BGH · RiZ (R) 2/96 vom 14.04.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Vertretungsmacht des allgemeinen Abwesenheitsver-treters umfaßt das Recht, bei Abwesenheit des Justizministers und des Staatssekretärs Verfügungen über die Entlassung von Richtern mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" zu unterzeichnen. Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Thüringer Oberlandesgericht vom 8. Oktober 1991 wurde sie vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt. August 1994 die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 1. August 1994 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung fristgerecht das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Meiningen angerufen. August 1996 hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Thüringer Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben und die Entlassungsverfügung aufgehoben. Die Unterzeichnung der Entlassungsverfügung durch einen Ministerialdirigenten als Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs genüge danach nicht. Das gelte besonders, da der Abwesenheitsvertreter, wie auch die Verwendung des Briefkopfs "thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" deutlich mache, nicht in Vertretung des Ministers, sondern in Vertretung des Staatssekretärs gehandelt habe. Die Unterzeichnung der Entlassungsverfügung durch den allgemeinen Abwesenheitsvertreter mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" entspreche der Gemeinsamen Geschäftsordnung. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Meiningen vom 31. Die angefochtene EntlassungsVerfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht der damals amtierende Justizminister, sondern in Vertretung des Staatssekretärs dessen Abwesenheitsvertreter unterzeichnet hat. Für die von ihm vorgenommene Auslegung des § 4 Satz 1 ThürRiG kann zu demindest angeführt werden, daß das Ernennung s- und Entlassungsrecht Kennzeichen staatlicher Personalhoheit ist, diese nach Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. S. 625) grundsätzlich vom Ministerpräsidenten als Staatsorgan ausgeübt wird und der Justizminister unter Ausnutzung des in der Landesverfassung enthaltenen Gesetzesvorbehalts nach § 4 Satz 1 ThürRiG für Richter und Staatsanwälte als Dienstherr an seine Stelle tritt. Auch wenn das Recht, Richter und Staatsanwälte zu ernennen und zu entlassen, dem Justizminister nicht als Behörde, sondern als Organwalter zusteht, bedeutet dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach organisationsrechtlichen Grundsätzen nicht, daß der Justizminister Ernennungsurkunden und Entlassungsverfügungen in jedem Falle persönlich unterzeichnen muß. bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 ThürGGO, wonach Ernennungsurkunden und Entlassungsverfügungen von Beamten vorbehaltlich einer besonderen Regelung durch den Minister unterzeichnet werden. Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt nämlich auch, daß der Minister durch den Staatssekretär vertreten wird (§ 4 Abs.4 Satz 1 ThürGGO). nannten Rechte des Ministers durch den Staatssekretär erfolgt in dessen Vertretung, nicht aufgrund einer Delegation der Befugnisse. b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen EntlassungsVerfügung auch nicht daraus, daß sie nicht vom Staatssekretär, sondern vom Ministerialdirigenten HflBV in. dessen Vertretung unter Verwendung des Briefkopfs "Thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" unterzeichnet worden ist. Im Fall der Abwesenheit von Minister und Staatssekretär ist Ministerialdirigent damit (mit- telbarer) Vertreter des Ministers und damit berechtigt, dessen Befugnisse, jedenfalls soweit es sich nicht um Regierungsgeschäfte handelt, auszuüben. Das ergibt sich daraus, daß er die Verfügung mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" unterfertigt hat. bb) Die Verwendung eines Briefbogens mit dem Kopf "Thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" ändert nichts. Zweifel, daß Ministerialdirigent Her-big die Entlassung der Antragstellerin nicht in Ausübung von Befugnissen des Ministers verfügt hat, werden dadurch nicht geweckt. Es besteht keine Verpflichtung des Ministers, durch Verwendung eines Briefbogen mit dem Zusatz "Der Minister" auf sich als Urkundenaussteller und Absender besonders hinzuweisen, wenn er einen Erlaß oder eine Verfü- Nichts spricht dafür, dies anders zu beurteilen, wenn der allgemeine Abwesenheitsvertreter eine Verfügung mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" zeichnet.

