BGH · RiZ (R) 3/75 vom 19.06.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter in München vom 19. Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat sich, wie es in den Gründen seines Urteils (S. Es ist der Auffassung, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 DRiG richte sich an den (Landes-Gesetzgeber und nicht an das Gericht; es bedürfe daher keiner ausdrücklichen Zulassung der Revision. Da das Gesetz keine Ausnahme von der allgemeinen Zulassungspflicht macht, hat auf die rechtzeitig angebrachte Beschwerde des Antragsgegners (§§ 132 Abs.3 VwGO, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) anstelle der Vorinstanz nunmehr das Revisions gericht die Zulassung auszusprechen. Ug Die vom Antragsgegner bereits eingelegte Revision wird mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses zulässig (vgl.

Schlagwörter

ZulassungAntragsgegnerBundesgerichtshofDRiGBayerischeRevision

Volltext der Entscheidung

2066 061 BUNDESGERICHTSHOF Riz (r) V/75 BESCHLUSS 2%^ 16 ln dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Landgericht Dr. Hans Nimpstraße d - Antragsteller -Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz, £ Justizpalast, - Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht V2 - 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat. am 29- April 1976 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Johannsen, Albrecht Mayer, Dr. Thumm und Herdegen beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter in München vom 19. Juni 1975 zugelassen. Gründe: Das Bayerische Dienstgericht für Richter hat sich, wie es in den Gründen seines Urteils (S. 11) ausführt, nicht veranlaßt gesehen, eine Entscheidung zur Frage der Zulassung der Revision zu treffen. Es ist der Auffassung, die Vorschrift des § 80 Abs. 2 DRiG richte sich an den (Landes-Gesetzgeber und nicht an das Gericht; es bedürfe daher keiner ausdrücklichen Zulassung der Revision. Dem kann indes nicht beigetreten werden. § 80 Abs. 2 DRiG 1st keine bloße Rahmenvorschrift, sondern unmittelbar geltendes Recht und wendet sich als solches an die Gerichte als Normadressaten (Schmidt/Räntsch, DRiG 2. Aufl., § 80 Rdn. 4; ständige Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes, vgl. etwa Urt. vom 12. November 1973 - RiZ (R) 2/73» insoweit in DRiZ 1974» 130 nicht abgedruckt). Da das Gesetz keine Ausnahme von der allgemeinen Zulassungspflicht macht, hat auf die rechtzeitig angebrachte Beschwerde des Antragsgegners (§§ 132 Abs. 3 VwGO, 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG) anstelle der Vorinstanz nunmehr das Revisions gericht die Zulassung auszusprechen. Ug Die vom Antragsgegner bereits eingelegte Revision wird mit Zustellung des vorliegenden Beschlusses zulässig (vgl. BVerwGE 12, 107,. 110). Zugleich beginnt damit die Revisionsbegründungsfrist zu laufen (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Pfeiffer Dr. Thumm Johannsen Herdegen Mayer