BGH · RiZ (R) 3/78 vom 20.07.1979

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Leitsatz / Zusammenfassung

1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Celle vom 20. Mai 1977 bat der Antragsgegner die Richter am Oberlandesgericht Gd, Z^^| und Ka^l^p, die zwischen 1966 und 1975 zeitweilig dem 10. Zivilsenat angehört hatten, sich schriftlich ’’über die Zusammenarbeit (mit dem Antragsteller) und Ihre dabei gemachten Beobachtungen, soweit sie für eine Beurteilung des Richters von Bedeutung sind”, zu äußern. Mai 1977 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Entwurf eines Personal- und Befähigungsnachweises; angeschlossen waren u.a. Ablichtungen der Äußerungen der genannten Richter, die Fotokopie eines Schreibens Dr, vom 7. Mai 1977 den Antragsgegner um die Anhörung bestimmter namentlich bezeichne-ter Richter, Justizbeamter und eines Rechtsanwalts, ”da Sie mich nicht nach dem Leistungsbild früherer Jahrzehnte, sondern nach dem status quo zu beurteilen haben". Mai 1977 nahm der Antragsteller - nach einem Gespräch mit dem Antragsgegner über die in Aussicht genommene Beurteilung - die Bewerbungen vom 20. Juni 1977 ließ der Antragsgegner den von ihm an diesem Tage Unterzeichneten Personal- und Befähigungsnachweis in die Personalakten des Antragstellers einfügen einschließlich der vorerwähnten Schreiben und schriftlichen Äußerungen der Richter Dr. HaflHB» Ferner meint der Antragsteller, daß es unzulässig gewesen sei, die schriftlichen Äußerungen anderer Richter dem Personal- und Befähigungsnachweis anzuschließen. 2. folgende Ausführungen und Aussagen des Antragsgegners, die in der dienstlichen Beurteilung - Personal- und Befähigungsnachweis - vom 2. Mai 1977 über seine Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Celle geführt haben, kann keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs.3 DRiG gesehen werden. dergelegt ist, den der Antragsteller darüber gefertigt (GA I 10 f.) und aus dem er einzelne Sätze in Ziffer 1 seines Antrags übernommen hat. Hier haben sie ganz offen unter vier Augen dessen Wunsch erörtert, ihn im Besetzungsbericht für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an erster Stelle vorzuschlagen (wofür der Antragsteller seinerseits anbot, die Klage in dem von ihm gegen das Land Niedersachsen wegen des Inhalts eines früheren Dienstzeugnisses geführten Verwaltungsrechtsstreit zurückzunehmen). Dabei hat der Antragsgegner den Antragsteller auf einzelne ihm zu Ohren gekommene und für diesen nicht vorteilhafte Begebenheiten angesprochen sowie ihm außerdem die Bedenken unterbreitet, die auch aus seiner Sicht dem Wunsch des Antragstellers entgegenstehen könnten. Das sollte - auch im Hinblick auf den von dem Antragsgegner zu erstellenden Personal- und Befähigungsnachweis - der tatbestandlichen Klärung sowie der Aufhellung der beiderseitigen Standpunkte dienen. Mit einem gegen den Antragsteller gerichteten Verhalten des Antragsgegners hat das alles bei vernünftiger Betrachtung nichts zu tun. 2. Zu Unrecht hat der Dienstgerichtshof hingegen die in einem engen Zusammenhang stehenden Ziffern 2 und 3 des von dem Antragsteller in dem vorliegenden Prüfungsverfahren verfolgten Antrags zurückgewiesen. Insoweit kann das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil der Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Nach deren § 3 Abs.3 kann der Dienstvorgesetzte auf seine frühere Beurteilung Bezug nehmen, wenn die Beurteilung eines auf Lebenszeit angestellten Richters aus Anlaß der Bewerbung um eine Planstelle ergibt, daß der Leistungsstand sich seit der letzten aus gleichem Anlaß erteilten Beurteilung nicht verändert hat. Die Vorschrift will demnach bewirken, daß der Dienstvorgesetzte - insbesondere bei wiederholten Bewerbungen eines Richters um eine Beförderungsstelle - beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht stets einen neuen, auch den formalen Bestimmungen des § 5 der genannten AV entsprechenden Personal- und Befähigungsnachweis erstellen muß. Oktober 1975 beurteilt worden ist (Beiheft: Personal- und Befähigungsnachweise Bl. 30), hätte der Antragsgegner sein Augenmerk bei dem Erstellen des genannten Nachweises ganz besonders auf die Zeit nach dem 8. Oktober 1975 richten müssen, zu demal er dabei - zu demindest im Endergebnis - von dem letzten Personal- und Befähigungsnachweis abwich, worin sein Amtsvorgänger ausgeführt hatte, daß er den Antragsteller für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht für sehr geeignet halte. Insbesondere hat der Antragsgegner, der selbst mit dem Antragsteller nicht richterlich zusammenarbeitete, davon abgesehen, als Beurteilungsgrundlage eine schriftliche Äußerung des Vorsitzenden des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts, dem der Antragsteller seit dem 1. Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß der Dienstvorgesetzte, der dieses Mitglied anläßlich einer Bewerbung zu beurteilen hat, auf eine in diesem Zusammenhang gebotene schriftliche Unterrichtung durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers verzichtet. Juni 1977 macht an sich die von dem Antragsteller in Ziffer 2 seines Antrags aufgeführten Sätze unzulässig und berührt dadurch außerdem das Zu-den-Akten-nehmen der diese mittragenden schriftlichen Äußerungen der anderen Richter (Ziffer 3 des Antrags). Das kann sinnvollerweise aber nicht das Ergebnis der den Dienstgerichten für Richter im Rahmen des § 26 Abs.3 DRiG eingeräumten umfassenden Prüfungsbefugnis sein. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bedeutung des unzulässigen Teils der Beurteilung für den Inhalt der Gesamtbeurteilung zu prüfen und gegebenenfalls seitens des Tatrichters darauf hinzuwirken, daß durch eine entsprechen- de Antrags fas sung eine "Rest"-Beurteilung vermieden wird, die mißverständlich oder falsch ist oder nicht mehr den Vorstellungen des Beurteilenden gerecht wird, beispielsweise weil nach Ansicht des Antragstellers nur der ihm günstig erscheinende Teil der Beurteilung Bestand haben soll. Da es an einer solchen Prüfung durch den Dienstgerichtshof bisher fehlt, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über Ziffer 2 und 3 des Antrags an diesen zurückzuverweisen.

Schlagwörter

VorsitzendeAntragsgegnerBeurteilungBefähigungsnachweis

Volltext der Entscheidung

2037 046 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 3/78 URTEIL In dem Prüfungsverfahren des Richters am Oberlandesgericht Dr. Rudolf Straße - Antragstellers - - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Celle, Antragsgegner - wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht 2 6$ Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Juli 1979 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Thumm, Dr. Schauenburg und Dr. Ruß für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Celle vom 20. April 1978 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es Ziffer 2 und 3 des Antrags zurückgewiesen hat. 2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1 des Antrags unzulässig ist. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiti geh Verhandlung und Entscheidung an den Dienstgerichtshof zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist seit 1. November 1965 Richter am Oberlandesgericht Celle. Mit Schreiben vom 20. April und 6. Mai 1977 bewarb er sich jeweils um die Stelle eines Vorsitzenden Richters an diesem Gericht. Vor Abga- be der zweiten Bewerbung kam es auf seinen Wunsch am 4. Mai 1977 zwischen ihm und dem Antragsgegner zu einem Gespräch über seine Bewerbungsaussichten. In diesem Zusammenhang ging es auch um die frühere Tätigkeit des Antragstellers im 10. Zivilsenat (1. November 1965 bis 31. Dezember 1968) und im 5. Zivilsenat (1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1975) des Oberlandesgerichts sowie um Vorwürfe des Antragstellers gegen die damaligen Senatsvorsitzenden Dr. (10. Zivilsenat) und Hartung (5. Zi- vilsenat). Mit Schreiben vom 12. Mai 1977 bat der Antragsgegner die Richter am Oberlandesgericht Gd, Z^^| und Ka^l^p, die zwischen 1966 und 1975 zeitweilig dem 10. oder dem 5. Zivilsenat angehört hatten, sich schriftlich ’’über die Zusammenarbeit (mit dem Antragsteller) und Ihre dabei gemachten Beobachtungen, soweit sie für eine Beurteilung des Richters von Bedeutung sind”, zu äußern. Zuvor hatte er diese Richter mündlich über seine Bitte unterrichtet. Am 24. Mai 1977 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller den Entwurf eines Personal- und Befähigungsnachweises; angeschlossen waren u.a. Ablichtungen der Äußerungen der genannten Richter, die Fotokopie eines Schreibens Dr, vom 7. Dezember 1968 sowie Ablichtungen von dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richters HafB^om 13. Mai 1976 und des Richters am Oberlandesgericht Sf^Bi vom 15. März 1976 (letzterer war Mitglied des 5. Zivilsenats vom Frühjahr 1970 bis 15. März 1973)» welche Had^und S^l^^ für einen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen dem Antragsteller und dem Land Niedersachsen abgegeben hatten. Darauf bat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Mai 1977 den Antragsgegner um die Anhörung bestimmter namentlich bezeichne-ter Richter, Justizbeamter und eines Rechtsanwalts, ”da Sie mich nicht nach dem Leistungsbild früherer Jahrzehnte, sondern nach dem status quo zu beurteilen haben". Am 31. Mai 1977 nahm der Antragsteller - nach einem Gespräch mit dem Antragsgegner über die in Aussicht genommene Beurteilung - die Bewerbungen vom 20. April und 6. Mai 1977 zurück. Am 2. Juni 1977 ließ der Antragsgegner den von ihm an diesem Tage Unterzeichneten Personal- und Befähigungsnachweis in die Personalakten des Antragstellers einfügen einschließlich der vorerwähnten Schreiben und schriftlichen Äußerungen der Richter Dr. HaflHB» Z(|^, Kad^^ und (Beiheft Personal- und Befähigungsnachweise Bl. 31 f.). Nach Ansicht des Antragstellers wird seine richterliche Unabhängigkeit durch einzelne Bemerkungen des Antragsgegners während der Besprechung am 4. Mai 1977 und durch bestimmte Sätze in dem Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Juni 1977 beeinträchtigt. Zudem seien die letzteren unrichtig. Ferner meint der Antragsteller, daß es unzulässig gewesen sei, die schriftlichen Äußerungen anderer Richter dem Personal- und Befähigungsnachweis anzuschließen. Der Antragsteller hat - zuletzt -beantragt: 1. Folgende Äußerungen des Antragsgegners, die er in einem Gespräch mit dem Antragsteller am 4. Mai 1977 getan hat, a) "Sie sind zu impulsiv und neigen zu voreiligen Entscheidungen", b) "Sie sollen als dritter Mann in der Beratung manchmal versucht haben, die Beratung mit der Bemerkung abzukürzen wie: Das ist doch ganz klar, daß der Kerl zahlen muß!", c) "Sie sagen doch aber selbst, daß Sie sehr schnell arbeiten. Haben Sie als dritter Mann gelegentlich den Berichterstatter unterbrochen?" , d) "es kommt Ihnen doch wohl darauf an, möglichst abgekürzt und schnell zu einem Ergebnis zu kommen !", 2. folgende Ausführungen und Aussagen des Antragsgegners, die in der dienstlichen Beurteilung - Personal- und Befähigungsnachweis - vom 2. Juli 1977 enthalten sind, a) "sein vorwärtsdrängender Elan erschwert es Dr. zuweilen, auf Darlegungen und Einwände anderer Mitglieder des Kollegiums mit Geduld einzugehen", b) "... andererseits auf die zu Nr. 26 gekennzeichnete Persönlichkeitsstruktur", c) "... daß es ihm schwerfallen mußte, sich dem bedächtigeren, gründlicher abwägenden und alle Zweifelsfragen ausdiskutierenden Arbeitsstil im Senat eines Oberlandesgerichts anzupassen, d) Herr Dr. HMHHfcbildet sich schnell, mitunter vielleicht zu schnell sein Urteil, und das auch dann, wenn er in der Funktion des sogenannten dritten Mannes mitwirkt. Er hat mir gegenüber selbst eingeräumt, daß er gelegentlich dem Berichterstatter bei seinem Vortrag ins Wort gefallen sei, weil er eine weitere Beratung für entbehrlich gehalten habe. Er rechtfertigt dieses Verhalten damit, daß er dank seiner guten Auffassungsgabe einen Sachverhalt eben schneller als andere begreife und konzentrierter zu denken vermöge. Ich fürchte freilich, daß in einem solchen Pauschalurteil über seine Richterkollegen doch etwas Mangel an Selbstkritik zu dem Ausdruck kommt, wie schon mein Amtsvorgänger Dr. Krf^p feststellen zu müssen glaubte.", e) "Zu den Eigenschaften ..., die von einem Vorsitzenden zu fordern sind, gehören m.E. ein besonnen abwägendes Urteil, ein gutes Einfühlungsvermögen auch in Bezug auf die richterlichen Mitarbeiter ...", 3. die Beifügung der Äußerungen anderer Richter zu der unter 2. genannten Beurteilung vom 2. Juni 1977 für unzulässig zu erklären. Der Antragsgegner verneint jedweden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers. Auch gingen die Ausführungen in dem Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Juni 1977 von einer zutreffenden Tatsachengrundlage aus. Ferner liege kein Grund dafür vor, einzelne Anlagen zu diesem Nachweis aus den Personalakten des Antragstellers zu