Schlagwörter

RechtJustizministerBerufungsgerichtMinisterStaatssekretärsVerfügung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja JZ3 C4ö5 CIS BGHZ:_______nein DRiG § 22 Abs. 2; ThürRiG § 4; ThürGGO §S 4, 5 Die Vertretungsmacht des allgemeinen Abwesenheitsver-treters umfaßt das Recht, bei Abwesenheit des Justizministers und des Staatssekretärs Verfügungen über die Entlassung von Richtern mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" zu unterzeichnen. BGH, Urteil vom 14. April 1997 - RiZ (R) 2/96 - DGH f. Richter b.d. Thüringer OLG DG f. Richter b.d. LG Meiningen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RlZ (R) 2/96 vom 14. April 1997 in dem Prüfungsverfahren Freistaat Thüringen, vertreter^urchden Minister für Justiz und Europaangelegenheiten, Antragsgegner und Revisionskläger, gegen Diplomjuristin Astrid l Antragstellerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 14. April 1997 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Henze, Dr. Siol, Nobbe und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stoj anovic für Recht erkannt: Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Thüringer Oberlandesgericht vom 8. August 1996 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand; Die 1952 geborene Antragstellerin war nach erfolgreich abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaft in der ehemaligen DDR als Richterin bei verschiedenen Kreisgerichten tätig. Am 2. Oktober 1991 wurde sie vom Antragsgegner unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zur Richterin ernannt. In der Folgezeit bearbeitete sie beim Kreis- und später beim Landgericht eBB vor allem Strafsachen. Nach zwei schwächeren Beurteilungen stellte der Präsident des Landgerichts im Mai 1994 fest, die Antragstellerin habe sich als Richterin bewährt. Ende Juni 1994 teilte er dem Antragsgegner mit, die Antragstellerin sei wiederholt alkoholisiert zu dem Dienst erschienen und deshalb nicht in der Lage gewesen, ihr Amt auszuüben. In der Beurteilung vom 1. August 1994 kam er zu dem Ergebnis, aufgrund ihrer unterschiedlichen Leistungsbereitschaft und -fähigkeit sowie ihrer Alkoholprobleme habe sich die Antragstellerin nicht bewährt. Gestützt auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG verfügte der Antragsgegner am 15. August 1994 die Entlassung der Antragstellerin aus dem Richterverhältnis auf Probe mit Ablauf des 1. Oktober 1994. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, der Antragstellerin fehle wegen ihres unkontrollierten Alkoholkonsums die persönliche Eignung für das Richteramt. Die Entlassungsverfügung unter dem Briefkopf "Thüringer Justizministerium" wurde vom allgemeinen Abwe- senheitsvertreter, dem Ministerialdirigenten H^HP, "In Vertretung des Staatssekretärs" unterzeichnet. Gegen die am 19. August 1994 zugestellte Verfügung hat die Antragstellerin rechtzeitig Widerspruch eingelegt und nach dessen Zurückweisung fristgerecht das Dienstgericht für Richter beim Landgericht Meiningen angerufen. Sie hat beantragt, die Entlassungsverfügung des Antragsgegners in der Form des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Zur Begründung hat sie formelle Mängel des Entlassungsverfahrens gerügt und bestritten, alkoholisiert zu dem Dienst erschienen zu sein. Nach Beweisaufnahme hat das Dienstgericht den Antrag durch Urteil vom 31. Juli 1995 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Entlassungsverfahren weise keine formellen Mängel auf. Die Entlassung sei auch sachlich nicht zu beanstanden. Die der Antragstellerin vorgeworfenen Verfehlungen, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erwiesen seien, rechtfertigten die Feststellung, daß sie für das Richteramt nicht geeignet sei. Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin fristgerecht Berufung eingelegt und unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags begründet. Durch Urteil vom 8. August 1996 hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Thüringer Oberlandesgericht der Berufung stattgegeben und die Entlassungsverfügung aufgehoben. Zur Begründung hat er im wesentlichen ausgeführt: Die Entlassungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie nicht von 5 der zuständigen Stelle stamme. Erlassen habe die Verfügung ausweislich des Briefkopfes das Thüringer Justizministerium. Zuständig sei nach § 4 Thüringer Richtergesetz (Thür-RiG) aber der Justizminister, und zwar nicht als Behörde, sondern als Funktionsträger. Er müsse die Entlassungsverfü-gung selbst unterzeichnen. Eine wirksame Delegation