BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ HfU 3/88
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Peter zur
Antragstellers,
gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatsministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 16. August 1988 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter München vom 11. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Kaufbeuren. In den Jahren 1983 und 1984 war ihm auch die Bearbeitung von Zivilsachen an der Zweigstelle Füssen zugeteilt. In der Sache C 301/83 wiesen die Rechtsanwälte M^H^ und im Schriftsatz vom 18. Januar 1984 darauf hin, daß
"in den vergangenen Monaten im Zivilreferat des erkennenden Richters mit ganz kleinen Ausnahmen nicht mehr terminiert" worden und es außerdem für sie überraschend sei, "daß auch im neuen Jahr weiterhin bis März keine Terminierung möglich sei". Sie würden darin praktisch "einen Stillstand der Rechtspflege im fraglichen Referat von knapp einem halben Jahr" sehen und bäten zu bedenken, ob ein solcher Zustand angemessen sei. Hierauf erwiderte der Vertreter des in Urlaub befindlichen Antragstellers mit Schreiben vom 24. Januar 1984 u.a., "daß es möglicherweise im Jahre 1984 überhaupt nicht zu der Durchführung eines Termins kommen kann, da dem Kollegen ... (Antragsteller) durch den Direktor des Amtsgerichts ... für Zivilsitzungen im Jahre 1984 kein Sitzungstag zugeteilt worden ist"; weiter heißt es in dem Schreiben, "einen etwaigen Stillstand der Rechtspflege 1984 sehe ich nicht durch einen ... Richter (der Zweigstelle), sondern durch die Justizverwaltung verursacht, die nicht in der Lage ist, entsprechend organisatorische Maßnahmen die Sitzungssäle betreffend durchzuführen". Nach dieser Antwort schrieben die Rechtsanwälte am 30. Januar 1984 - unter Beifügung von Ablichtungen des vorerwähnten Schriftwechsels -u.a. an den Präsidenten des Landgerichts Kempten und den
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Präsidenten des Oberlandesgerichts München, daß im Referat des Antragstellers "seit Oktober 1983, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Zivilrechtsstreite mehr terminiert wurden"; zugleich baten sie "im Interesse der Rechtspflege möglichst rasch durch geeignete Maßnahmen für einigermaßen geordnete Verhältnisse bei der Zweigstelle Füssen des Amtsgerichts Kaufbeuren zu sorgen". Hierauf beauftragte der Präsident des Landgerichts Kempten am 1. Februar 1984 fernmündlich den Direktor des Amtsgerichts, detailliert über den Stand des Referats des Antragstellers zu berichten. Dieser überprüfte das Referat noch am selben Tag unter Mitwirkung seines Geschäftsleiters und von zwei Rechtspflegern der Zweigstelle Füssen. Es wurden Eingang, Erledigung, Terminierung und Stand der einzelnen Verfahren aufgelistet und die Listen an den Landgerichtspräsidenten weitergeleitet. Von der Anordnung und Durchführung der Prüfung sowie deren Ergebnis hat der Landgerichtspräsident den Antragsteller nicht unterrichtet.
Der Antragsteller will von der Prüfung seines Richterreferats "sichere Kenntnis" erst wenige Tage vor dem 17. Januar 1986 erhalten haben. Er sieht in der Prüfung einen unzulässigen Eingriff in seine richterliche Unabhängigkeit. Mit Schreiben vom 9. Juni 1986 hat er beim Präsidenten des Oberlandesgerichts München gegen Anordnung und Durchführung der Prüfung vom 1. Februar 1984 Widerspruch eingelegt. Dieser hat den Rechtsbehelf mit Bescheid vom 6. März 1987 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat in dem vorliegenden Prüfungsver-fahren beantragt, "die Anordnung, Durchführung und Geheimhaltung der Sondergeschäftsprüfung vom 1. Februar 1984 für unzulässig zu erklären". Für eine Prüfung während seines Urlaubs habe keine Notwendigkeit bestanden, zu demal der Landgerichtspräsident auf Grund der von ihm bewilligten Beurlaubungen gewußt habe, daß der Antragsteller im letzten Quartal 1983 rund zwei Monate und im 1. Quartal 1984 vom 20. Januar bis 22. Februar vom Dienst befreit und damit nicht in der Lage gewesen sei, Zivilsachen in ausreichender Zahl zu terminieren. Zu beanstanden sei außerdem die Mitwirkung von drei Rechtspflegern bei der Prüfung sowie deren Verheimlichung einschließlich ihrer Ergebnisse vor dem Antragsteller. Insgesamt sei damit ein Druck auf seine richterliche Tätigkeit ausgeübt worden; er habe nicht mehr frei über die Reihenfolge der zu seinem Referat gehörenden Zivilund Bußgeldverfahren entscheiden können.
