BGH · RiZ (R) 2/93 vom 29.10.1993

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1990 ging bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwältin Hanfland vom 14. Mai 1990 ein mit der Bitte, den Antragsteller als zuständigen Richter zu veranlassen, über einen mit gleicher Post beim Amtsgericht Bonn eingereichten Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung einer Familiensache "schnellstens zu entscheiden". Der Präsident des Landgerichts Bonn teilte der Beschwerdeführerin, ohne die Sachakten beizuziehen, mit Bescheid vom 18. "Nach telefonischer Mitteilung von Frau Rechtsanwältin H^HÜI^Lat Herr RAG K^l^en Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung vom 14.5.1990 unter Hinweis auf "die offensichtliche Allzuständigkeit des OLG" an das OLG Köln gesandt. Juni 1990 ließ der Präsident des Landgerichts Bonn dem Antragsteller durch Wachtmeister ein Schreiben vom gleichen Tage aushändigen, mit dem er die Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwältin vom 14. Juni 1990 bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn ein, in der sie u.a. mitteilte, daß sie wegen des Zeitablaufs ihren Eilantrag beim Amtsgericht Bonn zurückgenommen habe. Er hat die Auffassung vertreten, dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 6. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Urteil vom 30. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 7. 1.Der Antragsteller rügt, daß das Berufungsgericht ihn in verfassungswidriger Weise in diesem oder in dem von ihm früher von ihm vor dem Dienstgerichtshof betriebenen Verfahren DGH 1/89 seinem gesetzlichen Richter entzogen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil es der Selbstablehnung eines Richters stattgegeben habe und dieser - anders als in dem früheren Verfahren - bei dem Urteil nicht mehr mitgewirkt habe. Es kann offenbleiben, ob - wie die Vorinstanzen meinen - die Übersendung der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Jedenfalls ist die Auffassung des Dienstgerichtshofs, der Antragsteller sei weder durch den Inhalt dieses Schreibens noch durch die Umstände seiner Übermittlung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben an den Antragsteller beschränkt sich, wie darin unmißverständlich zu dem Ausdruck kommt, auf die Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnisnahme mit dem Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin be- Zwar bezieht sich das Schreiben damit auf ein konkretes, in die richterliche Zuständigkeit des Antragstellers fallendes Verfahren, es enthält aber weder eine Kritik an seinem dienstlichen Verhalten in dieser Sache, noch den Versuch einer direkten oder indirekten, auch nur psychologischen, Einflußnahme darauf, wie er in Zukunft verfahren oder entscheiden soll, auch nimmt es nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit wertend Stellung (vgl. Daß der Präsident des Landgerichts auch keine über den im Anschreiben allein angegebenen Zweck der Unterrichtung hinausgehende Einflußnahme auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers ausüben wollte, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es hat das zutreffend insbesondere daraus hergeleitet, daß der Präsident des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt die Sachak-ten noch nicht beigezogen hatte. Ihm war deshalb lediglich bekannt, daß eine Sachentscheidung noch nicht getroffen war, daß der Antragsteller die Akten unter Hinweis auf "die offensichtliche Allzuständigkeit" an das Oberlandesgericht gesandt hatte und sie sich von dort auf dem Weg zurück an das Amtsgericht befanden. Wie der Antragsteller unter diesen Umständen gleich-* wohl zu der mit der Revision geäußerten Ansicht gelangen kann, der Präsident des Landgerichts habe "Druck in bestimmter Richtung, nämlich daß die Reise der Kinder in die USA zugelassen wurde", ausüben wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Tatsache, daß ihm das Schreiben durch einen Justizwachtmeister übermittelt wurde, war angesichts des Anlasses, nämlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eilbedürftigkeit des Sachantrages, nicht so außergewöhnlich, daß bei verständiger Würdigung beim Antragsteller der Eindruck entstehen konnte, er habe zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten veranlaßt werden sollen. Ein etwaiges Mißverständnis seitens des Antragstellers wäre im übrigen im unmittelbaren Anschluß an den Empfang des Schreibens dadurch beseitigt worden, daß er - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen Aktenvermerk der richterlichen Dezernentin des Landgerichts zutreffend ausgeführt hat - in Ferngesprächen am 6. Juni 1990 darauf hingewiesen wurde, daß ihm die Dienstaufsichtsbeschwerde "nur wegen der darin behaupteten Eilbedürftigkeit mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden sei", daß jedoch "die Prüfung der Eilbedürftigkeit natürlich ihm als dem zuständigen Abteilungsrichter obliege".

