Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
DRiG §§ 26 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buohst. e
a) Bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG hat das Dienstgericht nur darüber zu entscheiden, ob die Maßnahme die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt; hingegen hat es nicht zu prüfen, ob sie auch allgemein rechtmäßig und sachlich gerechtfertigt ist (Aufgabe von 3GHZ 57, 344).
b) Die Bemerkung in einer dienstlichen Beurteilung "Die Verhandlung könnte etwas straffer sein" berührt die richterliche Unabhängigkeit und ist deshalb unzulässig.
BGH, Urt. v. 31. Januar 1984 - RiZ (R) 3/83 - OLG Koblenz
- Dienstgerich hof für Richte
OLG Zweibrücken
- Dienstgericht für Richter -
"1 et-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 3/83 URTEIL
In dem Prüf ungs verfahr an
des Richters am Sozialgericht
Norbert
M
f
- Prozeßbevollmächtigte:
Antragstellers,
Rechtsanwälte Dr.
gegen
das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Justiz, dieses vertreten durch den Präsidenten des Sozialgerichts Trier, S^BstraßefB TflHB»
Antragsgegner,
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 31. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. Buss und May und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 1. März 1983 teilweise geändert.
Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. Juli ^980 ist unzulässig, soweit es dort unter Ziff. 3 heißt:
"Die Verhandlung .... könnte aber etwas straffer sein."
und diese Wertung in dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1981 auf Seite 4, 2. Absatz, mit ergänzenden Darlegungen aufrechterhalten wird.
Die weitergehende Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht Zweibrücken vom 3. März 1982 und die weitergehende Revision werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 2/3 dem Antragsteller und zu 1/3 dem Antragsgesner auf erlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht. Am 25. Juli I960 wurde er von dem Präsidenten des Sozialgerichts dienstlich beurteilt. Die Beurteilung, die in anderen Teilen positiv gehalten ist und mit "voll befriedigend" abschließt, enthält folgende gegenüber dem Antragsteller kritische Ausführungen :
"Manchmal zeigt er allerdings mangelnde Bereitschaft zur Selbstkritik bei Neigung, sich ungerecht
behandelt zu fühlen........Dies (seine Arbeitsweise)
dürfte aber nicht dazu führen, daß alte sitzungsreif geschriebene Streitsachen ohne erkennbaren Grund längere Zeit unerledigt bis zur Terminierung liegen. Auch die Absetzungsfristen der Urteile und Beschlüsse in einer Reihe von Streitsachen waren unangemessen lang, ohne daß dies durch die Zahl der Entscheidungen, die hinter der vergleichbarer Dezernate lag, begründet werden kann. Nach Ermahnungen des Richters auf Grund eingegangener Beschwerden ist indessen festzustellen, daß er sich bemüht, die Entscheidungen zügig abzusetzen.......Die Verhandlung
ist zielgerichtet, könnte aber etwas straffer sein.
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Gegen diese Beurteilung und die Endnote insoweit, als sie nicht besser sei als diejenige einer bestimmten Kollegin, legte der Antragsteller Widerspruch ein, den der Präsident des Landessozialgerichts unter zusätzlicher Auswertung einer von dem Präsidenten des Sozialgerichts in dem Widerspruchsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 27. Januar 1981 und nach eigenen Überprüfungen durch Bescheid vom 22. April 1981 , dem Antragsteller ausgehändigt am 28. April 1981, zurückwies.
Der Antragsteller hat darauf durch am 7. Mai 1981 eingegangenen Schriftsatz das Dienstgericht für Richter angerufen und geltend gemacht, daß er durch die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 1980, die Stellungnahme des Präsidenten des Sozialgerichts vom 27. Januar 1981 und den Widerspruchsbescheid vom 22. April 1981 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt werde. Darüber hinaus seien die beanstandeten Maßnahmen rechtsfehlerhaft zustande gekommen und sachlich unzutreffend.
Das Dienstgericht hat die Klage durch Urteil vom 5. März 1982 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision hält der Antragsteller daran fest, daß die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 198^ unzulässig sei. Vorsorglich beantragt er, die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, soweit es nicht um die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geht.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zu einem Teilerfolg.
I. Beide Vorinstanzen gehen zutreffend davon aus, daß gegen die hier zugrundeliegende dienstliche Beurteilung der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten gegeben ist.
