BGH · RiZ (R) 3/98 vom 04.05.1998

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung als Richter auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Juni 1951 geborene Antragsteller war von 1978 bis 1990 Vertragsrichter in der ehemaligen DDR und wurde danach als Richter beim Kreisgericht N.eingesetzt. September 1995 ordnete das Justizministerium die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Eignung mit Ablauf des 13. Dagegen hat der Antragsteller Klage zu dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Sch. erhoben mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung vom 26. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht R.durch einstimmigen Beschluß vom 27. März 1998 hat das Ministerium für Justiz die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 26. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 18. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Die Sicherstellung der geordneten Rechtspflege werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt belassen werde, denn er habe seit der Entlassungsverfügung im September 1995 beanstandungsfrei Recht gesprochen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung vom 26. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. März 1998 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Ministerium für Justiz es unterlassen hat, den Antragsteller vor dieser Entscheidung anzuhören. Die unterlassene Anhörung führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alles vorzubringen, was er gegen die Vollziehungsanordnung geltend machen will, wenn die Vollziehungsanordnung im übrigen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Auch nach Auffassung des Dienstgerichts des Bundes hat das Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, hinter dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurückzutreten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Revision erhobene Rüge, der Dienstgerichtshof habe unzulässigerweise ohne vorherige Ankündigung durch Beschluß entschieden, wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet und deshalb eine Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt mithin allein davon ab, ob das vom Ministerium für Justiz verfolgte öffentliche Interesse an der baldigen Vollziehung der Entlassung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Kann sich die Behörde - wie hier -bei der Vollziehungsanordnung auf eine zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidung berufen, obliegt es dem Antragsteller, Umstände darzutun, die ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen (BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 57 m.w.Nachw. Der Antragsteller habe sich in seiner Arbeit als "unzuverlässig" gezeigt, er werde den Mindestanforderungen, die an einen Richter zu stellen sind, nicht gerecht (vgl. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Richterverhältnis auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Erweist sich damit die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung als berechtigt, kommt es auf die weitere Frage, inwieweit fiskalische Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, nicht an. § 13 Abs. 1 GKG war der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen (BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschl.

