BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Riz (r) 3/81 URTEIL
in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Finanzgericht Joseph
gegen
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
I- Platz
- Antragsgegner -
- Prozeßbevollmächtigte:
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
2
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 8. Dezember 1981 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger, die Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof Dr. Sigloch und Dr. Rid, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thumm und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Antragsgegners und des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 15. Mai 1981 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen Tatbestand
Der Antragsteller ist Vorsitzender eines Senats des Finanzgerichts Düsseldorf. Die damalige Präsidentin dieses Gerichts hielt ihm am 13- Mai 1977 vor, ein Beschluß seines Senats verstoße in grober Weise gegen das Gesetz. Diesen Vorhalt erklärte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf durch
3
rechtskräftiges Urteil vom 8. November 1977 (DRiZ 1979, 123) für unzulässig. Mit Bericht vom 13. Mai 1977 hatte die Präsidentin des Finanzgerichts dem Justizminister von dem Vorhalt Kenntnis gegeben; sie habe den Vorhalt für geboten, angesichts der Arbeits-situation beim Finanzgericht Düsseldorf aber auch für ausreichend gehalten. Hierauf antwortete der Justizminister mit einem vom Abteilungsleiter I gezeichneten Erlaß vom 2k. Mai 1977 folgenden Wortlaut:
"Von der von Ihnen berichteten Sachbehandlung habe ich Kenntnis genommen.
Ich bitte, der Arbeitsweise des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf weiterhin Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden."
Der Erlaß ist dem Antragsteller zunächst nicht bekanntgeworden. Dieser erfuhr von ihm im Rahmen eines von ihm eingeleiteten VerwaltungsgerichtsVerfahrens, in dessen Akten der Erlaß mit Willen des Antragsgegners gelangt war, am 13. März 1979. Er legte mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. Juni 1979 an den Antragsgegner Widerspruch ein und beantragte - unter Hinweis darauf, daß er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt fühle - u.a. "festzustellen", daß die "Beobachtungsanordnung" unzulässig und rechtswidrig sei. Im Widerspruchsbescheid vom 3. August 1979 vertrat der Antragsgegner die Auffassung, bei dem Erlaß vom 2k. Mai 1977 habe es sich um einen innerdienstlichen Hinweis gehandelt, der keine Maßnahme der Dienstaufsicht darstelle. Er habe aber den Widerspruch zu dem Anlaß
4
genommen, den Präsidenten des Finanzgerichts Düsseldorf klarstellend darauf hinzuweisen, daß Satz 2 des Erlasses mit Rechtskraft des Urteils des Dienstgerichts vom 8. November 1977 gegenstandslos sei.
Nunmehr leitete der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9. August 1979 (Eingang 15. August 1979) das Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ein. Er hat beantragt,
1. a) festzustellen, daß der Erlaß des Justiz-
ministers vom 24. Mai 1977 als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig und rechtswidrig sei,
hilfsweise
b) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß dieser Erlaß als Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig und rechtswidrig gewesen sei,
2. a) festzustellen, daß das Geheimhalten dieses
Erlasses durch den Justizminister ihm - dem Antragsteller - gegenüber in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sowie als Richter unzulässig lind rechtswidrig sei,
hilfsweise
b) gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festzustellen, daß das Geheimhalten dieses Erlasses durch den Justizminister ihm gegenüber in seiner Eigenschaft als Vorsitzenden des V. Senats des Finanzgerichts Düsseldorf sowie als Richter unzulässig und rechtswidrig gewesen sei,
3. festzustellen, daß sämtliche aufgrund dieses Erlasses ergangenen, ihn betreffenden und ihm nicht zur Kenntnis gegebenen Beobachtungsmaßnahmen des Justiz-ministers unzulässig und rechtswidrig seien.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, daß der Erlaß vom 24. Mai 1977 und seine Nichtbekanntgabe an den Antragsteller durch den Antragsgegner unzulässig gewesen seien. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben beide Beteiligten Berufung eingelegt. Vor dem Berufungsgericht hat der Antragsteller beantragt,
a) den Antragsgegner zur Auskunft zu verpflichten,
1. ob dem Justizminister die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betreffende Maßnahmen bekannt geworden sind, die der
Präsident des Finanzgerichts aufgrund des Beobachtungserlasses getroffen hat,
2. ob der Justizminister selbst aufgrund des Beobachtungserlasses weitere, die richterliche Tätigkeit des Antragstellers betreffende Maßnahmen gegenüber dem Präsidenten des Finanzgerichts erlassen hat.
