BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 3/70
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des__Sozialgerichtsrats Franz-Joseph S
itr.flM
m
Antragstellers,
- Verfahrensbevollmä
: Rechtsanwalt
Pin
gegen
den Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen in
■Straß
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte D
, Dr. I^j^feund
wegen Anfechtung von Maßnahmen der Dienstaufsicht
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Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat am 11. Juni 1971 durch die Senatspräsidenten Dr. Baldus, Dr. Haueisen, Dr. Langkeit und Meyer sowie den Bundesrichter Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter in Celle vom 30. April 1970 - DGH 2/69 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechts mittels.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Antragsteller ist Sozialgerichtsrat beim Sozialgericht Lüneburg. Er war in den Jahren 1966 bis 1968 Vorsitzender von Kammern, denen die Entscheidung in Angelegenheiten der Rentenversicherung der Arbeiter (J-Sachen), der Arbeitslosenversicherung (Ar-Sachen) und nach dem Kindergeldgesetz (Kg-Sachen) oblag. In den Monaten März, April und Mai 1968 hielt der Antragsteller keine Sitzungen ab, obwohl er nicht beurlaubt und auch nicht erkrankt war. Daraufhin bat ihn der Antragsgegner, dem als Präsidenten des Landessozialgerichts die Dienstaufsicht über die Richter des Sozialgerichts obliegt, unter dem 24« Mai 1968 um Stellungnahme. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller
mit einem Bericht vom 6. Juni 1968 nach, in dem er die Auffassung vertrat, daß er angesichts seiner sonstigen dienstlichen Belastung zur Abhaltung von Sitzungen nicht in der Lage gewesen sei, und ferner darauf hinwies, daß sitzungsfreie Monate bei seiner Arbeitsweise nichts Außergewöhnliches seien. Mit Verfügung vom 20. Juni 1968 beauftragte der Antragsgegner den damals als sogenannten Präsidialrichter tätigen Landessozialgerichtsrat Dr. F0 schriftlich, in den Kammern des Antragstellers eine Geschäftsrevision vorzunehmen. Die Revision sollte sich insbesondere auf folgende Fragen erstrecken:
1. ) Aus welchem Grunde hat SG-Rat Sp. in den
ersten sechs Monaten des Jahres 1968 insgesamt nur drei Sitzungen abgehalten?
Hierzu ist SG-Rat Sp. eingehend zu befragen.
2. ) Wie wirkt sich diese geringe Sitzungstätig-
keit auf die vom SG-Rat Sp. geführten Kammern aus?
3. ) Ist die Auffassung begründet, daß SG-Rat Sp.
sich der außer terminlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten so intensiv widmet, daß seine Arbeitskraft damit im wesentlichen ausgelastet ist?
Dr. nahm die Revision am 1. und 2. Juli 1968
vor. Er stellte nach dem von ihm erstatteten Bericht hinsichtlich der vom Antragsteller abgehaltenen Sitzungen, der verhandelten Sachen, Urteile und insgesamt erledigten Sachen folgende Zahlen fest:
Jahr
Zahl der verhandelte Urteile insgesamt
Sitzungen Sachen erledigt
1966 25 199 151 297
1967 15 75 59 178
1968 3 23 16 74
(1. Halbjahr)
Insgesamt anhängig waren 271 Verfahren. Davon waren 120 zu dem Termin verfügt.
In dem Revisionsbericht heißt es abschließend:
"Zusammenfassend ergibt sich hiernach, daß SGR Sp. im 1. Halbjahr 1968 in drei Sitzungen 20 Verfahren, davon 16 durch Urteil, erledigt hat. Von den außerterminlich erledigten 54 Verfahren sind 20 praktisch ohne Arbeitsaufwand erledigt worden. Hiernach bietet sich kein Anhalt dafür, daß SGR Sp. sich der außertermin-lichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten so intensiv widmet, daß damit seine Arbeitskraft im wesentlichen ausgelastet ist".
