2037 073
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
RiZ (R) 2/92
vom 21. Oktober 1992
in dem Prüfungsverfahren
Rechtsanwalt Friedrich
Straße
Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium der Justiz, LMIMstraße^tt, Wl
Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe
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Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 21. Oktober 1992 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Schimansky und die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Dr. Meyer-Goßner, Dr. Henze und Dr. Siol
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellungen des Antragstellers wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz in Abänderung der mit Senatsurteil vom 25. August 1992 vorgenommenen Festsetzung auf
DM 85.000,—
festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes im Prüfungsverfahren im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 4c DRiG hat nach §§ 13 ff. GKG zu erfolgen. Auf die in § 12 Abs. 7 ArbGG getroffene Regelung kann entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht zurückgegriffen werden.
Für die StreitwertbeStimmung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist allein die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache entscheidend, die dem Interesse des Antragstellers an der erstrebten Entscheidung entspricht. Maßgebend ist der
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Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Antragsteller hat. Auf seine subjektiven Vorstellungen kann hingegen nicht abgestellt werden (Hartmann, KostG,
24. Aufl., § 13 GKG Anm. 3 A und B).
Gegenstand des vorliegenden Prüfungsverfahrens war die Anfechtung - also Aufhebung - der Entlassungsverfügung vom 21. März 1988. Wäre diesem Begehren entsprochen worden, wäre der Antragsteller Richter auf Probe mit den sich daraus für den Antragsgegner ergebenden Pflichten geblieben. Der Antragsteller mag, wie er angegeben hat, mit seinem Antrag lediglich das Ziel verfolgt haben, eine Beseitigung des Entlassungsgrundes der mangelnden Eignung zu erreichen. Dieser subjektiven Vorstellung kann angesichts des objektiv weiterreichenden Antrages keine Bedeutung beigemessen werden.
Da der bisherige Sachund Streitstand somit für eine Bemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG genügend Anhaltspunkte bietet, kommt eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wie sie der Antragsteller erstrebt, nicht in Betracht.
Bei der Bemessung des Streitwertes ist der in § 17 Abs. 3 GKG enthaltene Gedanke zu berücksichtigen. Da Gegenstand des Prüfungsverfahrens lediglich die Entlassung aus einem Richterverhältnis auf Probe war, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Wert an dem einjährigen Bezug eines Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe R 1 nebst Ortszuschlag der Tarifklasse I b auszurichten.
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Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte erscheint dem Senat als Gegenstandswert für die Revisionsinstanz ein Betrag von 85.000,- DM angemessen.
Schimansky Gollwitzer Meyer-Goßner
Henze
Siol