BGH · RiZ (R) 2/91 vom 24.07.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Juni 1991 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit verspätet, weil der Revisionskläger mindestens seit dem 23. April 1991, durch den die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen worden ist, zugestellt. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingegangen ist.

Schlagwörter

RevisionsklägerMärzBundesgerichtshofRevisionsbegründungunzulässigFristverspäten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF RiZ (R) 2/91 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Helmut / f Antragsteller und Revisionskläger, gegen den Präsidenten des Landgerichts L Antragsgegner und Revisionsbeklagter, wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 24. Juli 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Erdmann, Dr. Macke, Gollwitzer und Dr. Meyer-Goßner beschlossen: Der Antrag des Revisionsklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG gestellt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 6. Juni 1991 ist am 7. Juni 1991 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit verspätet, weil der Revisionskläger mindestens seit dem 23. Mai 1991 Kenntnis vom verspäteten Eingang seiner Revisionsbegründung hatte. Denn an diesem Tage wurde ihm der Beschluß des Senats vom 15. April 1991, durch den die Revision wegen verspäteter Begründung als unzulässig verworfen worden ist, zugestellt. Die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags war danach jedenfalls am 6. Juni 1991 abgelaufen. Im übrigen ist dem Revisionskläger aber auch schon durch Zwischenverfügung vom 18. März 1991 mitgeteilt worden. 3 daß die Revisionsbegründung erst am 12. März 1991 und damit nicht innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist eingegangen ist. Ruß Erdmann Macke Gollwitzer Meyer-Goßner