der ihm zugewiesenen Befugnis sei nicht möglich. Die Festlegung allgemeiner Vertretungsregeln in der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) ändere nichts. Die Unterzeichnung der Entlassungsverfügung durch einen Ministerialdirigenten als Abwesenheitsvertreter des Staatssekretärs genüge danach nicht. Das gelte besonders, da der Abwesenheitsvertreter, wie auch die Verwendung des Briefkopfs "thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" deutlich mache, nicht in Vertretung des Ministers, sondern in Vertretung des Staatssekretärs gehandelt habe. Gegen dieses Urteil wendet sich der Antragsgegner mit der - zugelassenen - Revision. Er ist der Ansicht, auch die geschäftsplanmäßigen Vertreter des Justizministers seien unter Beobachtung der einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften im Vertretungsfall befugt, Verfügungen über die Entlassung von Richtern zu unterzeichnen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Entlassungszuständigkeit dem Justizminister nicht als Behörde übertragen sei. Auf jeden Fall könnten Entlassungsverfügungen bei Ortsabwesenheit des Ministers und des Staatssekretärs von dessen Abwesenheitsvertreter wirksam unterzeichnet werden. Anders als eine Delegation von Aufgaben auf nachgeordnete Behörden bedürfe 6 die Regelung der Abwesenheitsvertretung keiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Unterzeichnung der Entlassungsverfügung durch den allgemeinen Abwesenheitsvertreter mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" entspreche der Gemeinsamen Geschäftsordnung. Der Antragsgegner beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Meiningen vom 31. Juli 1995 zurückzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie vertritt in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung die Ansicht, Verfügungen über die Entlassung von Richtern müßten vom Justizminister persönlich unterzeichnet werden. Die Zeichnungsbefugnis des Staatssekretärs als Vertreter des Ministers und des allgemeinen Abwesenheitsvertreters erstreckten sich darauf nicht. Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 7 Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die angefochtene EntlassungsVerfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil sie nicht der damals amtierende Justizminister, sondern in Vertretung des Staatssekretärs dessen Abwesenheitsvertreter unterzeichnet hat. a) Für seine gegenteilige Auffassung kann sich das Berufungsgericht weder auf S 4 Satz 1 ThürRiG noch auf S 5 Abs. 1 ThürGGO stützen. aa) Nach § 4 Satz 1 ThürRiG ernennt und entläßt der Justizminister die Richter und Staatsanwälte. Ob der Justizminister, wie das Berufungsgericht gemeint hat, damit nicht als Behörde, sondern als Funktionsträger angesprochen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zugunsten der Antragstellerin mag davon ausgegangen werden, daß die Ansicht des Berufungsgerichts insoweit zutrifft. Für die von ihm vorgenommene Auslegung des § 4 Satz 1 ThürRiG kann zu demindest angeführt werden, daß das Ernennung s- und Entlassungsrecht Kennzeichen staatlicher Personalhoheit ist, diese nach Art. 78 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen vom 25. Oktober 1993 (GVB1. S. 625) grundsätzlich vom Ministerpräsidenten als Staatsorgan ausgeübt wird und der Justizminister unter Ausnutzung des in der Landesverfassung enthaltenen Gesetzesvorbehalts nach § 4 Satz 1 ThürRiG für Richter und Staatsanwälte als Dienstherr an seine Stelle tritt. Auch wenn das Recht, Richter und Staatsanwälte zu ernennen und zu entlassen, dem Justizminister nicht als Behörde, sondern als Organwalter zusteht, bedeutet dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach organisationsrechtlichen Grundsätzen nicht, daß der Justizminister Ernennungsurkunden und Entlassungsverfügungen in jedem Falle persönlich unterzeichnen muß. bb) Das gilt auch unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 ThürGGO, wonach Ernennungsurkunden und Entlassungsverfügungen von Beamten vorbehaltlich einer besonderen Regelung durch den Minister unterzeichnet werden. Die Gemeinsame Geschäftsordnung regelt nämlich auch, daß der Minister durch den Staatssekretär vertreten wird (§ 4 Abs. 4 Satz 1 ThürGGO). Als allgemeiner Vertreter hat der Staatssekretär bei Abwesenheit des Ministers, jedenfalls soweit es sich - wie hier - nicht um Regierungsgeschäfte handelt, dieselben Befugnisse wie der Minister. Dies ist zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Justizverwaltung im Falle der Verhinderung des Ministers