entfernen. Der Dienstgerichtshof hat den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Antragsgegner beantragt, verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Das angefochtene Urteil hält nur teilweise einer rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Im Ergebnis zu Recht hat der Dienstgerichtshof Ziffer 1 des Antrags zurückgewiesen. Dieser ist bereits unzulässig. In dem Gespräch, das die Parteien auf Wunsch des Antragstellers am 4. Mai 1977 über seine Bewerbung um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Celle geführt haben, kann keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG gesehen werden. Das gilt auch dann, wenn dieses Gespräch den Inhalt gehabt haben sollte, wie er in dem Vermerk nie- dergelegt ist, den der Antragsteller darüber gefertigt (GA I 10 f.) und aus dem er einzelne Sätze in Ziffer 1 seines Antrags übernommen hat. Zwar ist der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht", wie das Dienstgericht des Bundes wiederholt ausgeführt hat, sehr weit aufzufassen. Jedoch kann das Verhalten eines Dienstvorgesetzten nur dann als eine solche Maßnahme angesehen werden, wenn es sich irgendwie gegen einen bestimmten Richter (oder eine bestimmte Gruppe von Richtern) richtet, es sich somit um einen "Konfliktsfall ” zwischen Justizverwaltung und Richter handelt (BGHZ 61, 374, 378; vgl. auch Arndt in DRiZ 1978, 298, 300). Davon kann aber bei dem Gespräch der Parteien, um das der Antragsteller nachgesucht hatte, keine Rede sein. Hier haben sie ganz offen unter vier Augen dessen Wunsch erörtert, ihn im Besetzungsbericht für die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht an erster Stelle vorzuschlagen (wofür der Antragsteller seinerseits anbot, die Klage in dem von ihm gegen das Land Niedersachsen wegen des Inhalts eines früheren Dienstzeugnisses geführten Verwaltungsrechtsstreit zurückzunehmen). Dabei hat der Antragsgegner den Antragsteller auf einzelne ihm zu Ohren gekommene und für diesen nicht vorteilhafte Begebenheiten angesprochen sowie ihm außerdem die Bedenken unterbreitet, die auch aus seiner Sicht dem Wunsch des Antragstellers entgegenstehen könnten. Das sollte - auch im Hinblick auf den von dem Antragsgegner zu erstellenden Personal- und Befähigungsnachweis - der tatbestandlichen Klärung sowie der Aufhellung der beiderseitigen Standpunkte dienen. Mit einem gegen den Antragsteller gerichteten Verhalten des Antragsgegners hat das alles bei vernünftiger Betrachtung nichts zu tun. 2. Zu Unrecht hat der Dienstgerichtshof hingegen die in einem engen Zusammenhang stehenden Ziffern 2 und 3 des von dem Antragsteller in dem vorliegenden Prüfungsverfahren verfolgten Antrags zurückgewiesen. Insoweit kann das angefochtene Urteil jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil der Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Juni 1977 auf einer in tatsächlicher Hinsicht mangelhaften Grundlage beruht: Der Antragsgegner hatte bei der Erstellung des vorgenannten Personal- und Befähigungsnachweises die Allgemeine Verfügung - AV - des niedersächsischen Justizministers vom 17. Juli 1973 (Dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte) - Nds. Rpfl. S. 195 - zu beachten. Nach deren § 3 Abs. 3 kann der Dienstvorgesetzte auf seine frühere Beurteilung Bezug nehmen, wenn die Beurteilung eines auf Lebenszeit angestellten Richters aus Anlaß der Bewerbung um eine Planstelle ergibt, daß der Leistungsstand sich seit der letzten aus gleichem Anlaß erteilten Beurteilung nicht verändert hat. Die Vorschrift will demnach bewirken, daß der Dienstvorgesetzte - insbesondere bei wiederholten Bewerbungen eines Richters um eine Beförderungsstelle - beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht stets einen neuen, auch den formalen Bestimmungen des § 5 der genannten AV entsprechenden Personal- und Befähigungsnachweis erstellen muß. Sie macht aber zugleich deutlich, daß für die erneute Beurteilung des Richters der Zeitraum seit seiner letzten Beurteilung ganz wesentlich ist (vgl. auch § 5 Abs. 2 AV). Dem trägt der Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Juni 1977 nur ungenügend Rechnung. Da der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt letztmals (von dem Amtsvorgänger des Antragsgegners) am 8. Oktober 1975 beurteilt worden ist (Beiheft: Personal- und