Unter dem 8. Juli 1968 richtete der Antragsgegner an den Antragsteller folgende Verfügung:
"Der Umstand, daß Sie in den ersten sechs Monaten des Jahres 1968 insgesamt nur drei Sitzungen abgehalten haben, hat mir Anlaß gegeben, die von Ihnen geführten Kammern am 1. und 2. Juli 1968 einer Geschäftsrevision zu unterziehen. Dabei hat sich herausgestellt, daß es infolge
einer unzureichenden Sitzungstätigkeit zu einem Stau der entscheidungsreifen Verfahren gekommen ist. Von den insgesamt anhängigen 271 Verfahren lagerten 120 im Terminsfach.
Von diesen Verfahren waren 11 seit mehr als 1 Jahr und 48 seit mehr als 1/2 Jahr zu dem Termin verfügt. Würden künftig - wie im 1. Halbjahr 1968 - wiederum halbjährlich nur 23 Sachen in die mündliche Verhandlung gebracht werden, so würden 2 Jahre notig sein, um die Erledigung aller am 1.7*1968 vorhandenen terminsreifen Verfahren zu fördern. Es würde also allgemein gesehen jede Sache, die nach dem 1.7*1968 zu dem Termin verfügt wird, 2 Jahre und länger auf die Verhandlung warten müssen. Angesichts dieser unbefriedigenden Geschäftslage sind keine stichhaltigen Gründe für Ihre geringe Sitzungstätigkeit ersichtlich. Ich muß Sie daher gemäß § 26 Abs. 2 DRG zur ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung Ihrer Amtsgeschäfte ermahnen. Ich erwarte, daß Sie Ihre Sitzungstätig-keit angemessen verstärken, und hoffe, mich durch eine erneute Geschäftsrevision zu gegebener Zeit davon überzeugen zu können, daß Sie Ihre Arbeitskraft nicht nur vorwiegend der Erledigung solcher Verfahren zuwenden, die ohne mündliche Verhandlung erledigt werden können.”
Gegen diese Verfügung erhob der Antragsteller Widerspruch. Er beanstandete sowohl die Maßnahme der Ge-schäftsrevision als auch die gegen ihn ergangene Verfügung. Im einzelnen machte er insbesondere folgendes gel-
tend: Für die Revision habe kein sachlicher Anlaß bestanden. Sie sei möglicherweise aus sachfremden Erwägungen angeordnet worden, nämlich als Reaktion auf mehrere zwischen ihm und dem Antragsgegner schwebende Auseinandersetzungen. Sie habe im übrigen nur vom Antragsgegner persönlich durchgeführt werden dürfen, von einem Beauftragten höchstens dann, wenn diesem bestimmte Weisungen erteilt worden wären, was indessen nicht geschehen sei. Auch hätten die Prozeßakten ohne seine, des Antragstellers, Zustimmung nicht eingesehen werden dürfen. Die Verfügug vom 8. Juli 1968 sei erlassen worden, ohne daß ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei. Sie sei auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Geschäftslage in seinen Kammern sei zwar unbefriedigend. Das könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden; denn er sei zu einer größeren Arbeitsleistung, als er sie im ersten Halbjahr 1968 erbracht habe, nicht in der Lage gewesen. Wie er seine Arbeitskraft einsetze, stehe aber allein in seinem pflicht gemäßen Ermessen als Richter. Bei Herausgreifen allein seiner Sitzungstätigkeit während der Dauer von wenigen Monaten ergebe sich ein unrichtiges Bild von seiner Arbeitsleistung.
In Vertretung des Antragsgegners wies der Vizepräsident des Landessozialgerichts den Widerspruch durch Bescheid vom 20. August 1969 mit folgender Begründung zurück:
"Die mir übertragene Dienstaufsicht über die Richter der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit beinhaltet eine Beobachtungs- und Berichtigungsfunktion. Sie gebietet, in bestimmten Fällen Geschäftsrevisionen durchzuführen.