erforderlich. Nichts spricht danach dafür, daß die Vertretungsmacht des Staatssekretärs gleichwohl die Unterzeichnung von Ernennungsurkunden oder EntlassungsVerfügungen von Richtern nicht umfaßt. Der Hinweis des Berufungsgerichts, der Justizminister sei mangels gesetzlicher Ermächtigung zu einer Delegation seines Rechts, Richter zu ernennen und zu entlassen, nicht befugt, geht fehl. Die Wahrnehmung der ge- - 9 nannten Rechte des Ministers durch den Staatssekretär erfolgt in dessen Vertretung, nicht aufgrund einer Delegation der Befugnisse. Eine solche liegt nur vor, wenn eine Zuständigkeit zu eigenem Recht übertragen wird, nicht aber wenn die Ausübung einer Kompetenz im Namen des Vertretenen erfolgt (Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 60 Rdn. 23). Es entspricht deshalb - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur, daß Ernennungsurkunden und EntlassungsVerfügungen von Richtern jedenfalls bei Verhinderung des Ministers durch den Staatssekretär rechtswirksam unterzeichnet werden können (Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 17 Rdn. 13; Fürst/Mühl/Arndt, DRiG § 17 Rdn. 10; s. auch BDH DÖV 1963, 144; OVG Münster DÖV 1961, 271; Battes, BBG § 33 Anm. 1; Ambrosius/Schütz/Ulland, Nordrhein-Westfälisches Beamtengesetz 3. Aufl. § 10 Rdn. 5; Leusser/Gerner/ Kruis, Bayerisches Beamtengesetz 2. Aufl. Art. 13 Anm. 2 b). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen EntlassungsVerfügung auch nicht daraus, daß sie nicht vom Staatssekretär, sondern vom Ministerialdirigenten HflBV in. dessen Vertretung unter Verwendung des Briefkopfs "Thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" unterzeichnet worden ist. aa) Ministerialdirigent HHHI hat in Wahrnehmung der dem Minister zustehenden Entlassungskompetenz gehandelt. Im Falle ihrer Verhinderung werden Minister und Staatssekretär durch einen Abwesenheitsvertreter vertreten. Die allgemeine Abwesenheitsvertretung des Staatssekretärs regelt nach S 4 Abs. 4 Satz 3 ThürGGO der Minister. Dieser hat ausweislich des vorgelegten Geschäftsverteilungsplans den Ministerialdirigenten zu dem ständigen Vertreter des Staatssekre- tärs bestellt. Im Fall der Abwesenheit von Minister und Staatssekretär ist Ministerialdirigent damit (mit- telbarer) Vertreter des Ministers und damit berechtigt, dessen Befugnisse, jedenfalls soweit es sich nicht um Regierungsgeschäfte handelt, auszuüben. Von dieser Befugnis hat der Ministerialdirigent H^- da sowohl der Minister als auch der Staatssekretär am 15. August 1995 ortsabwesend waren, durch Unterzeichnung der Verfügung zur Entlassung der Antragstellerin berechtigterweise Gebrauch gemacht. Das ergibt sich daraus, daß er die Verfügung mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" unterfertigt hat. Dieser in § 5 Abs. 7 Nr. 3 ThürGGO vorgeschriebene Zusatz weist aus, daß HflBB als Abwesenheitsvertreter in Wahrnehmung dem Minister zustehender Kompetenzen und nicht lediglich in seiner Funktion als Abteilungsleiter des Justizministeriums im Auftrag ("i.A.") des Justizministers gehandelt hat. bb) Die Verwendung eines Briefbogens mit dem Kopf "Thüringer Justizministerium" ohne den Zusatz "Der Minister" ändert nichts. Zweifel, daß Ministerialdirigent Her-big die Entlassung der Antragstellerin nicht in Ausübung von Befugnissen des Ministers verfügt hat, werden dadurch nicht geweckt. Es besteht keine Verpflichtung des Ministers, durch Verwendung eines Briefbogen mit dem Zusatz "Der Minister" auf sich als Urkundenaussteller und Absender besonders hinzuweisen, wenn er einen Erlaß oder eine Verfü- 11 er gung selbst unterfertigt. Nichts spricht dafür, dies anders zu beurteilen, wenn der allgemeine Abwesenheitsvertreter eine Verfügung mit dem Zusatz "In Vertretung des Staatssekretärs" zeichnet. Der vorbezeichnete Funktionszusatz weist unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 7 Nr. 3 ThürGGO unmißverständlich darauf hin, daß die Verfügung dem Justizminister als Organwalter zuzurechnen ist. 2. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit S 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Zu einer Entscheidung in der Sache selbst war das Dienstgericht des Bundes nicht in der Lage, da das Berufungsgericht insbesondere zur (fehlenden) Eignung der Antragstellerin für das Richteramt keine Tatsachenfeststellungen getroffen hat. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 39.880 DM festgesetzt. Erdmann RiBGH Prof. Dr. Henze Siol ist infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann Nobbe Solin-Stojanovic