Das Richterdienstgericht des Bundes geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß jede Meinungsäußerung einer dienstaufsichtsführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, demgemäß also auch die dienstliche Beurteilung eines Richters, eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG darstellt, gegen die mit der Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden kann (BGHZ 52, 287, 292; 57, 344, 346), welches darüber im Prüfungsverfahren befindet (§§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e, 66 Abs. 1, 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG). Allerdings darf eine solche Behauptung nicht aus der Luft gegriffen, vielmehr muß sie einleuchtend, also nachvollziehbar, sein. Das steht hier außer Zweifel.
II. 1. Ebenso wie andere Maßnahmen der Dienstaufsicht ist die dienstliche Beurteilung eines Richters, ohne daß es auf weiteres ankommt, unzulässig, soweit die richterliche Unabhängigkeit beeintächtigt wird (§26 Abs. 1 DRiG). Das ist freilich nicht schon dann der Fall, wenn in der Beurteilung auch spezifisch richterliche Fähigkeiten wie Rechtskenntnisse, Beherrschung der Rechtsanwendungstechnik und Judiz gewertet werden. Dies ist vielmehr der dienstlichen Beurteilung eines Richters geradezu wesensgemäß. Richterliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Daher verletzt die dienstliche Beurteilung eines Richters
seine Unabhängigkeit nur für den Fall, daß sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Insoweit muß sich die Beurteilung auch Jeder psychologischen Einflußnahme enthalten (BGHZ 57, 344, 348).
Sie ist unzulässig, wenn der Richter durch die in ihr enthaltene Kritik veranlaßt werden könnte, eine Verfahrens oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne diese Kritik zu treffen (BGH aaO S. 349). Hieran sind die von dem Antragsteller beanstandeten Teile der dienstlichen Beurteilung zu messen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei allein die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 1980 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 22. April 1981 gefunden hat (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 DRiG, 67 Abs. 1 Sätze 1 und 3 LRiG RPf. i.V. mit § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
2. a) Die in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 1980 enthaltene und in dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1981 aufrechterhaltene allgemeine Charakteri sierung der Persönlichkeit des Antragstellers ("manchmal mangelnde Bereitschaft zur Selbstkritik bei Neigung, sich ungerecht behandelt zu fühlen") stellt keine Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar.
Sie hat keinen Bezug zu einer bestimmten richterlichen Tätigkeit und enthält weder eine Kritik an früheren Entscheidungen des Antragstellers noch den Versuch einer Einflußnahme auf zukünftige Verfahren. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Antragsteller dadurch zu anderen Sach- oder Verfahrens ent Scheidungen veranlaßt werden könnte.
b) Im Ergebnis das Nämliche gilt für diejenigen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 1980 und in dem Widerspruchsbescheid vom 22. April 1981, in denen es heißt: die Arbeitsweise des Antragstellers dürfe nicht dazu führen, daß alte sitzungsreif geschriebene Streitsachen ohne erkennbaren Grund längere Zeit unerledigt bis zur Terminierung liegen blieben; auch seien die Absetzungsfristen der Urteile und Beschlüsse in einer Reihe von Streitsachen unangemessen lang gewesen, ohne daß diese in der Zahl der Entscheidungen eine Erklärung finde, die hinter derjenigen vergleichbarer Dezernate gelegen habe; nach Ermahnungen aufgrund eingegangener Beschwerden sei indes festzustellen, daß sich der Antragsteller "bemühe1', die Entscheidungen zügig abzusetzen. Diese Bemerkungen befassen sich freilich mit der Art der Erledigung richter licher Dienstgeschäfte und erfordern daher besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf den Schutz der richterlichen Unabhängigkeit. Indessen ist unter diesem Gesichts punkt nicht jegliche Bewertung der richterlichen Amtsführung von vornherein ausgeschlossen. Der Dienstaufsicht entzogen ist allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sachund VerfahrensentScheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind (vgl. BGHZ 42, 163, 169; 47, 275, 286)
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Jedoch geht das Gesetz in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, daß die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist, und gibt der Dienstaufsicht in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Die ns tge schäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Dies wäre unvollziehbar und gegenstandslos, wenn die richterliche Tätigkeit der Die ns tauf sicht schlechthin entzogen wäre (BGHZ 42, 163, 169 f).
Daher ist es ständige Rechtsprechung des Richterdienstgerichts des Bundes, daß die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht und damit auch der dienstlichen Beurteilung unterliegt, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung der Anrts ge schäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, daß sie mar noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGHZ 42, 163, 169 f.; 47, 275, 286; 51, 280, 285, 287 f.; Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70 - DRiZ 1971, 317). Um den letzteren Bereich handelt es sich vorliegend sowohl bei der in dem Zeugnis als verzögerlich beanstandeten Terminierung älterer Sachen als auch bei den als unangemessen lang gewerteten Absetzungsfristen und den "Beschwerden", die es dieserhalb gegeben habe. Alles dies hat inhaltlich mit der Rechtsprechung in einzelnen Sachen, oder Fallgruppen nichts zu tun und läßt insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt.
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Fragen der Terminierungsdauer und der Absetzungsfristen stehen mit der Rechtsfindung nur in einem losen und äußerlichen Zusammenhang und sind daher dem Bereich der äußeren Ordnung zuzurechnen. Es besteht kein Anlaß, der dienstaufsichtsführenden Stelle in diesen Fragen unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit jede Einflußnahme, auch durch bewertende Erfassung in den dienstlichen Beurteilungen der Richter, zu versagen.
Die diesbezüglichen Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 1980 und in dem Widerspruchs-bescheid vom 22. April 1981 sind hiernach nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig.
Soweit in der dienstlichen Beurteilung im Zusammenhang mit der Bewertung der Abesetzungsfristen als unangemessen lang zu dem Ausdruck gebracht wird, daß die Zahl der Entscheidungen in dem Dezernat des Antragstellers hinter der vergleichbarer Dezernate gelegen habe, ist auch in diesem Vergleich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu erblicken (vgl. BGHZ 69, 309, 313).
c) Eine andere Beurteilung erfordert die Bemerkung in der dienstlichen Beurteilung, daß die Verhandlungsführung des Antragstellers "etwas straffer" sein könne.
Darin liegt die Kritik, der Antragsteller nehme sich in der mündlichen Verhandlung zuviel Zeit, und die - indirekte -Aufforderung, sich in dieser Hinsicht zu ändern. Eine solche Einflußnahme ist dem Dienstvorgesetzten verwehrt. Die mündliche Verhandlung gehört zu dem Kembereich der Rechtsprechungstätigkeit und dient der unmittelbaren Vorbereitung
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der jeweiligen Entscheidung. Der Richter hat, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, in eigener Verantwortung und unbeeinflußt von der Dienstaufsicht darüber zu befinden, in welcher Weise er den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung rechtliches Gehör gewährt und in welchem Umfange er ihnen das Gefühl geben will, mit ihrem Standpunkt in der ihnen selbst richtig erscheinenden Gewichtung der Argumente zu Wort gekommen zu sein. Darüber hinaus kann eine eingehende mündliche Verhandlung den Weg zu einer vergleichsweisen Lösung ebnen helfen. Auch unter diesem Gesichtspunkt fällt die Verhandlungsführung in den Kembereich der richterlichen Tätigkeit und ist daher für die Dienstaufsicht kein Raum (vgl. BGHZ 47, 275, 287; 57, 344, 350), solange sich der betreffende Richter - was vorliegend nicht in Betracht kommt - nicht offensichtlich prozeß-ordnungswidrig verhält. Die hier in Frage stehende Stelle der dienstlichen Beurteilung ist deshalb geeignet, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers zu beeinträchtigen, und aus diesem Grunde unzulässig.
Hieran ändert sich auch nichts durch den Widerspruchs-bescheid vom 22. April 1981, in welchem die Zurück Weisung des Widerspruchs in dem hier interessierenden Punkte u.a. damit begründet wird, daß bei Aktenüberprüfungen im Laufe des Widerspruchsverfahrens in den Verhandlungsniederschriften in einigen Fällen "unnötige Wiederholungen" des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten festzustellen gewesen seien. Insoweit mag offen bleiben, ob
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eine hierauf beschränkte Bemerkung der Die ns tauf sicht - gemessen am Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit - zulässig wäre, was ebenfalls nicht unzweifelhaft erscheint. Denn die dienstliche Beurteilung vom 25. Juli 1980 wird durch den Widerspruchsbescheid nicht etwa in dieser Weise abgeschwächt und geändert. Vielmehr wird die Wertung des DienstleistungsZeugnisses, daß die mündliche Verhandlung straffer sein könne, uneingeschränkt aufrecht erhalten. Diese Wertung geht aber in dem allgemeinen Eindruck, den sie hinterläßt, über die in dem Widerspruchsbescheid nachgeschobene Einzelbeobachtung hinaus und beinhaltet eine generelle Kritik an der Verhandlungsführung des Antragstellers, die er in dieser Form nicht hinzunehmen braucht.