Diese erfolgen allein zu dem Zwecke, daß ich meiner Dienstaufsichtspflicht ordnungsmäßig genüge. Die Durchführung einer Geschäftsrevision ist naturgemäß nicht an die Person des Inhabers der Dienstaufsicht gebunden. Mir ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen ein in der Gerichtsbarkeit tätiger Richter, auch wenn er im Nebenamt eine Tätigkeit in der Gerichtsverwaltung wahrnimmt, gehindert sein soll, in meinem Aufträge bei Richtern Geschäftsrevisionen vorzunehmen.
Entgegen Ihrer Behauptung haben mich keine sachfremden Erwägungen zur Vornahme einer Geschäftsrevision bei Ihnen bewogen. Hierfür war vielmehr allein die Tatsache bestimmend, daß Sie in den ersten sechs Monaten des Jahres 1968 insgesamt nur drei Sitzungen abgehalten haben. Wenn Sie selbst die Geschäftslage in Ihren Kammern "als durchaus unbefriedigend" empfinden, ist es mir unerfindlich, warum Sie nicht durch eine vermehrte Sitzungstätigkeit dieser mißlichen Situation abzuhelfen versuchen. Sie behaupten, zur Abhaltung einer Sitzung nicht in der Lage zu sein, obwohl ein hoher Bestand an erledigungsreifen Sachen im Terminfach lagert, der jedoch nach Ihrer Auffassung keine Rolle spiele. Diese Umstände dürften es durchaus gerechtfertigt haben, daß ich Sie nach § 26 Abs. 2 DRiG zur ordnungsgemäßen, unverzögerten Erledigung Ihrer Amtsgeschäfte ermahnte.
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Maßnahmen der Dienetaufsicht sind keine disziplinären Entscheidungen. Daraus folgt, daß die Gewährung rechtlichen Gehörs gesetzlich nicht vorgeschrieben ist".
Der Antragsteller leitete hierauf am 16. September 1969 das dienstgerichtliche Prüfungsverfahren ein mit dem Anträge,
gemäß § 26 Abs. 3 DRiG, § 52 Nr. 1 NdsRiG festzustellen, daß die Verfügung des Antragsgegners vom 8. Juli 1968 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1969 sowie die zugrundeliegende Geschäftsrevision vom 1. und 2. Juli 1968 unzulässig sind.
Er wiederholte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und machte dazu noch nähere Ausführungen. Außerdem wies er darauf hin, daß er in der fraglichen Zeit familiär und durch seine Auseinandersetzungen mit dem Antragsgegner, die zu dienstgerichtlichen Verfahren geführt hätten, stark belastet gewesen sei. Auch machte er geltend, daß der Landessozialgerichtsrat Dr. aus verschiedenen in seiner Person liegenden Gründen ungeeignet gewesen sei, die Revision vorzunehmen.
Der Antragsgegner beantragte,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trat dem Vorbringen des Antragstellers mit Einzelausführungen entgegen.
Der Niedersächsische Dienstgerichtshof für Richter hat durch Urteil vom 30. April 1970 - unter Zulassung der Revision - den Antrag zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Revision eingelegt, mit der er seinen früheren Antrag weiterverfolgt. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Entscheidungsgründe:
I. Die Revision ist gemäß § 79 Abs. 2 in Verbindung mit § 80 BRiG statthaft und gemäß § 139 VwGO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat jedoch keinen Erfolg.
II. Verfahrensrügen:
1.) Der Antragsteller macht geltend, daß der Niedersächsische Dienstgerichtshof gegen die ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen habe, weil er seiner, des Antragstellers, Behauptung, daß die Maßnahmen des Antragsgegners möglicherweise auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen seien, nicht nachgegangen sei, insbesondere auch nicht die Akten über ein von dem Sozialgerichtsrat Dr. W eingeleitetes dienstgerichtliches Prüfungsverfahren beigezogen habe. Die Rüge ist unbegründet. Aus den genannten Akten konnten sich nach dem eige-
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nen Vorbringen des Antragstellers höchstens Tatsachen ergeben, aus denen mittelbar auf die Beweggründe des Antragsgegners geschlossen werden konnte. Solchen Tatsachen aber brauchte der Dienstgerichtshof jedenfalls solange keine Bedeutung beizu demessen, als sich nicht unmittelbar aus dem Vorgehen des Antragsgegners gegen den Antragsteller bestimmte Anhaltspunkte für sachfremde Erwägungen ergaben. Das aber hat der Dienstgerichtshof angesichts des - wie später noch zu erörtern sein wird -sachlich gerechtfertigten Vorgehens des Antragsgegners ohne Rechtsirrtum verneint. An sonstigen Erkenntnismöglichkeiten stand, wie der Antragsteller in der Revisionsbegründung selbst vorträgt, nur die persönliche Anhörung des Antragsgegners zur Verfügung. Daß hiervon indessen, nachdem die entsprechenden Behauptungen des Antragstellers schriftsätzlich bestritten worden waren, irgendeine sachdienliche Aufklärung in der angegebenen Richtung erwartet werden konnte, ist nicht ersichtlich.
