BGH · RiZ (R) 3/66 vom 14.02.1967

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Leitsatz / Zusammenfassung

Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, daß nach §§ 22 Abs. 3, 64, 83 ERiG ein Richter auf Probe schon wegen eines Verhaltens entlassen worden kann, für das er als Richter auf Lebenszeit eine Geldbuße verwirkt hätte, während ein Beamter auf Probe erst entlassen werden kann, wenn er als Beamter auf Lebenszeit eine höhere Disziplinarstrafe als Geldbuße verwirkt hätte. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Riedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Gelle vom Io. August 196G wird zurückgewiesen. Juli 1964 nach § 22 Abo. 3 des Deutschen Hichtergesetzes (DRiG) die Entlassung de3 Antragstellers aus den Richterverhältnis auf Probe mit Wirkung zu dem 3o. Das Niedersächsische Dienstgericht für Richter in Hannover hat sie durch Urteil vom 2. Februar 1966 abgewiesen, der Dienstgerichtshof in Celle hat - unter Zulassung der Revision - die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Es stellt fest, daß diese Dienstverfehlungen, wäre der Antragsteller Richter auf Lebenszeit, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe, also mindestens Geldbuße (§ 67 Niedersächsisches Richter-gesetz - NdsRiG - vom 14» Dezember 1962 - Niedere. GVB1 265 -) zur Folge gehabt hätten, und bejaht deshalb die Voraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers nach § 22 Abs.3 DRiG. a) Nach § 22 Abs.3 DRiG kann ein Richter auf Probe bei einem Verhalten entlassen werden, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte. In Wortlaut fast gleich bestimmen die Beantengesetze als Entlassungsgrund für einen Beamten auf Probe ein Verhalten (eine Handlung), das (die) bei einen Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte. Die Regelung für Richter auf Probe unterscheidet sich aber von der Regelung für Beamte auf Probe sachlich deshalb, weil die Grenze zwischen den nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Strafen und den Strafen, die auch durch Strafverfügung des Dienstvorgesetzten verhängt werden können, bei Richtern anders gezogen ist als bei Beamten. b) Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann, soweit er sich an den Gesetzgeber richtet, als die allgemeine 'Weisung verstanden werden, bei steter Orientierung an Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches aber seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135). Richtern auf Warnung und Verweis beschränkt, so dient das der Stärkung der persönlichen Unabhängigkeit der Richter, die bei Beamten kein Gegenstück hat. Die unterschiedliche Regelung ist mithin auf den Sonderstatus der Richter ausgerichtet und schon deshalb dem Gleichheitssatz gegenüber gerechtfertigt. Beamte auf Probe, die sich daraus ergibt, daß sowohl die Richter- wio die Beamtengesetze die Entlassungs-Voraussetzungen nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Disziplinarverfügung und förmlichem Disziplinarverfahren bestimmen. Das sprach für eine längere Probezeit und eine Ausv/eitung der Entlassungsmöglichkeiten für die Richter auf Probe, um sichersustellen, daß keine ungeeigneten Persönlichkeiten zu Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Dieser Grundsatz ist deshalb nicht dadurch verletzt, daß § 22 Abs.3 DRiG die Voraussetzungen für die Entlassung eines Richters auf Probe weiter sieht, als es die Beamtengesetze für die Entlassung eines Beamten auf Probe tun. Juli 1962 (§ 126 DRiG) in Kraft getretene § 22 Abs.3 DRiG gemäß § 1o6 DRiG auch für den Antragsteller gilt, der damals schon Richter auf Probe war, und seine Rechtsstellung als Richter auf Probe verschlechtert hat. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht § 22 Abs.3 DRiG gegen den Antragsteller angewandt. Daß er durch sein vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellteo Verhalten (Ungehorsam und Belügen eines Vorgesetzten) objektiv gegen seine Pflichten als Richter verstoßen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß jedenfalls die Verletzung der Gehorsamspflicht und der Wahrheitspflicht im Juli 1963 nicht mit dem zeitweise schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers Zusammenhängen, auch nicht ihren Grund in dienstlicher Überlastung cder übermäßiger Inanspruchnahme durch die Familie finden können. Die Schwere der Verfehlungen des Antragstellers zu beurteilen, insbesondere, ob sie bei einem Richter auf Lebenszeit noch mit Warnung oder Verweis zu ahnden gewesen wären, lag im wesentlichen im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts. Es hat dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers, seine früheren guten Leistungen und seine zeitweilige Ei’krankung, auf der anderen Seite aber berücksichtigt, daß er schon häufig durch seine Vorgesetzten abgemahnt worden war. Wenn das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis gelangt ist, das Verhalten des Antragstellers sei - bei einem Richter auf Lebenszeit -mit Warnung oder Verweis nicht angemessen zu bestrafen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

BeamteProbeRevisionRichterverhältnisDRiGRegelung

Volltext der Entscheidung

7 Nachschlagewerk: ja 3GHZ: nein 2035 037 GG Art. 3; ERiG § 22 Abs. 3 Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG, daß nach §§ 22 Abs. 3, 64, 83 ERiG ein Richter auf Probe schon wegen eines Verhaltens entlassen worden kann, für das er als Richter auf Lebenszeit eine Geldbuße verwirkt hätte, während ein Beamter auf Probe erst entlassen werden kann, wenn er als Beamter auf Lebenszeit eine höhere Disziplinarstrafe als Geldbuße verwirkt hätte. BGH, Urt. v. 14. Februar 1967 - RiZ (R) 3/66 - Nds. Eienstger.-Hof f. Richter in Celle Nds. Dionotger. f. Richter in Hannover BUNDESGERICHTSHOF 7 / IM NAMEN DES VOLKES RiZ (K) 3/66 URTEIL in dem Prüfungsverfahren des Gerichtsassessors Rudolf in Istraße Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. in gegen den Hiedersächsiachen Minister der Justiz in » Antragsgegner, wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis 2 U Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 14. Februar 1967 unter Mitwirkung der Senatspräsidenten Dr. Baldus und Dr. Augustin sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Meyer und Mormann für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Riedersächsischen Dienstgerichtshofes für Richter in Gelle vom Io. August 196G wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der atnmi 1929 geborene Antragsteller bestand am 27. November 1953 in Hamm die erste juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigendH und an 2o. Februar 1959 in Hannover die große juristische Staatsprüfung mit «befriedigend". Mit V/irkung vom 4. Mai 1959 wurde er in das Richterverhältnis auf Widerruf im Dienst des Landes Niedersachsen berufen. Am 2. Mai i960 wurde er unter Fortsetzung de3 bestehenden RichterverhUltnisses auf Widerruf zu dem Gerichtsassessor ernannt und am 1. September i960 in das Richterverhältnis auf Probe berufen. Der Antragsteller ist seit 1957 verheiratet und hat 5 Kinder. Bis zu dem Jahre 1961 wurden seine dienstlichen Leistungen positiv beurteilt. Seine Zeugnisse lagen zwischen "befriedigend1’ und "gut”. Erstmals im Zeugnis des Landgerichtspräsidenten in Hannover vom 17. August 1961 wurde beanstandet, daß der Antragsteller seine Entscheidungen nicht pünktlich absetze. Seit 1962 zeigen die Beurteilungen einen deutlichen und auffälligen Leistungsabfall. Es wird verzögerliehe, oberflächliche und unkon-sentrierte Arbeitsweise festgestellt. Dem Antragsteller wird völliges Versagen als Beisitzer in Zivilkammern bescheinigt. Die Probezeit