Volltext der Entscheidung
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BUNDESGERICHTSHOF
RiZ fRI 2/88
BESCHLUSS
in dem Prüfungsverfahren
des Richters am Sozialaericht Eberhard reggp. Dl
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Antragstellers,
- Verfahrensbevollmächtigters
gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser endvertreten durch den Präsidenten des Hessischen Landessozialgerichts, R^|Bbtraß<
- Prozeßbevollmächtigters
WII
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Hennig, den Richter am Bundessozialgericht Dr. Gagel und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Macke und Gollwitzer
am 16. August 1988 beschlossen:
Die Urteile des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt am Main vom 12. Februar 1985 (1 X 6/83 und 1 X 7/84) und des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 23. November 1987 (DGH 3/85) sind gegenstandslos, nachdem beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 1. und 2. Instanz: 4.000,-; Revisionsinstanz: bis zur Erledigung der Hauptsache 6.000,- DM, danach 3.500 DM.
Ruß Hennig Dr. Gagel
Dr. Macke Gollwitzer