BGH · RiZ (R) 2/87 vom 18.08.1987

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Leitsatz / Zusammenfassung

DRiG § 26 Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit bedarf die routinemäßige Geschäftsprüfung der Richterreferate eines Gerichts nicht der vorherigen Ankündigung durch den Dienstvorgesetzten. Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 12. Der Landgerichtspräsident habe es unterlassen, ihm den Zeitpunkt der Nachschau rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, so daß er sich auf die Prüfung habe weder einstellen (z.B. gesetzliche Abwehrmaßnahmen habe treffen) noch daran teilnehmen können. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die ange-fochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Dienstgerichtshof das Richterablehnungsgesuch im Schriftsatz des Antragstellers vom 11. Darauf hat der Antragsteller den darin genannten Vorsitzenden Richter am Landgericht Bogs mit Schriftsatz vom 25. Nunmehr hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs dem Antragsteller Anfang November 1986 die Ablichtung eines Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 10. Januar 1986 übersandt, worin dieser die Selbstablehnung des Richters Bogs für unbegründet erklärt hatte; zugleich hat er den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er im Hinblick auf diesen Beschluß das Ablehnungsgesuch aufrechterhält. Das hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. Sollte sich für das Unterlassen der gebotenen Mitteilungen der Selbstablehnung des Richters B^p und des darauf ergangenen Beschlusses des DGH vom 10.1.1986 eine nicht die Besorgnis der Befangenheit begründende Erklärung ergeben, werde ich dieses Ablehnungsgesuch wieder zurücknehmen ." Demnach hat der Dienstgerichtshof die Ablehnung der gesamten Richterbank durch den Antragsteller nicht einfach übergangen, sondern sie für rechtsmißbräuchlich und damit für unbegründet angesehen. 2. Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, daß die Zurückweisung des von dem Antragsteller verfolgten Antrags durch die Vorinstanzen deshalb keinen Bestand haben könne, weil diese unzulässigerweise durch "Gerichtsbescheid" und nicht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hätten. Richtig ist, daß das Dienstgericht den Prüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch "Gerichtsbescheid" zurückgewiesen und insoweit - ausgehend von § 79 Abs. 1 BW LRiG - Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. Allerdings ist sein Urteil nicht nach mündlicher Verhandlung ergangen, sondern gemäß § 79 Abs. 1 BW LRiG, § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren, nachdem die Parteien zuvor auf eine solche verzichtet hatten (vgl. Eine Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes ist nicht etwa schon als solche wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (BGH - Dienstgericht des Bundes - Urt. v. Daß ein besonderer Anlaß für die Prüfung Vorgelegen hat, hat der Antragsteller in den Vorinstanzen nicht vortragen können. Allein daraus, daß zwischen 1973 und 1984 am Amtsgericht Lahr keine Regelnachschau abgehalten worden ist, folgt nicht, daß es sich bei der Geschäftsprüfung vom 14. Dagegen spricht auch deutlich, daß sich die Prüfung auf sämtliche Richterreferate erstreckt und nicht etwa nur das des Antragstellers umfaßt hat. b) Ferner trifft es nicht zu, daß die Nachschau ohne Wissen des Antragstellers und praktisch von dem Bezirksrevisor durchgeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist der Antragsteller von Beginn der Prüfung an im Amtsgerichtsgebäude zugegen und die Nachschau ihm zu demindest von diesem Zeitpunkt an bekannt gewesen; auch hat die maßgebliche Prüfungsund Entscheidungsbefugnis beim Landgerichtspräsidenten bzw. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Unabhängigkeit eines Richters berührt sein soll, wenn der Dienstvorgesetzte im Rahmen einer Geschäftsprüfung einen Beamten des gehobenen Dienstes mit statistischen Erhebungen oder der Auswahl bestimmter Akten anhand ihm vorgegebener Kriterien für die Prüfung durch den Dienstvorgesetzten beauftragt, selbst wenn der Beamte hierzu Einsicht in die auf der Geschäftsstelle geführten Register und den Terminkalender nehmen muß (vgl. Ferner kann keine Rede von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sein, wenn der Dienstvorgesetzte dem Richter die Zuziehung des Beamten nicht im voraus mitteilt oder diesem die weitere Aufgabe überträgt, einen Entwurf des - hier übrigens vor allem statistische Angaben enthaltenden - Prüfungsberichts zu fertigen. c) Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Landgerichtspräsident den Termin für die Geschäftsprüfung einige Tage vor dem 14. Mai 1984 mit dem Direktor des Amtsgerichts Lahr in der Annahme abgesprochen hat, dieser werde die Nachschau den Bediensteten seines Gerichts allgemein bekanntgeben, was nicht geschehen ist. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist zu entnehmen, daß ungeklärt ist, ob der Antragsteller von der Nachschau nicht schon einige Tage vorher "inoffiziell" durch die Vorarbeiten des Bezirksrevisors oder durch seinen Geschäftsstellen- Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Antragsteller erst mit dem Beginn der Geschäftsprüfung von dieser Kenntnis erlangt hat. Der Dienstgerichtshof ist der Ansicht, daß es keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt, wenn der Dienstvorgesetzte eine Regelnachschau durchführt, ohne diese zuvor den betroffenen Richtern angekündigt zu haben. Die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dadurch verletzt worden ist, daß ihm die Nachschau vom 14. Mai 1984 nicht "so rechtzeitig schriftlich angekündigt worden ist, daß er die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Prüfung und die Einzelheiten ihrer Durchführung überprüfen kann und ausreichend Zeit hat, die vom Gesetz vorgesehenen Abwehrmaßnahmen (Widerspruch, Anträge gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO, Gegenvorstellungen beim Dienstvorgesetzten oder bei dessen Dienstvorgesetzten) durchzuführen", ist entgegen der Ansicht der Revision zu verneinen. In diese Stellung greift der Dienstvorgesetzte nicht schon ein, wenn er im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluß oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben (vgl. Mai 1984 anders gewesen und dadurch irgendein Einfluß oder Druck auf die Stellung und Tätigkeit des Antragsteller als Richter ausgeübt worden sein soll, hat auch die Revision nicht deutlich machen können.

Schlagwörter

DienstgerichtshofNachschauGeschäftsprüfungPrüfungRevision

Volltext der Entscheidung

2037 013 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DRiG § 26 Unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Unabhängigkeit bedarf die routinemäßige Geschäftsprüfung der Richterreferate eines Gerichts nicht der vorherigen Ankündigung durch den Dienstvorgesetzten. BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87 - Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (RI 2/87 URTEIL Verkündet am: 18. August 1987 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Klaus itraße Antragstellers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Minister für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Antragsgegner und Revisionsbeklagter, WI wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht J2Z Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 1987 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Ruß, Dr. Macke und Dr. Meyer-Goßner für Recht erkannt: Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofes für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 12. Dezember 1986 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Lahr. Dort nahm am 14. Mai 1984 der Präsident des Landgerichts Offenburg eine Geschäftsprüfung (Nachschau) vor. Er selbst führte die Nachschau bei den Richterreferaten für Strafsachen durch, sein