BGH · RiZ (R) 2/89 vom 26.09.1989

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 26. Das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht München vom 14. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien je zur Hälft zu tragen.

Schlagwörter

RiZBundesverwaltungsgerichtJanzenParteiBundesgerichtshofBayerische/fSJHauptsache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF /fSJ RiZ (R) 2/89 BESCHLUSS i/, 9 ^ in dem Prüfungsverfahren des Richters am Verwaltungsgericht Wolfhard Antragstellers und Revisionsklägers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, dieses vertreten durch den Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, lJ|H^^traße^^ Antragsgegner und Revisionsbeklagten. WIV wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht 2 Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat am 26. September 1989 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Macke und Gollwitzer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke beschlossen: Das Urteil des Bayerischen Dienstgerichts für Richter bei dem Oberlandesgericht München vom 14. November 1988 (DG 2/88) ist gegenstandslos, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens sind von den Parteien je zur Hälft zu tragen. Streitwert: bis zur Erledigung der Hauptsache 6.000 DM, danach 2.100 DM. Schauenburg Dr. Macke Gollwitzer Janzen Franke