2037 001
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 3/85 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
Verkündet am: 25# Februar 1986 Pohl
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
des Richters auf Probe (Staatsanwalts)
Helmut Josef
Bm^pStraße
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Antragstellers,
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz, ■Straß«
Antragsgegner,
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich,
Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 29. April 1985 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Antragsteller.
Von Rechts wegen
T a t b e s t and
I. Der 1950 geborene Antragsteller hat 1978 die Erste und 1982 die Zweite Juristische Staatsprüfung jeweils mit der Note "befriedigend” abgelegt. Er war vom 6. Juli 1982 bis zu dem 5. Januar 1984, dem Tage der - von ihm angefochtenen - Entlassung, Richter auf Probe im rheinland-pfälzischen Justizdienst. In dieser Zeit war er der Staatsanwaltschaft Mainz zur Dienstleistung zugewiesen; vom Tage seines Dienstantritts bis Ende August 1983 war er bei der Landeszentralstelle für Wein- und LebensmittelstrafSachen eingesetzt, ab Ende August 1983 in einem Dezernat für Jugendstrafsachen.
Am 26. Juli 1983 beschlagnahmte der Antragsteller in einem Ermittlungsverfahren gegen den Weinhändler in Bernkastel-Kues wegen Verstoßes gegen das Weingesetz anläßlich einer Durchsuchung des Betriebes große Mengen Faß- und Flaschenwein. Wegen dieser Maßnahmen (des Antragstellers) forderte das Justizministerium auf die Intervention eines Landtagsabgeordneten hin bei der Staatsanwaltschaft einen Bericht an. Bei einem weiteren Besuch im Betrieb August 1983 stellte der Antragsteller
schriftliche Unterlagen aus der Finanzbuchhaltung sicher und führte mit dem Betriebsinhaber ohne Hinzuziehung weiterer Personen eine längere Unterredung.
In den folgenden Tagen fühlte sich der Antragsteller in einem gesundheitlich schlechten Zustand. Am 5. August 1983 fuhr er auf Anordnung seines Abteilungsleiters mit seinem Auto nach Trier, um beim Amtsgericht die richterliche Bestätigung der in den Tagen zuvor im Betrieb T®H|® vorgenommenen Sicherstellungsmaßnahmen einzuholen und begab sich am späten Nachmittag dieses Tages wieder zur Kellerei liBBl Ohne sich eine Quittung aus stellen zu lassen, gab er dem Weinhändler aufgrund eines spontanen Entschlusses die am 1. August 1983 beschlagnahmten schriftlichen Unterlagen, die er in der Zwischenzeit ständig im Kofferraum seines Wagens aufbewahrt hatte, zurück und hielt sich anschließend etwa zwei Stunden im Betrieb auf. In dieser Zeit unterhielt er sich mit entschuldigte sich
mehrfach für sein Verhalten im Ermittlungsverfahren und verfügte auf eine entsprechende Anregung T|mps au** einem Blatt Papier handschriftlich die Freigabe aller beschlagnahmten Weine. Außerdem erklärte er sich bereit,
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bei der Wiederbeschaffung von dessen richterlich sichergestelltem Führerschein behilflich zu sein. Ein Telefongespräch mit dem für die Sicherstellung des Führerscheins zuständigen Richter kam jedoch nicht zustande. Der Antragsteller suchte dann in Begleitung TfllHB8 ein Restaurant auf, wo er einen Imbiß zu sich nahm. Auf Anraten T^l^^s übernachtete der Antragsteller in einem Hotel, damit er ihn am nächsten Morgen bei der Wiedererlangung des Führerscheins unterstützen könne. Am Morgen des 6. August 1983 verließ der Antragsteller das Hotel, ohne die Rechnung zu bezahlen. Die Übernachtungskosten und die Kosten für den Verzehr am vorangegangenen Abend wurden von T(BIHV^e~~ glichen. Da der Antragsteller beim Verlassen des Hotels nicht mehr wußte, wo er seinen Pkw abgestellt hatte, irrte er längere Zeit in Bernkastel-Kues umher, bis er gegen 10.oo Uhr von der Nähe seines Büros entdeckt
wurde. Er war nur mit Hose und aufgeknöpftem Hemd bekleidet und vom Nieselregen völlig durchnäßt. Tfmpbrachte ihn zunächst ins Büro, dann in seine Privatwohnung, wo sich der Antragsteller dann mehrere Stunden aufhielt. Er wurde mit Kaffee und Kuchen bewirtet, unterhielt sich längere Zeit mit TflHI^^und erzählte ihm aus seinem Privatleben.
