2035 085
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
DRiG § 34; LBG/NW §§ 47, 234
In der Zeit zwischen dem Inkrafttreten des Deutschen Hichtergesetzes (1* Juli 1962) und des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Y/estfalen (1. August 1966) war in Nordrhein-Westfalen bei der Zwangspensionierung von Richtern das vierstufige Verfahren der §§ 47, 234 LBG/NW auch dann anzuwenden, wenn der Richter innerhalb der ihm gesetzten Monatsfrist seiner Versetzung in den Ruhestand zwar nicht schriftlich zugestimmt, aber auch keine Einwendungen gegen sie erhoben hatte«
BGH, ürt. v« 14« September 1967 - RiZ (R) 3/67
Dienstger.Hof für Richter bei dem^Oberlandesgericht^Hanra/Westfj;,
Disziplinarkammer für Richter Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
HiZ (R) V67
URTEIL
in dem Prüfungsverfahren
des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen in
MflHIH^^V-Platz
Antragstellers *
gegen
die Landgerichtsrätin Dr Am V/i
Hedwig K(
in KUBB/^iegkreiSf Antragsgegnerin ,
Hechtsanwalt
wegen Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand
wegen Lie&etunfähigkeit•
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 14* September 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie der Bundesrichter "r* Kreft, Meyer und Mormann
für Hecht erkannt:
Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm/Westf. vom 28. Februar 1967 v/ird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Die geborene Antragsgegnerin trat
am 16. September 1953 in den Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Sie v/urde mit Wirkung vom 1. Februar 1956 zur Gerichtsassessorin und mit Wirkung vom 1. Dezember 1961 zur Landgerichtsrätin in Bonn ernannt. Im Jahre 1963 wurde durch ärztliche Gutachten festgestellt, daß sie an lupus erythematodes - einer Hautkrankheit - erkrankt war. Durch Verfügung vom 11. September 1963, ihr ausgehändigt am 16. September 1963, teilte der Landgerichtspräsident der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die §§ 47 Abs. 1, 234 Abs. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen (LBG/NW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Juni 1962 (GVB1 271) mit, es sei beabsichtigt, sie in den Ruhestand zu versetzen, und wies sie darauf hin, daß sie innerhalb eines Monats Einwendungen erheben
könne. Tie Antragsgegnerin ließ durch Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 18, Oktober 1963 - eingegangen beim Landgerichtspräsidenten am 21. Oktober 1963 -also nach Ablauf der Monatsfrist - erklären, daß sie einer Versetzung in den Ruhestand nicht zustimme. Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Disziplinarkammer für Richter in Düsseldorf, festzustellen, daß die Versetzung der Antragsgegnerin in den Ruhestand wegen ]ienotUnfähigkeit zulässig sei. Die Kammer entsprach dem Antrag durch Urteil vom 23* März 1964» Gegen dieses ihrem Bevollmächtigten am 13* Mai 1964 zugestellte Urteil legte die Antragsgegnerin am 9* Juni 1964 - mit gleichzeitiger Begründung - Berufung ein. Von dem mit der Berufung befaßten Disziplinarsenat für Lichter in Essen übernahm am 5* Januar 1967 der inzwischen aufgrund des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29* März 1966 (GVB1 217) - RiG/NW - gebildete Iienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgcricht Hamm die Sache. Das Berufungsgericht wies unter Abänderung des Urteils der Disziplinarkammer und Zulassung der Revision den Antrag des Antragstellers als unzulässig zurück. Dieser hat gegen das ihm am 31* März 1967 zugestellte Urteil am 27* April 1967 Revision eingelegt und diese zugleich begründet. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuhebon und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Die Revision ist statthaft und formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ein Erfolg mußte ihr versagt bleiben.
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1. Bis zu dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes (1. Juli 1962) und des Landesrichtergesetzes (1. August 1966, vgl. § 85 RiG/NW) wurde in Nordrhein-V/estfalen die Zwangspensionierung eines Richters (auf Lebenszeit) ausschließlich durch die §§ 234, 47 LBG geregelt- Danach galt für Richter das Recht der Landesbeamten (§47 LBG) mit einigen Besonderheiten (§234 LBG). Der Dienstvorgesetzte hatte dem Richter unter Angabe der Gründe mitzuteilen, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei (§47 Abs. 1, Eröffnungsverfahren) . Erhob der Richter innerhalb eines Monats keine Einwendungen, so entschied die zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand (§47 Abs. 2 LBG). Erhob er fristgerecht Einwendungen, so entschied die Diszipli-narkammer für xiichter, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen v/ar (§§ 47 Abs- 3, 234 Abs. 1 und 2 LBG, Prüfungsverfahren). Ordnete sie die Fortführung des Verfahrens an, so beauftragte sie einen Richter, der die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren hatte, mit der Ermittlung des Sachverhalts (Ermittlungsverfahren). Wurde dabei Dienstunfähigkeit festgestellt, so entschied die Disziplinar-kammer durch Urteil über die Versetzung in den Ruhestand (§§ 47 Abs. 4 und 5» 234 Abs. 2 LBG, Entscheidungsverfahren) .