Vizepräsident bei den Richterreferaten für Zivilsachen, während der Bezirksrevisor des Landgerichts 3 die Geschäftsstellen überprüfte. Dieser hatte schon in den Tagen zuvor zur Vorbereitung der Nachschau auf Weisung des Landgerichtspräsidenten auf den Geschäftssstellen des Amtsgerichts anhand der Zählkarten statistische Erhebungen gemacht und ferner festgestellt, welche Zivilsachen länger als ein Jahr sowie welche Strafsachen länger als sechs Monate anhängig waren. Der Prüfungsbericht des Landgerichtspräsidenten vom 22. Mai 1984 ist Anfang Juni 1984 den Richtern des Amtsgerichts zur Kenntnis gebracht worden. Auf Widerspruch des Antragstellers sind die Zahlen über die Geschäftsentwicklung 1983 für die von ihm bearbeiteten Strafsachen berichtigt worden. Der Antragsteller wendet sich gegen die Nachschau vom 14. Mai 1984. Sie habe seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Der Landgerichtspräsident habe es unterlassen, ihm den Zeitpunkt der Nachschau rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, so daß er sich auf die Prüfung habe weder einstellen (z.B. gesetzliche Abwehrmaßnahmen habe treffen) noch daran teilnehmen können. Auch sei er während der Nachschau und vor Abfassen des Prüfungsberichts zu deren Ergebnis nicht gehört worden. In seiner richterlichen Unabhängigkeit fühle er sich außerdem dadurch beeinträchtigt, daß der Landgerichtspräsident zur Durchführung der Geschäftsprüfung den Bezirksrevisor, und zwar ebenfalls ohne vorherige Ankündigung, herangezogen habe und diesen den Prüfungsbericht vom 22. Mai 1984 habe entwerfen lassen. Der Antragsteller hat beantragt, die Unzulässigkeit der Nachschau vom 14. Mai 1984, soweit sie ihn und seine Richterabteilung beim Amtsgericht Lahr betrifft, festzustellen. yfZl Der Antragsgegner hält den Antrag für unbegründet. Die Geschäftsprüfung sei routinemäßig erfolgt. Eine solche Prüfung brauche einem Richter nicht im voraus angekündigt zu werden. Zudem habe der Antragsteller spätestens mit Beginn der Prüfung von dieser Kenntnis erlangt. Rechtliches Gehör sei ihm dadurch gewährt worden, daß er zu dem Prüfungsbericht habe Stellung nehmen können. Der Bezirksrevisor habe ausschießlich Hilfstätigkeiten nach ganz bestimmten Weisungen des Landgerichtspräsidenten ohne eigene Beurteilungsund Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Funktionen der Richter ausgeübt. Das Dienstgericht und der Dienstgerichtshof haben den Antrag zurückgewiesen. Mit der Revision beantragt der Antragsteller, die Entscheidungen der Vorinstanzen sowie den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. April 1985 aufzuheben und festzustellen, daß die Nachschau seiner Richterabteilung vom 14. Mai 1984 durch den Präsidenten des Landgerichts Offenburg in unzulässiger Weise durchgeführt worden sei. Der Antragsgegner stellt den Antrag, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidunqsqründe Die Revision hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Ansicht der Revision ist die ange-fochtene Entscheidung nicht schon deshalb aufzuheben, weil der Dienstgerichtshof das Richterablehnungsgesuch im Schriftsatz des Antragstellers vom 11. November 1986 "einfach übergangen" habe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1986 beantragt, ihm die Besetzung der Richterbank mitzuteilen. Das ist mit Schreiben des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs vom 17. Oktober 1986 geschehen. Darauf hat der Antragsteller den darin genannten Vorsitzenden Richter am Landgericht Bogs mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1986 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Nunmehr hat der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs dem Antragsteller Anfang November 1986 die Ablichtung eines Beschlusses des Dienstgerichtshofs vom 10. Januar 1986 übersandt, worin dieser die Selbstablehnung des Richters Bogs für unbegründet erklärt hatte; zugleich hat er den Antragsteller gebeten mitzuteilen, ob er im Hinblick auf diesen Beschluß das Ablehnungsgesuch aufrechterhält. Das hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11. November 1986 bejaht. Ferner heißt es in dem Schriftsatz: i "Ich bitte um Aufklärung/ warum mir die Selbstablehnung des Richters und der Beschluß des DGH vom 10.1.1986 nicht zur Kenntnis gebracht bzw. vorenthalten worden sind. Ich lehne daher sämtliche Richter, die derzeit die Richterbank des Dienstgerichtshofs ... besetzen, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sollte sich für das Unterlassen der gebotenen Mitteilungen der Selbstablehnung des Richters B^p und des darauf ergangenen Beschlusses des DGH vom 10.1.1986 eine nicht die Besorgnis der Befangenheit begründende Erklärung ergeben, werde ich dieses Ablehnungsgesuch wieder zurücknehmen ." In Beantwortung verwies der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs mit Schreiben vom 18. November 1986 "auf § 79 Abs. 1 LRiG, § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO und auf Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 43. Aufl. 1985 Anm. 2 und 3 zu § 48". Mit Beschluß vom 28. November 1986 stellte der Dienstgerichtshof fest, daß bei dem Richter die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dabei lautet der letzte Absatz der Entscheidung; "Diese Entscheidung konnte der Dienstgerichtshof ... in der obigen Besetzung treffen, obwohl der Antragsteller sämtliche Richter, die derzeit die Richterbank des Dienstgerichtshofs ... besetzen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, weil ihm die Selbstablehnung und der dazu ergangene Beschluß vom 10. Januar 1986 nicht (alsbald) zur Kenntnis gebracht worden sind. Denn diese Ablehnung ist rechtsmißbräuchlich, was keiner weiteren Darlegung bedarf." 7 Demnach hat der Dienstgerichtshof die Ablehnung der gesamten Richterbank durch den Antragsteller nicht einfach übergangen, sondern sie für rechtsmißbräuchlich und damit für unbegründet angesehen. Diese in dem Beschluß vom 28. November 1986 mitenthaltene Entscheidung ist aber der Nachprüfung durch den Senat entzogen (vgl. BGHZ 85, 145, 148) . 2. Zu Unrecht ist die Revision der Ansicht, daß die Zurückweisung des von dem Antragsteller verfolgten Antrags durch die Vorinstanzen deshalb keinen Bestand haben könne, weil diese unzulässigerweise durch "Gerichtsbescheid" und nicht auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden hätten. Richtig ist, daß das Dienstgericht den Prüfungsantrag ohne mündliche Verhandlung durch "Gerichtsbescheid" zurückgewiesen und insoweit - ausgehend von § 79 Abs. 1 BW LRiG - Art. 2 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 - BGBl. I 446 (zuletzt verlängert bis 31. Dezember 1990 durch Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 - BGBl. I 1274) entsprechend angewendet hat. Ob das rechtlich zulässig war, kann schon deshalb zweifelhaft sein, weil das genannte Entlastungsgesetz der akuten Überlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit sowie des Bundesdisziplinargerichts, also ganz bestimmter Gerichte, durch zeitlich begrenzte Maßnahmen entgegenwirken, insbesondere der langen Verfahrensdauer der dort anhängigen Verfahren begegnen will und ihnen die Möglichkeit geben soll, ihre Rückstände zu erledigen (BT-Drucks. 8/842 S. 1 ff.). Dem braucht jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn der Dienstgerichtshof hat, was die Revision übersieht, nicht durch "Gerichtsbescheid’', sondern durch Urteil entschieden. Allerdings ist sein Urteil nicht nach mündlicher Verhandlung ergangen, sondern gemäß § 79 Abs. 1 BW LRiG, § 101 Abs. 2 VwGO im schriftlichen Verfahren, nachdem die Parteien zuvor auf eine solche verzichtet hatten (vgl. Schrifts. des Antragstellers vom 9. Oktober 1986 sowie des Antragsgegners vom 20. Oktober 1986; vgl. ferner die Aufhebung des auf 14. November 1986 anberaumten Verhandlungstermins im Hinblick auf den Verzicht der Parteien). In dem Urteil hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, er