b) festzustellen,
1. falls dem Justizminister derartige Maßnahmen des Präsidenten des Finanzgerichts bekannt geworden sind, daß das Dulden dieser Maßnahmen eine unzulässige Dienstaufsichtsmaßnahme darstellt,
2. falls der Justizminister weitere derartige an den Präsidenten des Finanzgerichts gerichtete Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Beobachtungserlaß getroffen hat, daß diese ebenfalls unzulässig sind.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag auch insoweit zurückzuweisen, als das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf ihm stattgegeben hat.
7
Ferner haben beide Beteiligte die Zurückweisung der jeweils gegnerischen Berufung beantragt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Auf die Berufung des Antragsgegners hat es das erstinstanzliche Urteil dahingehend abgeändert, daß lediglich festgestellt wird, der Erlaß vom 24. Mai 1977 sei unzulässig gewesen, und das Rechtsmittel im übrigen zurückgewiesen.
Mit seiner Revision greift der Antragsteller dieses Urteil an, soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist. Er verfolgt seine vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge weiter und bittet um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an den Dienstgerichtshof. Der Antragsgegner beantragt, auf seine Revision seiner Berufung auch insoweit stattzugeben, als sie durch das Berufungsgericht zurückgewiesen worden ist. Beide Parteien bitten um Zurückweisung der jeweils gegnerischen Revision, der Antragsteller ferner um Verbindung des Verfahrens mit der dieselben Beteiligten betreffenden Sache RiZ (R) 4/81 (DGH 3/80 Dienstgerichtshof Hamm).
8
Entscheidungsgründe
Beide Revisionen sind unbegründet.
I. Die Verbindung dieses Verfahrens mit der Sache RiZ (R) 4/81 erscheint dem Senat nicht geboten. Der hier festgestellte Sachverhalt ermöglicht die Entscheidung des Revisionsgerichts ohne Rückgriff auf den Gegenstand anderer Verfahren.
II. Nachdem das Berufungsgericht die erstinstanzliche Feststellung, die Nichtbekanntgabe des Erlasses vom 24. Mai 1977 an den Antragsteller sei unzulässig gewesen, auf die Berufung des Antragsgegners aufgehoben und den Antrag insoweit zurückgewiesen hat, ist dieser Streitpunkt erledigt. Denn der Antragsteller bekämpft mit seiner Revision lediglich die Zurückweisung seiner eigenen Berufung, die ausweislich der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge darauf gerichtet war, die Unzulässigkeit etwaiger - im Wege des Auskunftsverlangens erst zu ermittelnder - Dienstaufsichtsmaßnahmen feststellen zu lassen.
III. Zu einer Aussetzung des Verfahrens mit dem Ziel, gegebenenfalls verfassungsgerichtlich die Frage prüfen zu lassen, ob der Antragsteller im Verhältnis zu den Dienstaufsichtsbehörden dadurch in seinen Rechten verletzt ist, daß er Prüfungsverfahren außerhalb seiner richterlichen Amtstätigkeit mit privatem Kostenrisiko durchführen muß, besteht kein Anlaß.
9
Hinter der Auffassung des Antragstellers steht die unzutreffende Vorstellung, jeder Richter sei Verfassungsorgan und als solches verpflichtet, ihm unzulässig erscheinenden Maßnahmen der Dienstaufsichtsbehörde durch Anrufung des Dienstgerichts entgegenzutreten. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die Notwendigkeit, selbst geführten Prozessen Arbeitskraft zuzuwenden und für sie im Unterliegensfall Kosten aufzubringen, in Dienstgerichtssachmverfassungsrechtlich nicht anders zu bewerten ist als in anderen Verfahrensarten.