An dieser Regelung änderte sich durch §§ 118, 78 des am 1. Juli 1962 in Kraft getretenen ] eutschen Richtergesetzes (DRiG) zunächst nichts. Denn in Nordrhein-V/estfalen nahmen die Dienstgerichte für Richter erst am 1. Januar 1967 ihre Tätigkeit auf (§ 80R*iG/NW). Wohl aber griff § 34 DRiG unmittelbar in die rechtliche Regelung der Zwangspensionierung von Richtern in Nordrhein-Westfalen
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ein. Ab 1. Juli 1962 konnten auch die Richter (auf Lebenszeit oder auf Zeit) in Nordrhein-Westfalen
nur aufgrund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt v/erden, während bis dahin nach §§ 47, 234 LBG eine Zwangspensionierung wegen Dienstunfähigkeit ohne richterliche Entscheidung schon möglich war, wenn der Richter ihr nicht widersprochen hatte. Da im Jahre 1963, als der Antragsteller seinen Antrag gegen die Antragsgegnerin stellte, das Deutsche Richtergesetz schon in Kraft war, richtete sich deshalb die Zulässigkeit des Antrages damals nach der Rechtslage, wie sie sich unter Berücksichtigung des § 34 DRiG ergab.
2. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, durch § 34 IRiGr sei für Richter als Voraussetzung für die Notwendigkeit des vierstufigen Zwangspensionierungsverfahrens nach §§ 47 Abs. 3 bis 5, 234 LBG an die Stelle der Voraussetzung, daß der Richter gegen die Versetzung in den Ruhestand fristgemäß Einwendungen erhoben hat, die Voraussetzung getreten, daß der Richter ihr nicht schriftlich zugestiramt hat. Da dies bei der Antragsgegnerin zutreffe, so habe der Antragsteller - so das Berufungsgericht das vierstufige Verfahren nach den angezogenen Bestimmungen durchführen müssen* Er habe also zunächst eine Entscheidung der Disziplinarkammer für Richter herbeiführen müssen, ob das Verfahren fortgeführt werden sollte (§§ 47 Abs. 3, 234 Abs. 2 LBG) und gegebenenfalls das Ermittlungsverfahren durch einen richterlichen Untersuchungsführer abwarten müssen, ehe er beim Disziplinargericht um eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangspensionierung nachsuchte (§§ 47 Abs. 3, 234 Abs. 2 LBG). Da der Antragsteller aber die Stufen 2 und 3 (Prüfungsund Ermittlungsverfahren) übersprungen habe, sei sein Antrag verfrüht und deshalb unzulässig.
Die Revision meint demgegenüber:
§ 34 DRiG bestimme lediglich, daß ein Richter ohne schriftliche Zustimmung v/egen Dienstunfähigkeit nur aufgrund richterlicher Entscheidung in den Ruhestand versetzt v/erden könne* Dem v/erde durch den Feststellungsantrag des Antragstellers Rechnung getragen.
3. Das erkennende Dienstgericht schließt sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an.
§ 34 DRiG steht im Ersten Teil des Deutschen Richtergesetzes: ’’Richteramt in Bund und Ländern” und gilt deshalb seit dem Inkrafttreten des Gesetzes unmittelbar auch für die Richter im Landesdienst. Die Bestimmung regelt weder die Voraussetzungen, unter denen Richter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden können, noch die Einzelheiten des Verfahrens im übrigen; sie schreibt lediglich - im Interesse der persönlichen Unabhängigkeit des Richters (s. die Abschnittsüberschrift) -eine bestimmte Modalität der Entscheidung (”auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung”) vor, wenn nicht der Richter einer Versetzung in den Ruhestand schriftlich zugestimmt hat. Im übrigen aber bev/endet es bei dem Landesrichterrecht, d. h. hier für die Zeit bis zu dem 1. August 1966 (Inkrafttreten des Landesrichtergesetzes für Nordrhein-Westfalen) bei den Bestimmungen der §§ 47, 234 LBG/NW. Die entscheidende Frage ist deshalb in der Tat, in welcher Weise § 34 DRiG in die detaillierte und im übrigen abschließende Regelung der §§ 47, 234 LBG/NW eingegriffen hat. Das ist eine Frage der Gesetzesauslegung.