für ihn wurde dann wiederholt verlängert. Ab 16. April 1963 wurde er zunächst bei der Staatsanwaltschaft Bückeburg, ab 17. November 1963 bei der Staatsanwaltschaft Hannover beschäftigt. Als ihm dort bei seinem Dienstantritt der Widerruf seiner Zeich-nungsbefugnis bekannt gegeben wurde, meldete er sich unter Vorlage eines ärztlichen Attesten krank. Nach einer Mandelausschälung am Ü. Januar 1964 nahm er am 17. Februar 1964 seinen Dienst wieder auf. Durch Verfügung vom selben Tage ordnete der Antragsgegner eine Untersuchung nach § 121 Abs. 2 der Liedersächsischen Disziplinarordnung (NDO) vom 13. Dezember 1961 (Niedere. GVB1 345) gegen den Antragsteller an. Hach dem Abschluß der Untersuchung verfügte der Antragsgegner am 6. Juli 1964 nach § 22 Abo. 3 des Deutschen Hichtergesetzes (DRiG) die Entlassung de3 Antragstellers aus den Richterverhältnis auf Probe mit Wirkung zu dem 3o. September 1964? Der Antragsteller habe trotz häufiger Abmahnungen seitens seiner Dienstvorgesetzten während seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in Eückeburg in 5 Fällen, und während seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft in Hannover in 3 Fällen Akten 4 Wochen bis 3 Monate lang unbearbeitet liegen lassen und habe zudem am 31« Juli 1963 seinem Dienstvorgesetzten bewußt wahrheitswidrig erklärt, weisungsgemäß 2 bestimmte Sachen (Strafsachen gegen Weber und gegen Steding) - 4 erledigt zu haben, die er in Wirklichkeit noch nicht bearbeitet hatte. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ordnete der Antragsgegner am 28. August 1964 die sofortige Vollziehung der EntlassungsVerfügung insoweit an, daß der Antragsteller ab 1. Oktober 1964 seine Dienstge-schäfto nicht mehr ausüben dürfe; ferner wurden von den selben Zeitpunkt an 25 $ seiner Dienstbezüge einbehalten. Die Vollziehungsverfügung ist rechtskräftig. Gegen die Entlassungsverfügung richtet sich die Klage. Das Niedersächsische Dienstgericht für Richter in Hannover hat sie durch Urteil vom 2. Februar 1966 abgewiesen, der Dienstgerichtshof in Celle hat - unter Zulassung der Revision - die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Antragsteller die Aufhebung der EntlassungsVerfügung. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidung gründe: 1. Die Revision ist nach §§ 80 DRiG, 152 VwGO statthaft; sie ist auch formund fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ein Erfolg bleibt ihr versagt. 2. Das Berufungsgericht greift von den in der angefochtenen Entlas3ungsVerfügung aufgeführten 8 Fällen die 2 markantesten Fälle säumiger Arbeitsweise des Antragstellers (Strafsachen gegen Weber und gegen Steding) und den Fall des Belügens des Dienstvorgesetzten heraus. Es stellt fest, daß diese Dienstverfehlungen, wäre der Antragsteller Richter auf Lebenszeit, eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe, also mindestens Geldbuße (§ 67 Niedersächsisches Richter-gesetz - NdsRiG - vom 14» Dezember 1962 - Niedere. GVB1 265 -) zur Folge gehabt hätten, und bejaht deshalb die Voraussetzungen für eine Entlassung des Antragstellers nach § 22 Abs. 3 DRiG. 3. Die Revision meint, die Regelung des § 22 Abs. 3 DRiG verstoße ira Hinblick auf die unterschiedliche gesetzliche Regelung der Entlassung von Beamten auf Probe (§31 Bundesbeamtengesetz - BBG § 39 Abs. 1 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 14. Juli i960 - Nieder3. GVB1 145 -) gegen Art. 3 GG. Diese Auffassung ist nicht begründet. a) Nach § 22 Abs. 3 DRiG kann ein Richter auf Probe bei einem Verhalten entlassen werden, das bei Richtern auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte. In Wortlaut fast gleich bestimmen die Beantengesetze als Entlassungsgrund für einen Beamten auf Probe ein Verhalten (eine Handlung), das (die) bei einen Beamten auf Lebenszeit eine im förmlichen Disziplinarverfahren