BGH · RiZ (R) 2/94 vom 12.10.1995

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1995 Gronebaum Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richters Amtsgericht i.R. Dr. Horst Istraße Antragsteller und Revisionskläger, gegen das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, dieses vertreter^durchden GeneralStaatsanwalt beim Oberlandesgericht FflHHHHIHB* zHB.HB Fl Antragsgegner und Revisionsbeklagter, Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist erfolgt, weil er sich geweigert hatte, der Weisung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 10. Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt durch Urteil vom 20. Juni 1983 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Berufung des Antragstellers beim Dienstgerichtshof und seine Revision beim Dienstgericht des Bundes erfolglos geblieben waren (Senatsurteil vom 8. Oktober 1988 erhob der Antragsteller sodann Klage vor dem Richterdienstgericht mit dem Antrag festzustellen, daß das Scheitern seines Dienstverhältnisses unter Verletzung dienstrechtlicher Pflichten, deren Befolgung dem Antragsgegner oblegen habe, herbeigeführt worden sei. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. 1. Der Dienstgerichtshof für Richter hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß nach rechtskräftigem Abschluß des Zurruhesetzungsverfahrens die vom Antragsteller begehrte Feststellung, das Scheitern seines Dienstverhältnisses sei unter Verletzung dienstrechtlicher Verpflichtungen herbeigeführt worden, deren Befolgung dem Antragsgegner oblegen habe, nicht mehr getroffen werden kann. Juni 1983 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festgestellt hatte und dieses Urteil mit Verkündung des Senatsurteils vom 8. § 72 Abs.4 HRiG verpflichtet, den Antragsteller mit Ende des Monats Oktober 1985 in den Ruhestand zu versetzen, ohne daß ihm bei Erlaß der Versetzungsverfügung noch ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zugestanden hätte (vgl. Die vom Antragsteller schriftlich und in der mündlichen Verhandlung gegen das Berufungsurteil geführten Angriffe richten sich in erster Linie nicht gegen die Sachentscheidung des Antragsgegners, sondern gegen das Verfahren, das Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand war. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Revision die Besetzung des Dienstgerichtshofs beanstandet, weil diesem u.a. drei Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht angehört hätten und dessen Vorsitzender früher Referent des Präsidenten des Oberlandesgerichts gewesen sei.

