BGH · RiZ (R) 2/91 vom 24.07.1991
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Leitsatz / Zusammenfassung
Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Juni 1991 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit verspätet, weil der Revisionskläger mindestens seit dem 23. April 1991, durch den die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen worden ist, zugestellt. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingegangen ist.