Es versteht sich - ohne daß dies eines förmlichen Aiisspruchs im Urteil bedarf - von selbst, daß mit der die Vertiandlungsführung des Antragstellers betreffenden Stelle der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 1980 einschließlich der hierauf bezogenen Ausführungen des Widerspruchsbescheids auch die in dem Widerspruchs-verfahren abgegebene Stellungnahme des Präsidenten des Sozialgerichts vom 27. Januar 1981 unzulässig ist, soweit sie (unter Ziff. 2 auf S. 4 f.) die Verhandlungsführung des Antragstellers betrifft. Die hiernach unzulässigen Teile der dienstlichen Beurteilung vom 25. Juli 1980, der Stellungnahme vom 27. Januar 1981 und des Widerspruchsbescheids vom 22. April 1981 sind in den Personalakten des Antragstellers in geeigneter Weise zu löschen.
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III. 1. Soweit der Antragsteller außer einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit weiter geltend gemacht hat, daß die dienstliche Beurteilung auch an formellen Mängeln leide und der Sache nach unrichtig sei, sind diese Einwendungen in dem vorliegenden Verfahren unbeachtlich. In dieser Hinsicht ist die Nachprüfung den Verwaltungsgerichten Vorbehalten.
Allerdings hat das Richterdienstgericht des Bundes bisher die Ansicht vertreten, daß den Dienstgerichten über § 26 Abs. 3 DRiG gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht eine umfassende Prüfungsbefugnis eingeräumt sei. Ergebe sich, daß eine vor dem Richterdienstgericht angefochtene Maßnahme der Dienstaufsicht nicht wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig sei, so habe das Richterdienstgericht außerdem zu prüfen, ob die Maßnahme aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig sei (BGHZ 51» 280, 284 f. ; 51 , 363,
367, 369 f.; 57, 344, 346, 350; 69 , 309,314). An dieser Rechtsprechung, gegen die die Bedenken nie verstummt sind (vgl. Grimm, Richterliche Unabhängigkeit und Dienstaufsicht, 1972, S. 16 ff.; Schmidt-Räntsch DRiG 3- Aufl.
§ 26 Rdn. 35), hält der erkennende Senat indes nicht länger fest. Das Richterdienstgericht des Bundes hat bereits früher hervorgehoben, daß Gegenstand der dienstgerichtlichen Überprüf xong auf sichtlicher Maßnahmen nicht eigentlich deren Übereinstimmung mit dem Gesetz, sondern
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ihre Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit sei (BGHZ 46, 66, 70). Wenn unbeschadet dessen der Regelung des § 26 Abs. 3 DRiG eine überschießende Tendenz beigemessen und eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle in Anspruch genommen wurde, so findet dies seine Erklärving nicht zuletzt darin, daß ein lückenloser Rechtsschutz des Richters in seinen dienstlichen Belangen für unerläßlich gehalten wurde (vgl. insoweit etwa BGHZ 42, 163, 171) und der Umfang des Rechtsschutzes vor den Verwaltungsgerichten, soweit das Richterdienstverhältnis in Frage steht, zunächst noch nicht abschließend geklärt erschien. Für diesbezügliche Vorbehalte ist indessen kein Raum mehr. Nach der Rechtsprechung der mit dem Recht des öffentlichten Dienstes befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen alle Maßnahmen des Dienstherm gegeben, die geeignet sind, den Bediensteten in seiner individuellen Rechtssphäre zu verletzen, in der er dem Dienstherrn nicht ausschließlich als Amtsverwalter und Glied der Verwaltung, sondern als Träger eigener Rechte gegenübertritt (vgl. etwa BVerwG Urteile vom 8. Juli 1970 - BVerwG 6 C 48.66 - Buchholz 232 § 54 BBG Nr. 6 und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 19*80 - DVB1. 1983, 505). Auf die Qualifizierbarkeit der Maßnahme als Verwaltungsakt kommt es dabei nicht an (BVerwGE 19, 19,20; 28, 191 f.j 36, 192, 197; 50, 11, 13 f., 19; 60, 144, 145 ff.). So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa für den Fall einer dienstlichen Beurteilung, wie sie hier zugrundeliegt, zwar die Eigenschaft als Verwaltungsakt verneint, jedoch zugleich betont, daß gleichwohl
(verwaltungs-)gerichtlicher Rechtsschutz gegeben sei (BVerwGE 28, 191 f. ). Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat dem Bundesverwaltungsgericht auf dessen dem Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 2 C 34.80 -(DRiZ 1983, 412) vorangegangene Anfrage (vgl. § 14 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 - BGBl. I S. 661-) mitgeteilt, daß er an der bisherigen Rechtsprechung zur allgemeinen Recht-mäßigkeitskontrolle dienstaufsichtlicher Maßnahmen gegen Richter nicht festhalte. Er schließt sich nunmehr der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung an. Auszugehen ist von § 71 Abs. 3 DRiG i.V. mit § 126 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Hiernach ist für alle Klagen von Richtern aus dem Richterverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies gilt nur insoweit nicht, als in den im Deutschen Richtergesetz und in den entsprechenden Landesrichtergesetzen aufgeführten Fällen das Richterdienstgericht zur Entscheidung berufen ist.