2. ) Das angefochtene Urteil beruht nur auf solchen Angaben des Revisionsberichtes, die Gegenstand des beiderseitigen Vorbringens waren und vom Antragsteller nicht bestritten worden sind. Den Bericht nachzuprüfen, brauchte sich dem Dienstgerichtshof unter diesen Umständen nicht aufzudrängen.
3. ) Die Rüge, der Dienstgerichtshof habe die in der Verfügung vom 8. Juli 1968 und im Widerspruchsbescheid fehlende Feststellung, daß der Antragsteller vorwerfbar gehandelt habe, rechtsfehlerhaft durch eine eigene Wertung ersetzt und in diese Wertung zu Unrecht die Sitzungstätigkeit in der Ar-Kammer einbezogen, ist offensichtlich unbegründet.
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III. Rechtmäßigkeit der Maßnahmen:
1.) Alle vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen sind, wie keiner Erörterung bedarf, solche der Dienstaufsicht. Sie haben seine richterliche Tätigkeit zu dem Gegenstand. Diese ist der - beschränkten - Di ens tauf sicht nur in zwei Fällen zugänglich, nämlich dann, wenn die Maßnahmen entweder ausschließlich die äußere Form der Erledigung richterlicher Geschäfte betreffen, oder wenn sie sich zwar mit deren sachlichem Gehalt befassen, sich jedoch auf ein Gebiet beschränken, das dem Kembereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt ist, daß es noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden kann. Diesem Bereich sind Entschließungen, welche die Anberaumung von Terminen betreffen, im allgemeinen nicht zuzurechnen. Stehen sie jedoch mit der Rechtsfindung in keinem Zusammenhang, wird vielmehr die Erledigung von Verfahren aus Gründen hinausgezögert, die mit der Rechtsprechungstätigkeit in den einzelnen Sachen nichts zu tun haben, so besteht unter dem Gesichtspunkt richterlicher Unabhängigkeit kein Anlaß, der diens tauf sichtführenden Stelle jede Einflußmöglichkeit zu versagen. Ein solches Verhalten kann daher, wie das Dienstgericht des Bundes bereits in der Entscheidung BGHZ 51, 280, 287 ausgesprochen hat, dem äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit zugeordnet werden. Gerade der Vorwurf, die Erledigung von Verfahren ohne sachlichen Grund durch unzureichende Sitzungstätigkeit hinausgezögert zu haben, wird aber gegen den Antragsteller erhoben. Die Maßnahmen sind daher nicht schon deshalb von vornherein unzulässig, weil sie seine richterliche Tätigkeit betreffen.
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2.) Die Auffassung des Dienstgerichtshofes, daß die Geschäftsrevision zulässig gewesen sei, läßt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Eine solche außerordentliche Revision,die sich nur auf ein einzelnes Dezernat erstreckt, wird - anders als die routinemäßig durchgeführten Geschäftsrevisionen - von dem betroffenen Richter regelmäßig als Ausdruck des Mißtrauens gegen seine Amtsführung empfunden werden. Sie kann seinem Ansehen abträglich sein und darf daher nur angeordnet werden, wenn dazu ein besonderer Anlaß besteht.