Befähigungsnachweise Bl. 30), hätte der Antragsgegner sein Augenmerk bei dem Erstellen des genannten Nachweises ganz besonders auf die Zeit nach dem 8. Oktober 1975 richten müssen, zu demal er dabei - zu demindest im Endergebnis - von dem letzten Personal- und Befähigungsnachweis abwich, worin sein Amtsvorgänger ausgeführt hatte, daß er den Antragsteller für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht für sehr geeignet halte. Das ist jedoch nicht geschehen. Insbesondere hat der Antragsgegner, der selbst mit dem Antragsteller nicht richterlich zusammenarbeitete, davon abgesehen, als Beurteilungsgrundlage eine schriftliche Äußerung des Vorsitzenden des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts, dem der Antragsteller seit dem 1. November 1975 als stellvertretender Vorsitzender angehört, einzuholen (vgl. auch § 4 Abs. 2 der vorerwähnten AV), wogegen er sich ausführlich mit dessen - schon mehrfach von seinen Amtsvorgängern beurteilten - Tätigkeit im 10. und 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle befaßt hat. Zu dem letzteren mag er sich durch das Gespräch mit dem Antragsteller veranlaßt gesehen haben. Das befreite ihn jedoch nicht von der Pflicht, sich eingehend über die jetzigen Fähigkeiten und Leistungen des Antragstellers sowie über dessen derzeitige Tätigkeit und Zusammenarbeit im 4. Zivilsenat zu informieren. Somit durfte er nicht davon absehen, eine - zunächst auch von ihm selbst für erforderlich gehaltene - schriftliche Äußerung des Vor- sitzenden dieses Senats einzuholen, nur weil dieser eine solche im Interesse eines guten Arbeitsklimas im Senat für nicht tunlich angesehen hatte. Sicher mag es dem Vorsitzenden eines Senats oder einer Kammer gelegentlich unangenehm sein, sich schriftlich über die Tätigkeit eines Mitglieds seines Spruchkörpers gegenüber dem Dienstvorgesetzten äußern zu müssen. Das rechtfertigt es jedoch nicht, daß der Dienstvorgesetzte, der dieses Mitglied anläßlich einer Bewerbung zu beurteilen hat, auf eine in diesem Zusammenhang gebotene schriftliche Unterrichtung durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers verzichtet. 3. Der aufgezeigte Mangel beim Erstellen des Personal- und Befähigungsnachweises vom 2. Juni 1977 macht an sich die von dem Antragsteller in Ziffer 2 seines Antrags aufgeführten Sätze unzulässig und berührt dadurch außerdem das Zu-den-Akten-nehmen der diese mittragenden schriftlichen Äußerungen der anderen Richter (Ziffer 3 des Antrags). Indes bedarf die Sache insoweit noch aus folgendem Grunde einer weiteren Prüfung durch den Tatrichter: Das Streichen der beanstandeten Sätze kann seinerseits zu einem mißverständlichen oder falschen Inhalt des danach verbleibenden Teils der Beurteilung führen. Das kann sinnvollerweise aber nicht das Ergebnis der den Dienstgerichten für Richter im Rahmen des § 26 Abs. 3 DRiG eingeräumten umfassenden Prüfungsbefugnis sein. Vielmehr ist in solchen Fällen die Bedeutung des unzulässigen Teils der Beurteilung für den Inhalt der Gesamtbeurteilung zu prüfen und gegebenenfalls seitens des Tatrichters darauf hinzuwirken, daß durch eine entsprechen- de Antrags fas sung eine "Rest"-Beurteilung vermieden wird, die mißverständlich oder falsch ist oder nicht mehr den Vorstellungen des Beurteilenden gerecht wird, beispielsweise weil nach Ansicht des Antragstellers nur der ihm günstig erscheinende Teil der Beurteilung Bestand haben soll. Da es an einer solchen Prüfung durch den Dienstgerichtshof bisher fehlt, war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung über Ziffer 2 und 3 des Antrags an diesen zurückzuverweisen. Für den Antragsgegner wird dadurch die Möglichkeit eröffnet, den mangelhaften Personal- und Befähigungsnachweis vom 2. Juni 1977 aufzuheben, zu demal dessen fehlerhafte Grundlage auch bisher nicht angegriffene Teile des Nachweises betrifft und sie außerdem durch eine - nachträgliche -Vernehmung des Vorsitzenden des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle durch den Dienstgerichtshof nicht beseitigt werden kann. Denn dieser könnte dessen Bekundungen über die Tätigkeit des Antragstellers im 4. Zivilsenat nicht selbst bewerten, da das nur durch denjenigen geschehen kann, der das DienstleistungsZeugnis zu erstellen hat, somit durch den Antragsgegner. Saiger Dr. Bauer Dr. Thumm Schauenburg Ruß