Bei einer Maßnahme der Dienstaufsicht, wie sie vorliegend in Rede steht, sieht das Gesetz aber eine Zuständigkeit des. Richterdienstgerichts in § 78 Nr. 4 Buchst, e DRiG und den entsprechenden Bestimmungen der Landesrichtergesetze nur "aus den Gründen des § 26 Abs. 3" und damit nur für den Fall vor, daß ein Richter behauptet, durch diese Maßnahme in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein. Diese Begrenzung nicht nur dem Gegenstand ("Maßnahmen der Dienstaufsicht"), sondern
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auch dem Anfechtungsgründe nach ("aus den Gründen des §26 Abs. 3”) schließt es aus, daß die Richterdienstgerichte außer über den Klagegrund einer (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit auch über anderweitige Klagegründe befinden. Ihre Aufgabe ist es allein, die richterliche Unabhängigkeit als konstitutives und unverzichtbares Element einer rechtsstaatlichen Rechtspflege mit einem besonders wirkungsvollen Schutz zu umgeben. Der mit der Schaffung der Richterdienstgerichte verbundene Eingriff in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist auf diese AufgabenStellung beschränkt und läßt die Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte im übrigen unberührt. Daß damit unter Umständen gegen ein und dieselbe Maßnahme sowohl das Richterdienstgericht - mit der Behauptung, die Maßnahme beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit - als auch das Verwaltungsgericht - mit der Behauptung, sie sei aus anderen Gründen rechtswidrig - anzurufen ist, nimmt das Gesetz in Kauf. Einem solchen Nebeneinander zweier Rechtswege je nach dem in Betracht kommenden Klagegrund steht auch nicht entgegen, daß enge Bezüge zwischen der (behaupteten) Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit und den näheren Umständen der (behaupteten) allgemeinen Fehlerhaftigkeit der Maßnahme bestehen können. Auch in einem solchen Falle hat das Richterdienstgericht den Komplex nur - freilich in allen Richtungen - darauf zu überprüfen, ob die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt ist, während die Entscheidung darüber, ob die Maßnahme den Richter in anderen Rechten verletzt, den
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Verwaltungsgerichten Vorbehalten ist. Die Gefahr abweichender Entscheidungen besteht dabei nicht, da von dem Riehterdienstgerieht allein die Frage der Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu prüfen ist und diese Frage dem Verwaltungsgericht entzogen ist. Soweit - etwa in einem Falle, in dem sich die Maßnahme der Dienstaufsicht gerade wegen der näheren Umstände ihrer allgemeinen Fehlerhaftigkeit als Versuch einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit heraussteilen könnte - die Gefahr einer unerwünschten unterschiedlichen Beurteilung desselben Lebenssachverhalts besteht, werden die Gerichte wechselseitig die Aussetzung des Verfahrens zu bedenken haben (§68 Abs. 1 bis 3 DRiG).
2. Dem vorsorglichen Antrag des Antragstellers, die Sache, soweit es nicht um die Frage der Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit geht, an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, war nicht stattzugeben. Bei der Frage, ob die dienstliche Beurteilung vom 25- Juli 1980 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. April 1981) aus anderen Gründen als wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit rechtswidrig und damit unzulässig ist, handelt es sich nicht um einen anderen Gegenstand, sondern um einen anderen Klagegrund gegen die nämliche dienstliche Beurteilung. Damit ist für eine Verweisung kein Raum. Eine Verweisung kommt nur wegen des prozessualen Anspruchs in ganzen, nicht dagegen wegen eines einzelnen Klage-
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grundes in Betracht (s. BGHZ 5, 105, 107 und 13, 145, 153 f. sowie BGH Urteil vom 8. Dezember 1970 -VI ZR 174/68 - LM ZPO § 276 a.F. Nr. 26; BVerwGE 18,
181, 182 f.; 22, 45, 46 f.).
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtszug entsprechend §§13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 DM festgesetzt.
Saiger Dr. Buss May
Dr. Ruß Dr. Macke