Am Abend des 6. August 1983 fuhr der Antragsteller mit seinem Pkw zu dem Wohnort seiner Eltern in der Nähe von A(
Dort suchte er noch am selben Tag die Ambulanz des St.--Krankenhauses auf.
Eine neurologische Untersuchung ergab ein eingeschränktes zeitliches Orientierungsvermögen, ansonsten aber keinen auffälligen klinischen Befund. Der Neurologe Dr. Meyer aus Mayen führte in einem späteren auf Untersuchungen zwischen dem 2.4. Oktober und 4. November 1983 beruhenden Gutachten
aus, es sei überwiegend wahrscheinlich, daß sich der Antragsteller am 5. und 6. August 1983 in einem Dämmerzustand befunden habe, wie er beispielsweise mit Epilepsie verbunden sei.
Am 8. August 1983 meldete sich der Antragsteller krank. Als er am 29. August 1983 seinen Dienst wieder aufnahm, wurde ihm das Zeichnungsrecht entzogen. Am 31. August 1983 wurde er in ein Jugenddezernat umgesetzt. Auf seinen Antrag hin erhielt er Urlaub bis zu dem 23. September 1983.
Mit Schreiben vom 15. September 1983 teilte das Ministerium der Justiz dem Antragsteller mit, es sei beabsichtigt, ihn wegen der Vorfälle im Ermittlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 DRiG mit Ablauf des
5. Januar 1984 zu entlassen.
Am 19. Oktober 1983 forderte das Justizministerium den Leitenden Oberstaatsanwalt in Mainz auf, die Leistungen des Antragstellers in den letzten Monaten erneut zu be urteilen. Die letzte dienstliche Beurteilung durch den Lei tenden Oberstaatsanwalt war am 10. März 1983 erfolgt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zu diesem Zeitpunkt mit ’’befriedigend” (8 Punkten) beurteilt. In der erneuten Beurteilung vom 15. November 1983 bewertete der Leitende Oberstaatsanwalt die Gesamtleistungen des Antragstellers ’’auch unter Außerachtlassung seines psychotisch bedingten und von Angstzuständen geprägten totalen Leistungsausfalls in einer mittel schweren Weinstraf Sache” (Fall 'mit
ausreichend (4 Punkten).
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Der Hauptstaatsanwaltsrat stimmte der Entlassung des Klägers am 31. Oktober 1983, der Präsidialrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit am 10. November 1983 zu.
II. Mit Bescheid vom 21. November 1983, dem Antragsteller am selben Tag ausgehändigt, hat das Justizministerium gemäß § 22 Abs. 1 DRiG die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis als Richter auf Probe mit Ablauf des 5. Januar 1984 angeordnet. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Durch die Vorfälle im Ermittlungsverfahren T^m^habe sich gezeigt, daß der Antragsteller zu dem Staatsanwalt oder Richter nicht geeignet sei. Dabei sei es unerheblich, ob seine Verhaltensweise in diesem Verfahren aus subjektiven Gründen entschuldbar sein könnte. Objektiv stehe fest, daß er einem mittelschweren Verfahren der Weinwirtschaftskriminalität weder physisch noch psychisch gewachsen gewesen sei. Es sei daher damit zu rechnen, daß er bei gleichgelagerten und im staatsanwaltlichen Dienst auch in anderen Sachgebieten nicht ungewöhnlichen Streßsituationen ähnliche Ausfallerscheinungen zeige.
In seinem Widerspruch wies der Antragsteller auf seine große Belastung sowohl im dienstlichen wie im familiären Bereich, insbesondere auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung zur fraglichen Zeit,hin und bekräftigte seine Auffassung, daß er wegen einer einmaligen krankheitsbedingten Fehlleistung im Ermittlungsverfahren Tt//^/0nicht entlassen werden dürfe. Der dienstlichen Beurteilung vom 15. November 1983 durch den Behördenleiter der Staatsanwaltschaft Mainz hafteten seiner Ansicht nach mehrere Rechts fehler an; sie sei daher rechtswidrig und könne nicht Grundlage einer Entlassungsverfügung sein.
Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ent-lassungsverfügung wurde vom Justizminister durch Bescheid vom 22. Dezember 1983, dem Antragsteller ausgehändigt am 3. Januar 1984, zurückgewiesen. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, dai3 ernstliche Zweifel an der Eignung des Antragstellers schon im Hinblick auf sein Verhalten im Ermittlungsverfahren bestehen, die Entlassung
werde aber "außerdem darauf gestützt", daß sich seine Nichteignung, auf Dauer staatsanwaltliche Aufgaben angemessen zu erfüllen, aus der ergänzenden Beurteilung vom 15. November 1983 ergebe.
III. Nach Zurückweisung des Widerspruchs hat der Antragsteller rechtzeitig das Dienstgericht für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken angerufen. Er wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe, die er für nicht gerechtfertigt hält. Er wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren, indem er ausführt, die Vorgänge im Ermittlungsverfahren T^IH^würden vom Antragsgegner einseitig zu seinen Lasten bewertet und in der Beurteilung vom 15. November 1983 seien vom Beurteiler allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt und der Beurteilungsfreiraum überschritten worden, insbesondere müsse die gestellte Eignungsprognose infolge der Vorgabe des Justizministers als rechtswidrig angesehen werden.
Der Antragsteller hat beantragt, die Entlassungsverfügung vom 21. November 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 1983 aufzuheben.
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Das Dienstgericht für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken hat den Antrag mit Urteil vom 10. August 1984 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 29. April 1985 ebenfalls zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Die auf § 22 Abs. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe ist, wie Dienstgericht und Dienstgerichtshof zutreffend ausführen, rechtlich nicht zu beanstanden. Sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.
1. Das Ministerium der Justiz begründet die rechtzeitig zu dem Ablauf des achtzehnten Monats nach seiner Ernennung verfügte Entlassung des Antragstellers damit, daß durch sein Verhalten als Staatsanwalt in einem von ihm geführten Ermittlungsverfahren mittlerer Schwere seine Ungeeignetheit erkennbar geworden sei. Er habe in diesem Verfahren objektiv in einem Maße versagt, daß bei vergleichbaren und im staatsanwaltlichen Dienst nicht ungewöhnlichen StreßSituationen mit ähnlichen Ausfällen gerechnet werden müsse. Das Ministerium hat die Entlassung des Antragstellers im Wider-
spruchsverfahren 11 außerdem” noch auf die Beurteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts vom 15. November 1983 gestützt, nach der der Antragsteller - unabhängig von den im Entlassungsbescheid angeführten Vorfällen im Rahmen des genannten Ermittlungsverfahrens - nicht befähigt sei, auf Dauer staats anwaltliche Aufgaben in angemessener Weise zu erfüllen. Das Ministerium geht bei seiner Entscheidung davon aus, § 22 Abs. 1 DRiG räume der obersten Dienstbehörde einen weiten ErmessensSpielraum ein, um sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber auf Lebenszeit als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden. Das von ihr zu wahrende öffentliche Interesse an der Qualität der Rechtspflege und der Eignung ihrer Organe habe Vorrang vor den Belangen des Richters. Die Entlassung eines Richters auf Probe bis zu dem Ablauf eines der in § 22 Abs. 1 DRiG genannten Zeiträume sei daher nicht erst gerechtfertigt, wenn seine Nichteig-nung festgestellt werden könne, vielmehr seien ernstliche Zweifel an der Eignung hierfür ausreichend.
Diese Begründung für die Entlassung des Antragstellers läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Sie überschreitet weder die Grenzen des der obersten Dienstbehörde durch § 22 Abs.. 1 DRiG eingeräumten Ermessens, noch widerspricht sie dem Zweck der ihr erteilten Ermächtigung gemäß §114 VwGO (vgl. BGH DRiZ 1976, 23 f.? BGKZ 78, 93, 98).
2. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe des Antragstellers bleiben deshalb erfolglos. Zunächst sei klargestellt, daß der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden ist. Er konnte vor dem Berufungsgericht Ausführungen machen und hat dies auch getan und unter anderem Beweisanträge gestellt.