zu verhängende Disziplinarstrafe zur Folge hätte. Die Regelung für Richter auf Probe unterscheidet sich aber von der Regelung für Beamte auf Probe sachlich deshalb, weil die Grenze zwischen den nur im förmlichen Disziplinarverfahren zulässigen Strafen und den Strafen, die auch durch Strafverfügung des Dienstvorgesetzten verhängt werden können, bei Richtern anders gezogen ist als bei Beamten. Nach § 67 NdsRiG (entsprechend §§ S3, 64 DRiG) können gegen Richter durch Disziplinarverfügung nur eine Warnung oder ein Verweis ausgesprochen werden, nach § 15 Abs. 2 HDO aber kann eine Disziplinarverfügung gegen Beamte auf Warnung, Verweis oder Geldbuße lauten. Dennach kann in Niedersachsen ein Richter auf Probe schon entlassen werden, wenn er - wäre er Richter auf Lebens- zeit - eine Geldbuße, ein Beamter auf Probe dagegen erst, wenn er - wäre er Beamter auf Lebenszeit - eine höhere Disziplinarstrafe als Geldbuße verwirkt hätte. Diese unterschiedliche Regelung -verstößt «-jedoch nicht, v/ie die Revision meint, gegen Art. 3 GG. b) Der Gleichheitssatz des Art. 3 GG kann, soweit er sich an den Gesetzgeber richtet, als die allgemeine 'Weisung verstanden werden, bei steter Orientierung an Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches aber seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 3, 135). Das Richterverhältnis hat mit den Ee-amtenverhältnis gemeinsam, daß es ein öffentlichrechtliches Dienstund Treueverhältnis ist. Im übrigen aber sind Rechtsstellung und Aufgabe des Richters von denen des Beamten ihrem Wesen nach verschieden. Der Richter ist Träger der Rechtsprechung, während der Beamte an der Ausübung der Exekutive mitwirkt. Dieser durch das Grundgesetz anerkannten Verschiedenheit tragen für den Bereich des Dienstrechtes die Richtergesetze in Ausführung des Verfassungsauftrages des Art. 96 GG Rechnung, indem sie das Richterverhältnis abweichend vom Beamtenverhältnis regeln. Eine solche abweichende Regelung in den Richtergesetzen kann deshalb gegen den Gleichheits-satz nur verstoßen, wenn dio dem Richterverhältnis und den Beamtenverhältnis gemeinsame Natur eines öffentlich-rechtlichen Dienstund Treueverhältnisses für den einzelnen Regelungsgegenstand eine unterschiedliche Regelung verbietet. Davon kann hinsichtlich der Regelung des Probedienstverhältnisses nicht die Rede sein. Wenn § 64 Abs. 1 DRiG (als Rahmenvorschrift nach § 83 DRiG auch für die Landesrichtergesetze maßgebend) die Disziplinarbefugnisse des Dienstvorgesetzten bei Richtern auf Warnung und Verweis beschränkt, so dient das der Stärkung der persönlichen Unabhängigkeit der Richter, die bei Beamten kein Gegenstück hat. Die unterschiedliche Regelung ist mithin auf den Sonderstatus der Richter ausgerichtet und schon deshalb dem Gleichheitssatz gegenüber gerechtfertigt. Das gleiche gilt für die mittelbare Auswirkung dieser Differenzierung auf die Entlassungsvoraussetzungen für Richter bzw. Beamte auf Probe, die sich daraus ergibt, daß sowohl die Richter- wio die Beamtengesetze die Entlassungs-Voraussetzungen nach der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Disziplinarverfügung und förmlichem Disziplinarverfahren bestimmen. Allerdings schlägt hier die Verschiebung dieser Grenzlinie zu dem Nachteil der Richter (auf Probe) aus. Dient die Herabsetzung der Grenzlinie zwischen Disziplinarverfügung und förmlichem Disziplinarverfahren der Stärkung der Unabhängigkeit der Richter auf Lebenszeit, so,wirkt sie sich für die Richter auf Probe im entgegengesetzten Sinne, nämlich dahin aus, daß sie unter leichteren Voraussetzungen entlassen werden können als die Beamten auf Probe. Dies ist jedoch weder sinnwidrig noch verletzt es den Gleichheitssatz. Bei der Regelung der Voraussetzungen für die Entlassung von Richtern auf Probe ergaben sich für den Gesetzgeber zwei