Wenn § 34 DRiG bestimmt, daß ein Richter ohne seine schriftliche Zustimmung nur aufgrund richterlicher Entscheidung in den Ruhestand versetzt werden kann, so wird damit auf die Möglichkeit abgehoben, daß er mit seiner schriftlichen Zustimmung ohne richterliche Entscheidung, also im reinen Verwaltungsverfahren, in den Ruhestand versetzt werden kann. § 34 DRiG geht also von zwei unterschiedlichen Verfahrensregelungen für die Zwangspensionierung aus. Insoweit besteht Übereinstimmung mit der landesrechtlichen Regelung der §§ 47, 234 LBG/NW. Auch diese kennen sowohl ein reines Verwaltungsverfahren für die Zwangspensionierung, wie ein Verfahren unter maßgeblicher Mitwirkung des Gerichts. Als Rahmenbestimmung für das Landesrichterrecht hat § 34 DRiG die Funktion, verbindlich einen Rahmen dafür festzulegen, wann die eine und wann die andere Verfahrensart zulässig ist. Das tut § 34 in der Weise, daß es das reine Verv/altungsverfahren nur für zulässig erklärt, wenn der Richter der Versetzung in den Ruhestand schriftlich zugestimmt hat. § 34 stellt also für die Zulässigkeit dieses Verfahrens eine Mindestvoraussetzung auf. An dieser Mindestvoraussetzung ist das Landes-richtorrecht zu messen, iabei ergibt sich, daß die Regelung der §§ 47, 234 LBG/NW, die das reine Verwaltungsverfahren schon zulassen, wenn der Richter gegen die Versetzung in den Ruhestand innerhalb der Frist keine Einwendungen erhoben hat, der Mindestvoraussetzung des § 34 DRiG nicht entspricht. Deshalb hat das Berufungsgericht zu »echt die Voraussetzung der §§ 47, 234 LBG/NW für die Anwendung des reinen Verv/altungsVerfahrens (daß der Richter innerhalb der Frist keine Einv/endungen erhoben hat) ersetzt durch die Mindestvoraussetzung des § 34 LBG/NW (daß der Richter schriftlich zugestimmt hat)•
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Die von der Revision vertretene andere Auslegung des § 34 DRiG beachtet nicht, daß diese Bestimmung das Verfahren der Zwangspensionierung nicht selbständig regelt, sondern nur einen Rahmen für die Grenzziehung zwischen der Zulässigkeit des reinen VerwaltungsVerfahrens und des Verfahrens mit Beteiligung eines Gerichts absteckt. Insoweit gibt § 34 nur einen Maßstab für die landesrechtliche Regelung, ersetzt diese aber im übrigen nicht. Das Auslegungsproblem liegt nur darin, wie die von § 34 DRiG bestimmte Mindestvoraussetzung für die Zulässigkeit des reinen Verwaltungsverfahrens in die im übrigen weiter in Kraft bleibende Regelung des Landesrichterrechtes einzugliedern ist. Das kann nur in der Weise geschehen, wie es das Berufungsgericht getan hat«
Nur eine solche Auslegung führt auch zu sinnvollen Ergebnissen. Würde man der Meinung der Revision folgen, so hätte es nach dem Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes in Nordrhein-Westfalen statt bisher 2, nunmehr 3 Verfahrensarten bei der Zwangspensionierung gegeben:
a) Stimmte der Richter schriftlich zu, so konnte der Antragsteller ihn ohne Inanspruchnahme des Dienstgerichts in den Ruhestand versetzen«
b) Erhob er fristgemäß Einwendungen, so bedurfte
es der Durchführung des vierstufigen Verfahrens nach §§ 47* 234 LBG/NW unter Einschaltung des Disziplinargerichts.
c) Tat er weder das eine noch das andere - wie die Antragsgegnerin - , so konnte der Antragsteller unter Auslassung der zweiten und dritten Stufe schon nach Ablauf der dem Hichter gesetzten Erklärungsfrist heim Disziplinargericht eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Zwangspensionierung herbeiführen.
Eine solche dem Landesrecht fremde Dreiteilung ist weder sachlich geboten noch wird sie durch § 34 DRiG gerechtfertigt.
4. Das Berufungsgericht hat demnach zu Recht angenommen, daß der Antrag des Antragstellers nach der bis zu dem Inkrafttreten des Landesrichtergesetzes (1. August 1966) geltenden Regelung verfrüht und deshalb unzulässig war, v/eil er unter Verletzung der §§ 47, 234 LBG/RW die zweite und dritte Stufe des dort vorgeschriebenen vierstufigen Verfahrens ausließ. Das Berufungsgericht hat ferner - von der Revision nicht angegriffen und deshalb für das Revisionsgericht verbindlich - festgestellt, daß die Antragsgegnerin auf die Beachtung dieser ihrem Schutz dienenden Verfahrensvorschriften nicht verzichtet hat. Es konnte unentschieden lassen, ob nach dem Inkrafttreten des Landesrichtergesctzes (1. August 1966) die Zulässigkeit des Antrages des Antragstellers nunmehr nach diesem Gesetz zu beurteilen war. Denn dieses hat in § 61 sachlich die Regelung übernommen, wie sie schon aufgrund der durch § 34 DRiG modifizierten Regelung des Landesbeamtengesetzes galt, nämlich das vierstufige Verfahren unter Einschaltung des Dienstgerichts. Der Antrag des Antragstellers ist deshalb in jedem Palle zur Zeit unzulässig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VGO.
Streitwert für das Revisionsverfahrens 3*000 DM.
Baldus
Dr. Augustin Kreft
Meyer Mormann