2034 077 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
RiZ (R) 2/86 URTEIL
In dem Prüfungsverfahren
des Richters am Amtsgericht Alexander
S
Antragsteller
gegen
den Präsidenten des Oberlandesgerichts C
»
Antragsgegner
wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht
Der Bundesgerichtshof, Dienstgericht des Bundes, hat ohne mündliche Verhandlung am 8. August 1986 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich,
Dr. Ruß und Dr. Macke
für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des Niedersächsischen Dienstgerichtshofs für Richter vom 7. November 1985 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Unzulässigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 1985 festgestellt wird.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht Soltau. Mit seinem Prüfungsantrag wendet er sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 1985 sowie gegen dessen auf seinen Widerspruch gegen diese Verfügung ergangenen Bescheid vom 5. März 1985.
In der genannten Verfügung führt der Antragsgegner aus
"In dem Verfahren 4 C 323/84 AG Soltau sind Sie mit Schriftsatz vom 11.04.1984 vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt Dr. als
befangen abgelehnt worden, wobei ich wegen der Einzel-
heiten auf den auch Ihnen im Wortlaut bekannten Schriftsatz verweise. In einer dazu am 02.05.1984 abgegebenen dienstlichen Äußerung haben Sie u. a. wörtlich ausgeführt:
1Meines Erachtens leidet der Rechtsanwalt Dr.
Beginn meiner Tätigkeit hier an einer krankhaft-neurotischen Vorstellung, ich hätte etwas gegen ihn. Wenn ein Rechtsanwalt einen Richter aufsucht, der In einer streitigen Rechtsfrage eine Mittel meinung zwischen zwei obergerichtlichen Entscheidungen vertritt, um ihm zu sagen, seine (des Richters) Rechte sprechung könne für ihn (den Richter) strafrechtliche Konsequenzen haben (doch wohl Rechtsbeugung) oder wenn er dem Richter als dienstpflichtwidrig und Voreingenon menheit vorwirft, daß sich der Richter an zwingende Be Stimmungen des GVG hält (Ferienbeschlüsse), so fällt das aus dem üblichen Rahmen wohl heraus^Öaßmeine Verhandlungen mit Rechtsanwalt Dr. BflHMHM nicht gerade in gelockerter Atmosphäre stattfinden, ist doclj angesichts von Schreiben wie Blatt 32 oder von Ausführungen in Berufungsbegründungen wie der
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'Die Rechtsprechung des Richters Koch kann den j Parteien nicht mehr zugemutet werden.'
kaum verwunderlich.
Sowejt ich sehe, hat der Rechtsanwalt Dr. B\ in lediglich zwei Fällen mit einer Berufung gegen i meine Urteile Erfolg gehabt. Allerdings auch nur mit ; der Kostenfolge des § 97 II ZPO. Kürzlich ist sogar j ein zugunsten der von Rechtsanwalt Dr. vertretenen Partei ergangenes Urteil im Berufungsverfahren teilweise zu deren Ungunsten geändert worden, i
Anlaß für den Befangenheitsantrag ist offenbar der Umstand, daß die AOK Soltau den Rechtsanwalt Dr. ^
BflHHBR^seit einiger Zeit nicht mehr mit Mandaten betraut, nachdem sie aufgrund der oberflächlichen Arbeitsweise des Herrn Dr. BflBHIB) in mehreren Verfahren erhebliche Kosten hat aufwenden müssen. In Wahrheit handelt es sich auch nicht um einen Befangen-^ heitsantrag derPartei sondern um einen des Rechtsanwaltes Dr. BflHIHIIV* Die Parteien wissen in der Regel ja auch gar nicht, daß Rechtsanwalt Dr. unter der Zwangsvorstellung leidet, ich sei gegen ihn eingenommen.*
Der Befangenheitsantrag ist mit Beschluß des Landgerichts Lüneburg vom 06.05.1984 für begründet erklärt worden. In den Gründen wird u. a. ausgeführt:
*Daß das Zerwürfnis zwischen dem abgelehnten Richter und dem Prozeßbevollraächtigten des Beklagten hier so schwer ist, daß für einen vernünftigen Betrachter die Gefahr deutlich wird, daß die Spannungen sich zu dem Nachteil des Beklagten selbst auswirken könnten, ergibt sich insbesondere aus der dienstlichen Äußerung des Richters vom 02. Mai 1984. Wenn der Richter u. a. auf die 'krankhaft neurotische .Vorstellung* bzw. die * Zwangsvorstellung* des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten sowie auf dessen ‘oberflächliche Arbeitsweise* hinweist, so gehen diese Äußerungen über das sachlich Gebotene hinaus. Zwar kann ein Richter wie jeder andere Bürger das Recht der Meinungsfreiheit in Anspruch nehmen. Dies muß jedoch in einer Weise geschehen, die nicht den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Hier wird mit den oben wiedergegebenen Äußerungen des abgelehnten Richters bei dem Beklagten und dessen Prozeßbevollmächtigten der Eindruck erweckt, daß der Richter das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten ihm gegenüber als krankhaft beurteilt und daß er darüber hinaus seine Arbeitsweise für oberflächlich hält.*
Ebenso wie das Landgericht werte auch ich Ihre Äußerungen, Herr Dr. an ^iner 'krankhaft-neurotischen
Vorstellung* bzw. an einer 'Zwangsvorstellung* und habe eine ’oberflächliche Arbeitsweise', als unangemessen, genauer als beleidigend, und halte Ihnen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG förmlich vor, daß diese Äußerungen der gern. §§ 4 Abs. 1 Nds. RiG, 62 NBG auch für Richter geltenden beamtenrechtlichen Pflicht zu würdigem Verhalten nicht gerecht werden."
