BGH · RiZ (R) 2/91 vom 15.04.1991
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Leitsatz / Zusammenfassung
in dem Prüfungsverfahren das Richters am Amtsgericht Helmut Hl Nl Antragsteller und Revi s ionskläger, gegen den Präsidenten des Landgerichts L Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 22. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG als unzulässig zu verwerfen, weil der Antragsteller sie nicht fristgerecht begründet hat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. m. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) beim Bundesgerichtshof eingegangen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 6.000,— DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG).