BGH · RiZ (R) 3/74 vom 05.12.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 13. April 1974 suchte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (Antragsgegner) um die Genehmigung nach, für die Dienstreise nach Jabel seinen eigenen Er wies dabei darauf hin, daß ein Protokollführer von dem am nächsten bei Jabel gelegenen Amtsgericht nicht zur Verfügung stehe und deshalb eine Protokollführerin vom Oberlandesgericht mitgenommen werden solle, und legte seinem Antrag eine Erklärung der an dem Ortstermin beteiligten Richter bei, in der es heißt: Diese Erklärung gilt auch für bereits durchgeführte Dienstreisen, bei denen nach Ansicht der Verwaltung ein Dienstwagen durch 4 Personen (ohne Fahrer) hätte benutzt werden sollen.* Daraufhin sah der Antragsteller von der Zuziehung eines Protokollführers für den Ortstermin ab (§ 163 Abs.3 ZPO in der damals geltenden Fassung) und führte die Dienstreise zusammen mit den beiden anderen Senatsmitgliedern im Dienstkraftwagen durch. Mai 1974 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller um die dienstgerichtliche Nachprüfving der Verfügving vom 29* April 1974 gebeten. Schon die Tatsache, daß sich die beiden anderen Senatsmitglieder geweigert hätten, mit 5 Personen in dem Dienstkraftwagen zu fahren, habe ihn, nachdem die ange-fochtene Verfügung ergangen sei, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Die Verfügung des Antragsgegners habe ihn, den Antragsteller, damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten richterlichen Maßnahme genötigt. Die Verfügung vom 29* April 1974 könne einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nicht enthalten, weil sie allein reisekostenrechtliche Bedeutung habe« Abgesehen davon sei es durchaus zu demutbar, mit 5 Personen (einschließlich Fahrer) den Dienstkraftwagen auch über längere Entfernungen von mehr als 50 km zu benutzen. Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision, mit der der Antragsgegner die Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Antrages weiter verfolgt. Entscheidungsgründe Die - zulässige - Revision des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Antrags • Denn nur der einzelne betroffene Richter selbst ist gemäß § 26 Abs.3 DRiG legitimiert, eine - nach seiner Behauptung - seine Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht durch Anrufung der Richterdienstgerichte anzufechten und die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Maßnahme zu beantragen. Es ist aber nicht Aufgabe der Richterdienstgerichte , Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Dienstaufsicht, die in Bezug auf Dienstreisen von Richtern getroffen werden, auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen gesetzlichen reisekostenrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen* Dem Antragsteller ist Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses Stellung zu nehmen* Er hat weiter an seinem Antrag zur Hauptsache festgehalten* Sonach muß das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter aufgehoben und muß der Antrag des Antragstellers mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen werden» Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach den Bestimmungen der §§ 80 DRiG, 74 NdsRiG,

Schlagwörter

DienstkraftwagenUnabhängigkeitMaßnahmeAntragsgegnerVerfügung

Volltext der Entscheidung

2066 063 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES in dem Prüfungsverfahren des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rec Dr, Dr, in gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts CflHB» Antragsgegner, - Verfahrensbevollmächtigter s Re< RiZ (R) 3/74 URTEIL Wolfgang S Straße ^ in wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht *6 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 5. Dezember 1975 durch die Vorsitzenden Richter Scharpenseel, Dr. Pfeiffer, Prof. Dr. Kreft sowie die Richter Albrecht Mayer lind Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 13. August 1974 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der mit Ablauf des 31. Oktober 1974 aus Altersgründen in den Ruhestand getretene Antragsteller war Vorsitzender eines Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle. Er hatte in einem Zivilrechtsstreit auf den 3. Mai 1974 in Jabel, im Landkreis Lüchow-Dannenberg lind etwas mehr als 100 km von Celle entfernt gelegen, einen Ortstermin anberaumt. Mit Antrag vom 26. April 1974 suchte der Antragsteller bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (Antragsgegner) um die Genehmigung nach, für die Dienstreise nach Jabel seinen eigenen Kraftwagen einsetzen zu dürfen. Er wies dabei darauf hin, daß ein Protokollführer von