In den weiteren Ausführungen dieser Verfügung legt der Antragsgegner dar, daß er sich zu einer "solchen Maßnahme der Dienstaufsicht berechtigt" sehe, weil diese "beleidigenden Äußerungen nicht mehr von der richterlichen Unabhängigkeit gedeckt" seien, da es sich um einen "tatsacheninadäquaten Exzeß" handele. Die Verfügung schließt mit dem Satz:
"Wenn ich es insoweit bei einem Vorhalt bewenden
lasse, so verbinde ich damit die Erwartung, daß es
sich hierbei um eine einmalige Entgleisung handelt."
Der Antragsteller sieht sich durch diese Verfügung in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Er hat"' deshalb, nachdem der Antragsgegner seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, den Niedersächsisehen Dienstgerichtsho: für Richter mit dem Antrag angerufen,
die Verfügung und den Widerspruchsbescheid aufzuheben,
Der Dienstgerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil dem Antrag stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revisioj des Antragsgegners mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben und den Antrag auf Aufhebung de}
Verfügung und des Widerspruchsbescheids zurückzuweise}
Der Antragsgegner ist der Auffassung, der in der Ver-; fügung dem Antragsteller gemachte Vorhalt sei ~ entgegen d4 Rechtsansicht des Dienstgerichtshofs - eine zulässige und begründete Maßnahme der Dienstaufsicht..
Der Antragsteller beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels. h-
Entscheidungsgründe;
Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Dien} gerichtshofs, daß die vom Antragsteller beanstandete Verfüg
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des Antragsgegners eine Maßnahme der Dienstaufsicht ist, durch die der Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird und die deshalb unzulässig ist, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Daß diese Verfügung als Maßnahme der Dienstaufsicht
2 zu bewerten ist und auch als solche verstanden werden soll,
bedarf angesichts des in ihr enthaltenen, ausdrücklich auf § 26 Abs. 2 DRtG gestützten Vorhalts und der zu dessen Begründung gemachten kritischen Ausführungen des Antragsgeg-
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ners zu der dienstlichen Äußerung des Antragstellers keiner
^ weiteren Erörterung (vgl. auch BGH DRiZ 1985, 181, 182 m, w*
Nachw.),
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2. Zutreffend geht der Dienstgerichtshcf auch davon aus, •daß die beanstandete Verfügung den Kernbereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gehört die dienstliche Äußerung eines Richters im
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Ablehnungsverfahren stets zu dem engeren Bereich seiner richterlichen Tätigkeit (vgl. BGHZ 77, 70, 72; BGH DRiZ 1974, 130; 1982, 389, 390) und ist nicht - wie der Antragsgegner meint -lediglich dem Bereich der äußeren Ordnung zuzuordnen. Das ergibt sich, wie das Dienstgericht in seiner Entscheidung BGHZ 77, 70, 71/72 näher aufgezeigt hat, schon daraus, daß eine solche, meist auf dem Inbegriff des bisherigen Prozeßablaufs und des vorangegangenen Prozeßverhaltens der Beteiligten beruhende Äußerung die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über den Befangenheitsantrag und damit den zuständigen gesetzlichen Richter bildet und daß es nicht möglich
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ist, sie einer von der übrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit losgelösten Beurteilung zu unterziehen. Den Ausführungen des Antragsgegners, der seine gegenteilige Auffassung im wesentlichen darauf stützt, daß der Richter "im Ablehnungsverfahren zu einer Entscheidung irgendwelcher Art gar nicht berufen ist", vermag das Dienstgericht des Bundes angesichts dieser Gegebenheiten nicht beizutreten. Sie geben ihm daher keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. |
Grundsätzlich ist sonach die dienstliche Stellung- f
nähme eines Richters zu einem Ablehnungsgesuch insgesamt ; Maßnahmen der Dienstaufsicht entzogen (BGHZ 77, 70, 72 m. w. !