Demgegenüber meint der Antragsgegner, daß die Sondergeschäftsprüfung vom 1. Februar 1984 aus triftigem Grund angeordnet worden sei und sie außerdem die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt habe.
Das Bayerische Dienstgericht für Richter München hat - unter Abweisung des Antrags im übrigen - die Unterlassung der nachträglichen Mitteilung von Anlaß, Durchführung und Ergebnis der Geschäftsprüfung vom 1. Februar 1984 für unzulässig erklärt. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller den abgewiesenen Teil seines Antrags weiter.
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Hilfsweise beantragt er, den "Prüfungsantrag als schon unzulässig" (also nicht wie vom Dienstgericht teilweise als unbegründet) zurückzuweisen.
Entscheiduncrscrründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Nach Art. 73 Abs. 1 BayRiG gelten für das Prüfungsverfahren nach Art. 57 Abs. I Nr. 4 e (Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG) die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Demnach hat dem Prüfungsverfahren grundsätzlich ein Vorverfahren vorauszugehen (vgl. § 68 Abs. 1 VwGO). Auf Grund des Widerspruchs des Antragstellers vom 9. Juni 1986 gegen die Geschäftsprüfung vom 1. Februar 1984 hat ein solches hier stattgefunden. Nicht unzweifelhaft könnte allerdings sein, ob der Antragsteller den Widerspruch rechtzeitig eingelegt (vgl. §§ 70, 58 VwGO sowie Eyermann/Fröhler VwGO 9. Aufl. S 58 Rn. 21 und S 70 Rn. 7), insbesondere wann er Kenntnis von dem Inhalt des in seiner Revisionsbegründung auszugsweise zitierten Schriftwechsels vom 6./13. Februar 1984 zwischen seinem Urlaub svertreter und dem Direktor des Amtsgerichts Kaufbeuren wegen der Prüfung vom 1. Februar 1984 erlangt hat. Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Sollte nämlich der Widerspruch des Antragstellers verspätet eingegangen sein, so würde das der Zulässigkeit und der sachlichen Erörterung des Prüfungsantrags
nicht entgegenstehen, weil der Präsident des Oberlandesgerichts München den Rechtsbehelf sachlich verbeschieden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Oktober 1982 - 2 C 4.80, BayVBl. 1983, 311 und BSG, Urt. v. 12. Oktober 1979 - 12 RK 19/78, MDR 1980, 699/700 jeweils m.w.N.; vgl. ferner Redeker/von Oertzen VwGO 8. Aufl. § 70 Anm. 7 f.; a.M. Eyermann/Fröhler a.a.O. § 70 Rn. 5 sowie Kopp VwGO 7. Aufl. § 70 Rn. 9).
II. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Durchführung dienstordnungsrechtlicher (disziplinarrechtlicher) Vorermittlungen nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG angefochten werden (Urt. v. 22. Juli 1980 - RiZ - R -2/80, LM § 26 DRiG Nr. 20 = DRiZ 1980, 467 f.). Dieser Grundsatz steht jedoch der Zulässigkeit des noch im Streit befindlichen Teils des Prüfungsantrags nicht entgegen. Gewiß hat das Schreiben der Rechtsanwälte Mflfl^^und B^^^vom 30. Januar 1984 zu einem - bisher nicht abgeschlossenen -Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller geführt. Grundlage dieses Verfahrens ist jedoch die Geschäftsprüfung seines Richterreferats, welche der Präsident des Oberlandesgerichts München und dessen Personalreferent am 9. Februar 1984 in Unkenntnis der Prüfung vom 1. Februar 1984 durchgeführt haben und die hiernach von dem Oberlandesgerichtspräsidenten vorgenommenen weiteren Ermittlungen. Hingegen besteht kein Anhalt dafür, daß die Prüfung vom 1. Februar 1984 bereits den Charakter disziplinarrechtlicher Vorermittlungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 BayDO gehabt hat. Selbst der Antragsteller hat sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor dem Richterdienstgericht vorgetragen, daß "die angefochtene
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Maßnahme nicht als Teil der durchgeführten disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gedacht, ausgeführt und zu den Vorermittlungsakten Bl. 68/84 gelangt war". Daß er erstmals in der Revisionsbegründung die Prüfung vom 1. Februar 1984 in einem anderen Licht sieht, vermag an alledem nichts zu ändern.
III. 1. Nach Ansicht des Richterdienstgerichts hat die Anordnung und Durchführung der Prüfung vom 1. Februar 1984 die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt. Darin habe weder eine irgendwie geartete Einflußnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidungen noch sonst der Versuch gelegen, ihn anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben. Die Zulässigkeit der Prüfung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es sich um eine Sonderprüfung gehandelt habe und diese zu einem Zeitpunkt vorgenommen worden sei, in welchem sich der Antragsteller in Urlaub befunden habe. Durch das Schreiben der Rechtsanwälte und B^^vora
30. Januar 1984 habe ein besonders wichtiger Anlaß für eine Sonderprüfung des Referats des Antragstellers Vorgelegen.
Der Vorwurf, daß in seinem Referat seit Oktober 1983 - von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen - keine Zivilrechtsstreite mehr terminiert wurden, sowie die damit verbundene Bitte, im Interesse der Rechtspflege möglichst rasch durch geeignete Maßnahmen für einigermaßen geordnete Verhältnisse bei der Zweigstelle Füssen des Amtsgerichts Kaufbeuren zu sorgen, habe ein dringender Anlaß für den unmittelbaren Dienstvorgesetzten sein können, sich auch ohne Wissen des Antragstellers durch die bei der Sonderprüfung vorgenommenen Auflistungen ein konkretes Bild über den derzeitigen Stand seines
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Richterreferats zu verschaffen und zu beurteilen, ob und welche dienstaufsichtlichen Maßnahmen bei dessen Rückkehr aus dem Urlaub zu ergreifen seien. Ohne Belang sei insoweit, daß der Landgerichtspräsident auf Grund der durch die Prüfung erlangten Kenntnisse letztlich keine dienstaufsichtlichen Maßnahmen vorgenommen und von den vorausgegangenen häufigen Verhinderungen des Antragstellers gewußt habe, da nur die bei der Sonderprüfung gewonnenen Erkenntnisse die Grundlage für weitere Entschließungen hätten bilden können. Schließlich sei die beanstandete Maßnahme auch nicht deshalb unzulässig gewesen, weil bei der vom Landgerichtspräsidenten angeordneten listenmäßigen Erfassung der im Referat des Antragstellers vorhandenen Verfahren und derem jeweiligen Bearbeitungszustand, also bei einer nicht wertenden Tätigkeit, Beamte des gehobenen Dienstes mitgewirkt hätten.
2. Die Revision greift diese Ausführungen ohne Erfolg
an.
Entgegen ihrer - nicht näher begründeten - Ansicht lassen die Darlegungen des Richterdienstgerichts hinreichend sicher erkennen, welchen Sachverhalt es seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.
