BGH · RiZ (R) 3/99 vom 05.07.2000

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ErdmannSeiffertSolin-StojanovicBundesgerichtshofBegründung

Volltext der Entscheidung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic am 5. Juli 2000 beschlossen: Die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 22. Februar 2000 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Gründe: Der Senat hat im Beschluß vom 11. Mai 1984 (RiZ (R) 4/83) mit ausführlicher Begründung entschieden, daß im Prüfungsverfahren nach §§ 66, 80 DRiG Gerichtskosten in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 1 b GKG erhoben werden. Auf diese Entscheidung, die dem Antragsteller in Abschrift mitgeteilt worden ist, wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Antragstellers geben dem Senat keinen Anlaß, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Erdmann Siol Boetticher Seiffert Solin-Stojanovic