BGH · RiZ (R) 2/85

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragsgegners erneut zurückgewiesen. 1. Der Antragsgegner hat sich nach Abschluß der Untersuchung durch den Ermittlungsführer (vgl. Darauf hat ihn der Hessische Minister der Justiz mit Schreiben vom 3* November 1982 dahin beschieden, daß ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ermittlungsführers, die Ermittlungen abzuschließen, nicht gegeben sei. Die Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung über die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren, die nach § 53 Abs.4 Satz 2 HessBG für den Ermittlungsführer gelten, sehen insoweit kein Rechtsmittel vor (vgl. Für das vorliegende Versetzungsverfähren ist ohne Bedeutung, ob der Hessische Minister der Justiz die Beschwerdeschrift vom 7. 1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs von der Ausübung des Richteramts nach § 68 Abs. 1 HessRiG, § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen gewesen sei. Die Revision verkennt nicht, daß sie grundsätzlich nicht auf die - angeblich fehlerhafte - Zurückweisung der Abiehnungsgesuche gestützt werden kann, die der Antragsgegner gegen den Vorsitzenden und einen weiteren Richter des Dienstgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 68 Abs. 1 HessRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO gestellt hat (vgl. Indes ist dem Vorbringen des Antragsgegners schon nicht zu entnehmen, daß bei der Herstellung des Protokolls über die Verhandlung vom 22. Dafür besagt nichts, daß der Dienstgerichtshof es dem Antragsgegner in der Verhandlung vom 22. Auch beweist dieses Verhalten des Dienstgerichtshofs nicht, daß der Antragsgegner anhand der - ihm inzwischen zugänglichen - vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls über die Verhandlung vom 20. Oktober 1984 hätte belegen können, er habe in Jener Verhandlung den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Dienstgerichtshofs nicht erst nach "mehr als zweistündiger Verhandlung” wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sondern schon nach kürzerer Verhandlungsdauer. Daß in diesem Falle der Dienstgerichtshof das von dem Antragsgegner in der Verhandlung vom 22. Der Revision vermag ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, daß der Hessische Minister der Justiz die zunächst von ihm mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Richterin am Oberlandesgericht Dr. auf deren Bitte von dieser Tätigkeit entbunden und an ihrer Stelle den Richter am Oberlandesgericht Dr. von GflHp mit dieser Aufgabe betraut hat. Disziplinarsenat) die Ansicht vertreten, daß der Wechsel des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren unter dem Schutz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht und deshalb dieses Amt seiner Disposition entzogen ist (BVerwGE 33, 21, 27 und 30). Der Hessische Minister der Justiz hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. Beides hat der Antragsgegner zunächst hingenommen, obwohl die Auswechslung des Ermittlungsführers nach Art. 19 Abs.4 GG gerichtlich anfechtbar ist (vgl. Insbesondere läßt sich dafür weder aus der Art und Weise, wie er das Ermittlungsverfahren geführt hat, noch aus dem Umstand etwas entnehmen, daß er neben seiner Tätigkeit in einem Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Verwaltung dieses Gerichts als Referent für Angelegenheiten der Rechtsreferendare tätig gewesen ist. Schließlich kann der Revision auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Dienstgerichtshof habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG möglicherweise verkannt und außerdem nicht genügend behandelt.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES RiZ (R) 2/85 URTEIL Verkündet am: 8. Oktober 1905 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren des Richters am Amtsgericht Dr. Horst L^^fcstraßi Antragsgegners und Revisionsklägers , gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Justiz, L^HBstraße Antragsteller und Revisions beklagten. /SS Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes -hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1985 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Saiger und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bauer, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Dr. Macke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 22. April 1985 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Sache befindet sich zu dem zweiten Male im Revisionsrechtszug. Zur Darstellung des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des ersten Revisionsurteils vom 6. Juli 1984 - RiZ (R) 1/84 - Bezug genommen. Der Dienstgerichtshof hat die Berufung des Antragsgegners erneut zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt dieser weiterhin, daß der Antrag zurückgewiesen wird, die Zulässigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Der Antragsteller beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Entgegen der Ansicht der Revision besteht kein Anlaß, das Verfahren gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 94 VwGO auszusetzen. 