dem am nächsten bei Jabel gelegenen Amtsgericht nicht zur Verfügung stehe und deshalb eine Protokollführerin vom Oberlandesgericht mitgenommen werden solle, und legte seinem Antrag eine Erklärung der an dem Ortstermin beteiligten Richter bei, in der es heißt: MDie vmterzeichneten Mitglieder des Senats lehnen es aus grundsätzlichen Erwägungen ab, bei längeren Dienstreisen mit dem Pkw (Wegstrecken über 50 km) ein Dienstfahrzeug des Oberlandesgerichts zu benutzen, in dem (ohne Fahrer; 4 Personen befördert werden sollen. Diese Erklärung gilt auch für bereits durchgeführte Dienstreisen, bei denen nach Ansicht der Verwaltung ein Dienstwagen durch 4 Personen (ohne Fahrer) hätte benutzt werden sollen.* Der Antragsgegner versagte mit Verfügung vom 29. April 1974 die erbetene Genehmigung und verwies den Antragsteller auf die Benutzung des Dienstkraftwagens (Mercedes 220 D, Baujahr 1970). Daraufhin sah der Antragsteller von der Zuziehung eines Protokollführers für den Ortstermin ab (§ 163 Abs. 3 ZPO in der damals geltenden Fassung) und führte die Dienstreise zusammen mit den beiden anderen Senatsmitgliedern im Dienstkraftwagen durch. Mit seinem bei dem Niedereächsisehen Dienstge-richtshof für Richter am 10. Mai 1974 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller um die dienstgerichtliche Nachprüfving der Verfügving vom 29* April 1974 gebeten. Er sieht in dieser Verfügving eine seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme und hat dazu vorgebracht: Die Einstellung, die der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung und einer entsprechenden Hausverfügung vom 24, Februar 1970 gezeigt habe, begründe die Besorgnis einer Wiederholungsgefahr. Als Senatsvorsitzender habe er, Antragsteller, die Pflicht, Senatstermine so vorzubereiten, daß sie ungehindert durchgeführt werden könnten. Schon die Tatsache, daß sich die beiden anderen Senatsmitglieder geweigert hätten, mit 5 Personen in dem Dienstkraftwagen zu fahren, habe ihn, nachdem die ange-fochtene Verfügung ergangen sei, in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Er habe nämlich keine Möglichkeit gesehen, die beiden anderen Senatsmitglieder zur Teilnahme an der Fahrt im Dienstwagen zu zwingen. Der Antragsgegner habe - trotz Kenntnis der Einstellung dieser beiden Richter - insoweit nichts veranlaßt. Im Senat sei beraten worden, den Termin aufzuheben oder die Durchführung der Beweisaufnahme einem Senatsmitglied zu übertragen. Von beiden Möglichkeiten sei aus Rechtsgründen abgesehen worden. Ihm sei - ohne Gefährdung des Termins - daher keine andere Wahl geblieben als von der Zuziehung eines Protokollführers abzusehen (§ 163 Abs. 3 ZPO). Sachgerecht sei diese Anordnung nicht gewesen, weil mit einer umfangreichen Beweisaufnahme und dementsprechend einem größeren Sitzungsprotokoll hätte gerechnet werden müssen. Die Verfügung des Antragsgegners habe ihn, den Antragsteller, damit zu einer sachlich nicht gerechtfertigten richterlichen Maßnahme genötigt. Der Antragsteller hat dementsprechend beantragt, die Unzulässigkeit der Maßnahme vom 29. April 1974 festzustellen• Demgegenüber hat der Antragsgegner, der um Zurückweisung des Antrags gebeten hat, u. a. geltend gemacht: Die Verfügung vom 29* April 1974 könne einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit nicht enthalten, weil sie allein reisekostenrechtliche Bedeutung habe« Abgesehen davon sei es durchaus zu demutbar, mit 5 Personen (einschließlich Fahrer) den Dienstkraftwagen auch über längere Entfernungen von mehr als 50 km zu benutzen. Davon gehe auch die Hausverfügung vom 24. Februar 1970 aus. Denn immerhin handele es sich bei dem Dienstkraftwagen um einen wegen seiner Bequemlichkeit bekannten Mercedes-Pkw, auf dessen hinterer Sitzbank 3 Personen genügend Platz hätten. Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter hat die vom Antragsteller begehrte Feststellung getroffen. Hiergegen richtet sich die vom Dienstgerichtshof zugelassene Revision, mit der der Antragsgegner die Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Antrages weiter verfolgt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Revision. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Entscheidungsgründe Die - zulässige - Revision des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung des vom Antragsteller gestellten Antrags • Der Antragsteller ist nach Erreichung der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Oktober 1974 in den Ruhestand getreten. Dieser - unter den Beteiligten unstreitige - Umstand kann, obgleich er erst nach Verkündung des angefochtenen Urteils (13. August 1974) eingetreten ist, in der Revisionsinstanz Jedenfalls im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden, ob für den Antragsteller durch seinen Eintritt in den Ruhestand das Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung weggefallen ist. Denn insoweit geht es um eine SachurteilsvorausSetzung, die in Jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist und zu deren Prüfung auch in der Revisionsinstanz noch neue Tatsachen ausnahmsweise zu beachten sind (RGZ 160, 204, 209/210; BGH LM § 546 ZPO Nr. 21). Nach Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist bei der bestehenden Gesetzeslage Jede Möglichkeit ausgeschlossen, daß der Antragsteller Jemals wieder ein Richteramt ausüben kann. Damit ist sein Rechts-schutzinteresse an der von ihm gemäß § 26 DRiG begehrten Feststellung entfallen. Den einzelnen Richtern wird - sachliche und persönliche - Unabhängigkeit zwar nicht als persönliches Privileg verliehen, sondern ausschließlich im allgemeinen Interesse an einer objektiven Rechtsprechung durch von sachfremden Einflüssen freie (Gerichte und) Richter (vgl. Schäfer in Loewe/Rosen* berg, Kommentar zur StPO und zu dem GVG, 22. Auf 10, Anm. II 1 zu § 1 GVG; Eberhard Schmidt, Lehrkommen» tar zur Strafprozeßordnung, Teil I, 2* Aufl«, Rdn. 487; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 2. Aufl,, Rdn, 7 zu § 25). Jedoch ist nach der geltenden gesetzlichen Ordnung die Realisierung des Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, soweit sie durch die die Dienstaufsicht über Richter ausübenden Stellen vertreten wird, ausschließlich in die Hand der einzelnen Richter gelegt. Denn nur der einzelne betroffene Richter selbst ist gemäß § 26 Abs. 3 DRiG legitimiert, eine - nach seiner Behauptung - seine Unabhängigkeit beeinträchtigende Maßnahme der Dienstaufsicht durch Anrufung der Richterdienstgerichte anzufechten und die Feststellung der Unzulässigkeit dieser Maßnahme zu beantragen. Ist das aber so, dann besteht ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der weiteren Durchführung des vorliegenden Prüfungsverfahrens nicht mehr: Bel der angefochtenen Verfügung handelt es sich um eine Entscheidung des Antrags ge gners im Rahmen des Dienstreise-Kostenrechts. Dabei geht es, da in Nieder Sachsen die Richter und Beamten gemäß § 4 NdsRiG und § 98 Abs, 1 NdsBeamtenG Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der für die Bundesbeamten geltenden Rechtsvorschriften enthalten, um die Anwendung der Bestimmungen - vor allem des § 6 -des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - in der Fassung vom 13. November 1973 (BGBl I 1622) und der dazu ergangenen sonstigen Rechtsvorschriften, Beamte und Richter haben einen Rechtsanspruch auf Reisekostenvergütung (§2 Abs. 1 BRKG), der im Streitfall vor den 4-6 Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden kann (§4 Abs« 1 NdsRiG, § 192 Abs* 1 NdsBeamtenG, § 126 Abs. 1 BRKG). Es ist aber nicht Aufgabe der Richterdienstgerichte , Entscheidungen und sonstige Maßnahmen der Dienstaufsicht, die in Bezug auf Dienstreisen von Richtern getroffen werden, auf ihre Vereinbarkeit mit den einschlägigen gesetzlichen reisekostenrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen* Der Antragsteller kann als Richter nie wieder tätig werden, so daß auch eine Entscheidung darüber, ob die von dem Antragsgegner getroffene reisekostenrechtliche Entscheidung mit der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers vereinbar war oder nicht, sich auf eine richterliche Tätigkeit des Antragstellers nicht mehr auswirken kann und als eine dem Schutze seiner richterlichen Unabhängigkeit dienende Entscheidung ins Leere gehen würde* Irgendein Grund, der trotzdem ein fortbestehendes Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung zu rechtfertigen vermöchte, ist nicht ersichtlich* Deshalb braucht auch in diesem Zusammenhang nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen - ausnahmsweise - ein berechtigtes Interesse eines aus Altersgründen in den Ruhestand getretenen Richters an der Fortführung eines Prüfungsverfahrens vor den Richterdienstgerichten bejaht werden kann* Hier ist jedenfalls eine solcher Ausnahmefall nicht gegeben* Dem Antragsteller ist Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses Stellung zu nehmen* Er hat weiter an seinem Antrag zur Hauptsache festgehalten* Sonach muß das angefochtene Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter aufgehoben und muß der Antrag des Antragstellers mangels Rechtsschutzinteresse zurückgewiesen werden» Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller nach den Bestimmungen der §§ 80 DRiG, 74 NdsRiG, 154 VerwGO zu tragen» Streitwert: 1»000 DM. Scharpenseel Pfeiffer Kreft Mayer Dr. Thumm