gegensätzliche Gesichtspunkte: Einmal sprach die Rücksichtnahme auf die persönliche Unabhängigkeit auch der Richter auf Probe dafür, die Probezeit möglichst kurz und die Voraussetzungen für eine Entlassung möglichst eng zu halten. Andererseits hat die Ernennung von ungeeigneten Anwärtern zu Richtern auf Lebenszeit wegen der Unabhängigkeit und grundsätzlichen Unversetzbarkeit der Richter weit schwerer wiegende Auswirkungen als die Ernennung von ungeeigneten Bewerbern - 8 zu Beamten auf Lebenozeit. Denn diese können - anders als jene - mit der Wahrnehmung eines anderen Amtes oder mit anderen Aufgaben innerhalb des Öffentlichen Dienstes betraut werden. Das sprach für eine längere Probezeit und eine Ausv/eitung der Entlassungsmöglichkeiten für die Richter auf Probe, um sichersustellen, daß keine ungeeigneten Persönlichkeiten zu Richtern auf Lebenszeit ernannt werden. Die Lösung des § 22 DRiG, die gegenüber dem Regierungsentwurf von 1958 in stärkerem Maße dem zuletzt genannten Gesichtspunkt Rechnung trügt, hält sich auf jeden Fall innerhalb der weiten Ermes-oenegrenzen, die dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz des Art. 3 GG gezogen werden. Dieser Grundsatz ist deshalb nicht dadurch verletzt, daß § 22 Abs. 3 DRiG die Voraussetzungen für die Entlassung eines Richters auf Probe weiter sieht, als es die Beamtengesetze für die Entlassung eines Beamten auf Probe tun. Die Revision kann auch nichts daraus herleiten, daß der am 1. Juli 1962 (§ 126 DRiG) in Kraft getretene § 22 Abs. 3 DRiG gemäß § 1o6 DRiG auch für den Antragsteller gilt, der damals schon Richter auf Probe war, und seine Rechtsstellung als Richter auf Probe verschlechtert hat. Gegenüber einer solchen Verschlechterung für die Zukunft war der Antragsteller nicht geschützt. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht § 22 Abs. 3 DRiG gegen den Antragsteller angewandt. 4. Der Antragsteller hat Verfahrensrügen nicht erhoben. Das Revisionsgericht ist deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Anwendung des § 22 Abo. 3 DRiG auf diesen Sachverhalt hat das Revioions-gericht gemäß § 137 Abo. 3 Satz 2 VwGO in vollem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, ohne an die gel- tend gemachten Hevisionsgründe gebunden zu oein. Diese Nachprüfung ergibt keinen Recht3fohler zu dem Nachteil des Antragstellers. Daß er durch sein vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellteo Verhalten (Ungehorsam und Belügen eines Vorgesetzten) objektiv gegen seine Pflichten als Richter verstoßen hat, kann nicht zweifelhaft sein. Das Berufungsgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß jedenfalls die Verletzung der Gehorsamspflicht und der Wahrheitspflicht im Juli 1963 nicht mit dem zeitweise schlechten Gesundheitszustand des Antragstellers Zusammenhängen, auch nicht ihren Grund in dienstlicher Überlastung cder übermäßiger Inanspruchnahme durch die Familie finden können. Die Schwere der Verfehlungen des Antragstellers zu beurteilen, insbesondere, ob sie bei einem Richter auf Lebenszeit noch mit Warnung oder Verweis zu ahnden gewesen wären, lag im wesentlichen im tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts. Es hat dabei die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers, seine früheren guten Leistungen und seine zeitweilige Ei’krankung, auf der anderen Seite aber berücksichtigt, daß er schon häufig durch seine Vorgesetzten abgemahnt worden war. Wenn das Berufungsgericht dann zu dem Ergebnis gelangt ist, das Verhalten des Antragstellers sei - bei einem Richter auf Lebenszeit -mit Warnung oder Verweis nicht angemessen zu bestrafen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision des Antragstellers war deshalb zurückzuv/eisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 2 VwGrO. Baldus Dr. Augustin Dr. Kreft Meyer Mormann