß hat, wird Bezug genommen.
Kniffka
Mayen