Schlagwörter

RevisionRuhestandAntragsgegner

Volltext der Entscheidung

2034 098 / / , BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 2/94 URTEIL vom 12. Oktober 1995 in dem Prüfungsverfahren Verkündet am: 12. Oktober 1995 Gronebaum Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Richters Amtsgericht i.R. Dr. Horst Istraße Antragsteller und Revisionskläger, gegen das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, dieses vertreter^durchden GeneralStaatsanwalt beim Oberlandesgericht FflHHHHIHB* zHB.HB Fl Antragsgegner und Revisionsbeklagter, Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Henze, Dr. Siol und Nobbe für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1993 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Antragsteller war Richter auf Lebenszeit am Amtsgericht Frankenberg. Seit der Erkrankung an einer Hirnhautentzündung im September 1974 übte er seinen Dienst bis zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gegen Ende 1985 nicht mehr aus. Das Zurruhesetzungsverfahren war Gegenstand mehrerer dienstgerichtlicher Prüfungsverfahren (vgl. Senatsurteile vom 1. September 1978 - RiZ (R) 1/11, vom 14. Oktober 1980 - RiZ (R) 5/80, vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 1/84, vom 8. Oktober 1985 - RiZ (R) 2/85 und vom 15. Dezember 1987 - RiZ (R) 7/87) . Die Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand ist erfolgt, weil er sich geweigert hatte, der Weisung des Präsidenten des Landgerichts Marburg vom 10. November 1978 nachzukommen, sich einer neuropsychiatri-schen Untersuchung zur Frage seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen. Auf Antrag des Antragsgegners stellte das Hessische Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Frankfurt durch Urteil vom 20. Juni 1983 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit fest. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die Berufung des Antragstellers beim Dienstgerichtshof und seine Revision beim Dienstgericht des Bundes erfolglos geblieben waren (Senatsurteil vom 8. Oktober 1985 - RiZ (R) 2/85). Daraufhin versetzte der Antragsgegner durch Erlaß vom 16. Oktober 1985 den Antragsteller gemäß § 72 Abs. 4 HRiG in den Ruhestand. Gegen diesen Erlaß legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Oktober 1986 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 20. Oktober 1986 begründete. Der 4 Antragsgegner teilte ihm daraufhin mit Schreiben vom 18. November 1986 mit, daß ein Rechtsbehelf gegen die mit Erlaß vom 16. Oktober 1985 erfolgte Ruhestandsversetzung nicht gegeben sei. Unter dem Datum des 19. Oktober 1988 erhob der Antragsteller sodann Klage vor dem Richterdienstgericht mit dem Antrag festzustellen, daß das Scheitern seines Dienstverhältnisses unter Verletzung dienstrechtlicher Pflichten, deren Befolgung dem Antragsgegner oblegen habe, herbeigeführt worden sei. Die 1. Kammer des Hessischen Dienstgerichts für Richter beim Landgericht Frankfurt am Main hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 11. Oktober 1993 zurückgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidunqsgründe: Die Revision des Antragstellers ist unbegründet. 1. Der Dienstgerichtshof für Richter hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß nach rechtskräftigem Abschluß des Zurruhesetzungsverfahrens die vom Antragsteller begehrte Feststellung, das Scheitern seines Dienstverhältnisses sei unter Verletzung dienstrechtlicher Verpflichtungen herbeigeführt worden, deren Befolgung dem Antragsgegner oblegen habe, nicht mehr getroffen werden kann. Die Einwendungen des 5 Antragstellers gegen das Verfahren, das zu seiner Versetzung in den Ruhestand führte, sind von den Dienstgerichten bereits abschließend geprüft worden. Nachdem das Richterdienstgericht mit Urteil vom 20. Juni 1983 die Zulässigkeit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand festgestellt hatte und dieses Urteil mit Verkündung des Senatsurteils vom 8. Oktober 1985 - RiZ (R) 2/85 - rechtskräftig geworden war, war der Antragsgegner gern. § 72 Abs. 4 HRiG verpflichtet, den Antragsteller mit Ende des Monats Oktober 1985 in den Ruhestand zu versetzen, ohne daß ihm bei Erlaß der Versetzungsverfügung noch ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zugestanden hätte (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Auflage § 67 Rdnr. 4). Die vom Antragsteller schriftlich und in der mündlichen Verhandlung gegen das Berufungsurteil geführten Angriffe richten sich in erster Linie nicht gegen die Sachentscheidung des Antragsgegners, sondern gegen das Verfahren, das Gegenstand der Prüfung der Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand war. Dem Einwand, daß diese Prüfung fehlerhaft und nicht erschöpfend gewesen sei, steht der Gesichtspunkt der Rechtskraft entgegen. 2. Der Antragsteller hat zur Begründung seiner Revision die Besetzung des Dienstgerichtshofs beanstandet, weil diesem u.a. drei Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht angehört hätten und dessen Vorsitzender früher Referent des Präsidenten des Oberlandesgerichts gewesen sei. Er hat die Auffassung vertreten, daß man die Voreingenommenheit dieses Kollegiums unterstellen könne, wenn es - wie hier - darum gehe, von der Justizverwaltung praktiziertes Unrecht zu beurteilen. Selbst wenn man dieses Vorbringen als ordnungsgemäß erhobene Rüge der Befangenheit ansehen wollte, wäre diese Rüge im Revisionsverfahren unzulässig. Wenn der Antragstel ler der Auffassung war, daß die Richter des Dienstgerichts hofs wegen Voreingenommenheit gehindert waren, in diesem Verfahren mitzuwirken, hätte er sie bereits im Berufungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen müssen Da er das nicht getan hat, sondern sich, ohne die ihm bereits damals bekannten Gründe geltend zu machen, in eine Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof eingelassen und Anträge gestellt hat, kann er Ablehnungsgründe nicht mehr geltend machen (§ 68 HRiG i.V.m. §§ 54 VwGO, 43 ZPO). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für die Revisionsinstanz auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, 2 GKG). Schimansky Gollwitzer Henze Siol Nobbe