BGH · RiZ (R) 2/88 vom 16.08.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Hennig, den Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Macke und Gollwitzer am 16. Die Urteile des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 12. Februar 1985 (1 X 6/83 und 1 X 7/84) und des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23.

Schlagwörter

RiZFrankfurtHessischeBundesgerichtshofHennigRußMainHauptsache

Volltext der Entscheidung

/ r BUNDESGERICHTSHOF RiZ fRI 2/88 BESCHLUSS in dem Prüfungsverfahren des Richters am Sozialaericht Eberhard reggp. Dl r Antragstellers, - Verfahrensbevollmächtigters gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser endvertreten durch den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts, R^|Bbtraß< - Prozeßbevollmächtigters WII Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Hennig, den Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Macke und Gollwitzer am 16. August 1988 beschlossen: Die Urteile des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 12. Februar 1985 (1 X 6/83 und 1 X 7/84) und des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. November 1987 (DGH 3/85) sind gegenstandslos, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Streitwert: 1. und 2. Instanz: 4.000,-; Revisionsinstanz: bis zur Erledigung der Hauptsache 6.000,- DM, danach 3.500 DM. Ruß Hennig Dr. Gagel Dr. Macke Gollwitzer