Wann dies der Pall ist, braucht nicht allgemein entschieden zu werden. Hier rechtfertigte es jedenfalls die Tatsache, daß der Antragsteller während des ersten Halbjahres 1968 nur drei Sitzungen abgehalten hatte, damit in ganz auffälliger Weise hinter der Sitzungstä-tigkeit aller anderen Richter des Sozialgerichts zurückgeblieben war und hierfür in seinem Bericht vom 6. Juni 1968 völlig unzureichende Erklärungen gegeben hatte, eine Geschäftsrevision durchzuführen. Im Hinblick auf diesen sachlichen Anlaß besteht kein Anhalt dafür, daß die Revision aus sachfremden Erwägungen und damit ermessensfehlerhaft angeordnet wurde. Das Vorbringen des Antragstellers, mit dem er geltend macht, diese Maßnahme sei möglicherweise die Reaktion des Antragsgegners auf schwebende Auseinandersetzungen der Beteiligten gewesen, stützt sich nur auf unbeweisbare Behauptungen und Mutmaßungen. Damit erledigt sich auch der Einwand der Revision, der Antragsgegner habe kein rechtliches Interesse daran gehabt, die Akten laufender Verfahren einzusehen, so daß hierzu die Zustimmung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre.
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Mit Recht hat der Dienstgerichtshof ferner angenommen, daß der Antragsgegner die Geschäftsrevision nicht seihst durchzuführen brauchte, sondern einen anderen Richter damit beauftragen durfte. Ohne Einschaltung einer Hilfsperson wäre ein Dienstvorgesetzter jedenfalls dann, wenn umfangreiche Untersuchungen erforderlich sind, gar nicht in der Lage, die ihm obliegende Dienstaufsicht pflichtgemäß auszuüben. Das Dienstgericht des Bundes hat allerdings mehrfach darauf hingewiesen, daß allein dem Dienstvorgesetzten und seinem Vertreter im Amt die Befugnis zu Maßnahmen der Dienstaufsicht gegen Richter zustehe und daß anderen Amtsträgern höchstens bestimmte Aufgaben in der Weise übertragen werden dürften, daß ihnen genaue Weisungen erteilt würden, die eine eigene Entscheidung über das M0bw und "Wie” einer Maßnahme ausschlössen (BGHZ 47, 275, 284; 51, 363, 370). Dieser für endgültige Dienst aufs ichtsraaßnahmen geltende Grundsatz ist jedoch auf eine Geschäftsrevision nicht uneingeschränkt anwendbar. Diese ist zwar auch Ausfluß der Dienstaufsicht, jedoch - anders als in den bisher entschiedenen Fällen - keine abschließende, sondern nur eine der endgültigen Entschließung des Vorgesetzten vorausgehende, sie bloß vorbereitende Maßnahme. Bis zu der allein vom Antragsgegner zu fassenden endgültigen Entschließung blieb der Ausgang des Dienstaufsichtsverfahrens offen.
Im übrigen ist die Behauptung des Antragstellers, die Verfügung vom 20. Juni 1968 enthalte keine ausreichende Begrenzung des dem Landessozialgerichtsrat Dr. er-
teilten Auftrags, sachlich unrichtig. Dieser Auftrag ging eindeutig dahin, die Tatsachen zu ermitteln, welche die
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Beantwortung der gestellten Prägen ermöglichten. Diese Tatsachen hat Dr. festgesteilt und in seinem Re-
visionsbericht mitgeteilt. Wenn er außerdem aus ihnen gewisse Schlußfolgerungen zog,so kann auch das nicht beanstandet werden. Diese Schlußfolgerungen waren für sich allein ohne Bedeutung. Für das Dienstaufsichtsverfahren kam es allein darauf an, welche Schlüsse der Antragsgegner aus den ermittelten Tatsachen ziehen würde.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Auswahl des mit der Geschäftsrevision beauftragten Richters sind offensichtlich unbegründet.
Sowohl die Verfügung vom 20. Juni 1969 als auch die Geschäftsrevision selbst sind mithin zulässige Maßnahmen der Dienstaufsicht.