IV. 1. Zu der im Vordergrund des Verfahrens stehenden Frage, wie der Erlaß des Antragsgegners vom 24. Mai 1977 zu beurteilen ist, führt das Berufungsgericht aus: Es habe sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gehandelt. Der Erlaß beschränke sich nicht auf eine statthafte Beobachtung der Rechtsprechung im Rahmen der Dienstaufsicht, sondern stehe in einem inneren Zusammenhang mit dem Bericht der Präsidentin des Finanzgerichts vom 13. Mai 1977 und enthalte der Sache nach eine Billigung des dem Antragsteller gemachten Vorhalts.
Es genüge, daß der Erlaß sich auf die Tätigkeit des Antragstellers nur mittelbar auswirke. Zwar sei er durch den späteren Erlaß vom 3. August 1979 inzwischen erledigt. Der Antragsteller habe jedoch ein berechtigtes Interesse für sein Feststellungsbegehren, der Erlaß vom 24. Mai 1977 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen.
10
Dieses berechtigte Interesse bestehe in einem Rehabilitationsinteresse. Das ergebe sich daraus, daß der Erlaß - wie der Justizminister am 27. August 1980 im Landtag ausgeführt habe - in der Presse als "Beobachtungserlaß" bezeichnet worden sei.
2. Der Senat stimmt dem Berufungsgericht zunächst darin zu, daß es den Erlaß vom 24. Mai 1977 als gegen den Antragsteller gerichtete Maßnahmen der Dienstaufsicht ansieht, die unzulässig war. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß der Erlaß nicht an den Antragsteller gerichtet war. Seine Eignung, sich mittelbar auf die Tätigkeit des Antragstellers auszuwirken, ergibt sich ohne weiteres aus seinem inneren Zusammenhang mit dem später als unzulässig festgestellten Vorhalt vom 13. Mai 1977, zu dessen Wiederholung bei etwa beobachtetem gleichartigem Verhalten des Antragstellers er Anlaß geben konnte.
Der Antragsteller hat auch ein berechtigtes Interesse daran, daß die Unzulässigste it des Erlasses vom 24. Mai 1977 als Maßnahme der Dienstaufsicht dienstgerichtlich festgestellt wird. Dieses Interesse besteht allerdings nicht in dem vom Berufungsgericht angenommenen Rehabilitationsinteresse. Denn als der Antragsteller von dem Erlaß erfuhr und kurz darauf Widerspruch einlegte, war der Erlaß in der Öffentlichkeit nicht bekannt. Weder in der Widerspruchsschrift noch in der Antragsschrift,
11
mit der der Antragsteller das dienstgerichtliche Verfahren einleitete, werden Erörterungen in der Öffentlichkeit erwähnt, die ein Rehabilitationsinteresse hervorrufen könnten. Das Parlament und die Presse haben sich mit dem Erlaß erst befaßt, nachdem der Justizminister in seinem Widerspruchsbescheid vom 3- August 1979 klarstellend darauf hingewiesen hatte, daß der Erlaß vom 24. Mai 1977 nach seiner Auffassung mit Rechtskraft des den Vorhalt vom 13. Mai 1977 für unzulässig erklärenden dienstgerichtlichen Urteils gegenstandslos sei. Dieser Hinweis ließ für einen verständigen Richter nur den Schluß zu, daß der Dienstherr schon seit jenem Urteil und in seiner Konsequenz - nämlich wegen des inneren Zusammenhangs mit dessen Gegenstand - seinen damaligen Erlaß als erledigt betrachtete. Diese Distanzierung des Dienstherrn von jenem Erlaß war grundsätzlich geeignet, den Antragsteller gegenüber allen späteren Erörterungen der Angelegenheit ausreichend zu rehabilitieren.
Indes hat sich der Justizminister nicht vollständig von dem - wie ausgeführt, unzulässigen - Erlaß vom 24. Mai 1977 distanziert. Er hat ihn lediglich für den Zeitraum ab Rechtskraft des dienstgerichtlichen Urteils vom 8. November 1977 für erledigt erklärt und noch im Widerspruchsbescheid seine Auffassung aufrechterhalten, es habe sich um eine zulässige interne Weisung gehandelt, die den Antragsteller nicht in seiner Unabhängigkeit beeinträchtigt habe. Dem Antragsteller kann ein Interesse daran nicht abgesprochen werden, die Unrichtigkeit dieser
12
Auffassung in einer Weise festgestellt zu sehen, die auch den Zeitraum zwischen dem 24. Mai 1977 - dem Datum des beanstandeten Erlasses - und der Rechtskraft des Urteils vom 8. November 1977 abdeckt.
