BGH · RiZ (R) 3/71

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 15- Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Br. Augustin und Gerd Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft und Mormann beschlossen: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter vom 5- November 1970 wird unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Auf den von seinem Verfahrensbevollmächtigten sowohl bei dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter als auch beim Dienstgericht des Bundes eingereichten und an beiden Stellen am 24« Februar 1971 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Begründung der Revision bis zu dem 31. April 1971 hat der Antragsteller beantragt, die Revisionsbegründungsfrist um zwei weitere Monate zu verlängern. Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben vom 15* April 1971 ein ordnungsmäßiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im Sinne des $ 60 VwGO i.V. m. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dessen Verschulden dieser sich zurechnen lassen muß (BVerwGE 15» 181, 182/3)» hat nicht dargetan, daß ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschul- März 1971 erkrankt und es ist nichts vorgetragen in der Richtung, daß es ohne Verschulden des Erkrankten nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bereits bis zu dem 31. Ba sonach der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienende Vortrag des Antragstellers keineswegs geeignet ist, ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zu verneinen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gewährt werden.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF mz (r) 3/71 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Amtsgerichtsrats Harry Istraßej Antragstellers, - Verfahrenshevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. in gegen den Amtsgerichtspräsidenten in Antragsgegner, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufeicht 2 - Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 15- Juni 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus, Br. Augustin und Gerd Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft und Mormann beschlossen: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter vom 5- November 1970 wird unter Ablehnung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Gründe: Der Antragsteller hat gegen das seinem Verfahrensbevollmächtigten am 31. Dezember 1970 zugestellte Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter vom 3. November 1970 am 29* Januar 1971 Revision eingelegt. Auf den von seinem Verfahrensbevollmächtigten sowohl bei dem Niedersächsischen Dienstgerichtshof für Richter als auch beim Dienstgericht des Bundes eingereichten und an beiden Stellen am 24« Februar 1971 eingegangenen Antrag ist die Frist zur Begründung der Revision bis zu dem 31. März 1971 verlängert worden. Mit einem nfür Rechtsanwalt Dr. K^g^”, den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, von einem anderen Rechtsanwalt unterschriebenen und am 19. April 1971 beim Dienstgericht des Bundes eingegangenen Schreiben vom 15. April 1971 hat der Antragsteller beantragt, die Revisionsbegründungsfrist um zwei weitere Monate zu verlängern. Dazu heißt es in diesem Schreiben: Rechtsanwalt Dr. sei Beit dem 8. März dieses Jahres erkrankt. Er habe sich die Bearbeitung dieser Sache selbst Vorbehalten gehabt. Da jedoch eine Besserung des Gesundheitszustandes, wie von ihm erhofft, innerhalb der ersten vier Wochen nicht eingetreten sei, sei seine Überführung in ein Krankenhaus erforderlich geworden. Ausweislich ärztlicher Bescheinigung werde Dr. Sj^^^ln den nächsten drei Monaten nicht in der Lage sein, seine beruflichen Pflichten wahrzunehmen. Aufgrund seiner Erkrankung sei es zu dem gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht möglich, daß Dr. selb- ständig rechtsgültige Unterschriften leiste. Es werde daher gebeten, "in entsprechender Anwendung der Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund der oben dargelegten besonderen Umstände dem obigen Antrag zu entsprechen19 • Es kann dahinstehen, ob in dem Schreiben vom 15* April 1971 ein ordnungsmäßiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist im Sinne des $ 60 VwGO i.V.m. $ 74 Satz 1 des Niedersächsischen Richtergesetzes zu sehen ist. Denn jedenfalls ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, dessen Verschulden dieser sich zurechnen lassen muß (BVerwGE 15» 181, 182/3)» hat nicht dargetan, daß ihn an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschul- den trifft. Zwar kann bei einer plötzlichen Erkrankung des Prozeßbevollmächtigten eine Frist schuldlos versäumt werden. Jedoch ist es Pflicht eines jeden Anwalts, bei längerer Erkrankung dafür Sorge zu tragen, daß - gegebenenfalls durch Heranziehung eines Vertreters - die laufenden Geschäfte ordnungsmäßig, insbesondere fristgebundene Sachen rechtzeitig erledigt werden (vgl. dazu u.a. BGH in LM unter Nr. 18 zu § 234 ZPO und unter Nr. 36 zu § 232 ZPO; VersR 1958, 593; 1965, 1005 und 1968, 850). Hier ist Rechtsanwalt Br. Kjg^^nach der Darstellung in der Eingabe vom 15. April 1971 am 8. März 1971 erkrankt und es ist nichts vorgetragen in der Richtung, daß es ohne Verschulden des Erkrankten nicht möglich gewesen sei, innerhalb der bereits bis zu dem 31. März 1971 verlängerten Revisionsbegründungsfrist wenigstens noch einen Antrag auf weitere Fristverlängerung zu stellen. Rechtsanwalt Br. war zudem gemäß § 53 Abs. 1 der Bundesrechts- anwaltsordnung verpflichtet, bei längerer als einwöchiger Bauer einer Verhinderung an der Berufsausübung für seine Vertretung zu sorgen. Auch kraft dieser besonderen Bestimmung hätte Rechtsanwalt Br. mithin längst vor Ab- lauf der erst reichlich drei Wochen nach Beginn seiner Erkrankung endenden Revisionsbegründungsfrist seine Vertretung sicher stellen müssen. Ba sonach der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags dienende Vortrag des Antragstellers keineswegs geeignet ist, ein Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zu verneinen, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nicht gewährt werden. Bemzufolge muß auch die Revi- sion des Antragstellers mangels rechtzeitiger Begründung auf Kosten des Antragstellers als unzulässig ver worfen werden (§§ 143, 144 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO). Streitwert für das Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes: 2.000 TM Baldus Dr. Augustin Meyer Kreft Mormann