3.) Gegen die Beurteilung der Verfügungen! 8. Juli 1968 im angefochtenen Urteil bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach dem unter 2.) Gesagten kann keine Rede davon sein, daß sich der Antragsgegner die Grundlagen für sie rechtswidrig verschafft habe. Mit der Verfügung wendet sich der Antragsgegner nur gegen die nach seiner Ansicht unzureichende Sitzungstätigkeit des Antragstellers, der im ersten Halbjahr 1968 ohne stichhaltige Gründe nur drei Sitzungen abgehalten habe, obwohl von den insgesamt anhängigen 271 Verfahren 120 zu dem Termin verfügt gewesen seien. Da nur dieser Vorwurf erhoben wurde, hat es der Dienstgerichtshof mit Recht als allein entscheidend angesehen, ob es nach der Geschäftslage in den Dezernaten des Antragstellers geboten war, daß dieser in dichterer Folge Sitzungen abhielt, und ob
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dies von ihm auch erwartet werden konnte. Die Erwägungen, die zur Bejahung dieser Frage geführt haben, lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Dienstgerichtshof hat sich eingehend mit dem Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt. Seinen Darlegungen tritt das Dienstgericht des Bundes bei. Sie werden angesichts der geringen Zahl endgültiger Erledigungen von Verfahren auch durch das Revisionsvorbringen nicht erschüttert.
Den berechtigten Vorwurf zu geringer Sitzungstätig-keit hat der Antragsgegner in die Form einer Ermahnung gekleidet und damit eine Di ens tauf Sichtsmaßnahme gewählt, die nach § 26 Abs. 2 DRiG an sich zulässig war, da sie den äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit betraf. Eine solche Ermahnung entsprach auch der Sachlage. Die Meinung des Antragstellers, sein in der Vergangenheit liegendes Verhalten habe allenfalls zu Disziplinarmaßnahmen, nicht aber zu einer Maßnahme nach § 26 Abs. 2 DRiG führen dürfen, ist unzutreffend. Auch der Schlußsatz der Verfügung vom 8. Juli 1968, in dem der Erwartung Ausdruck gegeben wird, daß der Antragsteller seine Sitzungstätigkeit angemessen verstärken und seine Arbeitskraft nicht vorwiegend der Erledigung solcher Verfahren zuwenden werde, die ohne mündliche Verhandlung erledigt werden könnten, hielt sich im Rahmen des Zulässigen. Er umreißt nur den unmittelbar vorher zur Grundlage der Ermahnung gemachten Vorwurf unzureichender Sitzungstätigkeit näher.
Der - im Revisionsverfahren wiederholte - Einwand des Antragstellers, die Verfügung vom 8. Juli 1968 sei
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unzulässig, weil sie erlassen worden sei, ohne daß ihm rechtliches Gehör gewährt worden sei, greift ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob den Ausführungen des Dienstgerichtshofs insoweit zu folgen ist. Ein etwaiger Fehler hinsichtlich der Anhörung wäre jedenfalls dadurch geheilt, daß der Antragsteller im Widerspruchsverfahren hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte (vgl. Eyermann/Fröhler VwGO, 4. Aufl. § 108 Rdn. 13). Einer Bekanntgabe des Revisionsberichtes bedurfte es dazu nicht, da die Verfügung vom 8. Juli 1968 nur einen bestimmten Vorwurf zu dem Gegenstand hatte, zu dem der Antragsteller Stellung nehmen konnte, ohne den Bericht zu kennen. Diese Verfügung verstößt auch keineswegs gegen den Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit. Sie läßt deutlich erkennen, welcher Vorwurf erhoben und worauf er gestützt wird.
4.) Nach allem ist auch der Widerspruchsbescheid vom 20. August 1969 nicht zu beanstanden. Daß er nicht vom Antragsgegner persönlich, sondern von seinem Vertreter im Amt erlassen worden ist, berührt seine Wirksamkeit nicht.
IV. Die Revision des Antragstellers ist somit im vollen Umfang zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 DRiG.
Streitwert für das Revisionsverfahren:
3.000.— (dreitausend) DM.
Baldus Haueisen
Langkeit
Meyer
Mormann