Daß die Distanzierung des Justizministers nicht ausreicht, ergibt sich insbesondere daraus, daß der Widerspruchsbescheid an einem inneren Widerspruch leidet. Wenn der Erlaß die Unabhängigkeit des Antragstellers, wie der Justizminister in dem Bescheid annahm, nicht beeinträchtigte, so ist nicht einzusehen, inwiefern dann Anlaß bestand, ihn mit Rechtskraft des Urteils vom 8. November 1977 als gegenstandslos zu betrachten. Gerade die - zutreffende - Verknüpfung des rechtlichen Bestandes des Vorhalts mit dem Interesse des Ministers an einer Beobachtung der Rechtsprechung des von dem Antragsteller geleiteten Senats hätte den Minister dazu veranlassen müssen, den Erlaß rückwirkend aufzuheben. Daß er das nicht getan hat, läßt es objektiv im Unklaren, ob dem Antragsteller in den Augen der Dienstaufsicht nicht doch ein Verhalten vorzuwerfen ist, das eine besondere Beobachtung seiner weiteren Rechtsprechungstätigkeit gerechtfertigt erscheinen ließ. Diesen Eindruck zu beseitigen, ist im Interesse der Unabhängigkeit der Rechtsprechung angezeigt. Der Antragsteller als der Betroffene ist befugt, eine entsprechende Feststellung zu verlangen.
Die Revision des Antragsgegners erweist sich nach alledem als unbegründet.
13 -
V. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Antragstellers als unzulässig bezeichnet und zurückgewiesen. Sie richtete sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Auskunft und auf Feststellung, daß sämtliche den Antragsteller betreffenden Beobachtungsmaßnahmen unzulässig und rechtswidrig seien. Das Berufungsgericht vermißt die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten Maßnahme der Dienstaufsicht, die den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt haben soll, und die Bezeichnung des Streitgegenstandes im Sinne des § 82 VwGO. Das Dienstgericht könne lediglich entweder feststellen, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig sei, oder den Antrag zurückweisen. Es sei nicht befugt, nach vermuteten Maßnahmen der Dienstaufsicht, die möglicherweise die Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt haben können, zu forschen. Die Unzulässigkeit der Berufung enthebe es der Notwendigkeit, zu den übrigen Anträgen des Antragstellers Stellung zu nehmen.
2. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, daß von der Unzulässigkeit des Prüfungsbegehrens noch nicht auf die Unzulässigkeit der Berufung geschlossen werden kann. Ersichtlich handelt es sich bei der betreffenden Urteilsstelle aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck, da das Berufungsgericht das Rechtsmittel des Antragstellers zurückgewiesen und nicht, wie es nach § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO bei Unzulässigkeit geboten gewesen wäre, verworfen hat. Dementsprechend hat es das hier
in Rede stehende Prüfungsbegehren des Antragstellers, das auf diesem selbst unbekannte, von ihm nur vermutete Maßnahmen der Dienstaufsicht gerichtet war und das der Antragsteller in der Berufungsinstanz auf ein Auskunftsbegehren in Verbindung mit einem Feststellungsbegehren hinsichtlich erst zu ermittelnder Maßnahmen umgestellt hat, auf seine Zulässigkeit geprüft. Es hat dieses Begehren zu Recht für unzulässig gehalten. Die Dienstgerichte können im Prüfungs-Verfahren nach § 37 Nr. 4 Buchst, e LRiG NW (§ 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst, e DRiG) nur feststellen, daß eine bestimmte Maßnahme der Dienstaufsicht unzulässig ist, oder den Antrag zurückweisen (§63 Abs. 4 LRiG NW;
§ 67 Abs. 4 DRiG). Sie sind nach dem Gesetz nicht befugt, die Dienstaufsichtsbehörde zu einer Auskunft zu verpflichten. Aus diesem Grunde erweist sich die Zurückweisung der Berufung des Antragstellers als im Ergebnis rechtsfehlerfrei, seine Revision als unbegründet.
VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO.
15
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisionsrechtzug entsprechend § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.000 DM festgesetzt.
Saiger Dr. Sigloch Dr. Rid
Dr. Thumm Dr. Schauenburg