Schlagwörter

VwGOEntlassungsverfügung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 3/98 BESCHLUSS vom 4. Mai 1998 in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung als Richter auf Probe hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 4. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Lepa, Dr. Brüning, Dr. Siol und Nobbe beschlossen: I. Der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 1995 wird zurückgewiesen. II. Die Kosten dieses Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. III. Der Gegenstandswert für dieses Verfahren wird auf 20.638,47 DM festgesetzt. Gründe: I. 1. Der am 15. Juni 1951 geborene Antragsteller war von 1978 bis 1990 Vertragsrichter in der ehemaligen DDR und wurde danach als Richter beim Kreisgericht N. eingesetzt. Am 14. November 1991 wurde er als Richter auf Probe in den Landesdienst des Landes M. übernommen. In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu dem 30. Juni 1994 war er bei der Kammer für Sozialrecht des Kreisgerichts N., später beim Sozialgericht N. und zwischenzeitlich - vom 4. Januar 1993 bis 31. März 1993 - beim S. Landessozialgericht tätig. Mit 3 Wirkung vom 1. Juli 1994 wurde er an das Landgericht N. abgeordnet. 2. Mit Verfügung vom 26. September 1995 ordnete das Justizministerium die Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen mangelnder fachlicher Eignung mit Ablauf des 13. November 1995 an. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers wies es mit Bescheid vom 24. Juni 1996 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage zu dem Dienstgericht für Richter beim Landgericht Sch. erhoben mit dem Antrag, die Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 und den Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1996 aufzuheben. Das Dienstgericht hat den Antrag durch Urteil vom 29. November 1996 zurückgewiesen. Es hat den Antragsteller aufgrund der vorliegenden Beurteilungen für das Richteramt für nicht geeignet gehalten. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht R. durch einstimmigen Beschluß vom 27. November 1997 zurückgewiesen. Über die zugelassene Revision des Antragstellers zu dem Dienstgericht des Bundes ist noch nicht entschieden. Mit Bescheid vom 18. März 1998 hat das Ministerium für Justiz die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 angeordnet und ihm bis zu dem rechtskräftigen Abschluß des Entlassungsverfahrens vorläufig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 2/3 seiner bisherigen Dienstbezüge belassen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung sei nunmehr sowohl im besonderen öffentlichen Interesse einer geordneten Rechtspflege als auch aus fiska- 4 lischen Gründen geboten. Mit einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers würde die ganz erhebliche Gefahr weit überdurchschnittlicher Fehlleistungen einhergehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 18. März 1998 Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wendet sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid. Er trägt u.a. vor: Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung bestehe nicht. Die Sicherstellung der geordneten Rechtspflege werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amt belassen werde, denn er habe seit der Entlassungsverfügung im September 1995 beanstandungsfrei Recht gesprochen. Grob fehlerhafte Entscheidungen, die seine Ungeeignetheit dokumentiert hätten, seien in dieser Zeit nicht festzustellen. Im übrigen hätte der Antragsteller vor Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung gehört werden müssen. 5 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Rechtsmittel gegen die Entlassungsverfügung vom 26. September 1995 wiederherzustellen . Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26. September 1995 zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die Schriftsätze vom 25. März 1998 (Antragsteller) und vom 28. April 1998 (Antragsgegner) Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. 1. Die Anordnung des Sofortvollzuges durch den Bescheid vom 18. März 1998 ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Ministerium für Justiz es unterlassen hat, den Antragsteller vor dieser Entscheidung anzuhören. Dabei kann die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage offenbleiben, ob der Betroffene vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde in - direkter oder analoger - Anwendung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 VwVfG (oder der entsprechenden Bestimmungen in den Verwaltungs- 6 Verfahrensgesetzen der Länder) anzuhören ist (vgl. hierzu Redecker/v. Oertzen, VwGO 12. Aufl. § 80 Rdn. 27 m.w.Nachw.). Die unterlassene Anhörung führt nicht ohne weiteres zur Aufhebung, weil der Antragsteller die Möglichkeit hat, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO alles vorzubringen, was er gegen die Vollziehungsanordnung geltend machen will, wenn die Vollziehungsanordnung im übrigen sachlich gerechtfertigt ist (vgl. Kopp VwGO 10. Aufl. § 80 Rdn. 79; BayVGH, BayVBl. 1988, 369). Anhörungsfehler bleiben folgenlos, wenn die Berücksichtigung des Vortrags, der bei ordnungsgemäßer Anhörung erbracht worden wäre, zu keiner anderen Entscheidung in der Sache geführt hätte. So liegt es hier. 2. Der Antragsteller bringt mit seiner Antragsschrift nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Auch nach Auffassung des Dienstgerichts des Bundes hat das Interesse des Antragstellers, bis zur Beendigung des Entlassungsverfahrens im Dienst zu bleiben, hinter dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung zurückzutreten. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die ange-fochtene Entlassungsverfügung nicht fristgerecht ergangen oder sonst offensichtlich rechtswidrig ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die mit der Revision erhobene Rüge, der Dienstgerichtshof habe unzulässigerweise ohne vorherige Ankündigung durch Beschluß entschieden, wegen Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) begründet und deshalb eine Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof geboten ist. Dies allein könnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigen. 7 Für diesen Fall ist zu prüfen, wie der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung voraussichtlich endgültig ausgehen würde (vgl. BVerwG VerwRspr. Bd. 18 (1967) Nr. 95). Eine dem Antragsteller günstige Prognose kann derzeit nicht gestellt werden. Die Entscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hängt mithin allein davon ab, ob das vom Ministerium für Justiz verfolgte öffentliche Interesse an der baldigen Vollziehung der Entlassung das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt. Kann sich die Behörde - wie hier -bei der Vollziehungsanordnung auf eine zu ihren Gunsten ergangene Gerichtsentscheidung berufen, obliegt es dem Antragsteller, Umstände darzutun, die ein Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung als gleichwohl überwiegend erscheinen lassen (BVerwG, Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 57 m.w.Nachw. - st.Rspr.). Solche Gründe hat der Antragsteller nicht dargetan. In der Vollziehungsanordnung weist der Antragsgegner zutreffend daraufhin, daß die erhebliche Gefahr von Fehlleistungen bestehe, wie sich insbesondere der letzten, der Entlassung des Antragstellers vorausgehenden Beurteilung des Präsidenten des Landgerichts N. vom 21. August 1995 entnehmen lasse. Der Antragsteller habe sich in seiner Arbeit als "unzuverlässig" gezeigt, er werde den Mindestanforderungen, die an einen Richter zu stellen sind, nicht gerecht (vgl. hierzu z.B. Finkelnburg vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren 3. Aufl. Rdn. 587). Dagegen bringt der Antragsteller nichts Erhebliches vor. Er beruft sich lediglich darauf, daß er nach der Entlassungsverfü- 8 gung einwandfreie Arbeit geleistet habe. Ob das zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes kommt es für die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus einem Richterverhältnis auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Umstände, die erst danach eingetreten sind, sind grundsätzlich unbeachtlich (Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 10. Juli 1996 - RiZ (R) 3/95, DRiZ 1996, 454 m.w.Nachw.). Das gilt auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg RiA 79/56). Erweist sich damit die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung als berechtigt, kommt es auf die weitere Frage, inwieweit fiskalische Interessen bei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 80 Rdn. 50 m.w.Nachw.). Gemäß § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG war der Streitwert für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen (BGH - Dienstgericht des Bundes, Beschl. v. 31. Januar 1994 -AR (Ri) 2/93). Erdmann Lepa Brüning Siol Nobbe