Die Rüge, der Tatbestand des angefochtenen Urteils gebe ganz wesentliche Tatsachen nicht wieder, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Tatbestand des angefochtenen Urteils der Vorschrift des § 117 Abs. 3 VwGO nicht entspricht oder andere Verfahrensbestimmungen verletzt. Überdies hätte es dem Antragsteller frei
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gestanden, wegen der von ihm angenommenen Auslassungen eine Berichtigung des Tatbestands nach § 119 Abs. 1 VwGO zu beantragen. Ferner hat die Revision nicht dartun können, wieso sich bei Berücksichtigung der von ihr vermißten Tatsachen (tagesgenaue Angabe der Beurlaubungen des Antragstellers im letzten Quartal 1983; Änderungen im Referat des Antragstellers durch die Geschäftsverteilung 1984; Kenntnis des Landgerichtspräsidenten von diesen Gegebenheiten; fehlende Neuverteilung des Sitzungssaals der Zweigstelle Füssen für 1984) irgendein Anhalt für die Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die Anordnung und Durchführung der Prüfung seines Richterreferats am 1. Februar 1984 ergeben haben soll.
Insoweit gibt der von der Revision vorgenomraene Vergleich der Verfahrensweise des Präsidenten des Oberlandesgerichts München bei seiner Geschäftsprüfung am 9. Februar 1984 mit derjenigen des Landgerichtspräsidenten bei der streitigen Prüfung ebenfalls nichts her. Daß sich der Landgerichtspräsident einen sofortigen umfassenden Überblick über den Stand des Richterreferats des Antragstellers verschaffen wollte, ist bei dem Inhalt des Schreibens der Rechtsanwälte und B^^ vom 30. Januar 1984 nicht zu
beanstanden, zu demal die beiliegende Ablichtung des Schreibens des Urlaubsvertreters des Antragstellers vom 24. Januar 19J34 deutlich machte, daß es bei der Abhaltung von Terminen in Zivilsachen im Referat des Antragstellers offenbar ganz erhebliche Schwierigkeiten gab, die ein unverzügliches abhelfendes Eingreifen erforderlich machen konnten. Auch brauchte der Landgerichtspräsident die Prüfung vom 1. Februar 1984
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nicht persönlich durchzuführen. Vielmehr konnte er damit den Direktor des Amtsgerichts Kaufbeuren, also einen Richter, beauftragen (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 11. Juni 1971 - RiZ - R - 3/70, DRiZ 1971, 317, 318). Auch berührt es nicht schon die Unabhängigkeit eines Richters, wenn der Dienstvorgesetzte im Rahmen einer Geschäftsprüfung einen Beamten des gehobenen Dienstes mit statistischen Erhebungen oder - wie hier - mit der listenmäßigen Erfassung bestimmter Verfahrensdaten beauftragt (vgl. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 18. August 1987 - RiZ - R - 2/87, NJW 1988, 418, 419). Nicht zuzustimmen ist der Ansicht der Revision, daß es insoweit einen Unterschied machen soll, ob der Dienstvorgesetzte wegen des nicht besonders großen Umfangs derartiger Arbeiten diese persönlich hätte vornehmen können. Abgesehen davon, daß sich dadurch unlösbare Abgrenzungsprobleme ergeben können, außerdem ein solcher Fall hier nicht anzunehmen ist, ist es nicht einsichtig, weshalb es die Stellung eines Richters beeinträchtigen soll, wenn der Dienstvorgesetzte bei der Prüfung eines Richterreferats nichtrichterliche Hilfskräfte zuzieht, die nach seinen Anweisungen ohne eigene Wertungsbefugnisse lediglich bestimmte Daten ermitteln und listenmäßig erfassen sollen. Wenig glücklich erscheint allerdings, daß als Hilfskräfte zwei Rechtspfleger der kleinen Zweigstelle Füssen bei der Prüfung des Referats eines Richters eingesetzt worden sind, der vorwiegend an der Zweigstelle tätig gewesen ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahrer vor dem Richterdienstgericht auf 6.000 DM und für den Revisionsrechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 GKG).
Ruß Bauer Macke
Gollwitzer
Meyer-Goßner