BGH · RiZ (R) 2/91 vom 15.04.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Prüfungsverfahren das Richters am Amtsgericht Helmut Hl Nl Antragsteller und Revi s ionskläger, gegen den Präsidenten des Landgerichts L Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 22. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 6.000,— DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG).

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11VwGOMärzBundesgerichtshofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF tii-m-zm. BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren das Richters am Amtsgericht Helmut Hl Nl Antragsteller und Revi s ionskläger, gegen den Präsidenten des Landgerichts L Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 15. April 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 22. November 1990 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Gründe: Die Revision ist gern. § 144 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Antragsteller hat gegen das ihm am 11. Januar 1991 zugestellte Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 22. November 1990 am 11. Februar 1991 Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung ist - wie dem Antragsteller durch Zwischenverfügung vom 18. März 1991 mitge- 3 teilt worden ist - erst am 12. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 6.000,— DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG). Ruß Gollwitzer Erdmann Meyer-Goßner Macke