Nachw.; BGH DRiZ 1982, 389, 390). j
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b) Allerdings ist es, wie das Dienstgericht des Bundes i ebenfalls wiederholt ausgesprochen hat, auch nicht unmöglich; bei Äußerungen, die zu dem engeren Bereich der richterlichen Tätigkeit gehören, in der Art und Weise des Ausdrucks ein Formelement zu sehen, das sich vom Inhalt ablcsen läßt, und auf der Grundlage dieser Unterscheidung "verbale Exzesse" j dem äußeren Ordnungsbereich zuzuordnen mit der Folge, daß sie der Dienstaufsicht unterfallen (BGHZ 70, 1, 5; BGHZ 77, 1 70, 72/73). Nach der Ansicht des Antragsgegners handelt es sich bei den von ihm beanstandeten Formulierungen in der dienstlichen Äußerung des Antragstellers um einen derartigen; vom sachlichen Inhalt gesondert zu beurteilenden verbalen Exzeß. Der Dienstgerichtshof ist demgegenüber der Auffassung! de^ Antragsteller habe sich zwar mit seiner Wortwahl "in den Grenzbereich zu dem verbalen Exzeß begeben, die Grenze aber noc!
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nicht überschritten1’. Seine wertenden tatrichterlichen Erwägungen, die dem zugrunde liegen, lassen keinen revi-sionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.
Der Dienstgerichtshof geht in seinen Erwägungen zu Recht von der Überlegung aus, daß der Befangenheitsantrag des Rechtsanwalts Dr. Gfl|^ und die zu diesem abgegebene dienstliche Äußerung des Antragstellers nicht losgelöst von ihrer Vorgeschichte beurteilt werden dürfen* In dem Antrag wird auf ein früheres Ablehnungsgesuch und "weitere Vorfälle" verwiesen, die nach Ansicht des Rechtsanwalts Zweifel an der Unvoreingenoraraenheit des Antragstellers gegenüber seinen Mandanten begründen. Daß der Antragsteller demzufolge in seiner dienstlichen Äußerung ebenfalls auf das frühere Verhalten des Rechtsanwalts ihm gegenüber eingeht, kann danach nicht beanstandet werden. Die aufgezeigten » Äußerungen des Rechtsanwalts, insbesondere dessen Erklärung,
die Rechtsprechung des Antragstellers könne "den Parteien nicht mehr zugemutet werden", sowie die Äußerung, diese Rechtsprechung könne "strafrechtliche Konsequenzen haben", die der Antragsteller - jedenfalls nicht ohne eine gewisse Berechtigung - als Vorwurf der Rechtsbeugung aufgefaßt hat, waren der Anlaß für dessen Meinungsäußerung, der Rechtsanwalt leide an der "neurotischen Vorstellung" bzw. "unter der Zwangsvorstellung", er - der Antragsteller - "habe etwas * gegen ihn", er sei "gegen ihn voreingenommen", und den in
diesem Zusammenhang gemachten Hinweis auf dessen "oberfläch-' liehe Arbeitsweise". Der Dienstgerichtshof sieht deshalb in
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dieser Äußerung - anders als der Antragsgegner - nicht eine Beleidigung des Rechtsanwalts, sondern eine zu dem sachlichen Inhalt der Erklärung des Antragstellers gehörende "wertende Kommentierung",
Diese Beurteilung ist revisionsrechtlich nicht zu beai standen. Denn für die gerichtliche Entscheidung über das Al lehnungsgesuch konnte es maßgeblich darauf ankommen, wie Antragsteller das vorangegangene Verhalten des Rechtsanwall der ihn abgelehnt hatte, beurteilt; eine Charakterisierung* dieses Verhaltens in der dienstlichen Äußerung war deshalb! angezeigt (vgl. BGHZ 77, 70, 73 m. w. Nachw.). Eine solche Charakterisierung muß aber notwendig eine persönlichkeitsbe zogene Komponente enthalten (vgl. BGH 70, 1, 6). Dem An- j tragsteiler war es deshalb nicht verwehrt, in seiner Äuße-j rung zu dem Ablehnungsgesuch seine Auffassung mitzuteilen,; daß die Gründe für die von ihm als unberechtigt empfundene Ablehnung in der Person des Ablehnenden zu suchen seien, uij dies näher zu erläutern. Das lag auch im Interesse der ProH zeßparteien, die einen Anspruch darauf hatten, daß dem Ge-j rieht, das über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden hatte,
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alle Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, die für diese ! Entscheidung von Bedeutung sein konnten. In diesem Rahmen ^ durfte der Antragsteller auch, soweit er es für sachlich gerechtfertigt hielt, eine negative Qualifizierung des Rech anwalts vornehmen. Die Auffassung des Dienstgerichtshofs, er habe sich "zwar nicht optimal im Sinne einer souveränen
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Distanziertheit verhalten”, mit seiner Äußerung "die Grenze zu dem verbalen Exzeß, zur tatsacheninadäquaten Wertung" jedoch "noch nicht überschritten", ist danach jedenfalls nicht unvertretbar.
3. Zur Fassung der Urteilsformel vgl. §§ 67 Abs. 4,
83 DRiG, § 80 Abs. 4 Nds. RiG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i. Verb. m. § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Revisions rechtszug auf 4.000,— DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Saiger Dr0 Bauer Knoblich
RiBGH Dr. Macke hat nach der Beratung seinen Urlaub angetreten und ist deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert
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