Schlagwörter

DienstaufsichtsbeschwerdeSchreibenRevisionPräsident

Volltext der Entscheidung

2034 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 2/93 vom 29. Oktober 1993 in dem Prüfungsverfahren Richters am Amtsgericht Christoph b mm, Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen das Land Nordrhein-Westfalen/ vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts R4HHHHHHiPlatz^p>/ Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 29. Oktober 1993 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Henze und Dr. Siol für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des 1. Senats des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 7. Dezember 1992 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Bonn. Er wendet sich gegen eine Verfügung des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 1990, mit der ihm eine gegen ihn gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Bitte um Kenntnisnahme zugeleitet worden war. Hierdurch sieht er sich in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. 1. Am 16. Mai 1990 ging bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn eine Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwältin Hanfland vom 14. Mai 1990 ein mit der Bitte, den Antragsteller als zuständigen Richter zu veranlassen, über einen mit gleicher Post beim Amtsgericht Bonn eingereichten Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung einer Familiensache "schnellstens zu entscheiden". Eine Abschrift des Antrags war beigefügt; danach wünschte die Antragstellerin jenes Verfahrens eine Umgangsregelung dahin, daß sie ihre beiden bei ihrem geschiedenen Mann lebenden Kinder in den Sommerferien vom 13. Juni bis 8. Juli 1990 auf eine USA-Reise mitnehmen dürfe. Der Präsident des Landgerichts Bonn teilte der Beschwerdeführerin, ohne die Sachakten beizuziehen, mit Bescheid vom 18. Mai 1990 mit, daß er mit Rücksicht auf die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter nicht befugt sei, in der Sache etwas zu veranlassen. Am 5. Juni 1990 wandte sich Rechtsanwältin erneut - fernmündlich - an die Verwaltung des Landgerichts Bonn. Sie führte Klage, daß der Antragsteller über den An- trag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung noch immer nichts Entscheidendes unternommen habe. Der richterliche Dezernent des Landgerichts vermerkte über den Inhalt des Gesprächs folgendes: "Nach telefonischer Mitteilung von Frau Rechtsanwältin H^HÜI^Lat Herr RAG K^l^en Antrag auf Erlaß einer vorläufigen Anordnung vom 14.5.1990 unter Hinweis auf "die offensichtliche Allzuständigkeit des OLG" an das OLG Köln gesandt. Von dort würden die Akten noch heute an das Amtsgericht zur Entscheidung zurückgesandt. Dies habe eine Rücksprache mit Herrn VorsROLG Dr. KaflHHBP ergeben. Herr RAG weigere sich im übrigen, in dieser Sache Telefongespräche anzunehmen . bzw. zu führen. Frau Rechtsanwältin Hmp| bat, dafür Sorge zu tragen, daß über den Antrag nunmehr unverzüglich entschieden wird, da der geplante Flug in die Vereinigten Staaten bereits für den 13.6.1990 gebucht sei. Ihr wurden bereits Bedenken dahingehend bedeutet, ob im Rahmen der Dienstaufsicht diesbezüglich derzeit etwas veranlaßt werden kann." Am 6. Juni 1990 ließ der Präsident des Landgerichts Bonn dem Antragsteller durch Wachtmeister ein Schreiben vom gleichen Tage aushändigen, mit dem er die Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwältin vom 14. Mai 1990 übersandte. Das Schreiben lautet wie folgt: "Sehr geehrter Herr K^l^i Als Anlage übersende ich die vorbezeichnete Dienstaufsichtsbeschwerde wegen der darin behaupteten Eilbe- 5 dürftigkeit des Sachantrags mit der Bitte um Kenntnisnahme . Mit freundlichen Grüßen" Am 12. Juni 1990 ging eine erneute Dienstaufsichtsbeschwerde der Rechtsanwältin vom 11. Juni 1990 bei dem Präsidenten des Landgerichts Bonn ein, in der sie u.a. mitteilte, daß sie wegen des Zeitablaufs ihren Eilantrag beim Amtsgericht Bonn zurückgenommen habe. Sie rügt die ihres Erachtens nicht hinnehmbare Verfahrensweise des Antragstellers. Diese Beschwerde beschied der Präsident des Landgerichts Bonn am 4. Juli 1990 nach Einsichtnahme in die Sachakten mit der Begründung, daß Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht in Betracht kämen, weil die beanstandete Verfahrensweise des Richters der richterlichen Unabhängigkeit unterfiele und deshalb einer dienstaufsichtlichen Prüfung entzogen sei. Davon setzte der Präsident des Landgerichts den Antragsteller mit gleicher Post in Kenntnis. 2. Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 4. Februar 1991 gegen das Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 1990 "den zulässigen Rechtsbehelf" ein. Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln wies diesen Widerspruch mit Bescheid vom 11. Juni 1991 zurück. In dem auf § 26 DRiG gestützten Prüfungsverfahren hat der Antragsteller beantragt, die angegriffene Maßnahme für unzulässig zu erklären. Er hat die Auffassung vertreten, dem Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Bonn vom 6. Juni 1990 sei eine Weisung an ihn zu entnehmen, nicht 6 nur sofort/ sondern auch im Sinne der Antragstellerin des vorläufigen Anordnungsverfahrens zu entscheiden. Das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf hat den Antrag mit Urteil vom 30. März 1992 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 7. Dezember 1992 zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Verfahrensrüge 1. Der Antragsteller rügt, daß das Berufungsgericht ihn in verfassungswidriger Weise in diesem oder in dem von ihm früher von ihm vor dem Dienstgerichtshof betriebenen Verfahren DGH 1/89 seinem gesetzlichen Richter entzogen habe (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil es der Selbstablehnung eines Richters stattgegeben habe und dieser - anders als in dem früheren Verfahren - bei dem Urteil nicht mehr mitgewirkt habe. Da die Gründe, die eine solche Ablehnung recht-fertigen könnten, nicht mitgeteilt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, warum jetzt eine Befangenheit des Richters 7 anzunehmen sei, wenn sich die äußeren und inneren Umstände gegenüber dem früheren Verfahren nicht verändert hätten. 2. Diese Rüge ist - ihre Zulässigkeit unterstellt -nicht begründet. Die Revision kann nicht auf die möglicherweise fehlerhafte Entscheidung über die Selbstablehnung ge- f stützt werden. Diese Entscheidung ist nach § 56 des Landesrichtergesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 29. März 1966 (GVNW 1966, 217), § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar und damit einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 173 VwGO, § 548 ZPO; vgl. BGHZ 85, 145, 148; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1989 - RiZ (R) 5/89, NJW 1991, 425). II. Die Angriffe gegen die Sachentscheidung greifen nicht durch. Es kann offenbleiben, ob - wie die Vorinstanzen meinen - die Übersendung der Dienstaufsichtsbeschwerde an den Antragsteller mit Schreiben vom 6. Juni 1990 überhaupt eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG darstellt. Jedenfalls ist die Auffassung des Dienstgerichtshofs, der Antragsteller sei weder durch den Inhalt dieses Schreibens noch durch die Umstände seiner Übermittlung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schreiben an den Antragsteller beschränkt sich, wie darin unmißverständlich zu dem Ausdruck kommt, auf die Übermittlung der Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnisnahme mit dem Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin be- 8 hauptete Eilbedürftigkeit des Sachantrages. Eine solche Information, die den Richter in neutraler Form mit einem ihn betreffenden Sachverhalt vertraut macht, stellt keine "Maßnahme gegen den Richter" dar, durch die allein die Unabhängigkeit berührt werden kann (vgl. BGHZ 61, 374, 378; 100, 271, 275; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1976 - RiZ (R) 3/76, DRiZ 1977, ‘151). Zwar bezieht sich das Schreiben damit auf ein konkretes, in die richterliche Zuständigkeit des Antragstellers fallendes Verfahren, es enthält aber weder eine Kritik an seinem dienstlichen Verhalten in dieser Sache, noch den Versuch einer direkten oder indirekten, auch nur psychologischen, Einflußnahme darauf, wie er in Zukunft verfahren oder entscheiden soll, auch nimmt es nicht zu seiner dienstlichen Tätigkeit wertend Stellung (vgl. BGHZ 61, 374, 377 f.; 93, 238, 241; 100, 271, 274 f.). Daß der Präsident des Landgerichts auch keine über den im Anschreiben allein angegebenen Zweck der Unterrichtung hinausgehende Einflußnahme auf die richterliche Tätigkeit des Antragstellers ausüben wollte, hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Es hat das zutreffend insbesondere daraus hergeleitet, daß der Präsident des Landgerichts zu diesem Zeitpunkt die Sachak-ten noch nicht beigezogen hatte. Ihm war deshalb lediglich bekannt, daß eine Sachentscheidung noch nicht getroffen war, daß der Antragsteller die Akten unter Hinweis auf "die offensichtliche Allzuständigkeit" an das Oberlandesgericht gesandt hatte und sie sich von dort auf dem Weg zurück an das Amtsgericht befanden. Eine nähere Kenntnis über den Sachund Verfahrensstand, die erforderlich gewesen wäre, um sich ein eigenes Urteil zu bilden, das Grundlage für be- 9 stimmte Maßnahmen hätte sein können, besaß er dagegen nicht. Wie der Antragsteller unter diesen Umständen gleich-* wohl zu der mit der Revision geäußerten Ansicht gelangen kann, der Präsident des Landgerichts habe "Druck in bestimmter Richtung, nämlich daß die Reise der Kinder in die USA zugelassen wurde", ausüben wollen, ist nicht nachvollziehbar. Auch die Tatsache, daß ihm das Schreiben durch einen Justizwachtmeister übermittelt wurde, war angesichts des Anlasses, nämlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Eilbedürftigkeit des Sachantrages, nicht so außergewöhnlich, daß bei verständiger Würdigung beim Antragsteller der Eindruck entstehen konnte, er habe zu einem bestimmten dienstlichen Verhalten veranlaßt werden sollen. Ein etwaiges Mißverständnis seitens des Antragstellers wäre im übrigen im unmittelbaren Anschluß an den Empfang des Schreibens dadurch beseitigt worden, daß er - wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf einen Aktenvermerk der richterlichen Dezernentin des Landgerichts zutreffend ausgeführt hat - in Ferngesprächen am 6. und 7. Juni 1990 darauf hingewiesen wurde, daß ihm die Dienstaufsichtsbeschwerde "nur wegen der darin behaupteten Eilbedürftigkeit mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden sei", daß jedoch "die Prüfung der Eilbedürftigkeit natürlich ihm als dem zuständigen Abteilungsrichter obliege". III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 6.000 DM festgesetzt. Schimansky Gollwitzer Meyer-Goßner Henze Siol