BGH · RiZ (R) 3/73 vom 12.11.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frank-furt/Main vom 23. Der Minister antwortete, daß er die Bedenken des Antragstellers gegen die Zulässigkeit der von ihm, dem Minister, ausgeübten Dienstaufsicht nicht teile, und lehnte die Abgabe der Personalakten an den Oberlandesgerichtspräsidenten ab (Bescheid vom 7. Juni 1971), hat der Antragsteller das Hessische Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt, festzustellen, daß die Inanspruchnahme bzw. Denn das Begehren des Antragstellers sei nicht lediglich auf eine abstrakte Normenkontrolle, sondern letztlich ganz konkret gegen die über ihn durch den Justizminister ausgeübte Dienstaufsicht gerichtet. Der Antragsteller behaupte, das Führen von Personalakten über ihn bei dem Justizminister als Dienstaufsichtsbehörde sei unzulässig und durch diese DienstaufSichtsmaßnahme werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Hier hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen vor der Unterschrift der Richter eine "Rechtsmittelbelehrung" dahin gegeben, daß gegen das Urteil die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig sei. Die Anrufung der Dienstgerichte im Rahmen eines Prüfungsverfahrens gemäß § 26 Abs.3 DRiG (in Verbindung mit § 50 Nr. 4 f und § 68 Abs. 1 HessRiG) setzt eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" voraus, deren Vorliegen im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht bejaht werden kann. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt bedeutet das: Der Antragsteller behauptet, in seiner richterlichen Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt zu sein, daß der hessische Minister der Justiz als Organ der Exekutive in letzter Instanz die Dienstaufsicht über ihn als Richter in Anspruch nimmt und ausübt. Juni 1971 dem Antragsteller mitteilte, daß er dessen Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm ausgeübten Dienstaufsicht nicht teile, und den "Widerspruch” des Antragstellers mit seinem Bescheid vom 12. Es ging allein um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Minister und Richter in einer allgemeinen Rechtsfrage, aber nicht um ein "gegen" den Antragsteller als Richter gerichtetes Verhalten mit einem konkreten Bezug gerade auf dessen richterliche Tätigkeit. Dieser hatte seinen Antrag auf Abgabe der Personalakten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht aus einem mit seiner richterlichen Tätigkeit zusammenhängenden kon- Vielmehr sollte sich die Abgabe der Personalakten lediglich als notwendige Folge aus der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung ergeben, daß die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Justizminister verfassungswidrig und deswegen auch - ganz allgemein - die Führung von Personalakten über Richter bei dem Justizminister unzulässig sei. Danach kann auch bei der Ablehnung der Abgabe der Personalakten seitens des Justizministers nicht von einer gegen den Antragsteller gerichteten "Maßnahme der Dienstaufsicht11 gesprochen werden.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ftiZ (R) 5/73 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Hans M m Antragstellers, gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz in Wl Antragsgegner, wegen Unzulässigkeit der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat ohne mündliche Verhandlung am 12. November 1973 durch die Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel und Dr. Pfeiffer sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kreft, Albrecht Mayer und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frank-furt/Main vom 23. Januar 1973 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Von Rechts wegen stand,: Der Antragsteller wendet sich dagegen, daß er in seiner Eigenschaft als Richter an einem hessischen Amtsgericht unter der Dienstaufsicht des Hessischen Ministers der Justiz steht. In einer an den Minister gerichteten Eingabe vom 17- Mai 1971 vertrat er die Auffassung, die gesetzliche Regelung, nach der der Minister der Justiz die Dienstaufsicht auch über Richter ausübe, verstoße gegen den Verfassungsgrundsatz der