sehe für den Fall, daß in dem Erlaß eines "Gerichtsbescheids" durch das Dienstgericht ein wesentlicher Verfahrensmangel liegen sollte, davon ab, den Bescheid wegen eines solchen Mangels aufzuheben und die Sache an das Dienstgericht zurückzuverweisen, sondern entscheide wegen des hinreichend geklärten Sachverhalts selbst gemäß § 79 Abs. 1 BW LRiG, § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3. Eine Geschäftsprüfung des richterlichen Dienstes ist nicht etwa schon als solche wegen Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (BGH - Dienstgericht des Bundes - Urt. v. 19. September 1986 - RiZ (R) 1/86, DRiZ 1987, 57 = BGHR DRiG § 26 Abs. 3 Schlagworts Geschäftsprüfung). Das behauptet auch die Revision nicht. Demgemäß wendet sie sich ausschließlich gegen die Art der Vornahme 9 der Nachschau vom 14. Mai 1984 in bestimmten Punkten und sieht dadurch die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt. Jedoch sind auch insoweit ihre Rügen unbegründet. a) Zunächst ist es nicht richtig, daß es sich bei der Nachschau um keine "routinemäßige" Prüfung gehandelt haben soll. Der Dienstgerichtshof hat das Gegenteil rechtlich fehlerfrei festgestellt. Daß ein besonderer Anlaß für die Prüfung Vorgelegen hat, hat der Antragsteller in den Vorinstanzen nicht vortragen können. Allein daraus, daß zwischen 1973 und 1984 am Amtsgericht Lahr keine Regelnachschau abgehalten worden ist, folgt nicht, daß es sich bei der Geschäftsprüfung vom 14. Mai 1984 um eine aus besonderem Anlaß gehandelt haben müsse. Dagegen spricht auch deutlich, daß sich die Prüfung auf sämtliche Richterreferate erstreckt und nicht etwa nur das des Antragstellers umfaßt hat. b) Ferner trifft es nicht zu, daß die Nachschau ohne Wissen des Antragstellers und praktisch von dem Bezirksrevisor durchgeführt worden ist. Nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs ist der Antragsteller von Beginn der Prüfung an im Amtsgerichtsgebäude zugegen und die Nachschau ihm zu demindest von diesem Zeitpunkt an bekannt gewesen; auch hat die maßgebliche Prüfungsund Entscheidungsbefugnis beim Landgerichtspräsidenten bzw. seinem Vizepräsidenten gelegen, wogegen der Bezirksrevisor entsprechend den ihm erteilten Weisungen nur mit statistischen Erhebungen und dem Heraus-suchen der Akten bestimmter Verfahren (Verfahrensdauer länger als sechs Monate in Strafsachen oder mehr als ein Jahr /2Z -10- in Zivilsachen) betraut gewesen ist. Daß diese Feststellungen rechtsfehlerhaft sind, hat die Revision ebenfalls nicht aufzeigen können. Auch ist nicht ersichtlich, daß die Unabhängigkeit eines Richters berührt sein soll, wenn der Dienstvorgesetzte im Rahmen einer Geschäftsprüfung einen Beamten des gehobenen Dienstes mit statistischen Erhebungen oder der Auswahl bestimmter Akten anhand ihm vorgegebener Kriterien für die Prüfung durch den Dienstvorgesetzten beauftragt, selbst wenn der Beamte hierzu Einsicht in die auf der Geschäftsstelle geführten Register und den Terminkalender nehmen muß (vgl. auch BGH - Dienstgericht des Bundes -Urt. v. 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiZ 1971, 317, 318). Ferner kann keine Rede von einem Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit sein, wenn der Dienstvorgesetzte dem Richter die Zuziehung des Beamten nicht im voraus mitteilt oder diesem die weitere Aufgabe überträgt, einen Entwurf des - hier übrigens vor allem statistische Angaben enthaltenden - Prüfungsberichts zu fertigen. Zudem liegt darin keine Maßnahme der Dienstaufsicht (vgl. BGHZ 76, 288, 290). c) Aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, daß der Landgerichtspräsident den Termin für die Geschäftsprüfung einige Tage vor dem 14. Mai 1984 mit dem Direktor des Amtsgerichts Lahr in der Annahme abgesprochen hat, dieser werde die Nachschau den Bediensteten seines Gerichts allgemein bekanntgeben, was nicht geschehen ist. Den Entscheidungsgründen des Urteils ist zu entnehmen, daß ungeklärt ist, ob der Antragsteller von der Nachschau nicht schon einige Tage vorher "inoffiziell" durch die Vorarbeiten des Bezirksrevisors oder durch seinen Geschäftsstellen- 11 beamten erfahren hat. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß der Antragsteller erst mit dem Beginn der Geschäftsprüfung von dieser Kenntnis erlangt hat. Der Dienstgerichtshof ist der Ansicht, daß es keinen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt, wenn der Dienstvorgesetzte eine Regelnachschau durchführt, ohne diese zuvor den betroffenen Richtern angekündigt zu haben. Für eine solche Maßnahme bestehe keine gesetzliche oder sonstige rechtliche Verpflichtung. Eine - wie hier - alle Richter eines Gerichts gleichermaßen betreffende Regelnachschau könne im Gegensatz zu einer außerordentlichen Geschäftsprüfung nicht als Ausdruck des Mißtrauens empfunden werden. Die Ankündigung einer routinemäßigen Prüfung sei auch nicht erforderlich, damit die Richter daran teilnehmen könnten. Ihrer Mitwirkung bedürfe es nicht. Zudem hätten sie im Falle einer Beanstandung die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, da ihnen der Teil des Prüfungsberichts zur Kenntnis gebracht werden müsse, der sich mit ihrer Tätigkeit befasse (Nr. 4 Abs. 1 der AV des Justizministeriums Baden-Württemberg v. 12. Mai 1981 ’'Dienstaufsicht über die Amts- und Landgerichte", Die Justiz 1981, 377). Die Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers dadurch verletzt worden ist, daß ihm die Nachschau vom 14. Mai 1984 nicht "so rechtzeitig schriftlich angekündigt worden ist, daß er die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Prüfung und die Einzelheiten ihrer Durchführung überprüfen kann und ausreichend Zeit hat, die vom Gesetz vorgesehenen Abwehrmaßnahmen (Widerspruch, Anträge gemäß § 80 Abs. 5 oder § 123 VwGO, Gegenvorstellungen beim Dienstvorgesetzten oder bei dessen Dienstvorgesetzten) durchzuführen", ist entgegen der Ansicht der Revision zu verneinen. Zwar mag die Auffassung des Dienstgerichtshofs zutreffen, daß es das Vertrauen zwischen dem Dienstvorgesetzten und den seiner Dienstaufsicht unterstehenden Richtern fördert, wenn er sie rechtzeitig im voraus von dem Zeitpunkt einer beabsichtigten Regelnachschau in Kenntnis setzt. Auch mag eine solche Unterrichtung im Hinblick auf die verfassungsmäßige Stellung der Richter durchaus angemessen sein. Jedoch berührt deren Unterlassung nicht schon als solche die richterliche Unabhängigkeit. Gewiß sind die Richter nach Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Auch können sie gegen ihren Willen lediglich kraft richterlicher Entscheidung und nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen versetzt, des Amtes enthoben oder entlassen werden (Art. 97 Abs. 2 GG). Das alles kennzeichnet verfassungsmäßig ihre besondere Stellung, um sie bei ihrer Tätigkeit gegenüber jeder Einflußnahme von außen im Interesse einer allein an dem Gesetz ausgerichteten Rechtsprechung zu sichern. In diese Stellung greift der Dienstvorgesetzte nicht schon ein, wenn er im Rahmen der Dienstaufsicht von seiner Beobachtungsfunktion pflichtgemäß Gebrauch macht, also ohne dabei und dadurch irgendeinen Einfluß oder Druck gegenüber der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters auszuüben (vgl. auch Thomas, Richterrecht, 1986 S. 9) oder einen solchen Anschein hervorzurufen. Das gilt auch für die routinemäßigen Geschäftsprüfungen des richterlichen 13 Dienstes, mag er diese im voraus angekündigt haben oder nicht. Besondere Umstände, daß das im Streitfall wegen der nicht im voraus erfolgten Ankündigung der Nachschau vom 14. Mai 1984 anders gewesen und dadurch irgendein Einfluß oder Druck auf die Stellung und Tätigkeit des Antragsteller als Richter ausgeübt worden sein soll, hat auch die Revision nicht deutlich machen können. 4. Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 80 Abs. 1 DRiG, § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG). Saiger Macke Bauer Meyer-Goßner Ruß