1. Der Antragsgegner hat sich nach Abschluß der Untersuchung durch den Ermittlungsführer (vgl. § 72 Abs. 2 HessRiG, § 53 Abs. 4 Satz 2 HessBG) im Beschwerdeweg (Schreiben vom 7. Oktober 1982) gegen die nach seiner Ansicht nicht ordnungsgemäß beendeten Ermittlungen gewandt. Darauf hat ihn der Hessische Minister der Justiz mit Schreiben vom 3* November 1982 dahin beschieden, daß ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ermittlungsführers, die Ermittlungen abzuschließen, nicht gegeben sei. Das trifft zu. Die Vorschriften der Hessischen Disziplinarordnung über die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren, die nach § 53 Abs. 4 Satz 2 HessBG für den Ermittlungsführer gelten, sehen insoweit kein Rechtsmittel vor (vgl. § 56 HessDO; vgl. auch Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts Bd. II S. 113). Infolgedessen kommt eine Aussetzung des Verfahrens wegen der Beschwerdeschrift des Antragsgegners vom 7. Oktober 1982 nicht in Betracht. 2. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 16. Februar 1985 den Staatsgerichtshof des Landes Hessen angerufen. Darin hat er im Hinblick auf das Ermittlungsvfer-fahren (§ 72 Abs. 2 HessRiG) ausgeführt, daß es der "verfassungsrechtlichen Intervention bedarf", weil der Hessische Minister der Justiz eine "normale Behandlung" y/SS seiner Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 1982 vereitelt habe. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners gibt seine Grundrechtsklage ebenfalls keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen. Für das vorliegende Versetzungsverfähren ist ohne Bedeutung, ob der Hessische Minister der Justiz die Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 1982 bei ordnungsgemäßer Behandlung der Sache dem Richterdienstgericht hätte vorlegen müssen, wie der Antragsgegner meint. II. 1. Zu Unrecht rügt die Revision, daß der Vorsitzende des Dienstgerichtshofs von der Ausübung des Richteramts nach § 68 Abs. 1 HessRiG, § 54 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen gewesen sei. Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, daß dieser nicht an dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat, das dem vorliegenden Prüf ungsverfahren vorausgegangen ist. Dessen Mitwirkung bei disziplinarrechtlichen Untersuchungen gegen den Antragsgegner, also in einem anderen Verfahren, erfüllt hingegen nicht den Tatbestand des § 54 Abs. 2 VwGO. 2. Die Revision verkennt nicht, daß sie grundsätzlich nicht auf die - angeblich fehlerhafte - Zurückweisung der Abiehnungsgesuche gestützt werden kann, die der Antragsgegner gegen den Vorsitzenden und einen weiteren Richter des Dienstgerichtshofs wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 68 Abs. 1 HessRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO gestellt hat (vgl. BGHZ 85, 145, 148). Allerdings meint sie, daß das bei einer "Manipulation” nicht gelten könne. Indes ist dem Vorbringen des Antragsgegners schon nicht zu entnehmen, daß bei der Herstellung des Protokolls über die Verhandlung vom 22. Oktober 1984 seitens des Vorsitzenden des Dienstgerichtshofs "manipuliert" worden ist. 'i Dafür besagt nichts, daß der Dienstgerichtshof es dem Antragsgegner in der Verhandlung vom 22. April 1985 nicht gestattet hat, die - in einem verschlossenen Umschlag enthaltene - vorläufige (Kurzschrift-) Aufzeichnung des Protokolls über die Verhandlung vom 22. Oktober 1984 einzusehen, obwohl sie Teil der Verfahrensakten ist (vgl. § 105 VwGO, § 160 a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch beweist dieses Verhalten des Dienstgerichtshofs nicht, daß der Antragsgegner anhand der - ihm inzwischen zugänglichen - vorläufigen Aufzeichnung des Protokolls über die Verhandlung vom 20. Oktober 1984 hätte belegen können, er habe in Jener Verhandlung den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Dienstgerichtshofs nicht erst nach "mehr als zweistündiger Verhandlung” wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, sondern schon nach kürzerer Verhandlungsdauer. Daß in diesem Falle der Dienstgerichtshof das von dem Antragsgegner in der Verhandlung vom 22. April 1985 gegen den Vorsitzenden erneut gestellte Ablehnungsgesuch nicht als offensichtlich mißbräuchlich verworfen hätte, ist zudem nicht ersichtlich. 3. Soweit die Revision in der Revisionsbegündungs-schrift weitere Verfahrensrügen erhoben hat (vgl. § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO), sind diese ebenfalls unbegründet. Von näheren Ausführungen hierzu sieht der Senat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG; § 173 VwGO, § 565 a Satz 1 ZPO ab (vgl. auch das zu dem Abdruck in BGHZ bestimmte Urt. des Dienstgerichts des Bundes vom 23. August 1985 - RiZ - R -10/84). III. 1. Die Bedenken der Revision gegen die Zuständigkeit des Hessischen Ministers der Justiz, den Ermittlungs- führer zu bestellen, sind unbegründet. Dessen Zuständigkeit ergibt sich aus dem Zusammenhang des §§ 72 HessRiG, 53 HessBG, 49 HessDO. Auch war der Minister in der Wahl des Ermittlungsführers frei (vgl. BVerwGE 33, 21, 27). 2. Der Revision vermag ebenfalls nicht zu dem Erfolg zu verhelfen, daß der Hessische Minister der Justiz die zunächst von ihm mit der Ermittlung des Sachverhalts beauftragte Richterin am Oberlandesgericht Dr. auf deren Bitte von dieser Tätigkeit entbunden und an ihrer Stelle den Richter am Oberlandesgericht Dr. von GflHp mit dieser Aufgabe betraut hat. Allerdings wird vom Bundesverwaltungsgericht (II. Disziplinarsenat) die Ansicht vertreten, daß der Wechsel des Untersuchungsführers im Disziplinarverfahren unter dem Schutz des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht und deshalb dieses Amt seiner Disposition entzogen ist (BVerwGE 33, 21, 27 und 30). Diese Rechtsprechung hat Jedoch im Schrifttum keine uneingeschränkte Zustimmung gefunden (vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung 4. Aufl. § 56 Rn. 11 b; Schütz, Disziplinarrecht 3. Aufl. Bd. I DONW § 55 Rn. 11 c; Lindgen, Handbuch des Disziplinarrechts Bd. II § 68 Anm. V D). Indes braucht nicht weiter erörtert zu werden, ob oder inwieweit ihr im Rahmen des besonders gestalteten Zurruhesetzungsverfahrens für Richter zu folgen ist. Denn der Streitfall ist durch folgende Besonderheit gekennzeichnet: Der Hessische Minister der Justiz hat dem Antragsgegner mit Schreiben vom 10. März 1983 mitgeteilt, daß er die Richterin am Oberlandesgericht Dr. EBEKtKKßauf deren Wunsch von dem Amt der Ermittlungsführerin entbunden und den Richter am Oberlandesgericht Dr. von C^HH^zu dem neuen Ermittlungsführer in dem Ruhestandsversetzungsver- fahren bestellt hat. Beides hat der Antragsgegner zunächst hingenommen, obwohl die Auswechslung des Ermittlungsführers nach Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich anfechtbar ist (vgl. BVerwGE 33, 21, 27 f.). Erst im zweiten Berufungsverfahren des vorliegenden Prüfungsverfahrens hat er mit Schriftsatz vom 11. Oktober 1984 die Auswechslung des Ermittlungsführers beanstandet. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Möglichkeit für eine fristgerechte gerichtliche Anfechtung der Auswechslung des Ermittlungsführers längst verstrichen (vgl. § 58 Abs. 2, § 68 Abs. 1 Nr. 1, § 74 Abs. 1 VwGO). Infolgedessen ist nunmehr die Auswechslung des Ermittlungsführers als rechtmäßig hinzunehmen (vgl. Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts Bd. I 10. Aufl. S. 228; Wolf/Bachof, Verwaltungsrecht I 9. Aufl. § 51 V b a). 3. Entgegen der Auffassung der Revision gibt der Sachverhalt nichts dafür her, daß es dem neuen Ermittlungsführer an der gebotenen Unabhängigkeit (vgl. § 53 Abs. 4 Satz 2 HessBG, § 49 Abs. 3 Satz 1 HessDO) gefehlt haben soll. Insbesondere läßt sich dafür weder aus der Art und Weise, wie er das Ermittlungsverfahren geführt hat, noch aus dem Umstand etwas entnehmen, daß er neben seiner Tätigkeit in einem Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in der Verwaltung dieses Gerichts als Referent für Angelegenheiten der Rechtsreferendare tätig gewesen ist. Auch sonst sind wesentliche Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht ersichtlich. Insbesondere »hatte der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit, seine Auffassung Jeweils darzulegen. 8 - IV. Schließlich kann der Revision auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, der Dienstgerichtshof habe die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 4 HessBG möglicherweise verkannt und außerdem nicht genügend behandelt. Das Gegenteil ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil. Die Feststellung, daß sich der Antragsgegner ohne hinreichenden Grund der Verpflichtung entzieht, sich gemäß der Weisung vom 10. November 1978 ärztlich untersuchen zu lassen, ist rechtsfehlerfrei. Das trifft ebenso auf die Ausführungen des Dienstgerichtshofes zu dem Inhalt der Vorschrift selbst zu. V. Streitwert für das Revisionsverfahren: 50.000 DM (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG). Saiger Dr. Bauer Knoblich Ruß Macke