Gewaltenteilung und sei deshalb grundgesetzwidrig; dieser verfassungswidrige Zustand gefährde die Unabhängigkeit der Richter. Zugleich bat der Antragsteller, seine Personalakten, soweit sie sich auf die Dienstaufsicht beziehen, an den Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben. Der Minister antwortete, daß er die Bedenken des Antragstellers gegen die Zulässigkeit der von ihm, dem Minister, ausgeübten Dienstaufsicht nicht teile, und lehnte die Abgabe der Personalakten an den Oberlandesgerichtspräsidenten ab (Bescheid vom 7. Juni 1971). Nachdem der Minister auch den Widerspruch des Antragstellers gegen diesen Bescheid zurückgewiesen hatte (Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1971), hat der Antragsteller das Hessische Dienstgericht für Richter angerufen und beantragt, festzustellen, daß die Inanspruchnahme bzw. Ausübung der Dienstaufsicht über ihn durch den Justizminister unzulässig ist, hilfsweise, festzustellen, daß die Führung von Personalakten über ihn hinsichtlich der Dienstaufsicht durch den Justizminister und die Verweigerung der Abgabe dieser Personalakten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts unzulässig sind. Das Dienstgericht hat die Anträge des Antragstellers entsprechend dem Antrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller Berufung eingelegt und beantragt, das dienstgerichtliche Urteil aufzuheben und festzustellen, daß die Inanspruchnahme 3F (hilfsweise: Ausübung) der Dienstaufsicht über ihn als Richter durch den Justizminister unzulässig sei. Der Hessische Dienstgerichtshof für Richter hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Der Dienstgerichtshof stützt seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen: Der Antrag auf Durchführung des PrüfungsVerfahrens nach § 71 Abs. 1 und § 50 Nr. 4 f HessRiG sei zulässig. Denn das Begehren des Antragstellers sei nicht lediglich auf eine abstrakte Normenkontrolle, sondern letztlich ganz konkret gegen die über ihn durch den Justizminister ausgeübte Dienstaufsicht gerichtet. Der Antragsteller behaupte, das Führen von Personalakten über ihn bei dem Justizminister als Dienstaufsichtsbehörde sei unzulässig und durch diese DienstaufSichtsmaßnahme werde er in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Für den darauf 35“ zielenden Feststellungsantrag könne dem Antragsteller ein berechtigtes Interesse nicht abgesprochen werden. Sachlich sei der Antrag jedoch nicht begründet. II. 1. Nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2 HessRiG in Verbindung mit §§ 79 Abs. 2, 80 DRiG ist im Prüfungsverfahren die Revision stets zuzulassen. Hier hat das Berufungsgericht in den Urteilsgründen vor der Unterschrift der Richter eine "Rechtsmittelbelehrung" dahin gegeben, daß gegen das Urteil die Revision an das Dienstgericht des Bundes zulässig sei. Hierin kann noch eine Zulassung der Revision in ausreichender Form gesehen werden, wenn es auch zweckmäßiger gewesen wäre, das Berufungsgericht hätte die Zulassung der Revision in der Urteilsformel, zu demindest in den Entscheidungsgründen ausdrücklich ausgesprochen. 2. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Die Anrufung der Dienstgerichte im Rahmen eines Prüfungsverfahrens gemäß § 26 Abs. 3 DRiG (in Verbindung mit § 50 Nr. 4 f und § 68 Abs. 1 HessRiG) setzt eine "Maßnahme der Dienstaufsicht" voraus, deren Vorliegen im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanzen nicht bejaht werden kann. Zwar ist der Begriff der "Maßnahme der Dienstaufsicht" sehr weit aufzufassen. Jedoch kann als eine derartige Maßnahme nur ein Verhalten der dienstauf-sichtführenden Stelle gewertet werden, das einen SS konkreten Bezug zu der Tätigkeit eines bestimmten Richters (oder einer bestimmten Gruppe von Richtern) hat. Es muß sich mithin um ein irgendwie gegen einen bestimmten Richter gerichtetes Verhalten, um einen "Konfliktsfall" zwischen Justizverwaltung und Richter handeln. Das hat der Senat in seinem Urteil von heute in dem zwischen denselben Beteiligten anhängig gemachten Prüfungsverfahren RiZ (R) 1/73 im einzelnen dargelegt, so daß zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf dieses Urteil verwiesen werden kann. Für den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt bedeutet das: Der Antragsteller behauptet, in seiner richterlichen Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt zu sein, daß der hessische Minister der Justiz als Organ der Exekutive in letzter Instanz die Dienstaufsicht über ihn als Richter in Anspruch nimmt und ausübt. Diese Ausübung der obersten Dienstaufsicht über Richter in Hessen durch den Justizminister entspricht der Bestimmung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl I 403), die durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 7 des Vereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl I 455, 505) nicht aufgehoben worden ist (vgl. auch Schmidt-Räntsch, Deutsches Riehtergesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 6). Der Antragsteller, der in dem vorliegenden Verfahren die Unzulässigkeit der Inanspruchnahme der Dienstaufsicht durch den Justizminister festgestellt wissen will, stößt sich mithin allein an der insoweit bestehenden allgemeinen Gesetzeslage, die er für verfassungswidrig hält. Dementsprechend traf der Justizminister, wenn er in seinem Bescheid vom 12. Juni 1971 dem Antragsteller mitteilte, daß er dessen Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihm ausgeübten Dienstaufsicht nicht teile, und den "Widerspruch” des Antragstellers mit seinem Bescheid vom 12. Juli 1971 zurückwies, nicht eine "Maßnahme" gegen den Antragsteller in dem oben auf-gezeigten Sinn. Es ging allein um eine Meinungsverschiedenheit zwischen Minister und Richter in einer allgemeinen Rechtsfrage, aber nicht um ein "gegen" den Antragsteller als Richter gerichtetes Verhalten mit einem konkreten Bezug gerade auf dessen richterliche Tätigkeit. Das Verhalten des Justizministers gewinnt auch nicht dadurch den Charakter einer - gegen den Antragsteller gerichteten - "Maßnahme", daß der Minister den Antrag des Antragstellers ablehnte, dessen Personalakten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben, ganz abgesehen davon, daß der Antragsteller in der Berufungsinstanz den Antrag, die Verweigerung der Abgabe der Personalakten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts als unzulässig feststellen, nicht weiterverfolgt hat. Denn auch der Ablehnung der Aktenabgabe fehlt Jede unmittelbare Beziehung zur richterlichen Tätigkeit gerade des Antragstellers. Dieser hatte seinen Antrag auf Abgabe der Personalakten an den Präsidenten des Oberlandesgerichts nicht aus einem mit seiner richterlichen Tätigkeit zusammenhängenden kon- 8 3^ kreten Anlaß heraus gestellt und nicht mit irgendwelchen, gerade bei ihm als Richter vorliegenden besonderen Verhältnissen begründet. Vielmehr sollte sich die Abgabe der Personalakten lediglich als notwendige Folge aus der vom Antragsteller vertretenen Rechtsauffassung ergeben, daß die Ausübung der Dienstaufsicht durch den Justizminister verfassungswidrig und deswegen auch - ganz allgemein - die Führung von Personalakten über Richter bei dem Justizminister unzulässig sei. Daß der Antrag des Antragstellers so zu verstehen und zu werten ist, ergibt sich eindeutig aus dessen Eingabe vom 17. Mai 1971, in der es heißt: "Sollten Sie meiner Auffassung zustimmen, bitte ich, meine Personalakten -soweit sie sich auf die Dienstaufsicht beziehen an den Herrn Präsidenten des Oberlandesgerichts abzugeben". Danach kann auch bei der Ablehnung der Abgabe der Personalakten seitens des Justizministers nicht von einer gegen den Antragsteller gerichteten "Maßnahme der Dienstaufsicht11 gesprochen werden. Die Anrufung der Dienstgerichte mit dem vom Antragsteller verfolgten Ziel ist nach alledem unzulässig. Die Revision des Antragstellers muß daher zurückgewiesen werden, ohne daß es geboten wäre, bereits in der Urteilsformel zu dem Ausdruck zu bringen, daß der Antrag des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Antragsteller gemäß § 80 Abs. 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO zur Last. Der Streitwert wird auf 3.000 DM festgesetzt (§ 189 VwGO in Verbindung mit § 14 GKG). Scharpenseel Pfeiffer Kreft Mayer Dr. Thumm