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a) Die Zurückweisung der Beweisanträge läßt Rechts-
fehler nicht erkennen. Ob das Justizministerium das Fehlverhalten des Antragstellers im Ermittlungsverfahren gegen den Weinhändler noch nicht als hinreichenden Ent-
lassungsgrund angesehen hat, die Entlassungsentscheidung vielmehr vom Ergebnis der dienstlichen Beurteilung vom 15. November 1983 abhängig machen wollte, ist für die Entscheidung ohne rechtliche Bedeutung. Denn auch wenn dies so gewesen wäre, wäre die Entlassung des Antragstellers aus dem Dienstverhältnis rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Tatsachen, die der Antragsteller für die Behauptung, Oberstaatsanwalt Bohr habe seine Dienstunfähigkeit am 4. und 5. August 1983 erkannt, anführt, rechtfertigen diese Schlußfolgerung nicht. Dasselbe gilt für die Tatsachenbehauptungen, aus denen sich ergeben soll, daß bei der Entscheidung über die Entlassung des Antragstellers sach-fremde Erwägungen eine Rolle gespielt hätten. Auch wenn man davon ausgeht, daß die angebotenen Zeugen, Staatsanwalt DfH^^und Oberstaatsanwalt Dr. die in ihr Wissen ge-
stellten Behauptungen bestätigen würden, könnte dies den Bestand der EntlassungsentScheidung nicht beeinträchtigen. Der Dienstgerichtshof hat die unter Beweis gestellten Tatsachen daher zu Recht als für die Entscheidung unerheblich bezeichnet. Dem Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Entlassungsbescheids kein Rechtsfehler unterlaufen. Die Auslegung wird vom Wortlaut gedeckt. Die Auffassung des Revisionsführers, diese Auslegung sei widersprüchlich und verstoße gegen Denkgesetze, ist nicht nachvollziehbar.
b) Allein die äußeren, vom Antragsteller nicht bestrittenen, Umstände sprechen für eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Antragsgegner ist unter dem Gesichtspunkt der
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Justizgewährungspflicht gehalten, sicherzustellen, daß nur fachlich und persönlich geeignete Bewerber als Richter oder Staatsanwälte angestellt werden. Kommt ihm ein Versagen eines Richters auf Probe, wie hier, zur Kenntnis und hat er deshalb Zweifel an dessen Eignung, ist er im Interesse der Erhaltung einer guten personellen Ausstattung der Justiz verpflichtet, den den Anforderungen nicht gewachsenen Stelleninhaber zu entlassen. Daß der Antragsteller in dem schon mehrfach erwähnten Ermittlungsverfahren versagt hat, ist offenkundig und wird von ihm selbst nicht in Abrede gestellt. Daher sind die vom Antragsgegner angenommenen Zweifel an der Eignung des Antragstellers berechtigt. Dessen Nichteignung wird durch die Beurteilung vom 15. November 1963 belegt. Der Antragsteller hat diese Beurteilung auch nicht vor den hierfür zuständigen Verwaltungsgerichten angefochten. Seine Auffassung, der Beurteiler sei wegen des vom Ministerium erteilten Auftrags im Ergebnis festgelegt gewesen, wurde von den Vorinstanzen zu Recht zurückgewiesen. Sein weiterer Vortrag, er habe im Jugenddezemat, in das er erst Ende August 1983 versetzt worden ist, noch eingearbeitet werden müssen, belegt im Grunde die Richtigkeit der Beurteilung. Der Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt schon mehr als ein Jahr als Staatsanwalt in einer Spezialabteilung tätig und hätte deshalb ohne besondere Einarbeitung in der Lage sein müssen, ein Jugenddezernat selbständig zu bewältigen.
c) Zu Unrecht macht der Antragsteller geltend, durch die ausgesprochene Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe habe der Antragsgegner seine ihm gegenüber zu beachtende Fürsorgepflicht verletzt. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat der Dienstgerichtshof hierzu dargelegt, daß in der abgestuften Regelung des § 22 DRiG der
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Gesetzgeber selbst den grundsätzlichen Widerstreit zwischen den Interessen des Proberichters, im Dienstverhältnis zu bleiben, und denjenigen der Öffentlichkeit an der Qualität der Rechtspflege und der Eignung ihrer Organe, jedenfalls in § 22 Abs. 1 DRiG, zu Gunsten des Interesses der Öffentlichkeit gelöst hat. Deshalb ist der vorliegende Fall mit demjenigen, der der Entscheidung BVerfGE 43,
154 ff. zugrunde liegt, nicht vergleichbar. Zutreffend verweist der Dienstgerichtshof schließlich darauf, daß hier eine andere Beurteilung auch nicht deshalb geboten ist, weil sich das Justizministerium in Widerspruch zu einem vorausgegangenen Verhalten gesetzt hätte. Der Dienstgerichtshof hat ein solches gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten der Behörde ohne Rechtsverstoß verneint.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug auf 49.987,80 DM festgesetzt (§13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Ruß
Macke
Saiger
Dr. Bauer
Knoblich